Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1985, Az.: BVerwG 2 C 16.83
Hochschulrecht; Professor; Berufung; Berufungsvorschlag; Minister; Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 16.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 16.06.1976 - AZ: 1 VG A 43/75
- OVG Niedersachsen- 11.08.1982 - AZ: 2 OVG A 181/76
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 3 GG
- Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
- Art. 33 GG
- Art. 19 Vorläufige Niedesächsische Verfassung
- Art. 29 Vorläufige Niedesächsische Verfassung
- Art. 30 Vorläufige Niedesächsische Verfassung
- § 126 BRRG
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
- § 45 HRG
- § 57 NHG
- § 58 NHG
- § 202 Abs. 3 NBG F. 1974
- § 203 Abs. 1 S. 2 NBG F. 1974
Fundstellen
- DVBl 1985, 1233-1236 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1987, 834-835
- MittHV 1987, 98
- NVwZ 1986, 374-376 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1986, 50-52
Amtlicher Leitsatz
Ermessen des zuständigen Ministers bei der Berufung eines Professors abweichend von der im Berufungsvorschlag der Hochschule angegebenen Reihenfolge.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 1982 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Fakultät für Rechtswissenschaften der beigeladenen Universität schrieb im Rahmen der Erprobung einer einstufigen Juristenausbildung nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes zur Durchführung der Lehr- und Forschungsaufgaben zum 1. Januar 1975 u.a. den Lehrstuhl für Wissenschaft von der Politik - Besoldungsgruppe AH 4 - aus. Der Kläger, seit 1971 ordentlicher Professor für Politische Wissenschaft, bewarb sich. Die Berufungskommission zog von den insgesamt 28 Bewerbern um diesen Lehrstuhl fünf Bewerber, darunter den Kläger, in die engere Wahl. Sie erarbeitete nach Anhörung und Heranziehung der bisherigen wissenschaftlichen Arbeiten der Bewerber sowie auswärtiger Gutachten eine Berufungsliste, in der dem Kläger der Platz 1 und den Professoren Dr. A. und Dr. B. gleichrangig der Platz 2 eingeräumt wurde.
Der Minister für Wissenschaft und Kunst teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. März 1975 folgendes mit:
"Aufgrund der mir von der Juristischen Fakultät der Technischen Universität ... für die Besetzung des Lehrstuhls Politik vorgelegten Berufungsliste und nach Durchführung einer Anhörung gemäß Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die politische Betätigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Nds. MBl. 1972 S. 970) habe ich Sie dem Kabinett zur Berufung auf den Lehrstuhl Politik vorgeschlagen. Ich muß Ihnen zum meinem Bedauern mitteilen, daß das Kabinett sich nicht in der Lage gesehen hat, meinem Vorschlag zu folgen. Bestimmend für diese Entscheidung war nicht irgendein Zweifel an Ihrer Eignung und hervorragenden Qualifikation für den zu besetzenden Lehrstuhl, vielmehr war ausschlaggebend das Interesse des Kabinetts an einer möglichst ausgewogenen Gesamtzusammensetzung der Juristischen Fakultät."
Der Kläger hat Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Nachdem die ausgeschriebene Stelle mit dem Bewerber Prof. Dr. A. besetzt worden war, hat er beantragt,
festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 6. März 1975 rechtswidrig gewesen ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und nach dem Klageantrag erkannt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Das Schreiben des Beklagten vom 6. März 1975 sei ein Verwaltungsakt. Seine Auffassung, daß der an einen Hochschullehrer ergehende Ruf sich (noch) im rechtsfreien Raum bewege und der Ruf lediglich das (unverbindliche) Angebot enthalte, in Berufungsverhandlungen einzutreten, sei unzutreffend. Das erforderliche Vorverfahren sei eingehalten worden, weil das an den Beklagten gerichtete Schreiben des Klägers vom 12. März 1975 als Widerspruch anzusehen sei. Aber selbst wenn man diese Ansicht nicht teile, so sei hier das Vorverfahren entbehrlich. Der Beklagte habe in beiden Instanzen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er keine Veranlassung habe, die getroffene Entscheidung zu ändern. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung.
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig gewesen und verletze den Kläger in seinen Rechten.
Trotz beträchtlicher Zweifel, die sich aus dem Wortlaut des Schreibens vom 6. März 1975 ergeben könnten, sei davon auszugehen, daß es sich bei diesem Schreiben um einen eigenen Verwaltungsakt des Beklagten und nicht nur um die Mitteilung eines von anderer Stelle (dem Landesministerium) erlassenen Verwaltungsaktes handele. Der Beklagte sei für den Erlaß dieses Verwaltungsaktes auch zuständig gewesen.
Sollte der Brief des Beklagten vom 6. März 1975 so zu verstehen sein, daß er sich nicht für entscheidungsbefugt gehalten, das ihm zukommende Beurteilungsermessen nicht ausgeübt und dem Kläger eine vom Landesministerium getroffene Entscheidung nur habe mitteilen wollen, so wäre dieser bereits aus diesem Grunde rechtswidrig. Die ergangene Entscheidung sei aber abgesehen davon jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, weil die Ablehnung des Klägers allein mit einem "Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Juristischen Fakultät" begründet worden sei. Die in dem Schreiben des Beklagten vom 6. März 1975 abgegebene Erklärung sei einer Nichtbegründung gleichzusetzen. Von einer den Mindestanforderungen noch entsprechenden Begründung könne nämlich nur gesprochen werden, wenn sich ihr wenigstens grob, vielleicht sogar auch nur andeutungsweise entnehmen lasse, was die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen habe. Dafür möge in Einzelfällen ein Satz, möglicherweise sogar nur ein Stichwort genügen. Von einer dergestalt globalen, jedoch immer noch ausreichenden Begründung könne indessen nicht mehr gesprochen werden, wenn die Behörde eine Formel wähle, die so vage und so vieldeutig sei, daß der Empfänger auch bei ergänzender Würdigung der dem Erlaß des Verwaltungsaktes vorausgehenden und ihn begleitenden Umstände nichts daraus herzuleiten vermöge.
Der Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 1982 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachen und Schleswig-Holstein aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. Juni 1976 zurückzuweisen.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen der Revision entgegen und nimmt im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Beklagten, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig ist.
Das Schreiben des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 6. März 1975, das der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt (BVerwGE 41, 305 <306>[BVerwG 12.01.1973 - VII C 3/71]; Urteile vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 41.65 - <Buchholz 237.5 § 94 HessBG 54 Nr. 1>, vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 2 C 18.73 - <Buchholz 237.1 Art. 41 BayBG Nr. 1>, vom 12. Oktober 1978 - BVerwG 2 C 1.78 - <Buchholz 235 § 5 BBesG Nr. 4> und vom 23. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.81 - <Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 14>), ist ein Verwaltungsakt. Es enthält die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für die bei der Fakultät für Rechtswissenschaften der beigeladenen Universität zu besetzende Stelle eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe AH 4 - Lehrstuhl für Wissenschaft von der Politik - und damit die rechtsverbindliche hoheitliche Einzelfallentscheidung über die Ablehnung einer Ernennung des Klägers (vgl. hierzu BVerwGE 60, 144 <145>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]; nunmehr auch § 45 HRG, §§ 57, 58 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - NHG - vom 1. Juni 1978 <Nds. GVBl. S. 473> und in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Oktober 1981 <Nds. GVBl. S. 263>, wonach im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem bisher für Lehrstuhlinhaber geltenden Recht <Dallinger/Bode/Dellian, HRG, § 45 Rz 1> die Berufung das Auswahlverfahren der Hochschullehrer von der Ausschreibung bis zur Aushändigung der Ernennungsurkunde umfaßt). Das Vorbringen der Revision, das Schreiben des Ministers habe den Kläger nur darüber unterrichten wollen, daß der Beklagte an ihn keinen "Ruf" richten werde, d.h. ihm keinen Lehrstuhl anbiete, führt zu keiner anderen Beurteilung. Angesichts der Ausschreibung unter Angabe von Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, die § 203 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 18. März 1974 (Nds. GVBl. S. 147) für die Besetzung von Stellen der ordentlichen und außerordentlichen Professoren forderte (vgl. jetzt § 57 Abs. 1 NHG) und im Hinblick auf die Fortführung des Verfahrens durch Aufnahme des Klägers in den Berufungsvorschlag der Hochschule, in dem ihm die Errichtungskommission der Fakultät für Rechtswissenschaften den Platz 1 einräumte (vgl. hierzu RdErl. d.Nds. KultM vom 14. Mai 1971 <Nds. MBl. S. 728>), und auf die Durchführung der vor einer Einstellung vorgesehenen Anhörung nach Maßgabe von Nr. 2.3 des Beschlusses des Landesministeriums über die politische Betätigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vom 10. Juli 1972 (Nds. MBl. S. 970) ist für eine derartige Beurteilung kein Raum. Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen des Beklagten, es habe sich um ein privates Schreiben des Ministers an den Kläger gehandelt. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung und die persönliche, verbindliche Form des Schreibens schließen die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht aus.
Es handelt sich um eine "Klage aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 126 Abs. 1 BRRG, weil der geltend gemachte Anspruch im Beamtenrecht seine Grundlage hat" (BVerwGE 66, 39 <41>[BVerwG 24.06.1982 - 2 C 91/81]). Es ist unerheblich, ob das Schreiben des Klägers vom 12. März 1975 an den Beklagten als Widerspruch zu qualifizieren und das Vorverfahren gemäß § 126 Abs. 3 BRRG durchgeführt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozeßökonomie ein Vorverfahren für entbehrlich gehalten, wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einläßt und deren Abweisung beantragt, oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (u.a. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - <Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14> und BVerwGE 66, 39 <41>[BVerwG 24.06.1982 - 2 C 91/81]). Eine solche Fallgestaltung liegt auch hier vor, obwohl sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf das mangelnde Vorverfahren berufen hat. Er hat sich hilfsweise eingehend auf die Sache eingelassen. Die Abweisung der Klage bedeutete bei dieser Sachlage einen schwer verständlichen Formalismus.
Der Kläger, der zunächst die Verpflichtung der Beklagten begehrt hatte, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 1975 erneut zu bescheiden, ist nach Erledigung des Verwaltungsaktes durch die anderweitige Besetzung des Lehrstuhls der Rechtslage entsprechend zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch auf erledigte Verpflichtungsbegehren anwendbar (vgl. u.a. Urteil vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - <Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84>). Ein berechtigtes Interesse des Kläger an der begehrten Feststellung ergibt sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt, daß sich nachteilige Auswirkungen dieser ablehnenden Entscheidung auf seinen weiteren Berufsweg als Hochschullehrer nicht ausschließen lassen (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.79 - <Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1> m.w.Nachw.). Die Ablehnung der Berufung stellt zwar die Eignung und hervorragende Qualifikation des Klägers für den zu besetzenden Lehrstuhl nicht in Frage. Diese werden vielmehr im Schreiben vom 6. März 1975 ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Begleitumstände bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen, die Berücksichtigung von Vorgängen, die der Senator für Inneres des Landes Berlin dem Niedersächsischen Minister des Innern übersandt hatte, in denen der Kläger der "Neuen Linken" zugerechnet wurde (vgl. hierzu BVerwGE 69, 53[BVerwG 21.02.1984 - 1 C 37/79]), die Anhörung des Klägers nach Maßgabe der Nr. 2.3 des Beschlusses des Landesministeriums vom 10. Juli 1972 (a.a.O.), schließlich die Ablehnung trotz des in der Berufungsliste eingeräumten ersten Platzes und des Vorschlages des Ministers sowie die öffentliche Diskussion, die zur Unterrichtung des Kabinetts gemäß dem unveröffentlichten Beschluß vom 7. Mai 1973 und zur Beschlußfassung führte, lassen jedoch negative Auswirkungen zumindest als möglich erscheinen.
Ob die Klage begründet ist, wie das Berufungsgericht meint, läßt sich auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch nicht abschließend entscheiden.
Das Berufungsgericht hat in Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung und des hierauf beruhenden, im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlichten Beschlusses des Landesministeriums über personalrechtliche Befugnisse vom 7. Mai 1973 (Nds. MBl. S. 838) entschieden, daß der Minister für Wissenschaft und Kunst für die Ablehnung der Berufung des Klägers zuständig war und daß sich an dieser Zuständigkeit auch durch den unveröffentlichten Erlaß des Landesministeriums vom 7. Mai 1973, in dem es in bestimmten Fällen der Ernennung von Hochschullehrern seine Unterrichtung angeordnet habe, nichts geändert hat. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden, weil es sich insoweit um die Anwendung von Recht handelt, das nicht dem Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und auch nicht dem revisiblen Landesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 2 BRRG angehört. Sie betrifft vielmehr irrevisibles Landesorganisationsrecht (vgl. hierzu u.a. Beschluß vom 21. April 1975 - BVerwG 6 B 1.75 - <Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 29> sowie Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 7.78 - <Buchholz 237.90 § 102 LEG Schleswig-Holstein Nr. 2>). Die Übertragung der Befugnis zur Berufung von Hochschullehrern bedurfte keiner förmlichen Verkündung. Sie ist kein Akt der Rechtsetzung, sondern Ausfluß der Organisationsgewalt (Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 296.63 - <DVBl. 1966, 536> u.a. unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 BBG, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 3 Rz 12, § 10 Rz 3; vgl. nunmehr § 58 Abs. 1 Satz 1 NHG). Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Ministers vom 6. März 1975 sei ein Verwaltungsakt des Beklagten und nicht des Landesministeriums, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf eine Entscheidung des Kabinetts schließt die Annahme eines Verwaltungsaktes seiner Behörde nicht aus (vgl. u.a. Urteil vom 29. Mai 1964 - BVerwG 7 C 6.63 - <JR 1965, 433>; BVerwGE 26, 31 <39 f.>[BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64]; 32, 148 <154>[BVerwG 10.06.1969 - II C 124/67]; 34, 65 <68>[BVerwG 26.09.1969 - V C 131/67]sowie Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - <BVerwGE 70, 270/271 f. = NJW 1985, 1093>).
Es bestehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Bedenken dagegen, daß sich der Minister für Wissenschaft und Kunst bei der Ausübung des der staatlichen Hochschulverwaltung bei der Ernennung eines Hochschullehrers zustehenden Ermessens (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 52, 313 <318 f.>[BVerwG 22.04.1977 - VII C 17/74]; 55, 73 <77 ff. [BVerwG 25.11.1977 - 5 C 12/77]>; Beschluß vom 18. Mai 1981 - BVerwG 7 B 116.81 - <Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 85>) an eine Entscheidung des Kabinetts für gebunden gehalten hat. Mitwirkungshandlungen anderer Behörden und Stellen bei Erlaß eines Verwaltungsaktes - auch in Ausübung eines Kontrollrechts - sind in rechtlich unterschiedlicher Weise vorgesehen (vgl. hierzu Urteil vom 29. Mai 1964 - BVerwG 7 C 6.63 - <a.a.O.>; BVerwGE 26, 31 <39 f.>[BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64]; 32, 148 <154>[BVerwG 10.06.1969 - II C 124/67]; 34, 65 <68>[BVerwG 26.09.1969 - V C 131/67]sowie Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - <a.a.O.>). Sie können auch das Ermessen und den Bereich der Beurteilungsermächtigung betreffen (vgl. Beschluß vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - <Buchholz 237.0>§ 39 LEG Baden-Württemberg Nr. 1 unter Hinweis auf das Urteil vom 14. Dezember 1970 - BVerwG 6 C 17.66 - <Buchholz 237.4>§ 155 HmbBG Nr. 1). Das Berufungsgericht hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, daß der unveröffentlichte Erlaß des Landesministeriums vom 7. Mai 1973 lediglich in bestimmten Fällen der Ernennung von Hochschullehrern die Unterrichtung des Kabinetts vorsah. Es hat aber nicht berücksichtigt, daß das hiernach unterrichtete Landesministerium auf Grund anderer Regelungen intern zu einer Mitwirkung befugt sein kann. Nach den - im anfgefochtenen Urteil nicht herangezogenen und deshalb vom Revisionsgericht auszulegenden - Vorschriften der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung besteht die Landesregierung, die die vollziehende Gewalt ausübt, aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern, also auch dem Minister für Wissenschaft und Kunst (Art. 19 Abs. 1 und 2). Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung führt der Ministerpräsident den Vorsitz und leitet die Geschäfte nach einer vom Landesministerium - auch hier wiederum unter Einschluß des Ministers für Wissenschaft und Kunst - zu beschließenden Geschäftsordnung. Hieraus ergeben sich für den einzelnen Minister, der nicht nur die Spitze eines Ressorts bildet (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung), sondern auch Mitglied des Kollegialorgans Landesregierung ist, rechtlich zulässige (Selbst-)Bindungen. Demgemäß hat der Beklagte (Schriftsatz vom 30. Juni 1975) mehrfach auf § 14 der Geschäftsordnung der Landesregierung vom 17. Juli 1951 (Nds. MBl. S. 485) mit späteren Änderungen - GO LR - Bezug genommen. Nach § 14 Abs. 2 GO LR berät und beschließt das Landesministerium nach Maßgabe einer besonderen Regelung u.a. über die Ernennung der Richter und Beamten, also auch der Hochschullehrer (vgl. hierzu die die ähnliche Regelung in § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Bundesregierung).
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, daß der noch vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - und des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen - Nds.VwVfG - am 1. Januar 1977 ergangene Bescheid vom 6. März 1975 wegen nicht ausreichender Begründung rechtswidrig ist, weil er nicht erkennen lasse, welche konkreten Beweggründe für die Entscheidung maßgebend gewesen seien; die im Schreiben des Beklagten abgegebene Erklärung sei einer Nichtbegründung gleichzusetzen. - Einzuräumen ist, daß schon nach der damals bestehenden Rechtslage für die Begründung von Verwaltungsentscheidungen - auch von Ermessensentscheidungen - allgemein der Grundatz galt, daß der Staatsbürger bei Ablehnung eines von ihm gestellten Antrages, einen Anspruch darauf hat, die maßgeblichen Gründe zu erfahren, weil er nur dann in der Lage ist, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen. Dies ist nunmehr in § 39 VwVfG ausdrücklich geregelt. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung der Verwaltungsbescheide haben muß und in welcher Weise sie den Betroffenen bekanntzugeben ist, richtet sich aber nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalles. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in, Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinanderzusetzen. Sie kann sogar sehr kurz sein oder ganz unterbleiben, wenn die Gründe auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind. Die nähere Begründung kann auch nachträglich - nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens im Verwaltungsstreitverfahren - nachgeschoben werden (BVerwGE 22, 215 <217>[BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63]; 38, 191 <194>[BVerwG 10.06.1971 - III C 103/69]; Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - <Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19>).
Diesen formellen Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsaktes genügt der Bescheid vom 6. März 1975. Hiernach bestand an der Gewähr der künftigen Verfassungstreue und an der sonstigen Eignung und hervorragenden Qualifikation des Klägers für den - nach Maßgabe des ihm bekannten Inhalts der Stellenausschreibung - zu besetzenden Lehrstuhl kein Zweifel. Ausschlaggebend war vielmehr das Interesse des Kabinetts an einer möglichst ausgewogenen Gesamtzusammensetzung der - erst neu errichteten - Juristischen Fakultät (Gesetz über die Errichtung einer Fakultät für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Hannover vom 19. November 1973 <Nds.GVBl. S. 457>). Diese Begründung hat der Beklagte im Schriftsatz vom 30. Juni 1975 dahin präzisiert, "daß der Inhaber nach Lehrmeinung und Persönlichkeit in eine ausgewogene Gesamtzusammensetzung der Fakultät" passen müsse, "deren Charakter von der Durchführung des Modellversuchs der einstufigen Juristenausbildung im Sinne des Gesetzes über die einstufige Juristenausbildung vom 2. April 1974 (Nds. GVBl. S. 214) in besonderer Weise geprägt wird." Eine ausführlichere, eingehendere Begründung schon im Bescheid selbst war nicht erforderlich.
Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt deshalb revisibles Recht. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) und muß aufgehoben werden. Der Minister für Wissenschaft und Kunst war weder auf Grund von Verfassungsrecht noch auf Grund einfachen Rechts im Rahmen des ihm bei der Besetzung eines Lehrstuhls verbleibenden Ermessens gehindert, die Ernennung des Klägers abzulehnen.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Diese Verfassungsbestimmung ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (BVerfGE 15, 256 [BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60] <263>[BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60]; 35, 79 <112 ff.>; 43, 242 <267 ff.>; BVerwGE 45, 39 <46>[BVerwG 22.02.1974 - VII C 9/71]; 52, 313 <318>[BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75]; 55, 73 <75>[BVerwG 25.11.1977 - 5 C 12/77]). Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Sie ist als Kernstück des Mitwirkungsrechts der Universität der staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen. Sie darf nur ausnahmsweise durch staatliche Maßnahmen übergangen werden (BVerwGE 16, 50 <52>[BVerwG 28.03.1963 - VIII C 57/62]; 52, 313 <318 f. [BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75]>; 55, 73 <77>; Beschluß vom 18. Mai 1981 - BVerwG 7 B 116.81 - <a.a.O.> u.a. unter Bezugnahme auf BVerfGE 15, 256 [BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60] <264>[BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60]; vgl. auch § 45 Abs. 2 Satz 3 HRG; § 58 Abs. 2 NHG; BVerfGE 35, 79 <133 f.>). Dies hat der Beklagte beachtet. Er hat die Ablehnung des Klägers nicht auf "Zweifel an Ihrer Eignung und hervorragenden Qualifikation für den zu besetzenden Lehrstuhl" gestützt und hat einen (anderen) ebenfalls von der Hochschule vorgeschlagenen Bewerber berufen.
Der Auswahl des Ministers unter den in einen Berufungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern - unabhängig von ihrer Qualifikation - steht das überkommene Prinzip des Zusammenwirkens von Hochschule und staatlicher Hochschulverwaltung nicht entgegen. Hinsichtlich der Berufung von Angehörigen des Lehrkörpers hat es ein reines Kooptationsrecht der Universität im überkommenen deutschen Hochschulrecht nicht gegeben. Bei der Besetzung von Lehrstühlen sind das Vorschlagsrecht der Hochschulen und das staatliche Berufungsrecht miteinander verbunden (BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] <282 f.>[BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58]; 15, 256 <264 f. [BVerfG 09.01.1963 - 1 BvR 85/62]>). Ablehnungsgründe können sich aus dem personalrechtlichen Bereich ergeben, weil im deutschen Hochschulrecht regelmäßig nicht die Hochschule, sondern der Staat als deren Träger Dienstherr bzw. Arbeitgeber der an der Hochschule Tätigen ist. Nicht nur rechtlich zwingende, sondern auch unterhalb dieser Schwelle liegende Gründe, die die personelle Eignung des Bewerbers berühren, können hinreichendes Gewicht haben - hier auch die vom Beklagten erwähnte Persönlichkeit des Hochschullehrers -, um einen Berufungsvorschlag zurückzuweisen (BVerwGE 8, 170 <171 f.>[BVerwG 20.02.1959 - VII C 133/57]; 52, 313 <318 f. [BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75]>; vgl. auch Beschlüsse vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - <a.a.O.> und vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 - <Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 2>). Auf diese Ablehnungsgründe ist die staatliche Hochschulverwaltung aber nicht beschränkt. Bei einem Berufungsvorschlag mit mehreren Bewerbern ist (zwangsläufig) eine Auswahl nach pflichtgemäßen Ermessen für den Bewerber zu treffen, der nach Auffassung der staatlichen Hochschulverwaltung am besten geeignet erscheint, den sich ihm stellenden Aufgaben nach Art und Umfang gerecht zu werden, und unter Hinweis darauf sind die anderen Bewerber abzulehnen. Nichts anderes gilt, wenn die Berufungsliste eine Reihenfolge enthält, von der der Minister abweichen kann (vgl. nunmehr § 58 Abs. 1 Satz 2 NHG; Dallinger/Bode/Dellian, HRG, § 45 Rz 4). Diese hat der zuständige Minister rechtlich nur als einen unter mehreren möglichen Gesichtspunkten bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Sie hindert ihn nicht, einen Bewerber abweichend von der Reihenfolge des Berufungsvorschlages für die zu besetzende Professorenstelle auszuwählen und zu berufen, weil er seiner Einschätzung nach zu einer ausgewogeneren, vielschichtigeren Zusammensetzung der an der Hochschule vertretenen unterschiedlichen Lehrmeinungen beizutragen vermag. Da auch dieser Bewerber von der Hochschule vorgeschlagen und deshalb auch ihrer Meinung nach für die zu besetzende Hochschullehrerstelle qualifiziert ist, wird Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt.
Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat verwehrt. Das Berufungsgericht hat - von seiner Rechtsauffassung aus folgerichtig - nicht aufgeklärt, ob der Bescheid vom 6. März 1975 den wahren Grund für die Ablehnung des Klägers wiedergibt oder dieser, wie vom Kläger behauptet, nur vorgeschoben ist. Der Kläger, der nach Maßgabe der Nr. 2.3 des Beschlusses des Landesministeriums vom 10. Juli 1972 (a.a.O.) angehört und auf seine Verfassungstreue überprüft worden ist, hat in diesem Zusammenhang bereits in der Klageschrift vorgetragen, daß der Beklagte offenbar versucht habe, "einen neuartigen, über den Beschluß der Ministerpräsidenten über 'Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst' vom 28.1.1972 hinausgehenden Verweigerungsgrund für Bewerber einzuführen"; für die Entscheidung könne - unabhängig von den vertretenen Lehrmeinungen - eine ausgewogene politische Zusammensetzung im Sinne eines mit Art. 33 Abs. 3, 3 Abs. 3 GG, § 8 NBG unvereinbaren (vgl. hierzu u.a. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] <367 ff.>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 52, 313 <328 f.>[BVerwG 22.04.1977 - VII C 17/74]; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 12 E 5) parteipolitischen Proporzes maßgebend gewesen sein. Die formell ausreichende Begründung bedarf aus diesem Grunde hier an sich noch einer näheren Erläuterung durch den Beklagten, um ihre materielle Richtigkeit prüfen zu können. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 54.000 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller