Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1971, Az.: BVerwG III C 103.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 103.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 06.06.1969 - AZ: L 25 III 67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 38, 185 - 191
- ZLA 1971, 207
Amtlicher Leitsatz
Im Rahmen des § 17 Abs. 4 FG ist § 15 Abs. 2 BewG mit seiner am 1. Januar 1945 geltenden Fassung so anzuwenden, wie diese Bewertungsvorschrift bis zu diesem Zeitpunkt von den Finanzbehörden mit Billigung durch die Finanzgerichte in ständiger Praxis ausgelegt worden ist, sofern diese Auslegung nicht grundgesetzlichen Normen widerspricht.
Ein durch Vertreibungsmaßnahmen verlorengegangener, vertraglich gesicher ter Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente, deren Zahlung außer von der Lebenszeit der Berechtigten auch noch davon abhängig war, daß die Berechtigte sich nicht wieder verehelichte, ist bei der Schadensberechnung unter Anwendung des § 15 Abs. 2 BewG grundsätzlich mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswertes anzusetzen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1971
durch die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Juni 1969 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die am 16. Januar 1907 geborene Klägerin verlor durch ihre Vertreibung aus Schlesien eine vertraglich gesicherte Witwenrente in Höhe von jährlich 489,60 RM, die ihr von der Volksbank Liegnitz gewährt wurde und mit Ablauf des Monats entfallen sollte, in dem sie wieder heiratete. Sie ist bisher keine neue Ehe eingegangen.
Durch Gesamtbescheid vom 30. Januar 1967 stellte das Ausgleichsamt u.a. den Verlust dieser Witwenrente fest; es berechnete den Schaden unter Anwendung des Kapitalisierungsfaktors 12,5 gemäß § 17 Abs. 4 FG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BewG auf insgesamt 6.120 RM. Nach erfolgloser Beschwerde hat das Verwaltungsgericht unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide das Ausgleichsamt gemäß dem Begehren der Klägerin verpflichtet, die Witwenrente unter Zugrundelegung des Kapitalisierungsfaktors 18 gemäß § 17 Abs. 4 FG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 BewG entsprechend dem Lebensalter der Klägerin im Zeitpunkt der Vertreibung (38 Jahre) zu bewerten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er rügt Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil durch Rechtsausführungen.
II.
Die Revision führt zur Klagabweisung.
Die Beteiligten streiten ausschließlich über die Frage, ob bei der Ermittlung des Kapitalwertes für eine Rente, deren Zahlung außer von der Lebenszeit der Berechtigten auch noch davon abhängig war, daß die Berechtigte sich nicht wieder verehelichte, über § 17 Abs. 4 FG grundsätzlich gemäß § 15 Abs. 2 BewG (so die Ausgleichsbehörden) oder nur gemäß § 16 Abs. 2 BewG (so das Verwaltungsgericht) zu verfahren sei. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
Nach § 17 Abs. 4 FG sind Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus Rechten auf Renten, Altenteile sowie auf andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit dem Kapitalwert gemäß den §§ 15 bis 17 BewG in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung anzusetzen. § 15 Abs. 2 BewG, dessen Auslegung hier streitig ist, hatte am 1. Januar 1945 folgende Fassung:
"Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfundzwanzigfachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Zwölieinhalbfachen des Jahreswertes zu bewerten."
Im vorliegenden Fall kommt diese Vorschrift insoweit in Betracht, als sie regelt, daß "Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswertes zu bewerten sind". In seinem Urteil vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 191.62 - (Buchholz 427.2 § 17 FG Nr. 10 a) hat der Senat dahin entschieden, daß die Worte "vorbehaltlich des § 16" bedeuten, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, die außerdem durch die Lebensdauer begrenzt sind, darf der sich nach § 16 BewG ergebende Kapitalwert nicht überschritten werden, d.h. es ist die Berechnungsart zu wählen, die den geringeren Kapitalwert ergibt. Mit dieser Rechtsprechung befand sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Reichsfinanzhofs, wie er sie in den Urteilen vom 22. März 1922 und 10. April 1930 vertreten hat (RStBl. 1922, 300 und 1930, 394). Dieser Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs waren auch die Finanzbehörden und - wie das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1965 (BStBl. 1966 III, 2) erkennen läßt - nach 1945 auch noch die Finanzgerichte gefolgt. Sie wurde auch im Schrifttum gebilligt (vgl. Haider-Engel, Reichsbewertungsgesetz und Bodenschätzungsgesetz, 2. Aufl., 1941, Anm. 4 zu § 15; Steinhardt, Bewertungsgesetz mit Durchführungsbestimmungen, 2. Aufl., 1953, Anm. 2 zu § 15 Abs. 2 auf S. 50; Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., 1958, Anm. Z zu § 15 Abs. 2), und gemäß dieser Rechtsauffassung sind bisher die Ausgleichsbehörden verfahren (vgl. auch FG-Sammelrundschreiben - Mtbl. BAA 1962, 56 ff., 91 - unter Nr. 53 h).
Ein Wandel in dieser Rechtsauffassung hat sich erst nach 1945 ergeben. Ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die frühere Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgegeben worden ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls enthalten die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. August 1961 (BStBl. 1961 III, 477) und vom 15. Oktober 1965 (a.a.O.) für das Gebiet des Bewertungsrechts nicht die erste abweichende Ansicht. Bereits in den Vermögenssteuer-Richtlinien 1960 (BStBl. 1960 I, 289), die in den beiden angeführten Urteilen - jedenfalls soweit sie veröffentlicht sind - allerdings nicht zitiert sind, ist unter Abschnitt 61 Abs. 6 ausgeführt:
"Eine Rente, die einer Witwe auf Lebenszeit, längstens aber bis zur Wiederverheiratung zusteht, ist ausschließlich mit dem sich nach § 16 Abs. 2 BewG ergebenden Kapitalwert anzusetzen. Der Wegfall der Rente im Falle der Wiederverheiratung stellt eine auflösende Bedingung dar."
Diese Rechtsauffassung lag hingegen den Vermögenssteuer-Richtlinien 1949 (BStBl. 1952 I, 875) noch nicht zugrunde. Das ergibt sich aus den in dem maßgeblichen Abschnitt 91 dieser Vermögenssteuer-Richtlinien getroffenen Regelungen.
Der in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliche Wortlaut des. § 15 Abs. 2 BewG hat sich seit 1945 bis zum heutigen Tage nicht geändert, er ist allerdings seit dem Bewertungsgesetz 1965 (BGBl. I S. 1862) in § 13 Abs. 2 enthalten. Damit stellt sich die Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung des Senats festzuhalten ist. Diese Frage ist aus folgenden Erwägungen zu bejahen:
Es kann offenbleiben, ob § 15 Abs. 2 BewG in der Fassung vom 1. Januar 1945 nur so ausgelegt werden kann, wie es der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs getan hat. Selbst wenn die im Urteil vom 15. Oktober 1965 vertretene Auffassung des Bundesfinanzhofs zuträfe, die sich zwar im Ergebnis, nicht aber in der. Begründung mit der in den Vermögenssteuerrichtlinien 1960 vertretenen deckt, daß § 16 BewG ein Sonderfall der Schätzung gegenüber der nach § 15 Abs. 2 BewG maßgeblichen allgemeinen Schätzung bei Nutzungen von unbestimmter Dauer sei und deshalb als Spezialbestimmung den Vorrang habe, könnte die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für den Bereich des Feststellungsgesetzes nicht übernommen werden. Die in § 17 Abs. 4 FG getroffene Regelung, daß Rentenansprüche, wie sie hier in Rede stehen, mit dem Kapitalwert gemäß § 15 bis § 17 BewG in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung anzusetzen sind, schließt es nicht nur ein, sondern verpflichtet die Ausgleichsbehörden, diese Bestimmungen so anzuwenden, wie sie damals von den Finanzbehörden unter Billigung der Rechtsprechung angewendet worden sind.
§ 15 Abs. 2 BewG ist - wie dargelegt - jedenfalls bis zum 1. Januar 1945 so ausgelegt worden, wie es der Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 1964 - a.a.O. - ausgeführt hat. An dieser Auslegung ist im Zusammenhang mit § 17 Abs. 4 FG festzuhalten. Es entspricht der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Senats, daß die Ausgleichsbehörden - sofern die letzten steuerlich festgestellten Werte nicht bekannt sind - nachvollziehen sollen, was die Finanzbehörden bei der steuerlichen Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände zu den maßgeblichen Bewertungsstichtagen getan haben oder getan hätten (vgl. Urteil vom 22. September 1965 - BVerwG III C 56.64 - [Buchholz 427.2 § 18 FG Nr. 4]; Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 130.64 - und Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 49.65 - [Buchholz 427.2 § 18 FG Nr. 6]). Nur diese Rechtsprechung wird dem Gleichheitsgrundsatz gerecht. Es kann nicht Rechtens sein, daß diejenigen Geschädigten, die eine steuerliche Festsetzung des Finanzamtes vorlegen, an diese Festsetzung, die entsprechend der damaligen Rechtsauffassung getroffen worden ist, gebunden sein sollen, wie es z.B. § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 FG ausdrücklich vorsehen, während alle übrigen sich auf einen Wandel in der Rechtsauffassung hinsichtlich der Auslegung bewertungsrechtlicher Vorschriften berufen könnten, die nach dem vom Lastenausgleichsgesetz und Feststellungsgesetz für maßgeblich bestimmten Stichtag von Finanzbehörden und Finanzgerichten für richtig befunden worden ist. Bei gegenteiliger Auffassung würden sich zwei Gruppen von Geschädigten gegenüberstehen: die eine, die auf Grund bekannter steuerlicher Werte an die alte Rechtsauffassung gebunden ist, während die andere Gruppe, je nach Änderung der Auslegung bewertungsrechtlicher Vorschriften, sich auf eine anderweitige Schadensberechnung berufen könnte oder - und dies hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet - auch verweisen lassen müßte. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts führt nämlich dazu, daß eine nach 1945 in Abweichung von der früheren Auffassung für richtig gehaltene Auslegung bewertungsrechtlicher Vorschriften, die dem Geschädigten für den Bereich des Feststellungsrechts ungünstig ist, ebenfalls berücksichtigt werden müßte. Das aber wäre für den Geschädigten nicht verständlich. Er würde geltend machen, daß er von dem höheren Wert, der nach der alten Rechtsauffassung der Finanzbehörden vor der Vertreibung maßgeblich gewesen, zur Steuer veranlagt worden sei und daß diese Werte nach dem erklärten Willen der feststellungsrechtlichen Vorschriften Grundlage für die Bemessung der durch Krieg und Vertreibung eingetretenen Verluste sein sollen.
Das Spannungsverhältnis, das sich hier ergibt, ist entsprechend der Präambel des Lastenausgleichsgesetzes unter Heranziehung des Grundsatzes der sozialen Gerechtigkeit zu entschärfen, d.h. es ist im Sinne einer möglichst gleichmäßigen Behandlung aller Geschädigten zu lösen. Das kann nur dadurch erreicht werden, daß jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - das Ergebnis der früheren und der gegenwärtigen Auslegung - jedes für sich betrachtet - nicht in Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Normen steht, die einschlägigen Bewertungsvorschriften im Rahmen des Feststellungsgesetzes in der rechtlichen Ausformung berücksichtigt werden, wie sie zu den maßgeblichen Bewertungsstichtagen von den Finanzbehörden und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte angewendet worden sind.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die hier vertretene Auffassung führe zu Ergebnissen, die ihrerseits im Verhältnis zueinander mit Art. 20 Absätze 1 und 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch stünde, trifft nicht zu. Bei der nach diesen grundgesetzlichen Normen gebotenen Beurteilung ist nicht darauf abzuheben, wie die Bewertungsvorschriften gegenwärtig bei einer Veranlagung zu Steuerzwecken ausgelegt werden und ob sich die daraus gewonnenen Bewertungsmaßstäbe mit denen decken, die früher auf Grund anderer Auslegung der entsprechenden Bewertungsvorschriften für maßgeblich gehalten wurden. Entscheidend ist, daß im Rahmen des Feststellungsgesetzes die nach diesem Gesetz festzustellenden Schäden mit gleichen Maßstäben berechnet werden. Das aber kann - wie dargelegt - nur gewährleistet werden, wenn von der Rechtsauffassung ausgegangen wird, wie sie die Finanzbehörden bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen mit Billigung der Finanzgerichte in ständiger Praxis vertreten haben.
Bei diesem Ergebnis bedurfte es keines Vorlegungsverfahrens gemäß § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Zur Entscheidung der in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Frage, in welcher durch Auslegung gewonnenen rechtlichen Ausformung § 15 Abs. 2 BewG bei der nach § 17 Abs. 4 FG gebotenen Heranziehung dieser Vorschrift im Rahmen der Schadensberechnung anzuwenden ist, ist von den obersten Gerichtshöfen des Bundes nur das Bundesverwaltungsgericht berufen; der § 15 Abs. 2 BewG ist insoweit ein Zeitgesetz und als solches dem § 17 Abs. 4 FG zugeordnet, über dessen Anwendung und Auslegung im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof nicht zu entscheiden ist. Damit entfällt die Zuständigkeit des Gemeinsamen Senats (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1968).
Der angefochtene Gesamtbescheid vom 30. Januar 1967 erweist sich deshalb als rechtmäßig, so daß die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt