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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1989, Az.: BVerwG 2 C 4.87

Beamtenrechtliche Konkurrentenklage; Ernennung eines Mitbewerbers; Beförderungsdienstposten; Ausschreibung; Stellenbesetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 4.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 14.12.1983 - AZ: RO 1 K 82 A. 2087
VGH Bayern - 31.10.1986 - AZ: 3 B 84 A. 1204

Fundstellen

  • BayVBl 1989, 761
  • DVBl 1989, 1150-1151 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1989, 211-214
  • DÖD 1990, 31-33
  • NJW 1993, 817
  • RiA 1989, 245-246
  • ZBR 1989, 276
  • ZBR 1989, 281-283
  • ZBR 1990, 79-80
  • ZfPR 1990, 23 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter kann wegen der Ablehnung seiner Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten Klage erheben und durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern suchen, daß vollendete Tatsachen geschaffen werden. Einer Bewerbung um Beförderungsdienstposten kann nicht mehr entsprochen werden, wenn der andere Bewerber ernannt worden ist. Damit ist die durch Ausschreibung eingeleitete Stellenbesetzung beendet (im Anschluß an das Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - <BVerwGE 80, 127 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 62/85]>).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten das Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Technischer Bundesbahnoberinspektor (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 10) im Dienste der Beklagten. Er bewarb sich im Februar 1982 ebenso wie achtzehn weitere Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Beklagten und der Deutschen Bundespost um den im Amtsblatt der Bundesbahndirektion N. Nr. 9 vom 10. Februar 1982 ausgeschriebenen G 11-Dienstposten "T 1 im Bereich Technik" im Geschäftsbereich Bahnbus R. - Dienstort R. Die Bundesbahndirektion N. übertrug den Dienstposten mit Verfügung vom 13. Juli 1982 probeweise dem Technischen Bundesbahnoberinspektor A. Sie teilte dem Kläger unter dem 21. Juli 1982 mit, daß der Dienstposten einem anderen Bewerber übertragen worden sei, der unter Berücksichtigung aller für die Auswahl maßgebenden Gesichtspunkte am besten geeignet erschienen sei.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesbahndirektion N. vom 21. Juli 1982 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. November 1982 zu verpflichten, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

3

hilfsweise,

festzustellen, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig waren,

4

abgewiesen: Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Während des Berufungsverfahrens ist der Technische Bundesbahnoberinspektor A. mit Wirkung vom 1. Juni 1985 zum Technischen Bundesbahnamtmann (BesGr. A 11) befördert worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Die vom Kläger mit dem Hauptantrag erhobene "Konkurrentenklage", mit der er die Aufhebung der seine Bewerbung ablehnenden Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung erstrebe, sei unzulässig. Mit der endgültigen Vergabe des G 11-Dienstpostens an den Mitbewerber A. habe sich der die Bewerbung des Klägers zurückweisende Verwaltungsakt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Unzulässig sei auch das hilfsweise geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsbegehren. Es fehle jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger ernsthaft beabsichtige, die Beklagte wegen pflichtwidriger und schuldhafter Nichtübertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens gemäß Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB haftbar zu machen. Sollte der Kläger eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten annehmen wollen, so bedürfe es einer Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für sein Schadensersatzbegehren schon deshalb nicht, weil die Frage der Pflichtwidrigkeit in dem dann zu führenden Prozeß ohnehin durch das Verwaltungsgericht zu prüfen sei. Im übrigen wäre ein solcher auf die Fürsorgepflicht gestützter Schadensersatzanspruch offensichtlich unbegründet.

6

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 1986 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

7

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

11

II.

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

12

Ein Beamter kann wegen der Ablehnung seiner Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten Klage erheben und durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern suchen, daß vollendete Tatsachen geschaffen werden. Ein mit der Ausschreibung und der Übertragung des Beförderungsdienstpostens begonnenes und fortgeführtes Stellenbesetzungsverfahren ist aber mit der Ernennung eines anderen Bewerbers endgültig abgeschlossen. Demgemäß hat sich zwar das mit dem Hauptantrag des Klägers verfolgte Klagebegehren weder durch die Beendigung der Ausschreibung, die probeweise, noch durch die endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens auf den Mitbewerber erledigt. War die Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, so konnte sie neu getroffen bzw. durch eine andere Auswahlentscheidung ersetzt und gegebenenfalls eine rechtswidrige Besetzung des Dienstpostens mit dem Mitbewerber rückgängig gemacht und der Beförderungsdienstposten anderweitig besetzt werden. Der erkennende Senat hat in den Urteilen vom 13. November 1986 - BVerwG 2 C 20.84 - (BVerwGE 75, 138 <141>[BVerwG 13.11.1986 - 2 C 20/84]) und vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - (Buchholz 237.7 § 85 Nr. 6 = NJW 1988, 783 <785>[BVerwG 26.11.1987 - 2 C 53/86]) das Klagebegehren auf Rückumsetzung ausdrücklich für zulässig und durchsetzbar erachtet. Das gilt auch für die auf Grund einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung begehrte Umsetzung auf einen anderweitig besetzten Beförderungsdienstposten.

13

Der Hauptantrag kann jedoch nach der Beförderung des Mitbewerbers unter Einweisung in die Planstelle der BesGr. A 11 keinen Erfolg mehr haben. Maßgebend sind die Erwägungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - (BVerwGE 80, 127 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 62/85] = Buchholz 237.6 § 8 Nr. 4), durch das die zur Zulassung der Revision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG führende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. Mai 1985 - 2 OVG A 29/82 - (DVBl. 1985, 1245) aufgehoben worden ist:

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle eine durch Ausschreibung eingeleitete Stellenbesetzung beendet. Die Entscheidung, mit der die Bewerbung eines nicht berücksichtigten Beamten abschlägig beschieden wird, "erledigt" sich (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1965 - BVerwG 2 C 226.62 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 23>, vom 14. Juni 1966 - BVerwG 2 C 89.64 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 4>, vom 16. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 11.66 - und vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 - <Buchholz 421.20 Nr. 14 = ZBR 1986, 50> sowie Beschlüsse vom 24. Juli 1984 - BVerwG 2 B 77.83 - und vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 2 B 101.86 -). Damit ist nicht gemeint, daß keine den bei der Auswahlentscheidung abgelehnten Bewerber belastende Entscheidung mehr vorliegt, sondern daß wegen der bereits vollzogenen Ernennung des anderen seiner Bewerbung nicht mehr entsprochen werden kann. Für eine seiner Bewerbung entsprechende Entscheidung ist mangels verfügbarer Stelle kein Raum mehr. Der Dienstherr darf auf Grund der Ausschreibung das statusrechtliche Amt mit der ihm zugeordneten Planstelle und dem Dienstposten nicht nochmals vergeben. Der Beklagten ist deshalb auch im vorliegenden Falle keine für den Kläger günstigere Entscheidung über dessen Bewerbung um den Beförderungsdienstposten mehr möglich.

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Die Beklagte kann die Beförderung des Mitbewerbers unter Einweisung in die ausgeschriebene Planstelle nicht rückgängig machen (§§ 11, 12 des Bundesbeamtengesetzes - BBG). Dabei bedarf es auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und inwieweit dem bei einer Stellenbesetzung nicht berücksichtigten Beamten durch Klage gegen die Ernennung des vorgezogenen Beamten Rechtsschutz gewährt werden könnte ("beamtenrechtliche Konkurrentenklage"). Der Kläger wendet sich nicht gegen die - durch einen von der ablehnenden Entscheidung über seine Bewerbung rechtlich zu trennenden, ihn nicht betreffenden Verwaltungsakt ausgesprochene - Ernennung des Mitbewerbers zum Technischen Bundesbahnamtmann. Er beanstandet allein die seine eigene Bewerbung ablehnende Entscheidung der Beklagten. Da ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf (§ 49 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung - BHO -), steht der Beklagten die - nunmehr mit dem Mitbewerber besetzte - Planstelle nicht mehr zur Verfügung. Ebenso ist der ausgeschriebene Beförderungsdienstposten nicht mehr frei, weil der Ernannte einen Rechtsanspruch auf ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechendes abstrakt und konkret funktionelles Amt (Dienstposten) hat (BVerwGE 60, 144 <150>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78];  65, 270 <273>[BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80];  69, 208 <209 f. [BVerwG 04.05.1984 - 8 C 175/81]>), der ihm auf Grund seiner Ernennung rechtmäßig übertragen worden ist.

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Die Erwägung, daß der beförderte Beamte später etwa versetzt oder umgesetzt und der Dienstposten wieder frei und erneut besetzt werden kann und soll, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn dann handelt es sich nicht mehr um den ursprünglich ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten, sondern um eine neue Stellenbesetzung, über die Besetzung dieses Beförderungsdienstpostens hat der Dienstherr sodann neu - gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 8 Abs. 1, 23 BBG, §§ 1, 11, 12 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - unter Berücksichtigung der nunmehr vorhandenen Bewerber - zu entscheiden, auch gegenüber einem bei der Besetzung des früheren Beförderungsdienspostens übergangenen Bewerber, ohne daß dies einer vorangehenden Entscheidung und Verpflichtung des Dienstherrn im Verwaltungsstreitverfahren über die Ablehnung der früheren Bewerbung bedürfte (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - zu der zeitlichen Dimension einer Auswahlentscheidung <BVerwGE 80,1 [BVerwG 30.06.1988 - 2 C 11/87]>). Auch der Kläger behauptet nicht, daß ihm dieses Recht bei einer erneuten Ausschreibung der Stelle streitig gemacht oder für die Zukunft in Frage gestellt würde.

17

Der Hilfsantrag des Klägers, festzustellen, daß die seine Bewerbung um den Beförderungsdienstposten ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig waren, ist unzulässig, weil er kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, und zwar weder im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch nach § 43 Abs. 1 VwGO. Das Erfordernis eines berechtigten Interesses für die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes ist entgegen der Auffassung der Revision mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.

18

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht aus der Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu wollen, hergeleitet werden kann. Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil fehlt schon jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger ernsthaft beabsichtigt, die Beklagte wegen pflichtwidriger und schuldhafter Nichtübertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens gemäß Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB in Anspruch zu nehmen. Im übrigen begründen selbst die ernstliche Absicht einer solchen Klage und ein feststellbarer Vermögensschaden kein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn die Klage aus anderen Gründen offenbar aussichtslos ist, etwa weil es ausgeschlossen erscheint, daß ein Verschulden der Behörde angenommen werden könnte. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 145 = ZBR 1985, 156> mit umfangreichen Nachweisen). So liegt der Fall auch hier, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Besetzung des umstrittenen Beförderungsdienstpostens sachlich geprüft und für rechtsfehlerfrei erachtet hat. Besondere Gesichtspunkte, die gleichwohl die Annahme eines Verschuldens der Beklagten als möglich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. - Abgesehen davon ist mit der Verneinung eines berechtigten Interesses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht verbindlich über den Erfolg eines Haftungsprozesses entschieden. Denn es ist stets Sache des angerufenen Gerichts, bei dem der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen - hier das Verschulden - eigenständig zu prüfen (vgl. Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <a.a.O.>).

19

Auch für ein Rehabilitierungsinteresse, das etwa wegen möglicher Auswirkungen auf die weitere Laufbahnentwicklung ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu begründen vermag (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 69.81 - <ZBR 1982, 350 = BayVBl. 1982, 348>, vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 6.83 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 149>, jeweils mit weiteren Nachweisen), oder eine Wiederholungsgefahr ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhaltspunkt. Die Revisionsbegründung enthält ebenfalls keine Gesichtspunkte, mit denen ein berechtigtes Interesse aus den angeführten Gründen an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme begründet werden könnte. Sie beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen. Die Qualifikation des Klägers wird durch die ablehnende Entscheidung nicht in Frage gestellt. Die Tatsache allein, daß er aus 19 Bewerbern für einen Beförderungsdienstposten nicht ausgewählt worden ist, läßt keine negativen Rückschlüsse auf mögliche Auswirkungen für die weitere Laufbahnentwicklung zu.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.).

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Seibert