Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.1984, Az.: BVerwG 2 B 77.83
Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge; Zulässigkeit eines Stellenbesetzungsverfahrens für Beamte; Feststellung einer rechtswidrigen anderweitigen Besetzung in einer nach endgültigem Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens eingeleiteten Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 77.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 22.04.1982 - AZ: 3 A 343/81
- OVG Bremen - 28.06.1983 - AZ: 2 BA 142/82
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1983 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Ausführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, "ob die berechtigten Interessen eines Klägers dadurch zunichte gemacht werden können, daß in gesetzwidriger Weise eine Planstelle besetzt wird und damit die Prüfungsmöglichkeit abgeschnitten wird, oder ob unabhängig von dem tatsächlichen Verlauf der Kläger Anspruch darauf hat, daß seine Ansprüche geprüft und entschieden werden und es dann Sache der zuständigen Behörde ist, die Konsequenzen aus dieser Entscheidung zu ziehen", bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß spätestens mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle - hier durch die Ernennung des Beigeladenen zum Ersten Kriminalhauptkommissar unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe - BesGr - A 13 - ein durch Ausschreibung eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren beendet wird. Ein Verwaltungsakt, mit dem die Bewerbung eines bei einer Beförderung nicht berücksichtigten Beamten abschlägig beschieden wird, "erledigt" sich (Urteile vom 7. Dezember 1965 - BVerwG 2 C 226.62 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 23], vom 14. Juni 1966 - BVerwG 2 C 89.64 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 4] und vom 16. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 11.66 -). Wie sich aus der angeführten Rechtsprechung weiter ergibt, kann - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aber noch Klage auf Feststellung erhoben werden, daß der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Der rechtsfehlerhaft abgewiesene Bewerber kann damit erreichen, daß bei einer erneuten Bewerbung bei Freiwerden in Betracht kommender Stellen sein Antrag, will die Verwaltung nicht schuldhaft rechtswidrig handeln, nicht mit derselben fehlerhaften Begründung abgewiesen werden darf. Auch kann ein im Stellenbesetzungsverfahren nicht berücksichtigter Bewerber unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn seine Nichtberücksichtigung auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruht und ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. - Die in den vorangehenden Ausführungen nicht angesprochene Frage, ob und inwieweit dem bei einer Stellenbesetzung nicht berücksichtigten Beamten durch Klage gegen die Ernennung des vorgezogenen Beamten Rechtsschutz gewährt werden könnte (sog. "beamtenrechtliche Konkurrentenklage"), bedarf keiner Erörterung. Der Kläger hat sich auf das Klagebegehren beschränkt, ihn unter Aufhebung der seine Bewerbung ablehnenden Bescheide "in die Planstelle A 13 des Leiters des ... Kommissariats einzuweisen."
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.600 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Dabei hat der beschließende Senat - entsprechend seiner ständigen Praxis bei Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamtenrechtlichen Rechtstellung beansprucht wird - den pauschalierten zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Endgrundgehalt als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Sommer