Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1959, Az.: BVerwG VII C 133.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 133.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 07.11.1956 - AZ: I B 138.55
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 12 GG
- § 2 Vorl. Habilitationsordnung der Technischen Universität Berlin vom 19. Juli 1951
Fundstellen
- BVerwGE 8, 170 - 173
- AS VIII, 170
- DVBl 1959, 367, 60, 230
- DVBl 1959, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1959, 356-357 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1960, 363-365 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1959, 604 (amtl. Leitsatz)
- VerwArch 51, 379
- VerwRspr 12, 408
- WissR 1980, 260-263
Amtlicher Leitsatz
Das Grundgesetz gewährt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Fakultät einer Hochschule als Privatdozent.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. November 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger erwarb 1937 an der Technischen Hochschule Berlin den Grad eines Dr.-Ing. habil. Die nach den Bestimmungen der Reichs-Habilitations-Ordnung vom 13. Dezember 1934/17. Februar 1939 für die Ausübung der akademischen Lehrtätigkeit daneben noch erforderliche Lehrbefugnis wurde ihm jedoch nicht verliehen.
1953 beantragte der Kläger bei der Fakultät für Maschinenwesen der Technischen Universität Berlin, ihm die Lehrbefugnis für das Gebiet der Elektrophysik und Höchstfrequenztechnik zu erteilen. Der Antrag wurde auf Beschluß der Fakultät durch Bescheid des Dekans vom 27. Oktober 1953 abgelehnt, weil kein Bedürfnis für die vom Kläger vorgeschlagenen Vorlesungen vorhanden sei. Der Kläger erhob dagegen Klage, die vom Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 10. Juni 1954 wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig und im übrigen auch als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 1. Juli 1954 beantragte der Kläger erneut, ihm die Lehrbefugnis für Elektrophysik und Elektrotechnik zu erteilen. Der Antrag wurde in der Fakultätssitzung vom 14. Juli 1954 abermals behandelt und dann durch Bescheid des Dekans vom 19. Juli 1954 abermals abgelehnt. In der Begründung ist auf die dem ersten Verwaltungsstreitverfahren vorangegangenen Fakultätsbeschlüsse verwiesen, in denen die Bedürfnisfrage verneint worden war. Weiter heißt es, die Fakultät sehe keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Einstellung abzugehen, "besonders, da in keiner Form sich irgendwelche neuen Gesichtspunkte zu dieser Entscheidung ergeben haben".
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 2. August 1954 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhöben mit dem Antrage,
den Beschluß der Beklagten vom 14./19. Juli 1954 aufzuheben.
Die Beklagte habe seinen Antrag nicht erneut sachlich geprüft. Eine Bedürfnisprüfung bei der Zulassung unbesoldeter Privatdozenten verstoße gegen Art. 12 des Grundgesetzes. Im übrigen sei für die von ihm vorgeschlagenen Lehrgebiete sehr wohl ein Bedürfnis vorhanden, weil sie bei der Beklagten nur unzureichend vertreten seien. Auch organisatorische Hindernisse seien nicht vorhanden. Fr benötige lediglich für einige Wochenstunden einen kleinen. Hörsaal, und solche seien genug frei. Der angefochtene Bescheid verletze schließlich auch den Gleichheitsgrundsatz, da die Fakultät anderen Bewerbern auf Grund ihrer früheren Habilitation die Lehrbefugnis erteilt habe.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die Klage sei unzulässig, weil der angefochtene Bescheid kein. Verwaltungsakt sei und ihr außerdem die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils in dem Vorprozeß entgegenstehe. Dem angefochtenen Bescheid sei im übrigen sehr wohl eine erneute Sachprüfung voraufgegangen. Die Bedürfnisprüfung sei in den. Habilitationsordnungen aller Technischen Hochschulen. Deutschlands vorgesehen. Daran müsse auch schon deshalb festgehalten werden, weil den Studenten im Rahmen der Vorlesungen auch das nötige technische Anschauungsmaterial zur Verfügung gestellt werden müsse, das oft nur mit erheblichen Kosten zu beschaffen sei. Die Beklagte legt dann im einzelnen dar, daß die Gebiete der Elektrotechnik und der Elektrophysik bei ihr ausreichend vertreten seien, zumal im Interesse der Studenten auf eine gewisse Straffheit des Vorlesungsplanes gesehen werden müsse.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage zunächst durch Bescheid und später durch Urteil vom 23. Mai 1955 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der angefochtene Bescheid ein neuer selbständiger Verwaltungsakt sei und deshalb auch die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils in dem Vorprozeß nicht entgegenstehe. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Zulassung eines Privatdozenten im Ermessen der Fakultät liege. Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Auch verstoße der angefochtene Bescheid nicht gegen das Grundgesetz.
Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Kläger gegen, dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinem Klageantrag zu entscheiden.
In der Revisionsbegründung wiederholt er im wesentlichen seine früheren Darlegungen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Die zulässige Revision kann keinen Erfolg haben.
Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage vor den Verwaltungsgerichten für zulässig gehalten. Die Fakultät für Elektrotechnik ist nach ihrer hochschulrechtlichen Stellung nicht nur eine korporative Gliederung innerhalb der Technischen Universität Berlin, sondern auch eine Hochschulbehörde, der im Rahmen der Hochschul-Selbstverwaltung bestimmte Verwaltungsaufgaben obliegen. Zu diesen Aufgaben gehören auch die Habilitationsverfahren. Die Zurückweisung eines Habilitationsbewerbers ist als Entscheidung einer Körperschaft über die Nichtaufnahme eines Mitgliedes ein körperschaftlicher Akt. Die Mitgliedschaft eines Privatdozenten in der Hochschule und in der erweiterten Fakultät ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, weil es im öffentlichen Recht seine Grundlage hat und öffentliche Rechte und Pflichten aus ihr hervorgehen. Ebenso wie die Zulassung ist auch die Zurückweisung eines Habilitationsbewerbers eine Entscheidung, die von einer öffentlichen Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen. Rechts getroffen wird, und damit ein Verwaltungsakt (so auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25. Oktober 1954 - II OVG A 181.53 S. 14; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 13. Januar 1956, AS 5, S. 9 f.).
In der Sache selbst sind die hochschulrechtlichen. Darlegungen, des angefochtenen. Urteils nicht revisibel, da das Hochschulrecht Landesrecht ist. Das gilt insbesondere für die vorläufige Habilitationsordnung der Technischen Universität Berlin vom 19. Juli 1951 und deren § 2 A.
Für das Revisionsgericht steht allein die Frage zur Nachprüfung, ob die Vorschrift des § 2 A a der vorläufigen Habilitationsordnung gegen bundesrechtliche Normen, insbesondere gegen Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verstößt.
Einen solchen Verstoß hat das Oberverwaltungsgericht verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht überzeugend.
Ob ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes vorliegt, bedarf keiner besonderen Untersuchung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Art. 12 des Grundgesetzes ein. Spezialgesetz darstellt, welches das Recht der Berufsfreiheit ohne Bindung an Art. 2 regelt. Es verstößt aber auch nicht gegen. Art. 12 des Grundgesetzes, die Zulassung zu einer Privatdozentur an die Voraussetzung zu knüpfen, daß ihre Einrichtung für das vorgesehene Lehrgebiet sachlich erwünscht ist; und die Entscheidung darüber sowie über die Auswahl des zu berufenden Dozenten dem pflichtmäßigen Ermessen der zuständigen Fakultät zu überlassen. Der Senat geht dabei im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 ff. [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) davon aus, daß der Beruf des Privatdozenten zwar unter den Anwendungsbereich des Art. 12 des Grundgesetzes fällt, vertritt jedoch die Rechtsauffassung, daß daraus nicht die Folgerung gezogen werden könne, es stehe den Bewerbern um eine Privatdozentur bei Erfüllung aller persönlichen Voraussetzungen hierfür ein Rechtsanspruch auf Erteilung der venia legendi zu; denn diese setzt die Aufnahme in die Fakultät als deren Mitglied voraus, die Fakultät ist aber zur Aufnahme eines Bewerbers durch das Grundgesetz ebensowenig gezwungen wie ein privater oder öffentlicher Arbeitgeber nach dem Grundgesetz verpflichtet ist, jeden Bewerber einzustellen, der die fachlichen. Voraussetzungen für eine bestimmte Stelle erfüllt. Die Aufnahme des Berufs als Privatdozent setzt zwar einerseits die durch das Grundgesetz garantierte freie Wahl dieses Berufs voraus, andererseits aber auch die gleichfalls freie Entschließung einer Fakultät, denjenigen, der sich für diesen Beruf entschlossen hat, im Rahmen der Fakultät aufzunehmen. Die Versagung der Aufnahme kann sich daher nicht als durch das Grundgesetz verbotene Behinderung der Berufswahl auswirken; denn sie ist eine Entscheidung, die unabhängig von der Berufswahl des Bewerbers nach freiem, pflichtmäßigem Ermessen der Fakultät unter Berücksichtigung ihrer Interessen und der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben getroffen werden muß. Das Ermessen der Fakultät wird dabei nicht von Gesichtspunkten bestimmt, die sich aus dem Schutz der individuellen Freiheiten des Bewerbers durch das Grundgesetz ergeben, sondern allein durch die allgemeinen Grenzen, die jeder Ermessensentscheidung gesetzt sind, d.h. sie darf nicht willkürlich sein, und die ihr zugrunde gelegten Tatsachen müssen der richterlichen Nachprüfung standhalten. Daß die Grenzen des Ermessens bei der angefochtenen Entscheidung innegehalten worden sind, hat das Berufungsgericht in einer für das Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Weise festgestellt; denn die Entscheidung beruht insoweit nur auf tatsächlichen Feststellungen ohne Anwendung von Bundesrecht. Nach § 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann das Urteil des Berufungsgerichts vom Revisionsgericht aber nur insoweit nachgeprüft werden, als es auf der Anwendung von Bundesrecht beruht.
Zur Verneinung eines Anspruchs auf Erteilung der Lehrbefugnis bedarf es nicht des nicht ohne weiteres überzeugenden und in mancher Hinsicht bedenklichen Hinweises des Berufungsgerichts, daß eine Berufung auf dieses Recht das für den Bestand der Gemeinschaft notwendige Rechtsgut der Wissenschaftsfreiheit gefährden würde, weil die Freiheit der Wissenschaft die Existenzsicherung der Privatdozenten voraussetze und diese nur durch die Einführung eines numerus clausus gewährleistet sei. Sie ergibt sich vielmehr bereits aus der Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Status der Privatdozenten. Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in dem bereits erwähnten Urteil vom 25. Oktober 1954 - II OVG - A 181/53 - ausgeführt: "Die Privatdozenten an den ehemaligen preußischen Hochschulen sind als solche weder Staatsbeamte noch bloße Privatgelehrte. Sie sind zwar Hochschullehrer und damit Inhaber eines öffentlichen akademischen Lehramtes. Sie sind es aber weder auf Grund staatlicher Ernennung, noch durch allein auf ihrem Entschluß beruhende Aufnahme ihrer Tätigkeit, sondern durch ihre Aufnahme als Mitglied in die fachlich zuständige Fakultät einer bestimmten Hochschule, die in der Form der Erteilung der venia legendi gewährt wird." Die Auffassung, daß die Habilitation oder die Erteilung der venia legendi den Habilitierten nach alter deutscher Universitätstradition einen körperschaftlichen Status innerhalb der Hoschschule verschafft, kann heute als allgemeine Meinung angesehen werden (vgl. Werner Weber, Die Rechtsstellung des deutschen Hochschullehrers, 1952 S. 29, 39 und insbesondere S. 53 unter Bezugnahme auf Wende, Grundlagen des preußischen Hochschulrechts, 1930 S. 95 und Köttgen, Deutsches Universitätsrecht, 1933 S. 78 f.; ebenso auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 1956 S. 276). Das Wesen des Grundrechts der freien Berufswahl erschöpft sich jedoch in der Abwehr gegen auf staatlichem Zwang beruhende Eingriffe, die den einzelnen in der Wahl seines Berufes behindern. Es gewährt kein positives soziales Statusrecht, kein "Recht auf Arbeit" und besagt nicht, daß der Staat dem einzelnen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen müsse. Es gewährt keinen Anspruch gegenüber einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber auf Einstellung (vgl. Mangoldt-Klein, Art. 12 GG Anm. II 3 b, Hamann, Art. 12 GG Anm. C 4, Abraham, Bonner Kommentar Art. 12 GG Anm. II 3 b). Das muß sinngemäß aber auch für die Privatdozenten gelten. Wenn ihr Beruf vielleicht auch kein abhängiger ist wie der eines Beamten, Arbeiters oder Angestellten, so ist er andererseits aber auch nicht frei wie der des Rechtsanwaltes oder Arztes. Den letzteren fehlt das korporative Element ihrer Stellung, das die Privatdozenten aber mit den übrigen abhängigen Berufen gemeinsam haben. Ebenso wie es zum Beruf des Beamten gehört, daß er bei einer Behörde beschäftigt ist oder war, und zum Beruf des Arbeiters, daß er in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, gehört zum Beruf des Privatdozenten, daß er Mitglied einer bestimmten Fakultät ist. Daraus folgt aber, daß er genausowenig einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Fakultät hat, wie etwa jemand, der den Beruf eines Beamten ergreifen will, einen Anspruch darauf hat, daß eine Behörde ihn in das Beamtenverhältnis übernimmt.
Hinzu kommt, daß - worauf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluß vom 13. Januar 1956 (AS 5, 9 f.) zutreffend hingewiesen hat - das Grundrecht der freien Berufswahl in der durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes ebenfalls verfassungsmäßig garantierten Hochschulselbstverwaltung, die sich hauptsächlich auf die Auswahl der Bewerber für die akademische Lehrtätigkeit und auf die Ergänzung des Lehrkörpers erstreckt, seine wesensgemäße und selbstverständliche Ergänzung findet (vgl. hierzu auch Werner Weber, a.a.O. S. 29 und 44).
Ein numerus clausus für Privatdozenten verletzt deshalb auch nicht das in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes statuierte Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre. Die Auffassung des Klägers, daß jeder, der in der Forschung etwas leiste, nach dieser Vorschrift auch einen Rechtsanspruch darauf habe, als akademischer Lehrer tätig zu werden, ist abwegig. Etwas derartiges will Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht bestimmen (vgl. Mangoldt-Klein, Anm. X 2 b zu Art. 5 GG unter Bezugnahme auf Gerber). Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE. 3, 58 [151]) können die. Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes ein verfassungsmäßiges Recht auf unbeschränkte Belassung im Amt oder zeitlich unbeschränkte Zugehörigkeit zur Hochschulkorporation nicht herleiten. Das muß auch für solche Fälle gelten, in denen ein Bewerber bisher noch nicht Hochschullehrer war, sondern dies erst werden will. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (AS 5 S. 13) betont mit Recht, daß dem Kläger auch bei Versagung eines Rechtsanspruchs auf Zulassung zum Habilitationsverfahren die Ausübung des Grundrechts des Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht verwehrt werde, da ihm auch ohne akademische Lehrbefugnis zahlreiche andere berufliche Betätigungsmöglichkeiten auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Forschung und Lehre offenständen.
Sonstige bundesrechtliche Normen, die durch die Einführung des numerus clausus für Privatdozenten verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich.
Die von dem Berufungsgericht positiv beantwortete Frage, ob die Beklagte sich bei ihrer Entscheidung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Eine Prüfung dieser Frage durch das Revisionsgericht könnte nur erfolgen, wenn bundesrechtliche Normen, die für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sind, nicht oder nicht richtig angewandt wären. Als eine solche Norm könnte nach den Umständen des Falles allenfalls Art. 3 des Grundgesetzes in Betracht kommen. Dazu hat aber das Berufungsgericht bereits zutreffend festgestellt, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die angefochtene Entscheidung nicht verletzt ist; denn der Kläger hat nicht einmal selbst vorgetragen, daß die Beklagte andere Bewerber zum Habilitationsverfahren zugelassen habe, obwohl für deren Fachgebiete ebenfalls kein. Bedürfnis bestand.
Nach dem angefochtenen Urteil hat der Kläger im Berufungsverfahren ferner vorgetragen, daß er nach seiner Habilitation infolge nationalsozialistischer Terrormaßnahmen seine Lehrtätigkeit nicht habe ausüben können. Nach pflichtgemäßem Ermessen müsse die Beklagte dem Kläger wenigstens jetzt die Lehrbefugnis erteilen "als Akt der Wiedergutmachung außerhalb des Wiedergutmachungsgesetzes". In den Gründen hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, daß die Wiedergutmachung eine besondere gesetzliche Regelung erfahren habe und die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den in dem vorliegenden Rechtsstreit streitigen Antrag des Klägers vom 1. Juli 1954 unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Diese Darlegungen hat der Kläger mit der Revision nicht angegriffen. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat, hat der Kläger einen Wiedergutmachungsantrag gesondert gestellt. Die Beklagte hat ihn mit dem Wiedergutmachungsbescheid vom 31. Mai 1957 mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger die Tatsache seiner Mitgliedschaft in der NSDAP verschwiegen habe. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger beim Landgericht Berlin Klage erhoben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden, da der Kläger wegen einer Erkrankung eine Anfrage des Gerichts noch nicht abschließend beantwortet hat (Akten 196 O Entsch. 153/57 des Landgerichts Berlin). Hieraus ergibt sich, daß der Kläger Ansprüche unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Wiedergutmachung gesondert verfolgt, in dem vorliegenden Verfahren dagegen den davon unabhängigen Anspruch geltend macht, nach allgemeinen Vorschriften, insbesondere über das Grundrecht der freien Berufswahl, die Lehrerlaubnis zu erhalten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Entschädigungsorgane gemäß § 175 Abs. 3 Satz 3 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) - BEG - ist daher kein Raum. Das Revisionsgericht ist befugt, die vorstehenden Feststellungen über den Entschädigungsstreit zu treffen, weil § 175 BEG auch im Revisionsverfahren anwendbar ist.
Hiernach ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel