Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1964, Az.: BVerwG VII P 3.63
Befugnis des Vorstandes eines Personalrates zur Übertragung bestimmter Sachgebiete an einzelne Vorstandsmitglieder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 3.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 28.11.1962 - AZ: Bs PB 2/62
Rechtsgrundlagen
- § 31 PersVG
- § 32 PersVG
- § 37 PersVG
- § 41 PersVG
- § 57 PersVG
- § 76 PersVG
Fundstellen
- BVerwGE 18, 162 - 164
- DVBl 1965, 173 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 177 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Vorstand des Personalrats ist nicht befugt, von sich aus die vorbereitende Bearbeitung bestimmter Sachgebiete einzelnen Vorstandsmitgliedern zu übertragen.
In der Personalvertretungssache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
In Abänderung des Beschlusses des ... Überverwaltungsgerichts - Fachsenat nach demBundespersonalvertretungsgesetz - vom 28. November 1962 wird festgestellt, daß der Vorstand des Bezirkspersonalrats bei der Bundesbahndirektion H... nicht befugt war, eine Arbeitsverteilung gemäß dem von ihm aufgestellten Arbeitsverteilungsplan zu beschließen.
Gründe
I.
Anfang März 1962 beschloß der Vorstand des neu gewählten Bezirkspersonalrats bei der Bundesbahndirektion H... einstimmig - jedoch ohne den damals verhinderten Antragsteller - den Arbeitsverteilungsplan innerhalb des Vorstandes. Danach sollte die sog. Rate II wie bisher von dem Bundesbahnamtmann P..., der bereits dem Vorstand des vorhergehenden Bezirkspersonalrats angehört hatte, wahrgenommen werden, während dem Antragsteller die sog. Rate IV zugeteilt wurde.
Zu der Rate II gehörten die Beamtenangelegenheiten im engeren Sinn, wie u.a. Laufbahnangelegenheiten für Beamte des mittleren nichttechnischen Dienstes sowie die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes, allgemeine Beamtenangelegenheiten sowie die Teilnahme an Prüfungen für die im zugeteilten Arbeitsgebiet genannten Laufbahnen. Die Rate IV umfaßte u.a. die Beamtenangelegenheiten der Laufbahn des einfachen technischen und mittleren technischen Dienstes, die Dienstdauervorschriften und Dienstplanangelegenheiten für das Stationär- und Fahrpersonal, Unterstützungsanträge für Beamte sowie die Teilnahme an Prüfungen für die Laufbahnen des zugeteilten Arbeitsgebietes.
In der Sitzung des Bezirkspersonalrats vom 30. März 1962 teilte der Vorsitzende des Bezirkspersonalrats unter Punkt 9 der Tagesordnung "Verschiedenes" mit, daß der Arbeitsverteilungsplan des Vorstandes zur Information der Personalratsmitglieder verteilt werde. Auf die Frage eines Mitgliedes des Personalrats nach dem Grund der Arbeitsverteilung wurde vom Vorsitzenden erwidert, daß die Angelegenheit in der nächsten Plenarsitzung behandelt werde.
Hierüber heißt es in dem Protokoll über die Sitzung vom 15. Mai 1962:
"Der Kollege H... hatte in der am 30. März 1962 stattgefundenen Sitzung den Vorsitzenden gebeten, Auskunft darüber zu geben, warum man von der bisherigen Gepflogenheit im Arbeitsverteilungsplan des BPR abgewichen sei. Der Vorsitzende beantwortete die Frage dahingehend, daß nach Abgang des Kollegen S... die bisher auf dieser Rate getätigten Arbeiten im wesentlichen auf die Arbeitsrate des Kollegen P... übergegangen sind. Eine Änderung des Arbeitsverteilungsplanes nach der Neuwahl des BPR sei nach seiner Meinung daher nicht erforderlich gewesen.
Der Kollege H... vertrat hierzu die Meinung, daß die Fraktion der GdBA sich mit dieser Regelung nicht befreunden könne und teilte mit, daß er sich evtl. weitere Schritte vorbehalten würde."
Der Antragsteller sieht in der vom Vorstand beschlossenen Arbeitsverteilung einen Ermessensmißbrauch, weil die Bearbeitung der Beamtenangelegenheiten im engeren Sinn (Rate II) nicht ihm als dem von den Vertretern der Beamtengruppe in den Vorstand gewählten Gruppenvertreter, sondern dem gemäß § 32 PersVG vom Bezirkspersonalrat in den Vorstand zugewählten Vertreter der Beamtengruppe übertragen worden sei.
Der Antragsteller hat daher ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
festzustellen, daß der Arbeitsverteilungsplan des gemäß konstituierender Sitzung des Bezirkspersonalrats bei der Bundesbahndirektion H... vom 26. Februar 1962 amtierenden Vorstandes rechtswidrig und ungültig ist,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Verteilung der Raten II und IV in dem genannten Arbeitsverteilungsplan rechtswidrig und daher ungültig ist.
Das Verwaltungsgericht ... hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß er zwar zulässig, aber nicht begründet sei, weil durch die vom Vorstand beschlossene Arbeitsverteilung weder die Rechte des Antragstellers, noch das Gruppenprinzip verletzt würden. Die Erwägungen des Vorstandes, die zu dieser Arbeitsverteilung geführt hätten, seien auch nicht ermessensfehlerhaft, da ihnen sachliche Überlegungen zugrunde lägen.
Auf die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde hat das ... Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 28. November 1962 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und festgestellt,
daß der Arbeitsverteilungsplan des Bezirkspersonalrats bei der Bundesbahndirektion H... rechtswidrig und daher ungültig ist.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:
Die Zulässigkeit des Antrags sei von dem Verwaltungsgericht mit Recht bejaht worden, da ein Streit über die Geschäftsordnung als eine Streitigkeit über die Geschäftsführung gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG anzusehen sei.
Der beschließende Senat vertrete die Auffassung, daß sich der Vorstand selbst eine Geschäftsordnung geben könne.
Dies ergebe sich zwar nicht aus § 41 PersVG, folge aber aus § 31 Abs. 1 Satz 3 PersVG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 41 PersVG. Da der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe, ob die Geschäftsordnung des Vorstandes rechtswirksam sei, sei er auch zur Antragstellung legitimiert.
Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Aufstellung des Arbeitsverteilungsplanes im Ermessen des Vorstandes liege. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe aber der Vorstand durch Nichtbeachtung des Gruppenprinzips sein Ermessen überschritten. Die Wahl des Vorstandes gemäß § 31 Abs. 1 PersVG beruhe auf dem Gruppenprinzip, während die Zuwahl von Vorstandsmitgliedern gemäß § 32 PersVG ohne Rücksicht auf die Gruppenzugehörigkeit erfolge. Diese unterschiedliche Wahl führe dazu, den Vorsitzenden und seine Stellvertreter zunächst aus dem gemäß § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstand zu bestimmen, wie dies auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Auch komme dieser Frage bei der Freistellung von Personalratsmitgliedern ausschlaggebende Bedeutung zu.
Da das Personalvertretungsgesetz sicherstellen wolle, daß jede Gruppe durch ein Vorstandsmitglied ihres Vertrauens an der Geschäftsführung beteiligt sei, gehe es nicht ohne weiteres an, daß gerade diese Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluß gegenüber den nach § 32 PersVG zugewählten Vorstandsmitgliedern in der praktischen Möglichkeit, ihre Aufgaben zu versehen, hintangesetzt würden. Der Antragsteller sei als ein von den Gruppenvertretern gemäß § 31 Abs. 1 PersVG gewähltes Vorstandsmitglied nicht nur in erster Linie zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ausersehen, sondern auch der geborene Sachbearbeiter für die Belange und Angelegenheiten seiner Gruppe. Einer Abweichung von diesem Grundsatz komme Ausnahmecharakter zu. Ob die Voraussetzungen für eine abweichende Regelung hier vorgelegen hätten, brauche aber nicht entschieden zu werden, da nach dem Vorbringen der beteiligten Vorstandsmitglieder diese sich jedenfalls einer Abweichung von dem Gruppenprinzip nicht bewußt gewesen seien und somit den Ausnahmecharakter der von ihnen getroffenen Ermessensentscheidung bei Aufstellung des Arbeitsverteilungsplanes nicht erkannt hätten und auch nicht hätten erkennen können. Von der wegen der Bedeutung der Sache zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die beteiligten Mitglieder des Vorstandes des Bezirkspersonalrats und der Bezirkspersonalrat Gebrauch gemacht und beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des ... Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz - vom 28. November 1962 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts ... - Fachkammer nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz - vom 10. August 1962 zurückzuweisen.
Zur Begründung tragen die Rechtsbeschwerdeführer vor:
Es werde die unrichtige Auslegung von §§ 31 und 32 PersVG gerügt. Die Entscheidung verstoße gegen die Grundsätze über das Gruppenprinzip und die Selbstverwaltung der Personalvertretung. Unstreitig sei, daß der Vorstand einer Personalvertretung berechtigt sei, für die Verteilung der ihm anfallenden Geschäfte eine Geschäftsordnung aufzustellen, wie dies im Arbeitsverteilungsplan geschehen sei. Auch die angefochtene Entscheidung gehe davon aus, daß die Arbeitsverteilung im Ermessen des Vorstandes liege. Dieses Ermessen habe der Vorstand nicht überschritten.
Die Grundsätze, die für die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie die Freistellung eines Vorstandsmitgliedes aufgestellt worden seien, könnten auf die Arbeitsverteilung keine Anwendung finden. Einen Gruppensprecher kenne das Personalvertretungsgesetz nicht. Außer dem Vorsitzenden sei niemand berechtigt, nach außen Erklärungen für den Personalrat abzugeben. Der Gesetzgeber habe einen einheitlichen Personalrat schaffen wollen. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts führe auch zu einer ungleichen Behandlung der gemäß § 32 PersVG zugewählten Vorstandsmitglieder des Vorstandes. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um eine Übergehung des Antragstellers, sondern lediglich darum, ob er die Beamtenrate II oder IV bearbeite. Es komme hinzu, daß gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG der Vorstand und nicht ein einzelnes Mitglied die laufenden Geschäfte führe. Alle Entscheidungen würden durch den Vorstand als Kollegialorgan getroffen. Davon werde der Antragsteller nicht ausgeschlossen.
Im übrigen habe das Vorstandsmitglied, dem die Rate II, auf die der Antragsteller Anspruch erhebe, zugeteilt worden sei, diese Rate bereits im vorhergehenden Personalrat bearbeitet, so daß für diese Zuteilung auch ein wichtiger Grund bestanden habe. Die sachliche Qualifikation dieses Vorstandsmitgliedes sei nie bezweifelt worden. Unrichtig sei auch die Behauptung, daß dieses Mitglied nicht das Vertrauen der Vertreter der Beamtengruppe besitze, da es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Vertreter der Beamtengruppe die gleiche Stimmenzahl erhalten habe, wie der Antragsteller. Daß der Antragsteller als Beamtenvertreter in den Vorstand gewählt worden sei, beruhe auf dem Losentscheid. Auch deshalb könne von einer Verletzung des Gruppenprinzips nicht die Rede sein.
Weiter werde vorgetragen, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen insoweit geändert hätten, als der Antragsteller auf Grund eines Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert worden sei, worauf er sein Amt im Bezirkspersonalrat niedergelegt habe. Bei der Neukonstituierung des Vorstandes sei das gemäß § 32 PersVG zugewählte Mitglied als Vertreter der Beamtengruppe gemäß § 31 Abs. 1 PersVG in den Vorstand gewählt worden.
Der Antragsteller hat sein Ausscheiden aus dem Bezirkspersonalrat als richtig bestätigt und
deshalb den Rechtsstreit seitens des Antragstellers für erledigt erklärt.
Die Rechtsbeschwerdeführer halten es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für notwendig, daßüber die dem Verfahren zugrunde liegende Streitfrage sachlich entschieden wird.
II.
Die Vorinstanzen haben mit Recht die Zulässigkeit des Antrags bejaht, da es sich um die aus konkretem Anlaß notwendig gewordene Klärung einer Streitfrage über die Rechtmäßigkeit der vom Vorstand eines Bezirkspersonalrats beschlossenen Geschäftsordnung handelt. Dieser Streit betrifft die Geschäftsführung des Personalrats und fällt deshalb unter § 76 Abs. 1 Buchst. c des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG -, wonach die Verwaltungsgerichte über Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen zu entscheiden haben.
Auch die Antragsbefugnis des Antragstellers als Mitglied des Vorstandes des Bezirkspersonalrats war gegeben, ebenso wie an dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Klärung der seinen Aufgabenbereich unmittelbar berührenden Streitfrage ein Zweifel nicht bestehen konnte.
Nach den übereinstimmenden Erklärungen des Antragstellers und der Rechtsbeschwerdeführer ist der Antragsteller während des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus dem Bezirkspersonalrat ausgeschieden.
Der Antragsteller meint, daß dadurch eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei. Nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung kann eine Erledigung der Hauptsache in dem bei personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten anzuwendenden arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren nur ausgesprochen werden, wenn dem Begehren des Antragstellers tatsächlich entsprochen wurde und sowohl der Antragsteller als auch die übrigen Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklären (vgl. Beschluß vom 8. August 1958 - BVerwG VII P 14.57 -). Durch das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Bezirkspersonalrat konnte aber eine seiner Rechtsauffassung entsprechende Erledigung - Zuteilung der Rate II - gar nicht mehr stattfinden. Außerdem haben die Rechtsbeschwerdeführer einer Erledigung der Hauptsache ausdrücklich widersprochen.
Dagegen könnte es zweifelhaft sein, ob für den Antragsteller noch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der Streitfrage besteht. Daß es bei der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag und bei der Entscheidung über die von dem Antragsteller eingelegten Beschwerde auf sein rechtliches Interesse an der erstrebten Feststellung ankam, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In beiden Instanzen war es der Antragsteller, der das auf eine bestimmte Feststellung gerichtete Verfahren betrieb und der auch die verfahrensrechtliche Möglichkeit besaß, das Verfahren bei Wegfall seines rechtlichen Interesses zu beenden: in der ersten Instanz durch Zurücknahme des Antrags, in der Beschwerdeinstanz durch Zurücknahme der Beschwerde.
Gemäß § 81 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - kann der Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren seinen Antrag nach Abschluß der ersten Instanz nicht mehr zurücknehmen. Dies entspricht der Gestaltung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens als objektives Verfahren und der damit verbundenen Beschränkung des Einflusses der Beteiligten auf den Ablauf des Verfahrens. In dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren gibt es nur den Antragsteller und Beteiligte, aber keinen förmlichen Antragsgegner, gegen den der Antrag gerichtet wird.
Nach Abschluß der ersten Instanz hat der Antragsteller, sofern er nicht Beschwerdeführer oder Rechtsbeschwerdeführer ist, keinen Einfluß mehr auf den Ablauf des Verfahrens. Deshalb steht einer Sachentscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz, in der der Antragsteller nicht Rechtsbeschwerdeführer ist, auch nicht entgegen, wenn das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf Grund einer während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetretenen Veränderung der seine Person betreffenden tatsächlichen Verhältnisse entfallen ist (vgl. den vorgen. Beschluß des Senats vom 8. August 1958), wenn der Rechtsbeschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung besitzt. Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil die Streitfrage, inwieweit der Vorstand nach freiem Ermessen durch eine Geschäftsordnung die Arbeitsverteilung innerhalb des Vorstandes vorzunehmen berechtigt ist, immer wieder auftreten kann und deshalb klärungsbedürftig ist.
Das Oberverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß sich der Vorstand eines Personalrats eine Geschäftsordnung geben könne, obwohl sich dies nicht aus § 41 PersVG entnehmen lasse, der lediglich vorsieht, daß sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung getroffen werden können, die sich der Personalrat selbst gibt. Das Oberverwaltungsgericht beruft sich dabei auf Dietz (Anm. 55 zu §§ 31, 32 PersVG) und Grabendorff-Windscheid (Anm. 2 zu § 41 PersVG). Grabendorff-Windscheid erwähnen indessen nur die von Dietz vertretene Meinung, ohne sich mit ihr zu identifizieren. Dietz dagegen billigt - übrigens ohne nähere Begründung - diese Kompetenz dem Vorstand jedoch nur insoweit zu, als die von ihm erlassene Geschäftsordnung keine Abweichung vom Gesetz enthält, "vor allem" aber nicht Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Vorstandes zieht, die keine laufenden Geschäfte im Sinne des Gesetzes sind.
Daß die dem Vorstand im § 31 PersVG übertragene Aufgabe, die laufenden Geschäfte zu führen, dem Begriffsbereich der Geschäftsführung sowohl im Sinne von § 41 PersVG als auch im Sinne von § 76 PersVG zugeordnet werden kann, ist schon deshalb anzunehmen, weil andernfalls ein Streit hierüber außerhalb der Zuständigkeitsregelung des § 76 PersVG liegen würde und nicht von dem Verwaltungsgericht entschieden werden könnte. Daß in § 41 PersVG nur dem Personalrat als solchem das Recht eingeräumt ist, "sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung" zu treffen, braucht nicht auszuschließen, daß auch der Vorstand gewisse mit der Führung der laufenden Geschäfte verbundene Vorgänge von sich aus in einer "Geschäftsordnung" regelt. Im vorliegenden Fall hat aber der Vorstand eine Arbeitsverteilung innerhalb der Vorstandsmitglieder vorgenommen, die alle den Aufgabenbereich des Personalrats betreffenden Angelegenheiten zum Gegenstand hat. Dieser gesamte Aufgabenbereich einschließlich der Teilnahme an Prüfungen wurde den einzelnen Vorstandsmitgliedern derart zugewiesen, daß sie alle in den ihnen zugeteilten "Raten" aufgeführten Sachgebiete zu bearbeiten und zur Beschlußfassung vorzubereiten haben. Damit greift die Geschäftsordnung unmittelbar in die dem Personalrat als solchem übertragenen Kompetenzen ein. Wie sich aus § 37 PersVG ergibt, wird über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen, während in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen sind. Es kann daher auch nur Sache des Personalrats selbst sein, durch eine Geschäftsordnung zu bestimmen, wer die von ihm zu fassenden Beschlüsse als Sachbearbeiter vorzubereiten hat (vgl. Molitor Anm. 3 und Anhang zu § 41 PersVG). Der unmittelbare Eingriff in die Kompetenzen des Personalrats ergibt sich auch daraus, daß in der vom Vorstand vorgenommenen Arbeitsverteilung bestimmt wird, welches Mitglied des Personalrats an einer gemäß § 57 Abs. 3 PersVG von der Dienststelle abgenommenen Prüfung teilzunehmen hat.
Während, soweit ersichtlich, nirgends die Auffassung vertreten wird, daß der Vorstand berechtigt sei, im Wege der Geschäftsordnung eine Arbeitsverteilung zu beschließen, die die Vorbereitung der vom Personalrat zu fassenden Beschlüsse zum Gegenstand hat, entspricht es dem von Windscheid (Der Personalrat, Anm. zu § 41 PersVG) entworfenen Muster für eine Geschäftsordnung, daß eine durch den Vorstand erfolgende Zuteilung einzelner Sachgebiete an seine Mitglieder nur auf Grund eines vom Plenum beschlossenen Geschäftsverteilungsplanes erfolgen kann. Weder enthält die vorgelegte Geschäftsordnung des Bezirkspersonalrats eine entsprechende Ermächtigung, noch liegt nach den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen ein von dem Bezirkspersonalrat beschlossener Geschäftsverteilungsplan vor. Der nur durch den Vorstand beschlossene Arbeitsverteilungsplan ist somit nicht wirksam zustande gekommen, da es dem Vorstand an der hierfür notwendigen gesetzlichen Legitimation fehlt.
Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob auf die Verteilung der Arbeitsgebiete an einzelne Vorstandsmitglieder die Grundsätze anwendbar sind, die für die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter gelten, oder ob die Verteilung der Sachgebiete grundsätzlich in das freie Ermessen des Personalrats gestellt ist und nur dann von einer Ermessensüberschreitung gesprochen werden kann, wenn die Verteilung auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Gesichtspunkte, die die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder des Personalrats als die geborenen Vorsitzenden und Stellvertreter erscheinen lassen, die von diesen Ämtern nicht ausgeschlossen werden können (vgl. Beschluß des Senats vom 1. August 1958, BVerwGE 7, 197[BVerwG 01.08.1958 - BVerwG VII P 21.57]), können jedenfalls nicht ohne weiteres auf die Zuteilung bestimmter Arbeitsgebiete an die Vorstandsmitglieder übertragen werden. Dies schon deshalb nicht, weil mit der Zuteilung eines Sachgebietes weder eine Übertragung noch eine Erweiterung gesetzlicher Funktionen verbunden ist. Die interne und sich auf die Vorbereitung der vom Plenum zu fassenden Beschlüsse beschränkte Geschäftsverteilung unter den Mitgliedern des Vorstandes entspricht in ihrer rechtlichen Bedeutung viel eher dem Freistellungsvorschlag im Sinne von § 42 PersVG. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluß vom 22. März 1963 (BVerwGE 16, 12[BVerwG 22.03.1963 - BVerwG VII P 8/62]) ausgeführt, daß der Freistellungsvorschlag grundsätzlich in das Ermessen des Personalrats gestellt ist und nur dann rechtlichen Bedenken begegnet, wenn er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit§ 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.