Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1979, Az.: BVerwG 1 B 294.78
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 294.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 24.11.1976 - AZ: I A 159.75
- OVG Berlin - 18.04.1978 - AZ: II B 13.77
- nachfolgend
- BVerwG - 21.02.1984 - AZ: BVerwG 1 C 37.79
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. April 1978 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
I.
Das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Berlin übermittelte dem Niedersächsischen Minister des Innern auf dessen Ersuchen zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Berufung des Klägers auf einen Lehrstuhl an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Hochschule Hannover mit Fernschreiben vom 24. Oktober 1974 Mitteilungen - teils tatsächlichen, teils wertenden Inhalts - über die berufliche und politische Betätigung des Klägers. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1974 übersandte das Amt dem Niedersächsischen Minister des Innern auf dessen weiteres Ersuchen Abschriften von Druckschriften und Schriftstücken, auf die es in dem erwähnten Fernschreiben Bezug genommen hatte.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, daß die Weitergabe der in dem Fernschreiben vom 24. Oktober 1974 enthaltenen Tatsachenbehauptungen und Wertungen und die Weitergabe der mit Schreiben vom 13. Dezember 1974 nachgereichten Unterlagen rechtswidrig gewesen sind, und hat das beklagte Land ferner verurteilt, die Weitergabe der angeführten Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu unterlassen. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, mit der er im wesentlichen geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichts werfe grundsätzlich bedeutsame Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit von Feststellungsklagen (§ 43 VwGO) sowie hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der in Art. 35 GG normierten Amtshilfe auf.
Der Kläger ist der Meinung, der beschließende Senat sei zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig. Im übrigen hat er zu der Beschwerde nicht Stellung genommen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1.
Entgegen der Meinung des Klägers ist der beschließende Senat zur Entscheidung zuständig.
Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Amtshilfe sind im Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 1979 nicht als eigenständige Materie ausgewiesen und mithin auch nicht als solche einem bestimmten Senat zugewiesen. Denn die Amtshilfe für andere Behörden steht in sachlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit, die die hilfeleistende Behörde als eigene Aufgabe wahrzunehmen hat. Wegen dieses Sachzusammenhangs ist das die eigenen Aufgaben der hilfeleistenden Behörde regelnde Recht auch dafür maßgeblich, welchem Rechtsgebiet im Sinne des Geschäftsverteilungsplans Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Amtshilfe-Maßnahmen zuzurechnen sind. Das ist hier das Polizei- und Ordnungsrecht mit der Folge, daß der beschließende Senat nach Abschnitt A I a - 1. R-Senat - Nr. 5 des angeführten Geschäftsverteilungsplans für die vorliegende Streitsache zuständig ist.
Daß dem Landesamt für Verfassungsschutz gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz in der Fassung vom 6. Mai 1974 (GVBl. S. 1250) "Polizeibefugnisse" sowie ein Weisungsrecht gegenüber Polizeibehörden nicht zustehen, ändert hieran nichts. Denn für die Zuordnung des vorliegenden Rechtsstreits zu der Materie des Polizei- und Ordnungsrechts kommt es ausschließlich auf den Rechtscharakter der dem Landesamt für Verfassungsschutz zugewiesenen Aufgaben (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz), nicht dagegen darauf an, ob dem Landesamt für Verfassungsschutz zur Durchführung dieser Aufgaben auch Befugnisse gegenüber den Bürgern ("Polizeibefugnisse") im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes oder Weisungsrechte gegenüber Polizeibehörden zugewiesen sind. Daß die dem Landesamt für Verfassungsschutz durch § 2 des angeführten Gesetzes zugewiesenen Aufgaben der Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dienen und damit polizeiliche Aufgaben sind, bedarf keiner näheren Darlegung.
2.
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Amtshilfe durch Gewährung von Auskünften auf Ersuchen einer hilfesuchenden Behörde war im Zeitpunkt der streitigen Mitteilungen durch Art. 35 GG in Verbindung mit den - nach Art. 99 (2. Alternative) GG i.V.m. § 5 des Berliner Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735) revisiblen - Vorschriften der §§ 1, 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 951) normiert; seit dem 1. Januar 1977 ist sie durch Art. 35 GG i.V.m. der nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Vorschrift des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735) und den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) geregelt.
Im Revisionsverfahren kann grundsätzlich geklärt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagte durch § 2 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz in der Fassung vom 6. Mai 1974 (GVBl. S. 1250) rechtlich gehindert war und ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde Amtshilfe durch Erteilung von Auskünften zu leisten.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach