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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1984, Az.: BVerwG 1 C 37.79

Zusammenarbeit der Länder; Verfassungsschutz; Übermittlung von Unterlagen; Verfassungsbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 37.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 24.11.1976 - AZ: I A 159.75
OVG Berlin - 18.04.1978 - AZ: II B 13.77
BVerwG - 16.02.1979 - AZ: BVerwG 1 B 294.78

Fundstellen

  • BVerwGE Bd. 69, 53 - 63
  • BVerwGE 69, 53 - 63
  • DVBL 1984, 443-446 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 443-446 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVR 1984, 83-94
  • DokBer A 1984, 161-166
  • DÖV 1984, 510-513
  • JZ 1984, 737-741
  • NJW 1984, 1636-1639 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Zusammenarbeit der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes durch Übermittlung von Unterlagen und Informationen einer Verfassungsschutzbehörde an eine andere Verfassungsschutzbehörde.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 1978 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger ist Professor für politische Wissenschaften an der Freien Universität Berlin. Im Jahre 1974 bewarb er sich um den Lehrstuhl für Politik an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Hannover. Diese schlug ihn an erster Stelle der Berufungsliste dem Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst zur Berufung vor.

2

Am 24. Oktober 1974 richtete der Niedersächsische Minister des Innern - Abteilung 4 - an den Senator für Inneres des Landes Berlin - Landesamt für Verfassungsschutz - fernschriftlich folgendes Ersuchen:

"Betr.:Dringende Einstellungsüberprüfung,
hier: Prof. ...,
geb. ...,
whft.: ...,

für Vorbereitung der Entscheidung zur Berufung, an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der TU Hannover werden die Erkenntnisse ohne Angabe von Beweismitteln dringend benötigt. Um FS-Übermittlung in Kurzfassung noch heute wird gebeten.

..."

3

Der Senator für Inneres antwortete mit Fernschreiben Nr. 3018 von demselben Tag:

" ... stellvertretender Vorsitzender des Fachbereichs 15 (Politische Wissenschaften) sowie Mitglied des Fachbereichsrates und der Ausbildungskommission - Gruppe Hochschullehrer - an der Freien Universität Berlin (FU), ist ein Anhänger der Neuen Linken. Diese Feststellung stützt sich auf Informationen aus dem Universitätsbereich und auf zahlreiche Flugblätter. Resolutionen und sonstige Publikationen, die ... mitunterzeichnet hat (beweisbar).

U.a. war er im April 1972 Mitunterzeichner eines vom inzwischen aufgelösten Vietnam-Komitee herausgegebenen Flugblattes, das zu einer Demonstration am 22.4.1972 aufrief.

In den "Hochpolitischen Informationen" Nr. 19 vom 13.10.1972 unterzeichnete er einen Aufruf zur Solidarisierung mit einigen Jungärzten, die unter dem Verdacht der illegalen Unterstützung von Mitgliedern der Baader-Meinhof-Bande entlassen worden sind.

In der Druckschrift der "Hochpolitischen Informationen Nr. 2" vom 26. Januar 1973 wurde berichtet, daß Dr. ... sich in bezug auf den "Streik" an der FU auf die Seite der kommunistischen und linksextremistischen Störer stellt und sich als deren ausführendes Organ betätigt.

In einer Auseinandersetzung, die ... mit G... S... (Ass. Prof. am ... im April 1973) hatte, bezog er eindeutig Stellung für linksradikale Studenten. Der Anlaß hierzu war eine von Frau S... abgebrochene Lehrveranstaltung.

Ende 1973 und im Januar 1974 sprach er sich gegen das beabsichtigte KSV-Verbot aus und verlas auf einer KSV-Veranstaltung in der FU eine von v ihm unterzeichnete Resolution. Er erklärte sich ausserdem solidarisch mit politisch disziplinierten Studenten und Dozenten und gehörte zu den Mitunterzeichnern einer Resolution des "Komitees für politisch Verfolgte", die sich gegen das Einstellungsverbot für S... P... (GIM-Funktionärin) wendete.

Nicht nur zum KSV, sondern auch zur KPD-gesteuerten Roten Hilfe unterhält er Kontakte. Anläßlich der Konzilswahlen an der FU kandidierte er im Januar/Februar 1974 für den FB 15 unter dem Kennwort "Demokratische Hochschule" (DH). Die DH ist eine Liste, die nach eigener Darstellung und aufgrund vorliegender Erkenntnisse von SEW/ADS-Anhängern sowie Angehörigen der Neuen Linken und "fortschrittlichen" ÖTV- und GEW-Mitgliedern gebildet und unterstützt wurde. Eine am 28.1.1970 vom BfV durchgeführte Einstellungsüberprüfung für das Bundeskanzleramt - Studiengruppe für Systemforschung für Sondervorhaben des Planungsstabes - ergab, daß die politische Tätigkeit von Dr. Narr für Organisationen, deren Ziele durch Kommunisten beeinflußt oder von revolutionären, eine Umgestaltung der Gesellschaft in der Bundesrepublik anstrebenden Extremisten bestimmt wird, nicht erwarten läßt, daß er sich in verantwortlicher Stellung loyal gegenüber der Politik der BR verhalten würde."

4

Mit weiterem Fernschreiben vom 3. Dezember 1974 - Nr. 3121 - teilte der Niedersächsische Minister des Innern - Abteilung 4 - dem Landesamt für Verfassungsschutz mit, er habe die von diesem "mitgeteilten Erkenntnisse" dem Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst übermittelt und bitte "nunmehr um Übersendung von Urkunden bzw. Angaben von Zeugen, durch die die über N. vorliegenden Erkenntnisse nachgewiesen werden" könnten.

5

Das Landesamt für Verfassungsschutz übersandte daraufhin mit Schreiben vom 13. Dezember 1974 beglaubigte Ablichtungen von folgenden Schriftstücken:

  1. 1.

    Flugblatt zur Vietnam-Demonstration am 22.4.1972,

  2. 2.

    zwei Auszüge aus 'Hochschulpolitische Informationen' Nr. 19/72 vom 13.10.1972 und Nr. 2/73 vom 26.1.1973,

  3. 3.

    Auszug aus der 'Roten Fahne' Nr. 2 vom 9.1.1974 mit der Resolution gegen ein Verbot des KSV,

  4. 4.

    Beschlußvorlage für die Fachbereichs-Vollversammlung vom 6.6.1973,

  5. 5.

    eine Erklärung aus 1973 und eine Protesterklärung West-Berliner Dozenten vom August 1974,

  6. 6.

    Aufruf zu einer Unterschriftsaktion,

  7. 7.

    Auszug aus 'SAK' Nr. 9/10 aus 1973 - ein Artikel von Prof. Narr über 'Allmacht der Bürokratie und Ohnmacht der Linken' - mit einer Selbstdarstellung der SAK.

6

Der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst schlug - nach Anhörung des Klägers auch zu den in dem Fernschreiben des Landesamts für Verfassungsschutz vom 24. Oktober 1974 und dessen Schreiben vom 13. Dezember 1974 enthaltenen Mitteilungen - der Niedersächsischen Landesregierung vor, den Kläger auf den Lehrstuhl für Politik an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Hannover zu berufen. Die Landesregierung berief den Kläger jedoch nicht.

7

Die wegen seiner Nichtberufung erhobene Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Hannover als unzulässig ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Klage statt. Über die Revision des beklagten Landes (BVerwG 2 C 16.83) ist noch nicht entschieden.

8

Der Kläger forderte den Senator für Inneres des Landes Berlin mit Schreiben vom 24. Februar 1975 auf, bestimmte dem Niedersächsischen Innenminister übermittelte "Tatsachenbehauptungen" umgehend zurückzunehmen und in Zukunft zu unterlassen. Der Senator lehnte dies mit Schreiben vom 25. März 1975 ab.

9

Die deswegen erhobene Widerrufs-, Feststellungs- und Unterlassungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin als unzulässig abgewiesen.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er zuletzt beantragt hat,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und

  1. 1.

    festzustellen, daß die Weitergabe der in dem Fernschreiben des Beklagten Nr. 3018 enthaltenen Tatsachenbehauptungen und Wertungen sowie die Weitergabe der mit Schreiben vom 13. Dezember 1974 nachgereichten Unterlagen an den Niedersächsischen Minister des Innern rechtswidrig waren,

  2. 2.

    den Beklagten zu verpflichten, die Weitergabe der vorstehenden Tatsachenbehauptungen und Wertungen auch künftig zu unterlassen.

11

Die Berufung hatte mit diesen Anträgen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (NJW 1978, 1644 = DVBl. 1978, 756 = ZBR 1978, 365) im wesentlichen folgendes ausgeführt:

12

Die Klage sei zulässig und begründet.

13

Gegenstand des Prozesses sei die Klärung eines Rechtsverhältnisses. Dabei komme es nicht darauf an, daß unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestünden oder bestanden hätten; Rechtsbeziehungen der beklagten Partei zu Dritten genügten.

14

Dem Kläger stehe das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Die beanstandeten Mitteilungen des Beklagten seien nach dem Inhalt der mit dem Niedersächsischen Verfassungsschutzamt gewechselten Fernschreiben zur Vorbereitung der Entscheidung zur Berufung des Klägers an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Technischen Universität Hannover bestimmt gewesen. Die Rechtsbeziehungen des Beklagten zum Niedersächsischen Innenminister hätten sich damit über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus in einer Weise verdichtet, die ein berechtigtes Eigeninteresse des Klägers an der baldigen Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit begründe. Für den Beklagten erkennbar habe das Niedersächsische Verfassungsschutzamt nicht etwa Dossiers über den Kläger anlegen oder ergänzen und internen Verwaltungszwecken zuführen, sondern die Mitteilung im Rahmen einer dringenden Einstellungsüberprüfung verwerten wollen. Gegenüber der erkennbaren Absicht der Verwertung in seinem Einstellungsverfahren könne dem Kläger das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Hieran ändere nichts, daß der Beklagte auf Ersuchen des Niedersächsischen Innenministers tätig geworden sei. Amtshilfe sei gesetzlich geregelt. Den berechtigten Interessen des Klägers sei nicht damit gedient, daß er die Grenzen der Amtshilfepflicht in einem Verfahren gegenüber der ersuchenden Behörde gerichtlich überprüfen lassen könne. Auch in dem Verwaltungsstreitverfahren, das der Kläger gegen den Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst wegen seiner Nichtberufung führe, könne er eine Klärung der zwischen ihm und dem Beklagten streitigen Rechtsfragen nicht erhoffen.

15

Die Klage sei auch begründet. Die Weitergabe der über den Kläger gesammelten Erkenntnisse und Unterlagen an den Niedersächsischen Innenminister zur Vorbereitung der Entscheidung über die Berufung des Klägers an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Technischen Universität Hannover greife in das Persönlichkeits- und Berufsrecht des Klägers ein; dieser Eingriff werde durch die dem Beklagten gesetzlich zugewiesene Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse nicht gedeckt.

16

Nach § 2 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1974 (GVBl. S. 1250) - LVerfSchG - obliege dem Verfassungsschutzamt die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über verfassungsfeindliche Bestrebungen (Abs. 1), die Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung bestimmter Personen im Hinblick auf deren beabsichtigte besondere Verwendung (Abs. 2), schließlich die Unterrichtung des Berliner Senats und der Parlamentsausschüsse sowie der zuständigen Behörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (Abs. 3).

17

Im vorliegenden Fall sei allein die Zulässigkeit der Registrierung der Bestrebungen des Klägers im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVerfSchG, insbesondere deren Weiterleitung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 LVerfSchG und/oder anderer Rechtsvorschriften zu prüfen. Hierbei sei zwischen der "Sammlung" und der "Auswertung" von Informationen zu unterscheiden. Während beim Sammeln Informationen aus offenen oder geheimen Quellen beschafft und gespeichert würden, wirke die Verwendung des gesammelten Materials zum Zwecke des Gebrauchs nach außen. Soweit die Methoden der Nachrichtenbeschaffung selbst nicht zu beanstanden seien, begegne das Ordnen und Sichten des beschafften Materials in Akten und Karteien mit dem Ziel der Aufbewahrung und Aufbereitung für etwaige präventiv-polizeiliche, strafprozessuale oder andere Maßnahmen der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt grundsätzlich keinen Bedenken. Die rechtlich geschützte Privatsphäre des betroffenen Bürgers werde nämlich in der Regel nicht schon dadurch beeinträchtigt, daß personenbezogene Informationen gesammelt und aufbewahrt würden, solange sie der Öffentlichkeit verschlossen seien.

18

Auch an der Auswertung des gesammelten Materials sei der Beklagte grundsätzlich nicht gehindert, sofern das Auswerten auf behördeninterne Vorgänge beschränkt bleibe. Auch eine Auswahl des gesammelten Materials, dessen Katalogisierung und bürotechnische Erfassung greife nicht ohne weiteres in Schutzrechte des Bürgers ein. Selbst ein Informationsaustausch innerhalb des Verfassungsschutzes oder die Nachrichtenübermittlung an andere Verfassungsschutzämter entziehe sich der Einflußnahme durch den betroffenen Bürger, sofern die Weitergabe durch den Aufgabenbereich der Verfassungsschutzämter gedeckt sei.

19

Anders verhalte es sich mit der Weitergabe des gesammelten Materials an andere Behörden zu dem beabsichtigten oder erkennbaren Zweck, von den Erkenntnissen Gebrauch zu machen. Die Weitergabe personenbezogener Informationen zum Zwecke ihrer Verwertung führe regelmäßig zu einer Belastung der betroffenen Person. Diese Belastung wiege um so schwerer, als derartigen Meldungen wegen der Autorität und amtlichen Funktion ihres Absenders und der diesem zugeschriebenen besonderen Sachkunde eine Bedeutung beigemessen zu werden pflege, die dem inneren Gewicht des Vorgangs nicht immer entspreche. Angesichts dessen setze die Freiheitsverbürgung der Verfassung einer Weitergabe gesammelter Nachrichten nach "außen" erheblich engere Grenzen als ihrer Auswertung nach "innen". Bevor der Beklagte zuständige Behörden in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterrichte oder seine Erkenntnisse anderweitig weitergebe, habe er ihre Erheblichkeit und ihren Wahrheitsgehalt sorgfältig zu prüfen. Dabei seien an die Verfestigung des Kriteriums "verfassungsfeindliche Bestrebungen" und an den Wahrheitsgehalt der Nachrichten strenge Anforderungen zu stellen, weil der Erhaltung der freiheitlichen Demokratie der Gebrauch sachfremder und dubioser verfassungsschutzdienstlicher Informationen eher nachteilig als förderlich sei. Die Übermittlung vager Zweifel an der Verfassungstreue sei deshalb durch den Gesetzesauftrag nicht gedeckt. Die Befugnisse des Verfassungsschutzamts seien im Stadium der Auswertung auf die Übermittlung von Tatsachen verengt, die den Schluß einer verfassungsfeindlichen, die demokratischen Freiheiten zielstrebig untergrabenden Hetze oder eines tätlichen Angriffs zuverlässig trügen. Nur in diesem Rahmen sei die Unterrichtung einer Einstellungsbehörde bedenkenfrei.

20

Dem Verfassungsschutz sei es dagegen verwehrt, seine Erkenntnisse unterhalb der Schwelle "verfassungsfeindlicher Bestrebungen" Dritten zu überlassen. Hierfür fehle es in Berlin an einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung. Dem Beklagten sei es nicht gestattet, seine Einrichtungen und Erkenntnisse in den Dienst einer allgemeinen Gesinnungsüberprüfung zu stellen. Soweit die Dienste des Verfassungsschutzes von der Einstellungsbehörde in Anspruch genommen würden, seien dessen Übermittlungsbefugnisse auf "Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" in dem dargelegten Sinne beschränkt.

21

Weitreichendere Mitteilungsbefugnisse des Beklagten ergäben sich auch nicht aus dessen Verpflichtung zur Amtshilfe. Die ersuchte Behörde dürfe Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage sei. Das beschriebene Verwertungsverbot hindere den Beklagten, an Dritte Erkenntnisse zu übermitteln, die durch den Aufgabenbereich des § 2 LVerfSchG nicht gedeckt seien. Die von dem Beklagten an den Niedersächsischen Minister des Innern übersandten Informationen erlaubten nicht den zuverlässigen Schluß, daß der Kläger die demokratischen Freiheiten zielstrebig untergrabe und bekämpfe. Der Beklagte sei deswegen nicht befugt gewesen, die über den Kläger gesammelten Erkenntnisse dem Niedersächsischen Minister des Innern für Zwecke der Einstellungsüberprüfung des Klägers nutzbar zu machen. Auch künftig dürften die Nachrichten und Unterlagen ohne das Hinzutreten neuer gewichtiger Tatsachen nach außen nicht vermittelt werden.

22

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Im wesentlichen macht er folgendes geltend:

23

Das Berufungsgericht habe die mit der Feststellungsklage in Streit gezogenen Rechtsbeziehungen nicht zutreffend bestimmt und damit den Gegenstand dieser Klage verkannt. Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der streitbefangenen Informationen von dem Verfassungsschutzamt des Landes Berlin an die Verfassungsschutzbehörde des Landes Niedersachsen, die diese Informationen anläßlich ihrer Mitwirkung an dem Berufungsverfahren des Klägers benötigt und erbeten habe. Die Rechtmäßigkeit der Weitergabe der erwähnten Informationen vom Niedersächsischen Minister des Innern an den Niedersächsichen Minister für Wissenschaft und Kunst sei dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Zu prüfen seien demnach lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden genannten Verfassungsschutzbehörden und die Frage, ob durch die Weitergabe der Informationen von einer an die andere Verfassungsschutzbehörde Rechte des Klägers verletzt worden sein könnten und verletzt worden seien. Das Berufungsgericht habe jedoch das Verhältnis der beiden Verfassungsschutzbehörden zueinander überhaupt nicht untersucht. Es habe den Fall vielmehr unzutreffend so gewürdigt, als ob das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin die streitbefangenen Informationen an eine andere als eine Verfassungsschutzbehörde - nämlich an den Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst als für die Berufung des Klägers zuständige Einstellungsbehörde des Landes Niedersachsen - übermittelt habe. Dadurch habe das Berufungsgericht den Streitgegenstand der Feststellungsklage aus den Augen verloren und deswegen nicht erkannt, daß diese Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei.

24

Es sei schon nicht zu erkennen, inwiefern die Weitergabe von Informationen durch das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin an die Verfassungsschutzbehörde des Landes Niedersachsen Rechte des Klägers überhaupt berühren könne. Es handele sich dabei um eine rein behördeninterne Informationsübermittlung zwischen Behörden mit gleichen Aufgaben. Dies stelle sich gemäß den Vorschriften der §§ 1 und 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 (BGBl. I S. 682/GVBl. 1954 S. 377), geändert durch Gesetz vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1382/GVBl. 1972 S. 1619) - BVerfSchG - sowie aufgrund des § 2 Abs. 3 LVerfSchG als eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Verfassungsschutzbehörden auf dem Aufgabenbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG dar. Daß das Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen vom 12. Juli 1976 (GVBl. S. 181) - NVerfSchG - im Zeitpunkt der streitigen Informationsübermittlung noch nicht gegolten habe, ändere hieran nichts: § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG weise den Verfassungsschutzbehörden der Länder die dort umschriebenen Aufgaben unmittelbar zu; zu diesen Aufgaben zähle auch die Mitwirkung an beamtenrechtlichen Einstellungsverfahren.

25

Nach § 1 BVerfSchG seien Bund und Länder verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten, insbesondere einander gegenseitig Unterstützung und Hilfe zu gewähren. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit füge die Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern funktional zu einem einheitlichen Behördenverbund zusammen und gehe weit über die Amtshilfepflichten nach den allgemeinen Amtshilfevorschriften hinaus.

26

Es sei nicht zu erkennen, inwiefern durch diese zwischenbehördliche Kooperation des Landesamts für Verfassungsschutz des Landes Berlin mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Niedersachsen bei der Erfüllung von dessen Aufgaben Rechte des Klägers verletzt werden könnten. Das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin sei vorliegend in Wahrnehmung seiner Pflichten zur Unterstützung und Hilfeleistung aus § 1 BVerfSchG tätig geworden. Daß dies auf besonderes Ersuchen des Niedersächsischen Ministers des Innern geschehen sei, sei hierfür unerheblich.

27

Jedenfalls sei die Feststellungsklage unbegründet. Im Rahmen der beschriebenen Zusammenarbeit von Verfassungsschutzbehörden obliege allein der anfragenden Behörde die Prüfung und Sichtung des bei ihr angefallenen und ihr durch andere Behörden übermittelten Materials und die Entscheidung darüber, ob dieses Material an die Einstellungsbehörde weitergegeben werden dürfe und müsse. Das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin habe dementsprechend vorliegend diese Frage nicht zu prüfen gehabt, sondern habe das angefallene Material den anfragenden Verfassungsschutzamt zu dessen Sichtung und Prüfung übermitteln müssen. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Niedersachsen sei allein befugt und in der Lage gewesen, die Erheblichkeit des bei ihm angefallenen und zusammengeführten Materials für die von der Einstellungsbehörde des Landes Niedersachsen zu treffende Entscheidung im Einstellungsverfahren zu beurteilen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch eine aufgrund des § 1 BVerfSchG geleistete behördliche Zusammenarbeit von Verfassungsschutzbehörden verschiedener Länder ebensowenig verletzt wie Vorschriften des Datenschutzrechts.

28

Die Behauptung, der Kläger habe Kontakte zur KPD-gesteuerten "Roten Hilfe", werde nicht mehr aufrechterhalten. Der dritte Absatz des Fernschreibens vom 24. Oktober 1974 werde dahin berichtigt, daß das Wort "in" durch das Wort "nach" ersetzt werde. Bei einer eventuellen erneuten Anfrage werde das Landesamt für Verfassungsschutz die hier strittigen Mitteilungen aus dem Fernschreiben vom 24. Oktober 1974 allenfalls zusammen mit einer Abschrift des Protokolls über die Anhörung des Klägers vom 12. Februar 1975 im Einstellungsverfahren in Niedersachsen übermitteln.

29

Die Klage könne auch mit dem Unterlassungsantrag keinen Erfolg haben. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehen könne.

30

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 1976 zurückzuweisen.

31

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

32

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt er aus: Die Auffassung des Beklagten, die streitige Informationsübermittlung sei als eine Zusammenarbeit von Verfassungsschutzbehörden in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Form der Unterstützung und Hilfeleistung im Sinne von § 1 BVerfSchG zwecks Erfüllung der Verfassungsschutzaufgaben des Niedersächsischen Ministers des Innern zu bewerten und als solche rechtmäßig, finde weder in der bei Übermittlung der streitbefangenen Informationen bestehenden Gesetzeslage noch in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Stütze.

33

Der Verfassungsschutz habe im Land Niedersachsen erst im Jahre 1976 durch das niedersächsische Verfassungsschutzgesetz die für seine Tätigkeit erforderliche gesetzliche Grundlage erhalten; im Zeitpunkt der Einholung der streitbefangenen Informationen bei dem Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin habe sich der Niedersächsische Minister des Innern nicht auf eine landesgesetzliche Aufgabennorm des von dem Beklagten behaupteten Inhalts stützen können. Von einer gegenseitigen Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes im Sinne des § 1 BVerfSchG könne schon aus diesem Grunde keine Rede sein. Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten die Vorschriften des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes die erforderliche landesgesetzliche Grundlage für den Verfassungsschutz im Land Niedersachsen nicht ersetzen. Das genannte Bundesgesetz könne lediglich die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes regeln, nicht jedoch die für den Verfassungsschutz in den einzelnen Ländern erforderlichen Aufgaben-, Pflichten- und Befugnisnormen setzen. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, biete § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG keine Grundlage für die von dem Beklagten behaupteten Aufgaben und Befugnisse des Niedersächsischen Ministers des Innern zur Mitwirkung bei der Einstellung von Bewerbern in den öffentlichen Dienst. Die genannte Vorschrift sei viel zu unbestimmt, um die von dem Beklagten angenommenen Mitwirkungsaufgaben aus ihr herauslesen und in der rechtsstaatlich gebotenen Weise präzisieren zu können. Die Annahme des Beklagten, der Niedersächsische Minister des Innern habe die streitbefangenen Informationen in Wahrnehmung einer spezifischen verfassungsschutzrechtlichen Mitwirkungsaufgabe angefordert, erhalten, geprüft und dem Einstellungsverfahren des Klägers zugeführt, entbehre damit der rechtlichen Grundlage. Auch im übrigen sei eine solche nicht zu erkennen. Vielmehr habe es mangels einschlägiger Aufgaben-, Pflichten- und Befugnisnormen von vornherein an einer rechtlich geordneten Aufbereitung des aus der Sicht des Einstellungsverfahrens zufällig und bruchstückhaft angefallenen Materials gefehlt und sei dieses Material demzufolge - wie sich auch aus den Ersuchen des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 24. Oktober 1974 und vom 3. Dezember 1974 ergebe - ohne dementsprechende Sichtung, Auswertung und Aufbereitung dem Einstellungsverfahren zugeführt worden.

34

Dadurch seien Rechte des Klägers schon mit und infolge der Weitergabe der streitbefangenen Informationen durch das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin an den Niedersächsischen Minister des Innern verletzt worden. Der Kläger wolle sich nicht grundsätzlich gegen eine Mitwirkung von Behörden des Verfassungsschutzes bei beamtenrechtlichen Einstellungsverfahren wenden. Eine solche Mitwirkung dürfe jedoch nicht lediglich in der Zusammenführung und ungeprüften Weitergabe der bei den Behörden des Verfassungsschutzes angefallenen Informationen bestehen. Diese Informationen müßten vielmehr vor jeder Weitergabe zur Verwendung für die Zwecke eines Einstellungsverfahrens auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Relevanz für das Einstellungsverfahren überprüft werden. Geschehe dies nicht, so bestehe die Gefahr, daß der Einstellungsbehörde ein entstelltes Bild des Bewerbers vermittelt und dadurch das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers verletzt werde.

35

Dies sei im Falle des Klägers geschehen. Der Beklagte habe die - nicht für Zwecke eines Einstellungsverfahrens gesammelten, teils auf zweifelhaften Quellen beruhenden, unzutreffenden oder in entstellenden Wertungen zusammengefaßten und im Lichte der Anforderungen eines Einstellungsverfahrens willkürlichen und bruchstückhaften - Informationen ohne eigene Sachaufklärung und ohne Prüfung der ihnen zugrunde liegenden Quellen weitergeleitet und habe jede Richtigstellung abgelehnt. Dadurch sei der Einstellungsbehörde, wie der Kläger im Anhörungstermin vor dem Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst und im Klageverfahren näher dargelegt habe, ein völlig entstelltes Bild von der Persönlichkeit des Klägers vermittelt worden, das bis in die Gegenwart hinein berufliche Nachteile für den Kläger zeitige. Der Kläger könne deshalb beanspruchen, daß die durch die Weitergabe der streitbefangenen Informationen an den Niedersächsischen Minister des Innern bewirkte Verletzung seiner Rechte festgestellt und künftige Verletzungen dieser Rechte ausgeschlossen würden.

36

II.

Die Revision hat Erfolg; entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

37

A.

Die Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, daß die im Jahre 1974 erfolgte Informationsübermittlung der Verfassungsschutzbehörde des Landes Berlin an die des Landes Niedersachsen rechtswidrig war, ist im wesentlichen zwar zulässig, aber unbegründet.

38

1.

Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Übermittlung der Behauptung, er unterhalte Kontakte zur KPD-gesteuerten "Roten Hilfe", sei rechtswidrig gewesen. Der Beklagte hat erklärt, daß er diese Behauptung nicht aufrechterhält. Damit ist insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung entfallen, weil eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht, das Rehabilitationsinteresse des Klägers durch die Erklärung des Beklagten befriedigt worden ist und im übrigen ein Interesse an der begehrten Feststellung weder von dem Kläger geltend gemacht noch anderweitig erkennbar ist.

39

Im übrigen ist die Feststellungsklage zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt ihr nicht deswegen das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die streitbefangenen Informationen vom Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin an eine andere Verfassungsschützbehörde übermittelt worden sind und hierdurch Rechte des Klägers nicht verletzt worden sein könnten.

40

Ob und inwieweit die Informationsübermittlung zwischen den beiden Verfassungsschutzbehörden eine Verletzung subjektiver Rechte bewirken konnte, hängt davon ab, nach welchen Rechtsvorschriften der Übermittlungsvorgang zu beurteilen ist und welche Rechtsfolgen an deren Nichtbeachtung geknüpft sind. Diese Fragen sind von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortet worden und zwischen den Beteiligten umstritten. Angesichts dieser vom Senat vorgefundenen streitigen rechtlichen Ausgangslage verbietet sich das Urteil, unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt sei eine Verletzung von Rechten des Klägers ausgeschlossen.

41

2.

Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

42

Das Berufungsurteil unterscheidet zwischen einem Informationsaustausch innerhalb des Verfassungsschutzes einerseits und der Weitergabe gesammelter Nachrichten nach außen andererseits und ordnet das zu beurteilende Geschehen der zweiten Alternative zu. Es läßt den Kläger obsiegen, weil nach seiner Meinung die ihn betreffenden Unterlagen und Informationen nicht an die niedersächsische Einstellungsbehörde übermittelt werden durften. In diesem Sinne sind die Entscheidungsgründe des Urteils allgemein verstanden worden (Allert, Mitteilungen des Hochschulverbandes 1978, 263; Denninger, VVDStRL 37 <1979> S. 7 <40 ff.>; Erbel, RiA 1981, 26 <27>; Goebel, Urteilsanm. NJW 1979, 120; Groth, Urteilsanm. ZBR 1979, 15; Meyer-Teschendorf, ZBR 1979, 261 <267 ff.>; Schlink, Die Amtshilfe, 1982, 294 ff.; H. P. Schneider, NJW 1978, 1601 <1602 f.>; Steinbömer, DVBl. 1981, 340<345>; Erster Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, BT-Drucks. 8/2460 S. 24; s. auch Franz, EuGRZ 1978, 303). Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ausgeführt, Gegenstand des Rechtsstreits sei allein "die Frage, ob und welche (gesammelten) Erkenntnisse der Beklagte ... an Stellen übersenden darf, die nicht unmittelbar mit der Wahrnehmung verfassungsschutzrechtlicher Aufgaben betraut sind".

43

Die streitige Informationsweitergabe des Landesamtes für Verfassungsschutz des Landes Berlin ist nicht an eine Stelle außerhalb des Verfassungsschutzes, sondern an eine andere Verfassungsschutzbehörde erfolgt. Ob die Verfassungsschutzbehörde des Landes Niedersachsen die ihr zugegangenen Informationen des Beklagten an die Einstellungsbehörde jenes Landes weitergeben durfte, ist in diesem Rechtsstreit ebensowenig zu entscheiden wie andere Fragen der Mitwirkung des Verfassungsschutzes bei der Einstellungsüberprüfung.

44

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Informationsübermittlung bemesse sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1974 (GVBl. S. 1250) - LVerfSchG - und sei zu verneinen, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine "Auswertung" des beim Landesamt für Verfassungsschutz gesammelten Materials im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVerfSchG und damit auch für eine "Unterrichtung" anderer Behörden im Sinne von § 2 Abs. 3 LVerfSchG durch Weitergabe von Informationen und Unterlagen nicht gegeben seien, verletzt Bundesrecht. Sie verkennt, wie der Beklagte zutreffend rügt, daß das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin nicht in Wahrnehmung eigener Aufgaben tätig geworden ist, sondern der Verfassungsschutzbehörde des Landes Niedersachsen Unterstützung und Hilfe bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben geleistet hat. Die Rechtmäßigkeit der streitigen Informationsübermittlung bemißt sich entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 LVerfSchG, sondern nach § 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 (BGBl I S. 682/GVBl. 1954 S. 377), geändert durch Gesetz vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1382/GVBl. 1972 S. 1619) - BVerfSchG -. Darauf, ob das Berufungsgericht Voraussetzungen und Umfang der Unterrichtungspflicht aus § 2 Abs. 3 LVerfSchG in Übereinstimmung mit revisiblem Recht bestimmt hat, kommt es infolgedessen ebensowenig an wie darauf, ob die Übermittlung der streitigen Informationen durch den Niedersächsischen Minister des Innern an den Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst Bundesrecht verletzt hat.

45

Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:

46

a)

Nach § 1 BVerfSchG sind Bund und Länder verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten (Abs. 1), insbesondere einander gegenseitige Unterstützung und Hilfe zu leisten (Abs. 2). Diese Vorschrift regelt auch die Zusammenarbeit der Länder untereinander und damit die Zusammenarbeit zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.

47

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Niedersächsische Minister des Innern - Abteilung 4 - die durch das Land Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 2 BVerfSchG zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes bestimmte Behörde.

48

b)

Entgegen der Auffassung des Klägers ist unerheblich, daß im Zeitpunkt der streitigen Vorgänge die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde des Landes Niedersachsen noch nicht durch Landesgesetz geregelt waren. Die einschlägige Vorschrift des Art. 73 Nr. 10 Buchst. b GG, die dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schütze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) zuweist, regelt die Organisation des Zusammenwirkens von Bund und Ländern im Bereich des dort umschriebenen Verfassungsschutzes (Friesenhahn in: Bundesministerium des Innern <Hrsg.>, Verfassungsschutz und Rechtsstaat, S. 87 <94>; Klein, in: v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 73 Anm. XVII 2 und XVIII 7; Gusy, BayVBl. 1982, 201 <202>). Da eine solche Regelung der Zusammenarbeit auch die Bereiche angeben muß, auf denen die vorgeschriebene Zusammenarbeit stattfindet, hat der Bundesgesetzgeber sich zu Recht für befugt erachtet, insoweit auch die Aufgaben zu umschreiben, die den, Verfassungsschutzbehörden gestellt sind (Friesenhahn, a.a.O. S. 94). Dazu gehört notwendig auch eine - mit der Bestimmung des Bereichs der Zusammenarbeit verbundene und insofern partielle - Aufgabenumschreibung für die entsprechenden Landesstellen (Friesenhahn, a.a.O. S. 94; Rupp, in: Bundesministerium des Innern <Hrsg.>, Verfassungsschutz und Rechtsstaat, S. 157 <164>; Stern, Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl., S. 223; vgl. in diesem Zusammenhang auch Schatzschneider, Ermittlungstätigkeit der Ämter für Verfassungsschutz und Grundrechte, S. 81 Abs. 1).

49

Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß § 3 BVerfSchG über die auch für die Länder verbindliche Umschreibung der Aufgaben hinaus, bei deren Wahrnehmung Bund und Länder zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, auch eine kompetenzbegründende Norm darstellt, die die Landesämter für Verfassungsschutz unmittelbar zur Vornahme von Amtshandlungen im Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes und zu den mit diesen Amtshandlungen etwa gegebenen Eingriffen in die Rechtssphäre der Betroffenen ermächtigt.

50

Ob § 3 BVerfSchG eine solche Kompetenz- und Befugniszuweisung enthält, ist umstritten. Nach Auffassung von Salzwedel (Gedächtnisschrift für Hans Peters, S. 756 <756 f.>), die von Stern (a.a.O. S. 223) und wohl auch von Friesenhahn (a.a.O. S. 94) geteilt wird, gelten Aufgaben und Befugnis, die durch § 3 BVerfSchG dem Bundesamt erteilt sind, "ohne weiteres auch für die Landesämter ..., zumindest in den Ländern, in denen keine besonderen Verfassungsschutzgesetze erlassen worden sind". Für diese Auffassung spricht, daß die in Art. 73 Nr. 10 Buchst. b GG normierte ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die Zusammenarbeit von Bund und Ländern sowie zwischen den Ländern im Bereich des dort umschriebenen Verfassungsschutzes zu regeln, mit der Befugnis, die Länder zur Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verpflichten, auch die Befugnis einschließt, die Länder zur Tätigkeit in diesem Bereich zu verpflichten. Andere Autoren sind der Auffassung, daß das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes weder die Gesetzgebungskompetenzen der Länder habe beschränken noch landesverfassungsschutzbehördliche Kompetenzen habe begründen können (vgl. Rupp, a.a.O. S. 164; Evers, Privatsphäre und Ämter für Verfassungsschutz, S. 101; derselbe, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 73 RdNrn. 45, 15, 11 und 13; Schatzschneider, a.a.O. S. 81 Abs. 2 und S. 163), so daß einer Landesverfassungsschutzbehörde, die sich nicht auf spezielle landesrechtliche Kompetenz- und Ermächtigungsvorschriften stützen könne, "die Voraussetzungen einer aktiven Wirksamkeit fehlten" (Rupp, a.a.O. S. 164). Diese Streitfrage kann indes unentschieden bleiben.

51

Der Kläger könnte nämlich mit seiner Klage auch dann keinen Erfolg haben, wenn es für die Wahrnehmung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG näher umschriebenen Aufgabe einer besonderen - erst durch das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz vom 12. Juli 1976 geschaffenen - landesrechtlichen Kompetenz- und Ermächtigungsnorm bedurft hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten muß aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls eine Staatspraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin angenommenen Einklang mit der Verfassung verliert, für eine Übergangszeit hingenommen werden, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt hat, die Regelungslücke zu schließen. Deshalb müßte auch hier die exekutive Organisationsregelung für ausreichend erachtet werden, die im Zeitpunkt der streitigen Informationshilfe den Aufgabenbereich der Verfassungsschutzbehörde nach der damals herrschenden Rechtsüberzeugung wirksam festlegte und inhaltlich dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG entsprach.

52

c)

Zu den durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG umschriebenen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden gehört die Auswertung der von ihnen gesammelten Unterlagen. Zur "Auswertung" im Sinne dieser Vorschrift zählt die Sichtung der bei der Behörde selbst und/oder anderen Verfassungsschutzbehörden vorliegenden Auskünfte, Nachrichten und sonstigen Unterlagen daraufhin, ob sie unter dem Gesichtspunkt der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG genannten Bestrebungen, wenn auch nur als Mosaikstein, irgendeine Relevanz haben können. Diese Tätigkeit kann auch durch Anfrage einer Behörde außerhalb des Verfassungsschutzes ausgelöst werden. Ob die Beantwortung einer solchen Anfrage auch unter den Begriff der Auswertung fällt (s. Herzog, in: Bundesministerium des Innern <Hrsg.>, Verfassungsschutz und Rechtsstaat, S. 1 <12 mit Fußn. 51>; von Münch, Grundgesetz-Komm., Art. 73 RdNr. 66; Obermeyer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 5 RdNr. 13; Niedersächsischer Innenminister bei den parlamentarischen Beratungen über den Entwurf des Landesverfassungsschutzgesetzes, Vhdlg. des Nds. Landtages, 8. WP. Stenogr. Ber. Sp. 4456) oder als Amtshilfe zu werten ist (s. Denninger, a.a.O.; Evers, ZRP 1980, 110 <112>; Meyer-Borgs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. § 3 RdNr. 7), kann unentschieden bleiben. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist allein die streitige Zusammenarbeit der beiden Verfassungsschutzbehörden in dem Handlungsbereich, der vor der Auskunfterteilung der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde liegt.

53

In vorliegender Sache mußte der Niedersächsische Minister des Innern als Verfassungsschutzbehörde aus Anlaß einer Anfrage des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst - ggf. nach Zusammenführung von andernorts befindlichen Informationen - die dem Verfassungsschutz insgesamt vorliegenden Unterlagen zunächst auswerten. Zu diesem Zweck ersuchte er das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin um Übersendung dort vorliegender "Erkenntnisse", die den Kläger betrafen. Damit bat die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde die andere Verfassungsschutzbehörde um Hilfeleistung in einer Angelegenheit des Verfassungsschutzes. Hierzu war der Beklagte nach §§ 1 und 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verpflichtet. Keine andere Schlußfolgerung rechtfertigt die Erwähnung der beabsichtigten Einstellungsüberprüfung in dem Fernschreiben des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 24. Oktober 1974. Aus diesem Fernschreiben ergibt sich lediglich, daß die von dem Niedersächsischen Minister des Innern beabsichtigte Auswertung der beim Landesamt für Verfassungsschutz über den Kläger vorhandenen Informationen und Unterlagen daraufhin, ob diese hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG genannten Bestrebungen bedeutsam sein könnten, durch das damals bei dem Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst geführte Berufungsverfahren des Klägers veranlaßt worden ist. Eine Auswertung im Sinne der genannten Vorschrift kann - wie bereits dargelegt - auch durch die Anfrage einer außerhalb des Verfassungsschutzes stehenden Behörde ausgelöst werden.

54

d)

Die streitige Informationsübermittlung hielt sich in den Grenzen des § 1 BVerfSchG.

55

Zusammenarbeit im Sinne von Art. 73 Nr. 10 Buchst. b GG und von § 1 BVerfSchG geht inhaltlich über die Pflicht zur Hilfeleistung hinaus, die aufgrund des allgemeinen Amtshilferechts besteht. Die Unterstützung und Hilfeleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 BVerfSchG empfängt ihren konkreten Inhalt und ihre Grenzen daraus, daß durch sie die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben des Empfängers der Hilfe - hier: die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde - ermöglicht und gewährleistet werden soll.

56

Das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin war um Hilfeleistung ersucht worden, weil die Verfassungsschutzbehörde des Landes Niedersachsen vor Beantwortung einer an sie gerichteten Anfrage das dem Verfassungsschutz vorliegende Material auswerten mußte. Der Auswertung durch den Niedersächsischen Minister des Innern, der die ihm vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Informationen mit etwa bereits vorhandenen oder bei anderen Verfassungsschutzbehörden abgerufenen Informationen zusammenführen und zunächst im Rahmen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG einer Gesamtbewertung unterziehen mußte, durfte das Landesamt für Verfassungsschutz nicht vorgreifen. Es hatte daher die bei ihm vorhandenen Informationen nicht abschließend zu bewerten, insbesondere nicht im Hinblick auf die Verfassungstreue des Klägers als Beamter. Vielmehr hatte es alle bei ihm vorhandenen Unterlagen und Informationen, die den Kläger betrafen, zu übermitteln, sofern und soweit diese für die Amtshandlung des Niedersächsischen Ministers des Innern möglicherweise erheblich waren, und nicht lediglich solche, die - seiner Auffassung nach - für sich oder in ihrer Gesamtheit die im Berufungsurteil genannte Schwelle "verfassungsfeindlicher Bestrebungen" überschritten. Nur Informationen, die mit Sicherheit als unerheblich für die Auswertung der anderen Verfassungsschutzbehörde angesehen werden konnten, waren nicht mitzuteilen; hierzu gehören sachlich in jeder Hinsicht bedeutungslose Tatsachen und ferner solche Informationen, deren inhaltliche Unrichtigkeit festgestellt war. Ihre Weitergabe wäre keine Unterstützung oder Hilfeleistung. Der Verfassungsschutzbehörde vorliegende Informationen, deren Richtigkeit zweifelhaft oder bestritten war, waren dagegen - als solche gekennzeichnet - gemäß § 1 BVerfSchG der anderen Verfassungsschutzbehörde zu übermitteln. Die Frage, ob derartige Informationen auch an Behörden außerhalb des Verfassungsschutzes übermittelt werden durften, stellt sich in diesem Rechtsstreit nicht.

57

Von keiner der übermittelten Informationen und Unterlagen ließ sich in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der Übermittlung sagen, daß sie für die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde offensichtlich unerheblich war. Das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin hat insbesondere auch keine erkennbar unzutreffenden Informationen weitergegeben. Das gilt zunächst für diejenigen Unterlagen, die unmittelbar eigene Erklärungen (auch) des Klägers selbst darstellen oder solche Erklärungen wörtlich wiedergeben und im Originaltext übermittelt worden sind. Es handelt sich dabei um folgende Unterlagen:

  • Flugblatt zur Vietnam-Demonstration vom 22. April 1972;
  • Auszug aus der "Roten Fahne" Nr. 2 vom 9. Januar 1974 - Resolution gegen ein Verbot des KSV -;
  • Beschlußvorlage für die Fachbereichs-Vollversammlung vom 6. Juni 1973;
  • Erklärung aus 1973;
  • Aufruf zu einer öffentlichen Veranstaltung unter der Überschrift "Gibt es in West-Berlin Isolierhaft";
  • Artikel "Allmacht der Bürokratie und Ohnmacht der Linken".

58

Ebenso verhält es sich in den Fällen, in denen das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin in dem vorangegangenen Fernschreiben vom 24. Oktober 1974 vorab über die in den angeführten Unterlagen belegten Erklärungen des Klägers berichtet hatte,

  • der Kläger sei Mitunterzeichner eines vom inzwischen aufgelösten Vietnam-Komitee herausgegebenen Flugblatts, das zu einer Demonstration am 22. April 1972 aufgerufen habe;
  • er habe sich Ende 1973 und Anfang 1974 gegen das beabsichtigte KSV-Verbot ausgesprochen und habe sich "solidarisch mit politisch disziplinierten Studenten und Dozenten" erklärt -

59

und ferner mitgeteilt hatte,

  • der Kläger habe eine Resolution des Komitees für Verfolgte mitunterzeichnet;
  • der Kläger habe anläßlich der Konzilswahlen an der Freien Universität Berlin im Januar/Februar 1974 für den Fachbereich 15 unter dem Kennwort "Demokratische Hochschule" kandidiert; dies sei nach eigener Darstellung und nach vorliegenden Erkenntnissen eine Liste, die von SEW/ADS-Anhängern sowie Angehörigen der "Neuen Linken" und "fortschrittlichen ÖTV- und GEW-Mitgliedern" gebildet und unterstützt worden sei -

60

Dasselbe gilt für die Mitteilung des Ergebnisses einer Einstellungsüberprüfung des Klägers.

61

Ferner ist nicht zu beanstanden, daß das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin diejenigen Informationen der Verfassungsschutzbehörde des Landes Niedersachsen übermittelt hat, deren Richtigkeit der Kläger bestreitet. Durch die Mitteilung über den Inhalt der "Hochschulpolitischen Informationen" Nr. 19/1972 und Nr. 2/1973 im Fernschreiben vom 24. Oktober 1974 und die nachfolgende Übersendung dieser beiden Zeitschriften mit Schreiben vom 13. Dezember 1974 ist der Niedersächsische Minister des Innern über Quellen und Inhalt der diesbezüglichen Informationen zutreffend unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt worden, diese entsprechend dem ihnen hiernach zuzumessenden Gewicht im Rahmen der Auswertung des bei ihm zusammengeführten Materials sachgerecht zu verwerten.

62

Nicht zu beanstanden sind auch die Informationen, die das Landesamt für Verfassungsschutz dem Niedersächsischen Minister des Innern über das Verhalten des Klägers anläßlich einer von Frau S. abgebrochenen Lehrveranstaltung und über die Verlesung einer von ihm unterzeichneten Resolution übermittelt hat. Nach dem Fernschreiben vom 24. Oktober 1974 und dem Schreiben vom 13. Dezember 1974 war die Richtigkeit dieser "auf Informationen aus dem Universitätsbereich" beruhenden Mitteilungen nicht belegt, so daß der Niedersächsische Minister des Innern auch diese Informationen bei der Auswertung der bei ihm zusammengeführten Informationen sachgerecht gewichten konnte. Daß das Landesamt für Verfassungsschutz, das zunächst um Übermittlung von Informationen ohne Angabe von Beweismitteln gebeten worden war, die bei ihm vorhandenen Beweismittel erst auf besondere Anforderung mit Schreiben vom 13. Dezember 1974 nachgesandt hat und sich erst hieraus der Mangel an einschlägigen Belegen ergab, ändert hieran ebensowenig wie der Umstand, daß der Niedersächsische Minister des Innern die Informationen bereits zuvor an den Niedersächsischen Minister für Wissenschaft und Kunst weitergesandt hatte.

63

Schließlich sind auch keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Landesamt für Verfassungsschutz die Einzelinformationen und -unterlagen unter Bezugnahme auf die ihnen zugrundeliegenden "Informationen aus dem Universitätsbereich und auf zahlreiche Flugblätter, Resolutionen und sonstige Publikationen, die ... unterzeichnet hat", im Fernschreiben vom 24. Oktober 1974 dahin zusammenfaßt, der Kläger sei "ein Anhänger der Neuen Linken". Dies stellt eine zusammenfassende tatsächliche Würdigung der politischen Betätigung des Klägers dar, die Gegenstand der strittigen Informationen und Unterlagen ist. Diese Würdigung konnte der Niedersächsische Minister des Innern, sofern er ihr überhaupt eigenständige Bedeutung beimaß, bei der Auswertung des angefallenen Materials sich zu eigen machen oder ablehnen.

64

Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin habe das bei ihm rechtmäßig angefallene Material nicht ungeprüft dem Niedersächsischen Minister des Innern für Zwecke des Einstellungsverfahrens übermitteln dürfen. Mit der Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls welche Auskünfte der Einstellungsbehörde zu übermitteln waren bzw. übermittelt werden durften, würde dem Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin eine Aufgabe zugeschoben, die mit seiner Hilfeleistung für den Niedersächsischen Minister des Innern nichts zu tun hatte. Das Land Berlin hatte lediglich dadurch Hilfe zu leisten, daß es die bei ihm vorhandenen Informationen und Unterlagen, soweit erheblich, vollständig und unverfälscht der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde übermittelte. Ihre Auswertung und etwaige Weitergabe an die Einstellungsbehörde war ausschließlich Angelegenheit dieser Behörde.

65

f)

Der Kläger wird entgegen seiner Meinung auch nicht in seinem Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung" verletzt. Es ist schon zweifelhaft, ob durch einen Informationsaustausch, der wie hier den Bereich des Verfassungsschutzes nicht verläßt, überhaupt in dieses Recht eingegriffen wird. Jedenfalls hat der etwaige Eingriff in der Regelung des § 1 BVerfSchG eine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

66

B.

Auch die Unterlassungsklage kann keinen Erfolg haben.

67

Der Kläger macht hiermit hinsichtlich der strittigen Informationen und Unterlagen einen absoluten Unterlassungsanspruch geltend. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, die Weitergabe der streitbefangenen Informationen und Unterlagen sei gesetzlich in keinem Falle gedeckt, für begründet angesehen. Diese Rechtsauffassung verletzt aus den dargelegten Gründen Bundesrecht. Eine Rechtsvorschrift, die jegliche künftige Weitergabe der strittigen Informationen und Unterlagen an andere Behörden schlechthin ausschließt, ist nicht ersichtlich. Ob und inwieweit das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin im Einzelfall an der Übermittlung der hier in Rede stehenden Informationen und Unterlagen an andere Verfassungsschutzämter oder an andere Behörden rechtlich gehindert sein könnte, läßt sich zur Zeit nicht entscheiden. Eine solche Beurteilung hängt von Umständen ab, die derzeit nicht zu übersehen sind, zum Beispiel davon, gegenüber welcher Behörde, zu welchem Zweck und aus welchem Informations- und Beweismittelstand das Landesamt gegebenenfalls tätig würde.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach