Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1984, Az.: BVerwG 2 C 29.83
Bundesgesetz; Landesgesetz; Richter; Zuweisung; Tätigkeit; Richterausschuss; Bezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 29.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 07.05.1982 - AZ: 5 A 102.82
- OVG Berlin - 26.04.1983 - AZ: 4 B 75.82
Rechtsgrundlagen
- Art. 98 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG
- § 4 DRiG
- § 71 DRiG
- § 2 Abs. 1 BlnRiG
- § 9 BlnRiG
- § 13 Abs. 1 BlnRiG
- § 13 Abs. 2 BlnRiG
- § 4 Abs. 2 BlnRiWO
- § 7 BlnRiWO
- § 56 Abs. 2 BlnBG
- § 127 Nr. 2 BRRG
- § 256 Abs. 2 ZPO
- § 565 Abs. 4 ZPO
Fundstellen
- BVerwGE 70, 270 - 278
- DRiZ 1985, 218-220
- DVBl 1985, 452-454 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1985, 159-161
- NJW 1985, 1093-1095 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 424 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff der "Zuweisung" von Aufgaben aus dem Bereich anderer Staatsgewalten an Richter nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG erfordert nur die Bestimmung der Art der Tätigkeit, nicht aber die Bezeichnung der Richter, die diese Tätigkeit ausüben dürfen.
§ 9 BlnRiG schließt nicht aus, daß neben den aufgrund von Vorschlägen der Richter zu wählenden Richter der einzelnen Gerichtszweige auch Richter auf Vorschläge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses gewählt werden.
Die zusätzliche Wahl von Richtern in den Richterwahlausschuß enthält keine verfassungsrechtlich bedenklichen kooptativen Züge.
Die im Rahmen des angefochtenen Bescheides des Senators für Justiz inzidenter mitzuprüfende Entscheidung des Richterwahlausschusses ist nur einer beschränkten richterlichen Kontrolle zugänglich.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 1983 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Mai 1982 werden im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie der Klage stattgegeben haben.
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Im September 1979 bewarb sich der Kläger um die ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts schlug dem Senator für Justiz einen anderen Bewerber vor. Dabei äußerte der Präsident Bedenken, dem Kläger die Stelle zu übertragen. Der Senator für Justiz teilte diese Bedenken dem Kläger in einem persönlichen Gespräch mit. Danach fand ein Gespräch zwischen dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und dem Kläger statt. Ein Vermerk des Präsidenten vom 26. November 1979 über dieses Gespräch wurde zu den Personalakten des Klägers genommen.
Nach diesem Gespräch teilte der Senator für Justiz dem Präsidialrat bei dem Oberverwaltungsgericht mit, er werde den Kläger dem Richterausschuß zur Ernennung vorschlagen. Der Präsidialrat widersprach diesem Vorschlag, weil der vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagene Bewerber bei fachlich gleich hervorragender Eignung persönlich besser geeignet sei. Der Präsidialrat begründete seine Entscheidung damit, der Kläger habe es in diesem wie auch in früheren Bewerbungsverfahren an der gebotenen Zurückhaltung fehlen lassen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den zu den Personalakten des Klägers genommenen Vermerk des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts über das Gespräch mit dem Kläger verwiesen. Der Senator gab dem Kläger die Stellungnahme des Präsidialrats bekannt. Dieser bat daraufhin, den Aktenvermerk aus seinen Personalakten zu entfernen und eine neue Stellungnahme des Präsidialrats herbeizuführen oder die Wahl durch den Richterwahlausschuß bis zu seiner Anhörung zu dem Aktenvermerk des Präsidenten zurückzustellen.
Der Senator übersandte dem Kläger eine Ablichtung des Vermerks, entsprach aber im übrigen seinem Begehren nicht. Kurz darauf teilte er dem Kläger durch Bescheid vom 27. Dezember 1979 mit, der Richterwahlausschuß habe seinem Vorschlag, ihn, den Kläger, zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht zu ernennen, seine Zustimmung versagt. Er habe sein Schreiben dem Richterwahlausschuß vorgelegt, was diesen aber nicht veranlaßt habe, die Entscheidung zurückzustellen.
Der Senator ernannte daraufhin den vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagenen Mitbewerber zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht, der die Zustimmung des Richterwahlausschusses gefunden hatte. Die gegen die Ernennung des Mitbewerbers gerichtete Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen worden.
Der Kläger bat nach der Ernennung des Mitbewerbers um Einsicht in den Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und um Übersendung des Protokolls des Richterwahlausschusses, soweit es darin um die Besetzung der Stelle des Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht gehe; hierbei wiederholte er seinen Antrag, den Aktenvermerk des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts aus seinen Akten zu entfernen. Diese Anträge lehnte der Senator für Justiz mit Bescheiden vom 28. Januar und 25. Februar 1980 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Senator teilte jedoch dem Kläger die Besetzung des Richterwahlausschusses mit.
Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht: Die Ablehnung seiner Bewerbung sei rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung des Richterwahlausschusses sei formell und materiell rechtswidrig, denn dieser sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Es widerspräche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über die Zusammensetzung des Ausschusses, wenn auf Vorschlag aus der Mitte des Abgeordnetenhauses auch Richter und Rechtsanwälte zu dessen Mitgliedern gewählt würden. Die Mitgliedschaft eines auf diesem Wege gewählten Vorsitzenden Richters am Finanzgericht sei erloschen gewesen, weil dieser nach seiner Ernennung zum Richter am Bundesfinanzhof seinen Wohnsitz am Dienstort habe nehmen müssen. Die formelle Beibehaltung des Hauptwohnsitzes in Berlin genüge nicht. Der Richterwahlausschuß habe den Leistungsgrundsatz nicht beachtet und sei unsachgemäßen Erwägungen gefolgt. Dies ergebe sich daraus, daß ihm bei gleicher fachlicher Eignung allein aus Gründen der Persönlichkeit der dienstjüngere Bewerber vorgezogen worden sei und diese Entscheidung auf der Stellungnahme des Präsidialrats beruhe, in der der Vermerk des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig verwertet worden sei. Vor Aufnahme des Vermerks in seine Personalakten und seiner Verwertung im Bewerbungsverfahren hätte man ihn anhören müssen.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Senators für Justiz vom 27. Dezember 1979 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. September 1980 zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Bescheid des Senators für Justiz vom 27. Dezember 1979 und der Widerspruchsbescheid vom 8. September 1980 rechtswidrig waren,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, ihm wegen Verletzung der Fürsorgepflicht Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen nach der Besoldungsgruppe R 2 und der Besoldungsgruppe R 3 ab Klageerhebung zu gewähren,
- 2.
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Senators für Justiz vom 28. Januar 1980 und vom 25. Februar 1980 sowie des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1980 zu verpflichten, ihm Einsicht in den Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 1979 für die im Amtsblatt für Berlin 1979 S. 1703 ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht und in das Protokoll der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 19. Dezember 1979, soweit es seine Bewerbung betrifft, zu gewähren,
- 3.
festzustellen, daß das Zustandekommen des Vermerks des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 1979 und seine Verwertung im Bewerbungsverfahren rechtswidrig waren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert: Der Richterwahlausschuß sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Wahl von Richtern auf Grund von Vorschlägen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses sei gesetzlich nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft des Richters am Bundesfinanzhof sei noch nicht vor dem den Kläger betreffenden Wahlgang erloschen gewesen. Für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Richterwahlausschusses fehle es an Anhaltspunkten.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger in die ihn betreffenden Teile des Besetzungsberichtes des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Einsicht zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger hat mit der Berufung beantragt,
- 1.
festzustellen, daß der Bescheid des Senators für Justiz vom 27. Dezember 1979 und der Widerspruchsbescheid vom 8. September 1980 rechtswidrig waren,
- 2.
festzustellen, daß das Zustandekommen des Vermerks des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 1979 und seine Verwertung im Bewerbungsverfahren rechtswidrig waren,
- 3.
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger wegen Verletzung der Fürsorgepflicht Schadensersatz in Höhe der Differenz nach der Besoldungsgruppe R 2 und R 3 ab Klageerhebung zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage in vollem Umfange abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, daß der Bescheid des Senators für Justiz vom 27. Dezember 1979 rechtswidrig war. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bescheid des Senators für Justiz vom 27. Dezember 1979 sei rechtswidrig gewesen, weil er auf einer ablehnenden Entscheidung des Richterwahlausschusses fuße, die dieser in einer nicht mit der bestehenden Gesetzeslage in Einklang stehenden Besetzung getroffen habe.
Die Mitwirkung der Richter A. und R. an der Entscheidung des Richterwahlausschusses sei nicht durch § 4. Abs. 2 DRiG gedeckt. Weder liege die Wahrnehmung von Aufgaben der Gerichtsverwaltung vor noch seien andere Aufgaben gegeben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern "zugewiesen" seien. Für die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Richtergesetzes (BlnRiG) gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses fehle es anders als für die nach Nr. 2 der Vorschrift gewählten an einer gesetzlichen Zuweisung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG. Für die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BlnRiG gewählten Richter lasse sich die gesetzliche Zuweisung der Tätigkeit im Richterwahlausschuß auch nicht im Wege der Auslegung aus der Zuweisung dieser Tätigkeit an die nach Nr. 2 der Vorschrift gewählten Richter ableiten, da deren rechtliche Stellung im Ausschuß mit derjenigen der nach Nr. 1 gewählten Mitglieder nicht vergleichbar sei.
Soweit der Kläger den Antrag auf Feststellung gestellt habe, das Zustandekommen des Vermerks des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und seine Verwertung im Bewertungsverfahren seien rechtswidrig gewesen, sei die Klage unzulässig. Ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand dieser Feststellungsklage sein könne, liege nicht vor. Es handele sich um tatsächliche Vorgänge.
Auch soweit der Kläger Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung verlange, sei die Klage unzulässig.
Die Berufung des Beklagten gegen den der Klage stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils sei begründet. Der Beklagte habe zu Recht die Einsichtnahme in den Besetzungsbericht verwehrt, weil der Kläger kein Recht darauf habe. Der Bericht sei kein Bestandteil der Personalakten im materiellen Sinne.
Der Kläger und der Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen und das vorgenannte Urteil auch insofern zu ändern, als dem Klageantrag zu 2) nicht stattgegeben wurde und festzustellen, daß das Zustandekommen des Vermerks des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und seine Verwertung im Bewerbungsverfahren rechtswidrig waren.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und erklärt, den Antrag auf Schadensersatz (Differenzbetrag zwischen R 2 und R 3) verfolge er nicht weiter; er behalte sich aber vor, diesen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge- oder Amtspflichtverletzung geltend zu machen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, soweit es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat, und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage im vollen Umfange abzuweisen.
Er rügt ebenfalls Verletzung materiellen Rechts.
Kläger und Beklagter beantragen,
die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage in vollem Umfange. Daraus folgt, daß die Revision des Klägers unbegründet ist.
Der Bescheid des Senators für Justiz vom 27. Dezember 1979, mit dem er dem Kläger mitgeteilt hat, er könne dessen Bewerbung nicht entsprechen, weil der Richterwahlausschuß seinem Vorschlag, den Kläger zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht zu ernennen, nicht zugestimmt habe, ist rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Mitwirkungshandlungen anderer Behörden und Stellen (s. BVerwGE 26, 31 [39/40]; 32, 148 [154]) die Entscheidung des Richterwahlausschusses auf ihre Rechtmäßigkeit hin mitgeprüft. Seine Auffassung, der Richterwahlausschuß sei bei der Entscheidung über den Ernennungsvorschlag bezüglich des Klägers fehlerhaft besetzt gewesen, teilt der Senat nicht. Die vom Oberverwaltungsgericht bejahte Frage, ob die von ihm angenommene fehlerhafte Besetzung zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Richterwahlausschusses führt, stellt sich dem Senat aus seiner rechtlichen Sicht nicht.
Das Oberverwaltungsgericht ist von einer zu engen Auslegung des § 4 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ausgegangen. Der Zweck des § 4 DRiG besteht, wie der Senat in BVerwGE 25, 210 (218)[BVerwG 27.10.1966 - II C 103/63] ausgeführt hat, darin, das in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung durchzuführen. Die Vorschrift will den Richter im Interesse seiner Unabhängigkeit auf die rechtsprechende Tätigkeit beschränken und ihn auch gegenüber der Öffentlichkeit nur als Träger der rechtsprechenden Gewalt erscheinen lassen. Zur Sicherstellung dieses Zwecks enthält § 4 Abs. 1 DRiG ein generelles Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben anderer Gewalten zugleich mit Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt. Eine Einschränkung dieses Verbots in der Weise, daß es nicht schlechthin die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aus dem Bereich anderer Gewalten ausschließt, läßt sich mit Wortlaut und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbaren.
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG läßt es jedoch zu, daß Richter grundsätzlich in einem Richterwahlausschuß tätig werden können, wenn dies das Bundes- oder Landesrecht vorsieht. Die Ausnahmen, die § 4 Abs. 2 DRiG von dem generellen Verbot des Abs. 1 vorsieht, rechtfertigen sich vor allem daraus, daß das Grundgesetz das Prinzip der Gewaltenteilung nicht rein verwirklicht, sondern Verschränkungen der Gewalten zum Zweck der gegenseitigen Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Gewalten zugelassen hat (BVerfGE 34, 52 [BVerfG 10.10.1972 - 2 BvL 51/69] [59]). Jedoch sind diese Ausnahmen im Interesse der Unabhängigkeit des Richters eng begrenzt und abschließend bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht hat daher mit Recht geprüft, ob § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG, der hier allein in Betracht kommt, es grundsätzlich gestattet, daß das Bundes- oder Landesrecht die Tätigkeit von Richtern in einem Richterwahlausschuß zulassen kann. Der Senat hat dabei keinen Anlaß, die genauen Grenzen dafür zu bestimmen, welche Aufgaben aus dem Bereich einer anderen Gewalt Gerichten und Richtern zugewiesen werden können. Jedenfalls dürfen dem Richter nach Maßgabe des Bundes- oder Landesrechts solche Aufgaben zur Wahrnehmung zugewiesen werden, die eine sachliche Nähe zu seiner richterlichen Tätigkeit haben und für deren Wahrnehmung er beruflich erworbene, für die Tätigkeit erwünschte Voraussetzungen in Form von Erfahrungen und Sachverstand mit sich bringt. Das ist für die Wahrnehmung der Aufgaben im Richterwahlausschuß der Fall.
Das Oberverwaltungsgericht geht ebenfalls von dieser rechtlich nicht zu beanstandenden Zuweisung von nicht zur rechtsprechenden Gewalt gehörenden Aufgaben des Richterwahlausschusses aus, engt jedoch den Begriff der "Zuweisung" dahin ein, daß nur diejenigen Richter diese Aufgaben wahrnehmen dürfen, denen das Bundes- oder Landesrecht sie ausdrücklich, sei es nach sachlichen Merkmalen oder zahlenmäßig, zuweist. Das aber fordert die Vorschrift nicht, denn ihr Zweck besteht darin, daß der Gesetzgeber die mit der Ausübung der rechtsprechenden Gewalt vereinbare Tätigkeit festlegt, also die Art der Tätigkeit bestimmt, und nicht die Richter, die sie auszuüben haben. Diese Auslegung des Begriffes "Zuweisung" wird auch durch die weiteren Ausnahmen bestätigt, die § 4 Abs. 2 DRiG enthält; denn auch diese stellen jeweils nur auf die Art der Tätigkeit ab.
Diese bundesrechtlich vorgegebene Bedeutung der "Zuweisung" der Wahrnehmung von Aufgaben anderer Gewalten an Richter hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und ist deshalb zu der Auffassung gelangt, nur die nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Richtergesetzes (BlnRiG) in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642) aus den Vorschlaglisten der Richter als Mitglieder des Richterwahlausschusses gewählten Richter der einzelnen Gerichtszweige dürften die Aufgaben wahrnehmen, nicht aber die Lichter, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BlnRiG aufgrund von Vorschlägen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses gewählt worden seien. Diese aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG abgeleitete Beschränkung läßt sich dem - vom Berufungsgericht hier insoweit nicht herangezogenen und deshalb vom Revisionsgericht auszulegenden - § 9 Abs. 1 BlnRiG nicht entnehmen; er schreibt lediglich die Wahl einer bestimmten Anzahl von Richtern, aufgeteilt auf die einzelnen Gerichtszweige, vor, schließt aber die Wahl weiterer Richter nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BlnRiG nicht aus, weil er in § 9 Abs. 3 BlnRiG ohne jede weitere Begrenzung für die Wahl dieser Mitglieder lediglich die Wählbarkeit zum Abgeordnetenhaus fordert.
Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Stellung der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BlnRiG gewählten Richter unterscheide sich von der der anderen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BlnRiG gewählten Richter, so daß ihre Tätigkeit nicht von § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG erfaßt werden könne, ist unter dem Blickwinkel dieser Vorschrift nicht zutreffend und in sich widersprüchlich, weil alle Mitglieder des Richterwahlausschusses gemäß § 13 Abs. 1 BlnRiG nicht an Weisungen gebunden sind und nach denselben Grundsätzen ihre Wahl zu treffen haben. Sie haben nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Richterwahlordnung (RiVO) in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 650) in Fällen der vorliegenden Art in geheimer Abstimmung zu entscheiden. Daraus ergibt sich, daß alle Mitglieder des Richterwahlausschusses, gleichgültig auf welcher Grundlage ihre Wahl beruht, dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben. Das aber ist entscheidend, denn bei § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG kommt es nicht auf den Modus der Bestellung, sondern auf die Art der Tätigkeit an.
Daß Richter über das in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BlnRiG festgelegte Kontingent hinaus in den Richterwahlausschuß gewählt werden können, weist nicht auf kooptative Züge hin, die verfassungsrechtlich bedenklich sein könnten. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil alle Mitglieder des Richterwahlausschusses vom Abgeordnetenhaus mit zwei Drittel Mehrheit gewählt werden müssen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 BlnRiG) und außerdem der Richterwahlausschuß gemeinsam mit dem Senator für Justiz, wie es Art. 98 Abs. 4 GG vorsieht, über die Berufung und Beförderung der Richter entscheidet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BlnRiG). Zwar kann der Senator für Justiz keinen Richter dem Senat zur Beförderung vorschlagen, der nicht die Zustimmung des Richterwahlausschusses gefunden hat. Er kann aber auch durch einstimmige Entscheidung des Richterwahlausschusses nicht zur Ernennung eines Richters gezwungen werden, den er selbst aus sachlichen Gründen nicht ernennen will (s. Maunz-Dürig-Herzog, GG Kommentar, Art. 98 Rz. 38; Bettermann, Grundrechte II/2, S. 608 f.). Die eigentliche Personalhoheit liegt bei der Exekutive, zumal der Richterwahlausschuß kein Vorschlags-, sondern lediglich ein begrenztes Vetorecht hat.
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts darüber, daß der Richter A. trotz seiner Ernennung zum Richter am Bundesfinanzhof dem Richterwahlausschuß noch in der Sitzung angehörte, in der über den den Kläger betreffenden Ernennungsvorschlag entschieden wurde, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung des Richterwahlausschusses, der Beförderung des Klägers nicht zuzustimmen, läßt keine Mängel erkennen, die ihre Fehlerhaftigkeit bewirken und damit den vom Kläger angefochtenen Bescheid des Senators für Justiz aufhebbar machen könnten.
Die Nachprüfung dieser Entscheidung ist dem Revisionsgericht nicht verwehrt, weil der Kläger sein Recht aus seinem Richterdienstverhältnis ableitet und die dieses Verhältnis berührenden landesrechtlichen Vorschriften revisibel sind (§ 71 Abs. 3 DRiG, § 127 Nr. 2 BRRG). Die Entscheidung des Richterwahlausschusses verschließt sich auch nicht schlechthin einer gerichtlichen Nachprüfung. Sie bedarf zwar nach § 7 RiWO keiner Begründung; außerdem entscheidet der Wahlausschuß - wie bereits ausgeführt - in den Fällen der vorliegenden Art in geheimer Abstimmung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 RiWO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BlnRiG). Daraus und aus der Unabhängigkeit der Ausschußmitglieder ergibt sich, daß sie ihre Entscheidung nicht zu rechtfertigen brauchen und daß eine Beweisaufnahme in dieser Richtung unzulässig wäre.
Gleichwohl wird dadurch die Nachprüfung der Entscheidung des Richterwahlausschusses nicht ausgeschlossen, sondern nur begrenzt und erschwert (s. BVerfGE 24, 268 [BVerfG 22.10.1968 - 2 BvL 16/67] [277] unter Berufung auf die Stellungnahme des erkennenden Senats). Das Gericht ist nicht, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, gehindert, die Entscheidung nach Indizien und Anhaltspunkten, die der jeweilige Fall im einzelnen zu bieten vermag, auf Fehler nachzuprüfen. Dementsprechend erstreckt sich die Nachprüfung darauf, ob der Ausschuß das ihm zustehende Beurteilungs- und Auswahlermessen vor allem dadurch möglicherweise fehlerhaft ausgeübt hat, daß er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder Vorschriften des Verfahrens nicht beachtet hat, die sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben können. Dafür liegen Anhaltspunkte nicht vor.
Das Vorbringen des Klägers, das Zustandekommen des Vermerks des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 1979 und seine Verwertung im Bewerbungsverfahren seien rechtswidrig gewesen, könnte insofern einen Einfluß auf die Entscheidung des Ausschusses gehabt haben, als dieser möglicherweise Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die er mangels Verwertbarkeit nicht hätte zugrunde legen dürfen. Die in diesem Vorbringen des Klägers zum Ausdruck kommende Auffassung ist jedoch unzutreffend. Nach dem festgestellten Sachverhalt gibt der Vermerk den Inhalt der Besprechung wieder, die auf Wunsch des Klägers mit dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts stattgefunden hat. Diese Besprechung betraf die Bewerbung des Klägers um die ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht. Der Kläger wollte dabei einige Fragen hinsichtlich seiner Person und seines Verhaltens klaren und richtigstellen. Die Besprechung bezog sich auf das Dienstverhältnis des Klägers und sollte inhaltlich in das laufende Bewerbungsverfahren eingeführt werden. Sie diente nicht, wie der festgestellte Sachverhalt ergibt, ausschließlich der Unterrichtung des Präsidenten. Dementsprechend war es zulässig, das Ergebnis des Gesprächs in einem Vermerk festzuhalten und zu den Personalakten zu nehmen.
Das Vorbringen des Klägers, er habe zu diesem Vermerk gehört werden müssen, steht einer Verwertung des Vermerks nicht entgegen. Eine Anhörung des Klägers zu diesem Vermerk war rechtlich nicht geboten. Er betrifft nicht, wie es § 56 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368) fordert, Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art, die für den Richter ungünstig sind oder für ihn nachteilig werden können, sondern enthält nur die zusammenfassende schriftliche Darstellung einer Unterredung, an der der Kläger teilgenommen hatte. Als Bestandteil der Personalakten konnte der Kläger den Vermerk jederzeit einsehen und ggf. eine Berichtigung verlangen. Die Aufnahme des Vermerks in die Personalakten war jedenfalls zulässig; deshalb konnte der Vermerk als Bestandteil der Personalakten in dem Bewerbungsverfahren des Klägers verwandt werden. Der Ausschuß hat daher seiner Entscheidung keine Tatsachen zugrunde gelegt, die er nicht hätte verwerten dürfen.
Der Vermerk könnte aber dann die Entscheidung des Ausschusses beeinflußt haben, wenn er dazu geführt hätte, daß der Ausschuß bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre. In dieser Richtung hat der Kläger nichts vorgetragen, noch ist aus dem festgestellten Sachverhalt etwas dafür ersichtlich. Es wäre Sache des Klägers gewesen, der allein an dem Gespräch mit dem Präsidenten teilgenommen hat, substantiiert darzulegen, was aus diesem Vermerk zu einer fehlerhaften "Auswahlentscheidung" (s. § 13 Abs. 2 Satz 2 BlnRiG) geführt haben könnte. Daran hat es der Kläger fehlen lassen, obwohl sich ihm durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Erforderlichkeit dieser Darlegung aufdrängen mußte.
Andere Umstände, die die nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BlnRiG zu treffende Auswahlentscheidung rechtswidrig machen könnten, liegen nicht vor.
Wenn der Kläger meint, die Verletzung des Auswahlermessens sei schon darin zu erblicken, daß ihm ein dienstjüngerer Bewerber vorgezogen worden sei, so verkennt er, daß das Dienstalter selbst dann kein ausschlaggebendes Gewicht haben muß, wenn zwei Bewerber gleich gut beurteilt sind. Gerade bei der Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters können auch andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Wie diese einzelnen Gesichtspunkte von den Mitgliedern des Wahlausschusses gewertet werden, insbesondere welche Bedeutung sie ihnen bei ihrer Entscheidung beimessen, ist ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheimgegeben.
Auch die Rüge des Klägers, nach den ihm zugegangenen Informationen sei der Richter A. sowohl in den früheren Verfahren in den Jahren 1975 und 1977, in denen er auch Bewerber auf die Stelle eines Vorsitzenden Richters gewesen sei, wie auch jetzt Berichterstatter für seine Bewerbung gewesen, laßt weder einen die Entscheidung des Ausschusses beeinflussenden Verfahrensfehler noch eine Verletzung des Beurteilungs- und Auswahlermessens erkennen. Diese dem Landesrecht zuzuordnenden Fragen, die eine Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht erforderlich machen könnten, kann der Senat gemäß § 173 VwGO, § 565 Abs. 4 ZPO prüfen (s. BVerwGE 19, 204 [212]; BVerwGE 66, 240 [248]). Daß der Richterwahlausschuß bei der Bestellung des Berichterstatters von § 6 RiWO abgewichen wäre, ohne daß der Senator für Justiz als Verhandlungsleiter dies beanstandet hätte, ist schon ebensowenig festgestellt wie die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, der Richter A. habe als Berichterstatter immer gegen ihn votiert. Der Kläger hat insoweit nur Vermutungen geäußert.
Da nach alledem die Entscheidung des Ausschusses nicht an Rechtsfehlern leidet, erweist sich der angefochtene Bescheid des Senators für Justiz vom 27. Dezember 1979, der auf dem inzident mitzuprüfenden Beschluß des Richterwahlausschusses beruht, als rechtmäßig.
Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zustandekommens und der Verwertung des Aktenvermerks des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 1979 gerichtete Klage ist deshalb unzulässig, weil durch die gebotene Prüfung des dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden Begehrens im Rahmen der Entscheidung des Richterwahlausschusses dem Rechtsschutzinteresse des Klägers ausreichend Rechnung getragen wird, so daß für eine gesonderte Feststellung, auch im Wege der Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO), kein berechtigtes Interesse besteht.
Der Antrag des Klägers, Einsicht in die ihn betreffenden Teile des Besetzungsberichts des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts zu erhalten, ist unbegründet. Nach dem Urteil des Senats vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 C 42.82 - (BVerwGE 67, 300) ist der Besetzungsbericht nicht Bestandteil der Personalakten, so daß ein Einsichtsrecht ausscheidet. Jedoch kann es die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht gebieten, dem Bewerber Einsicht in die sein Dienstverhältnis mitberührenden Vorgänge nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren. Wie die zum Gegenstand des Sachverhalts gemachten Bezugnahmen ergeben, ist dem Kläger der Besetzungsbericht bekanntgegeben worden; die gegen seine Beförderung bestehenden Bedenken sind ihm auch in dem Gespräch mit dem Präsidenten eröffnet worden. Bei dieser Sachlage ist für einen Anspruch auf ermessungsgerechte Entscheidung über eine etwaige Einsicht von vornherein kein Kaum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 17.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Seibert