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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1966, Az.: BVerwG III C 130.64

Mitteilungen über die Vermögensteuererklärungen; Vertreibungsschaden an Aktienkapital; Auflösung einer Gesellschaft in Vertreibungsgebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 130.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 08.11.1963 - AZ: 2 A 20/62
VG Schleswig - 08.11.1963 - AZ: 2 A 21/62
VG Schleswig - 08.11.1963 - AZ: 2 A 23/62
VG Schleswig - 08.11.1963 - AZ: 2 A 26/62

Fundstellen

  • Wertp.Mitt. 1966, 1074
  • ZLA 1966, 202

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zur Bewertung von Anteilsrechten einer Kapitalgesellschaft (Bestätigung und Fortführung von BVerwG III C 56.64, Urteil vom 23. September 1965).

  2. 2)

    Zur Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 Satz 2 FG.

  3. 3)

    Zur Ermittlung des gemeinen Wertes aus Verkäufen im Freiverkehr.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Klägerinnen, des Beigeladenen zu 3) und der Beteiligten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. November 1963 werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen, der Beigeladene zu 3) und die Beteiligte tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Der Beigeladene zu 29) trägt seine außergerichtlichen Kosten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerinnen und die Beigeladenen sind oder waren unmittelbar oder im Wege der Rechtsnachfolge Aktionäre der P. P.-Z. AG (nachfolgend PPZ), die ihren Sitz vor der Vertreibung in Stettin hatte. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug seinerzeit 1.440.000 RM und war aufgeteilt in 1.042 Aktien zu je 1.000 RM sowie 3.980 Aktien zu je 100 RM. Nach der Vertreibung hat die Gesellschaft ihren Sitz nach Itzehoe verlegt.

2

Die Klägerinnen zu 1) bis 3) und die Erblasserin der Klägerinnen zu 4 a) und 4 b) haben die Schadensfeststellung an Aktien dieser Gesellschaft beantragt. Das Ausgleichsamt der Beklagten stellte durch Bescheide über die einheitliche Schadensfeststellung vom 16. Juli 1959 den Schaden für je 100 RM des Grundkapitals der PPZ mit 96 RM fest. Es ging auf Grund finanzamtlicher Mitteilungen über die Vermögensteuererklärungen zweier Aktionäre von einem gemeinen Wert der Anteile von 121 RM je 100 RM Grundkapital zum 1. Januar 1940 aus und zog hiervon den nach einer Mitteilung des Finanzamts Itzehoe von diesem auf den 1. Januar 1953 errechneten gemeinen Wert von 25 DM je 100 RM des Grundkapitals ab.

3

Nach erfolgloser Beschwerde gegen diese Bescheide haben die Klägerinnen getrennte Klagen erhoben mit dem Antrag, den Schaden an Anteilen der PPZ anderweitig auf 236 RM je 100 RM Grundkapital festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die vier Klagen zu einer Sache verbunden, 29 bekannte Anteilseigner beigeladen, verschiedene Auskünfte und eine gutachtliche Stellungnahme des Berliner Börsenmaklers K. S. eingeholt. Es hat sodann durch ein am 8. November 1963 verkündetes Urteil die Behördenentscheidungen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Schaden an Anteilen der PPZ auf 107 RM je 100 RM festzustellen. Es hat im übrigen die Klagen abgewiesen und in den Entscheidungsgründen seines Urteils im wesentlichen ausgeführt:

4

Soweit das Ausgleichsamt den Wert der Anteile zum 1. Januar 1940 mit 121 RM je 100 RM Grundkapital festgestellt habe, sei die Klage unbegründet. Es habe sich nicht aufklären lassen, ob von dem Betriebsfinanzamt der PPZ in Stettin damals einheitlich für alle Anteile ein gemeiner Wert mangels Vorhandensein eines Steuerkurswertes oder eines amtlichen Börsenkurses festgestellt worden sei. Infolgedessen sei der gemeine Wert der Anteile gemäß § 18 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes - BewG - zu ermitteln gewesen, wobei die Bewertung infolge der kriegsbedingten Hinausschiebung des Hauptveranlagungszeitpunkts auf den 31. Dezember 1939 erfolgen müsse. Der gemeine Wert der Aktien lasse sich aus den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verkäufen ableiten, wobei nach Nr. 42 Abs. 2 der Vermögensteuerrichtlinien 1940 (Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 10. Februar 1940 [BStBl. S. 201]) die in der Zeit vom 2. Januar 1939 bis 29. Februar 1940 ausgeführten Verkäufe maßgebend seien.

5

In der gegenwärtigen Streitsache stünden ausreichende Beweismittel zur Verfügung, um den gemeinen Wert der PPZ-Aktien zum 31. Dezember 1939 auf diese Weise zu bestimmen. Aus den eingeholten Auskünften und den vorliegenden Urkunden gehe, wie im einzelnen dargelegt, hervor, daß sich der von dem Ausgleichsamt zugrunde gelegte Wert von 121 RM auf keinen Fall als zu niedrig erweise. Er entspreche der Kursentwicklung der maßgeblichen Zeit. Die Beschränkung der für die Bildung des gemeinen Wertes heranzuziehenden Kurse auf die Zeit vom 2. Januar 1939 bis 29. Februar 1940 sei sachgerecht. Da der gemeine Wert als Besteuerungsgrundlage für längere Zeit diene, komme es für seine Ermittlung darauf an, den Durchschnittskurs etwa eines Jahres zugrunde zu legen. Daß dabei im wesentlichen das Jahr 1939 als Maßstab diene und die Kursentwicklung seit dem 1. März 1940 unberücksichtigt bleibe, sei nicht zu beanstanden, denn diese Beschränkung habe sich seinerzeit zugunsten der Steuerpflichtigen ausgewirkt und müsse daher im Lastenausgleichsrecht, das insoweit steuerlichen Bewertungsmaßstäben folge, von ihnen hingenommen werden. Im übrigen hätten die Aktien der PPZ seit dem 1. März 1940 bis Ende 1940 keine wesentlichen Kurssteigerungen aufgewiesen. Der von den Klägerinnen begehrte Kurs sei erstmals im Dezember 1940 notiert worden. Damals seien größere Verkäufe von PPZ-Aktien eingeleitet worden, die über die S. AG schließlich zu dem Kauf von PPZ-Aktien großen Stils durch die Rohzuckerfabriken geführt hätten. Diese Entwicklung beweise, daß der von den Klägerinnen behauptete politische Druck auf die PPZ den Kurs nicht geschwächt, sondern erheblich gehoben habe. Einer Ermittlung des gemeinen Wertes nach dem sogenannten Berliner Verfahren bedürfe es nicht, da dieser Wert aus Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr genügend sicher abgeleitet werden könne und sich dabei die Richtigkeit des von dem Ausgleichsamt zugrunde gelegten Wertes von 121 ergebe.

6

Der von der Behörde nach dem § 21 Satz 2 FG auf den 1. Januar 1953 angesetzte gemeine Wert der im Verhältnis 4: 1 auf DM umgestellten Aktien mit 25 DM je 100 RM Grundkapital werde dagegen der Sachlage nicht gerecht. Für die Bewertung an dem genannten Tage sei von den Vorschriften für die Vermögensteuerhauptveranlagung 1953 auszugehen, wobei es nach § 69 Abs. 1 BewG als Stichtag für die Bewertung der Aktien auf den 31. Dezember 1952 ankomme. Ein Steuerkurs oder ein amtlicher Börsenkurs habe damals nicht bestanden. Es sei daher auch hier der gemeine Wert aus Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abzuleiten, die nach den maßgeblichen Vorschriften (Abschnitt 83 der Vermögensteuer-Richtlinien 1953 [BStBl. 1954 I S. 439] in Verbindung mit Abschnitt 1 Abs. 2 der Verwaltungsanordnung zur Bewertung nichtnotierter Aktien und Anteile vom 14. Februar 1955 [BStBl. 1955 I S. 97 - AntBewR 1953 -]) in den Jahren 1952 und 1953 stattgefunden hätten. Die in den Akten vorhandenen Beweismittel sowie die eingeholten Auskünfte, insbesondere die gutachterliche Stellungnahme des Börsenmaklers S., ergäben auf den 31. Dezember 1952 einen gemeinen Wert der umgestellten Aktien von nur 55, der für den Reichsmarkwert der Aktien einem Kurs von etwa 14 entspreche.

7

Soweit das Finanzamt Itzehoe den gemeinen Wert der PPZ-Aktien zu dem letztgenannten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage der PPZ mit 25 ermittelt habe, komme diesem Ergebnis keine bindende Wirkung für die Schadensfeststellung an den Anteilen der Anteilseigner zu. Die Bindung trete nach § 33 Abs. 4 Satz 2 FG deshalb nicht ein, weil sie sich nur auf die Berechnung des Vertreibungsschadens einer Kapitalgesellschaft beziehe, es für die Anteilsbewertung hier darauf aber nicht ankomme. Im übrigen könne dem Finanzamt Itzehoe auch sonst nicht gefolgt werden. Da der gemeine Wert der Anteile zum 1. Januar 1940 aus Verkäufen habe ermittelt werden können, müsse derselbe Maßstab auch für die Ermittlung des gemeinen Wertes der Aktien zum 1. Januar 1953 zugrunde gelegt werden, denn bei einer Gegenüberstellung von Werten, wie es nach den §§ 18 und 21 FG erforderlich sei und wie es sonst bei der Feststellung eines Kriegssachschadens der § 13 FG vorschreibe, müsse für beide Zeitpunkte der gleiche Wertermittlungsmaßstab angelegt werden.

8

Bei einem gemeinen Wert zum 31. Dezember 1939 von 121 ergebe sich somit unter Berücksichtigung des erhalten gebliebenen Wertes von 14 ein Schaden von 107 RM je 100 RM Grundkapital.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

10

Mit ihren selbständig eingelegten, wörtlich übereinstimmenden Revisionen greifen die Klägerinnen und der Beigeladene zu 3) das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit an, als es sich um die Feststellung des Wertes der Anteile vor der Vertreibung der Gesellschaft handelt. Sie rügen die Verletzung des § 18 Abs. 2 FG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BewG und meinen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Ermittlungszeitraum auf die Zeit vom 2. Januar 1939 bis 29. Februar 1940 begrenzt, da nach § 18 FG der Zeitpunkt des 1. Januar 1945 zugrunde zu legen sei. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht den nach § 59 Abs. 1 BewDV zu berücksichtigenden Paketzuschlag übersehen. Die Klägerinnen und der Beigeladene zu 3) beantragen,

11

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts nach dem Klageantrag zu erkennen.

12

Die Beteiligte rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 22, 33 Abs. 4 FG und der §§ 46 und 47 der 10. AbgabenDV-LA mit der Begründung, die Feststellungsbehörde sei an die Ermittlungen des Finanzamts über den Wert der Anteile zum 1. Januar 1940 und zum 1. Januar 1953 gebunden. Bei den von dem Verwaltungsgericht für den letztgenannten Zeitpunkt zugrunde gelegten Gelegenheitserlösen sei ferner übersehen worden, daß § 57 Abs. 1 Nr. 3 BewDV in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 10 BewG eine andere Wertermittlung vorschreibe und das Ausgleichsamt, wenn es nicht den von dem Finanzamt ermittelten Wert übernommen hätte, verpflichtet gewesen sei, in gleicher Weise wie das Finanzamt vorzugehen. Bei dem sogenannten Freiverkehr werde der Preis für ein Wertpapier durch viele Umstände bestimmt, die in der Person des Erwerbers lägen. Deswegen sei das sogenannte Berliner Verfahren am besten geeignet, den Wert der Aktien zu ermitteln. Die Beteiligte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,

13

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

14

Sie bittet schließlich,

die Revision der Klägerinnen und des Beigeladenen zu 3) zurückzuweisen.

15

Die Klägerinnen beantragen ihrerseits,

die Revision der Beteiligten zurückzuweisen.

16

Die Beigeladenen zu 6), 9), 10), 18) und 22) haben, ohne nach § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vertreten zu sein, erklärt, kein Interesse an der Durchführung des Revisionsverfahrens zu haben. Der Beigeladene zu 29) hat durch seinen Prozeßbevollmächtigten eine von ihm gefertigte und unterzeichnete Erklärung überreichen lassen. Die übrigen Beigeladenen und die Beklagte haben sich nicht in einer dem § 67 Abs. 1 VwGO entsprechenden Weise an dem Revisionsverfahren beteiligt.

17

II.

Sämtliche Rechtsmittel sind unbegründet.

18

1.

Die übereinstimmenden Revisionen der Klägerinnen und des Beigeladenen zu 3) richten sich gegen die Ablehnung einer höheren Bewertung der Anteile zu dem nach § 18 FG maßgeblichen Zeitpunkt. Sie konnten keinen Erfolg haben, da das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht standhält. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von dem 31. Dezember 1939 als maßgeblichem Bewertungsstichtag ausgegangen. Aus dem § 18 FG folgt entgegen der Ansicht der Klägerinnen und des Beigeladenen zu 3) nicht, daß der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen ist, der nach den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft am 31. Dezember 1944 anzusetzen gewesen wäre.

19

Nach dem § 18 Abs. 1 FG sind Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert anzusetzen. Für Anteile an Kapitalgesellschaften, für die keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und für die auch im Inland kein amtlicher Kurswert bestanden hat, ist der gemeine Wert maßgebend (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BewG, § 57 Abs. 1 Nr. 3 BewDV), der unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BewG). Stichtag für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gemäß § 69 Abs. 1 BewG, wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat, grundsätzlich der 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht. Der letzte Hauptveranlagungsseitpunkt für diese Steuer war in dem ehemaligen Reichsgebiet der 1. Januar 1940. Nach diesem Zeitpunkt hat eine Hauptveranlagung zur Vermögensteuer bis Kriegsende nicht mehr stattgefunden (vgl. Verordnung zur Einheitsbewertung der gewerblichen Betriebe und zur Veranlagung der Vermögensteuer und der Aufbringungsumlage vom 12. September 1942 [RGBl. I S. 552]; § 10 der Steuervereinfachungs-Verordnung vom 14. September 1944 [RGBl. I S. 202]). Für die Schadensberechnung gemäß § 18 Abs. 1 FG ist daher grundsätzlich von dem auf den 31. Dezember 1939 festgestellten gemeinen Wert der Anteile einer in dem ehemaligen Reichsgebiet belegenen Kapitalgesellschaft auszugehen. Dieser Zeitpunkt bleibt auch bei Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 1 FG in den Fällen maßgebend, in denen - wie hier - der für die Anteile maßgebende Wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt ist, denn die Kapitalgesellschaft hat an dem genannten Hauptveranlagungszeitpunkt bereits bestanden. Wertveränderungen, die sich nach diesem Stichtag auf Grund einer günstigeren Vermögenslage und besserer Ertragsaussichten oder sonstiger Umstände ergaben, wurden bei späteren Vermögensteuerveranlagungen nach diesem Stichtag nicht berücksichtigt (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, § 18 FG Anm. 1 a; Haider-Engel-Dürschke, Bewertungsgesetz und Bodenschätzungsgesetz, 3. neubearbeitete Auflage 1954, § 69 BewG Anm. 2). Sie können deshalb entgegen der Ansicht der Klägerinnen und des Beigeladenen zu 3) auch bei Anwendung des § 18 Abs. 2 FG keine Berücksichtigung finden (so auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgeseheneUrteil vom 23. September 1965 - BVerwG III C 56.64 -). Es ist hierbei zu berücksichtigen, daß sich Wertveränderungen der Anteile sowohl zu Lasten als auch zugunsten der Anteilseigner auswirken. Die in dem § 18 FG getroffene Regelung folgt im wesentlichen der früheren steuerrechtlichen Behandlung. Die Ausgleichsbehörden sollen, sofern die letzten steuerlich festgestellten Werte nicht bekannt sind, das nachvollziehen, was die Finanzbehörden bei der steuerlichen Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände zu den maßgeblichen Bewertungsstichtagen getan haben oder hätten. Dieser Gedanke ist auch sonst dem Feststellungsgesetz nicht fremd. Er liegt dem § 13 Abs. 4 Satz 2 FG zugrunde und hat auch in dem § 12 Abs. 2 FG seinen Niederschlag gefunden. Das Verwaltungsgericht hat daher in Einklang mit dem Ausgleichsamt zu Recht als maßgeblichen Bewertungsstichtag den 31. Dezember 1939 der Schadeneberechnung zugrunde gelegt.

20

Die von den Klägerinnen und dem Beigeladenen zu 3) gegen die Höhe des ermittelten Wertes gerichteten Angriffe haben gleichfalls keinen Erfolg. Die Aktien der PPZ hatten seinerzeit keinen Steuerkurswert (§ 70 Abs. 1 BewG; § 57 Abs. 1 Nr. 1 BewDV); für sie bestand ferner im Inland kein amtlicher Kurswert (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 BewDV). Es ist daher ihr gemeiner Wert maßgebend (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BewG; § 57 Abs. 1 Nr. 3 BewDV). Der § 13 Abs. 2 Satz 2 BewG schreibt in diesem Zusammenhang eine Schätzung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaften nur dann vor, wenn sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten läßt. Der gemeine Wert ist also in erster Reihe aus den bei Verkäufen erzielten Erlösen abzuleiten. Nur bei dem Fehlen von Verkäufen ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl. 1958, § 13 Abs. 2 BewG S. 80).

21

Die Ableitung aus den Verkäufen hat das Verwaltungsgericht, hier ohne Rechtsirrtum vorgenommen. Nach der von ihm erwähnten Nr. 42 Abs. 2 VStR 1940 (RStBl. 1940, 201 [212]) müssen die Verkäufe in der Zeit vom 2. Januar 1939 bis 29. Februar 1940 stattgefunden haben. Die von den Klägerinnen gegen die Begrenzung des Verkaufszeitraumes erhobenen Einwendungen greifen nicht durch, denn nach § 18 FG ist der gemeine Wert der Anteile auf den 31. Dezember 1939, wie vorstehend dargelegt, zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, daß für die Ermittlung des gemeinen Wertes einer Aktie aus Verkäufen die Berücksichtigung eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr eine brauchbare Grundlage bildet. Die erwähnte Nr. 42 Abs. 2 VStR 1940 hat diesen Zeitpunkt sogar bis zum 29. Februar 1940 ausgedehnt. Eine weitere Verlängerung rechtfertigt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem § 18 Abs. 1 FG; denn diese Vorschrift bestimmt nicht, daß von den Wertverhältnissen am 1. Januar 1945 auszugehen sei, sondern daß Anteilsrechte "mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert" anzusetzen sind. Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (vgl. Urteil vom 23. September 1965 - a.a.O. -) kommt es demnach - wie bereits dargelegt - auf den Wert an, der am letzten Hauptveranlagungszeitpunkt maßgebend war.

22

Die von dem Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen, die sich auf die Einholung von Auskünften unter anderem des Vorstandes der Berliner Börse, Abteilung Wertpapierbörse, des Freiverkehrausschusses Berlin, der Bank für Handel und Industrie, der Berliner Discontobank AG und eines Gutachtens des Börsenmaklers K. S. erstreckten, lassen nicht erkennen, daß eine Aufklärungsmöglichkeit ungenutzt blieb. Die in dem Urteil vorgenommene Würdigung dieser Ermittlungen verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Beweisgrundsätze, abgesehen davon, daß die Klägerinnen und der Beigeladene zu 3) in dem Revisionsverfahren keine entsprechenden Rügen erhoben haben.

23

Soweit die Klägerinnen einen sogenannten Paketzuschlag nach § 59 Abs. 1 BewDV verlangen, übersehen sie, daß dieser Zuschlag zwar bei der Vermögensteuerveranlagung des einzelnes Aktionärs zu berücksichtigen ist und allenfalls bei der abschließenden Schadensfeststellung zugunsten des geschädigten Paketinhabers erheblich sein kann, bei einer einheitlichen Schadensfeststellung zum Zwecke der Bewertung sämtlicher Anteile der Kapitalgesellschaft aber unberücksichtigt bleiben muß, da hier ausschließlich zu entscheiden ist, mit welchem Wert der Anteil von 100 RM Grundkapital anzusetzen ist.

24

2.

Die Revision der Beteiligten richtet sich gegen die Ermittlung des erhalten gebliebenen Wertes der PPZ-Anteile. Sie ist unbegründet, da sich das angegriffene Urteil im Ergebnis als richtig erweist. Die Entscheidungsgrundlage ist der § 21 Satz 2 FG in dem Wortlaut des 8. ÄndG LAG vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809). Diese Vorschrift hat als Bewertungszeitpunkt der Anteilsrechte den 1. Januar 1953 eingeführt. Mithin ist unter Berücksichtigung des § 69 Abs. 1 BewG der Stichtag für die Bewertung der Anteile an der fortgeführten Aktiengesellschaft der 31. Dezember 1952. Das Verwaltungsgericht hat den zu diesem Zeitpunkt erhalten gebliebenen Wert der Anteile zu Recht von sich aus ermittelt.

25

Die Ansicht der Beteiligten, daß diesem Ergebnis die Vorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 2 FG entgegenstehe, trifft nicht zu. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 FG ist für die Feststellung eines Kriegssachschadens die Schadensberechnung bindend, die die Finanzbehörden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getroffen haben, soweit die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe bedeutsam war. Dieser Satz gilt, wenn ein Vertreibungs- oder Ostschaden an Anteilen einer Kapitalgesellschaft festgestellt werden soll, nach dem § 33 Abs. 4 Satz 2 FG für die Berechnung eines dieser Gesellschaft entstandenen Schadens durch die Finanzbehörde entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Bindung im Sinne der letztgenannten Vorschrift als nicht gegeben angesehen. Denn die Mitteilung des Finanzamts Itzehoe an das Ausgleichsamt der Beklagten vom 31. Juli 1956 und die von dem Verwaltungsgericht eingeholte Ergänzung vom 6. August 1962 lassen erkennen, daß die Finanzbehörde lediglich eine Berechnung des inneren Werts der Anteile nach allgemeinen Grundsätzen des Bewertungsrechts zum 1. Januar 1953 vorgenommen hat. Demgegenüber erstreckt sich die Bindung im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 FG, wie der Senat in seinemUrteil vom 23. September 1965 - BVerwG III C 102.64 - ausgeführt hat, nur auf die Schadensberechnung am Objekt, bei Anwendung des Satzes 2 dieser Vorschrift also auf die Berechnung eines der Gesellschaft selbst entstandenen Schadens. Eine weitergehende Bindung ergibt sich auch nicht aus dem insoweit nicht verständlichen Wortlaut des § 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA, wie der Senat in dem zuletzt erwähnten Urteil vom 23. September 1965 entschieden hat. Eine nach § 33 Abs. 4 FG bindende Schadensfeststellung hat das Finanzamt Itzehoe im Hinblick auf den Wert der Anteile der PPZ zum 31. Dezember 1952 mithin nicht getroffen. Ferner läßt das Schreiben dieses Finanzamts vom 6. August 1962 erkennen, daß bei der Berechnung des Vermögenswerts, der die Grundlage für die Anteilsbewertung zum 31. Dezember 1952 war, der Zeitwert der Vermögensabgabe abgezogen und ein weiterer Abzug nach Abschnitt 3 Abs. 1 AntBewR 1953 gemacht worden ist. Diese Abzüge beruhen aber nicht auf bewertungsrechtlichen Grundsätzen des Feststellungsgesetzes. Sie dürften daher selbst dann nicht von dem Ausgleichsamt übernommen werden, wenn der gemeine Wert der Anteile auf den 31. Dezember 1952 nach dem Vermögenswert im Sinne des § 13 Abs. 2 a.E. BewG zu schätzen gewesen wäre (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe A, § 46 der 10. AbgabenDV-LA, Anm. 11 a.E.). Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Bindung an die Berechnung der Vermögensabgabe durch das Finanzamt abgelehnt.

26

Der von dem Verwaltungsgericht selbständig festgestellte Wert der Anteile zum 31. Dezember 1952 hält im Ergebnis einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Auch hier gilt § 13 Abs. 2 BewG ergänzt durch den § 57 Abs. 1 Nr. 3 BewDV. Für die Ableitung des gemeinen Wertes zum 31. Dezember 1952 aus Verkäufen kommen bei nicht notierten Aktien und Anteilen Verkäufe in Betracht, die nach Abschnitt 83 VStR 1953 in Verbindung mit Abschnitt 1 Abs. 2 AntBewR 1953 in den Jahren 1952 und 1953 im Telephonverkehr, von Bank zu Bank oder auch privat stattgefunden haben. Dabei können aber nur solche Verkaufserlöse berücksichtigt werden, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden sind. Die bei Verkäufen unter ungewöhnlichen Umständen oder nur mit Rücksicht auf persönliche Verhältnisse erzielten Preise können deshalb nicht ohne weiteres als gemeiner Wert der Aktien angesehen werden. Das ergibt sich bereits aus § 10 Abs. 2 BewG, insbesondere dessen Satz 3. Diese Vorschrift stellt allgemeine Grundsätze für die Ermittlung des gemeinen Wertes auf. Sie verbieten es, verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Erwerber und Veräußerer oder konzernpolitische Momente bei der Preisbildung zu berücksichtigen (Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz vormals Krekeler, 7. Aufl. 1964, § 13 BewG Anm. 6). Die Beteiligte irrt, wenn sie meint, daß die im Freiverkehr erzielten Werte ohne jede Bedeutung seien. Sie scheint in diesem Zusammenhang die Ansicht zu vertreten, daß nur der Börsenhandel, der zu einer amtlichen Kursnotierung führe, eine zuverlässige Grundlage der Ermittlung des gemeinen Wertes bilde. Sie übersieht dabei, daß der amtliche Kurswert bereits von dem § 57 Abs. 1 Nr. 2 BewDV erfaßt wird, während der § 13 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BewG allgemein eine Ableitung des gemeinen Werts "aus Verkäufen" erlaubt. Der gemeine Wert kann demnach durch die im Freiverkehr erzielten Erlöse errechnet werden, soweit sie nicht auf außergewöhnlichen und persönlichen Umständen beruhten. Diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile zum 31. Dezember 1952 unter Würdigung aller verfügbaren Beweismittel, insbesondere der übereinstimmenden Auskünfte der Deutschen Bank, Filiale Altona, der Schleswig-Holsteinischen Westbank in Kiel und des Vorstandes der Berliner Börse, Abteilung Wertpapierbörse, gefolgt und hat aus den Verkäufen in den Jahren 1952 und 1953 frei von Rechtsirrtum einen gemeinen Wert von 14 RM je 100 RM Grundkapital festgestellt.

27

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerinnen und der Beteiligten auf § 154 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) auf § 154 Abs. 3 VwGO. Den übrigen Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt und auch kein Rechtsmittel eingelegt haben. Das gilt auch für die Beigeladenen zu 6), 9), 10), 18) und 22), die trotz ihrer Erklärung, kein Interesse an dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu haben, wegen der Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO, die im Wege der Beiladung auf sie erstreckt wird, nicht aus dem Rechtsstreit entlassen werden konnten. Der durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertretene Beigeladene zu 29) hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da für die Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO kein Anlaß bestand. Die von ihm gefertigte und unterzeichnete, von seinem Prozeßbevollmächtigten überreichte Erklärung vermochte, abgesehen von den Zweifeln an der Wahrung der Förmlichkeiten des § 67 Abs. 1 VwGO, aus den dargelegten Gründen die Zurückweisung der Revision der Klägerinnen nicht zu verhindern.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren der Klägerin zu 1) auf 2.500 DM, der Klägerinnen zu 2) und 3) auf 1.800 DM, der Klägerinnen zu 4 a) und 4 b) auf 2.200 DM, des Beigeladenen zu 3) auf 2.600 DM und der Beteiligten auf 3.800 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher