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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1965, Az.: BVerwG III C 102.64

Feststellung eines Kriegssachschadens an einem durch Kriegseinwirkungen zerstörten, ehemals bebauten Grundstück; Bindung der Ausgleichsbehörden an Vermögensabgabenbescheid des Finanzamtes lediglich bezüglich Schadensberechnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 102.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 31.10.1962 - AZ: 5 KL 196/61

Fundstellen

  • Fachberater 1968, 311
  • MDR 1966, 177 (amtl. Leitsatz)
  • Mtbl. BAA 1968, 111
  • RLA 1966, 1973
  • ZLA 1966, 19

Amtlicher Leitsatz

Die Bindung der Ausgleichsbehörden an einen Bescheid des Finanzamts (§ 33 Abs. 4 FG, § 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA) erstreckt sich nur auf die Schadensberechnung der Finanzbehörde an dem Schadensobjekt, nicht aber auf die von ihr für die Zwecke der Vermögensabgabe getroffenen weiteren Schadensfeststellungen.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und die Bundesrichter Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Oktober 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an einem bebauten, in Köln belegenen Grundstück, das am 29. Juni 1943 durch Kriegseinwirkungen zerstört wurde. Das Ausgleichsamt lehnte ihren Antrag durch einen Bescheid vom 11. Mai 1960 mit der Begründung ab, sie sei nicht unmittelbar Geschädigte oder Erbin der vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten. Ihre Beschwerde blieb erfolglos.

2

Mit ihrer Klage hat sie die Ansicht vertreten, sie habe entgegen der Ansicht der Behörden einen Anspruch auf Schadensfeststellung, da ihre Großmutter sie zur Nacherbin des Grundstücks eingesetzt habe; hilfsweise sei von einem Vermächtnis auszugehen. Im übrigen sei der Beklagte an den von ihr während des Verwaltungsstreitverfahrens vorgelegten vorläufigen Feststellungsbescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Kriegssachschäden des Finanzamtes Köln-Altstadt vom 23. April 1957 gebunden, in dem ein Schadensbetrag von 150.837 RM an dem Grundstück festgestellt und entschieden sei, daß die Klägerin mit 16/72 in Höhe eines Betrages von 32.568 RM an diesem Schaden beteiligt sei.

3

Durch Urteil vom 31. Oktober 1962 hat das Verwaltungsgericht Köln den Beklagten verpflichtet, zugunsten der Klägerin einen Kriegssachschaden an dem Grundstück in Höhe von 32.568 RM festzustellen. Es hat die Frage, ob die Klägerin unmittelbar Geschädigte oder Erbin eines vor dem 1. April 1952 gestorbenen unmittelbar Geschädigten sei, unentschieden gelassen und ausgeführt, das Ausgleichsamt sei an den Bescheid des Finanzamtes Köln-Altstadt auch insoweit gebunden, als hierin der berechnete Kriegssachschaden anteilmäßig der Klägerin zugerechnet sei. Das folge aus § 33 Abs. 4 FG in Verbindung mit §§ 46, 48 der 10. AbgabenDV-LA.

4

Nachdem das Verwaltungsgericht Joachim Freiherrn von Wrangel auf Grund eines Beschlusses vom 17. September 1962 beigeladen hatte, hat es am 13. November 1962 beschlossen, die Stiefbrüder der Klägerin, J. Freiherr von E. und H. Freiherr von E., beizuladen. Wegen des unbekannten Aufenthalts des Letztgenannten hat es ferner am 2. April 1963 für ihn durch Beschluß die öffentliche Zustellung der Beiladung angeordnet.

5

Mit der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beteiligte die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 Abs. 4 FG), Sie meint, die Ausgleichsbehörden seien an die Schadensberechnung der Finanzbehörden, nicht aber daran gebunden, wem der festgestellte Schaden zuzurechnen sei. Es fehle daher an den erforderlichen gerichtlichen Feststellungen, ob und zu welchem Bruchteil die Klägerin aus eigenem oder abgeleitetem Recht antragsberechtigt sei. Erst nach dieser Feststellung werde eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der Beklagte zu Recht eine Schadensfeststellung zu ihren Gunsten abgelehnt habe. Die Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Sie pflichtet dem angegriffenen Urteil im wesentlichen bei und meint im übrigen, daß sie als Nacherbin nach ihrer Großmutter entschädigungsberechtigt sei.

7

Der Beigeladene zu 1) teilt die Ansicht der Beteiligten. Der Beklagte hat sich an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt.

8

II.

Die Revision ist begründet.

9

Das Verwaltungsgericht hat die in § 33 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - und § 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA angeordnete Bindungswirkung verkannt. Sie erstreckt sich allein auf die Schadensberechnung, wie sie das Finanzamt gemäß § 41 Abs. 1 Halbsatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes vorzunehmen hat. Die Schadensberechnung ist eine auf den Schadenstatbestand (geschädigtes Wirtschaftsgut, wirtschaftliche Einheit) ausgerichtete Beurteilung, die - wenn sie von den Finanzbehörden vorgenommen wird - in erster Linie den Zwecken der Vermögensabgabe dient (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe A, § 46 der 10. AbgabenDV-LA, Anm, 6 a). An diese Berechnung des an dem Objekt entstandenen Schadens ist das Ausgleichsamt über den § 33 Abs. 4 FG hinaus kraft der besonderen Regelung des § 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA auch dann gebunden, Trenn mehrere Geschädigte vorhanden sind, die Schadensberechnung aber nicht bei jedem Geschädigten für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war. Die Erstreckung der Bindungswirkung auf diese Geschädigten ist der Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 der genannten Verordnung.

10

Auf die weiteren Entscheidungen, die von den Finanzbehörden in den Bescheiden über die Vermögensabgabe getroffen werden, erstreckt sich die Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 FG jedoch nicht. So gilt sie nicht für die der Zurechnung, d.h. der Verteilung des Schadens auf die Betroffenen, vorangehende Ermäßigung des Schadensbetrages, die das Finanzamt gemäß § 41 Abs. 2 LAG vorzunehmen hat, und damit nicht für dessen Schadensfeststellung, die eine Zurechnung des Schadens voraussetzt. Die Minderung des Schadensbetrages, wie sie die Finanzbehörde gemäß § 41 Abs. 2 LAG vorzunehmen hat, darf bei der Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz nicht berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus § 245 Nr. 3 LAG. Darüber hinaus mindert sich der Schadensbetrag, der bei der Anwendung des Feststellungsgesetzes berechnet worden ist, gemäß § 41 Abs. 2 LAG stärker als es bei Anwendung des § 245 Nr. 3 LAG geschieht. Bestünde also über den Wortlaut des § 33 Abs. 4 FG hinaus eine Bindung der Ausgleichsbehörden auch an die für die Zwecke der Vermögensabgabe getroffene Schadensfeststellung der Finanzbehörde, so wäre das Ausgleichsamt auch in den Fällen, in denen die Hypothekengewinnabgabe gemindert worden ist, an eine Entscheidung der Finanzbehörden gebunden, die dem Gesetz offenbar widerspricht. Dieses Ergebnis entspricht nicht dem Sinn der in § 33 Abs. 4 FG angeordneten Bindung. Deshalb kann sich die Bindungswirkung dieser Vorschrift entsprechend ihrem Wortlaut nur auf die am Objekt ausgerichtete Schadensberechnung des Finanzamtes, nicht aber auf dessen Schadensfeststellung beziehen. Soweit § 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA von einer Bindung der Feststellungsbehörden an die von den Finanzbehörden getroffenen "Schadensfeststellungen (§ 33 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes)" spricht, handelt es sich offensichtlich um eine unrichtige Ausdrucksweise, nämlich "Schadensfeststellungen" statt "Schadensberechnungen", denn der Hinweis auf den § 33 Abs. 4 FG beweist, daß keine weitere Bindung der Ausgleichsbehörden gewollt ist, als sie der § 33 Abs. 4 FG anordnet. Diese Bindungswirkung bezieht sich aber nur - wie dargelegt - auf die Schadensberechnung. Die Feststellung des Schadens als Voraussetzung für die Zuerkennung von Ausgleichsleistungen ist allein Aufgabe der Ausgleichsbehörden. Sie setzt eine Berechnung des am Objekt entstandenen Schadens voraus, die den Ausgleichsbehörden dann allerdings nicht obliegt, wenn eine bindende Schadensberechnung im Sinne des § 33 Abs. 4 FG vorliegt. Die Ausgleichsbehörde ist aber stets allein zuständig, mit dem Bescheid über die Schadensfeststellung auszusprechen, in welcher Höhe der Schaden einer bestimmten Person - dem unmittelbar Geschädigten - zuzurechnen und zu wessen Gunsten er festzustellen ist, wenn der unmittelbar Geschädigte nicht zugleich der Antragsberechtigte ist.

11

Das Verwaltungsgericht hat hiernach zu Unrecht angenommen, die Ausgleichsbehörden seien auch insoweit an den Bescheid des Finanzamtes Köln-Altstadt vom 23. April 1957 gebunden, als der Klägerin der Kriegssachschaden in Höhe von 16/72 Anteilen zugerechnet worden ist. Auf dieser unrichtigen Rechtsanwendung beruht das angefochtene Urteil, so daß es aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist; denn eine abschließende Entscheidung kann der Senat nicht treffen. Es fehlt an tatsächlichen Feststellungen darüber, ob die Klägerin die Schadensfeststellung beanspruchen kann. Einen solchen Anspruch hat sie nur, wenn sie als unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG anzusehen oder als Geschädigte anzuerkennen ist, weil sie vor dem 1. April 1952 Erbin eines unmittelbar Geschädigten geworden ist. Zu diesen. Fragen haben die Beteiligten auf Grund des Sachvortrages der Klägerin verschiedene Rechtsauffassungen vertreten. Dem Verwaltungsgericht wird es obliegen, in erster Linie zu prüfen, wie das Testament der Großmutter der Klägerin, M. von S. geb. von C.-B., vom 10. November 1918 auszulegen ist und ob der Erbschein des Amtsgerichts Görlitz - 10 VI 226.24 - der wahren Erbfolge entspricht. Dann kann die Klägerin an dem festzustellenden Kriegssachschaden beteiligt sein, sofern sie zusammen mit ihren Stiefgeschwistern zu gleichen Teilen Erbin nach ihrer Mutter geworden ist. Falls sie dagegen allein kraft Nacherbfolge nach der am 14. Januar 1945 gestorbenen Freifrau von W. Miteigentümerin des Grundstücks geworden ist, wird das Verwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, nach der ein Nacherbe keinen Anspruch auf Schadensfeststellung hat (BVerwGE 13, 12 und 18, 356). Aus dem nach Schadenseintritt geschlossenen Vertrag vom 6. Juni 1950 vermag die Klägerin kein Recht auf Schadensfeststellung herzuleiten, da die auf besonderen gesetzlichen Tatbeständen beruhende Geschädigteneigenschaft nicht nachträglich durch Rechtsgeschäft erworben werden kann (BVerwGE 10, 273;  11, 296) [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]; es sei denn, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Person eine Schadensfeststellung begehren kann, ohne selbst Geschädigte zu sein (vgl. BVerwGE 11, 296;  18, 164) [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63].

12

Schließlich wird das Verwaltungsgericht die Beiladung des H. Freiherrn von E. erneut zu beschließen haben, weil diese Beiladung vor Einlegung der Revision nicht wirksam geworden ist. Es wird ferner zu prüfen sein, ob die Beiladung des J. Freiherrn von E. wirksam geworden ist, da die entsprechende Postzustellungsurkunde (I/111) als zugestelltes Schriftstück lediglich das Urteil des Verwaltungsgerichts erwähnt.

13

Da sich die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nach dem endgültigen Ausgang der Streitsache richtet, war diese Entscheidung dem Schlußurteil vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Senatspräsident Dr. Buchholz und Bundesrichter Uffhausen sind durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Vierhaus