Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.08.1958, Az.: BVerwG VII P 21.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 21.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.09.1957
- LVG Braunschweig - 27.02.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 7, 197 - 200
- AS VII, 197
- DVBl 1959, 522 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1959, 114
- ZBR 1958, 351
Amtlicher Leitsatz
Die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder des Personalrates sind die geborenen Stellvertreter des Vorsitzenden, die von der Stellvertretung nicht ausgeschlossen werden können.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. August 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In der konstituierenden Sitzung des aus drei Vertretern der Arbeitergruppe und vier Vertretern der Beamtengruppe bestehenden örtlichen Personalrats des Bundesbahnhofs L... vom 8. März 1956 wurde von den Vertretern der Arbeitergruppe das auf sie entfallende Vorstandsmitglied gewählt, während der Antragsteller als Vorstandsmitglied der Beamtengruppe durch Losentscheid ermittelt wurde, da bei der Wahl auf zwei Vertreter der Beamtengruppe die gleiche Stimmenzahl entfiel. Anschließend bestimmte der Personalrat mit Stimmenmehrheit den von der Arbeitergruppe gewählten Vertreter zum Vorsitzenden und den beim Losentscheid nicht zum Zuge gekommenen Vertreter der Beamtengruppe (Rechtsbeschwerdeführer) zum stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Antragsteller hat die Bestimmung des stellvertretenden Vorsitzenden beanstandet und beantragt,
den Beschluß des Personalrats für den Bundesbahnhof L... vom 8. März 1956, durch den der Bundesbahnassistent Alfred M... zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes des Personalrats gewählt worden ist, aufzuheben.
Mit Beschluß vom 27. Februar 1957 hat das Landesverwaltungsgericht Braunschweig - Fachkammer für Entscheidungen nach dem Personalvertretungsgesetz - dem Antrag entsprochen. Die von dem beteiligten Rechtsbeschwerdeführer dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg, Fachsenat für Personalvertretungssachen, mit Beschluß vom 20. September 1957 zurückgewiesen und seine Entscheidung wie folgt begründet: In Übereinstimmung mit dem Landesverwaltungsgericht sei die sachliche und örtliche Zuständigkeit, die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Antrages sowie die Antragsberechtigung des Antragstellers zu bejahen. Da die Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden des Personalratsvorstandes beanstandet werde, sei der Personalrat nicht nur Beteiligter, sondern Antragsgegner, während der Stellvertreter des Vorsitzenden zu den sonstigen Beteiligten gehöre. Wenn auch das Gesetz ausdrücklich nur vorschreibe, daß der Vorsitzende dem Vorstand des Personalrats angehören müsse, so sei in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung, die über die Auffassung der Kommentatoren hinausgehe, doch davon auszugehen, daß dies auch für den Stellvertreter des Vorsitzenden gelte. Wenn der Vorstand entsprechend der Zahl der im Personalrat vertretenen Gruppen nur aus zwei Mitgliedern bestehe, dann müsse das nicht zum Vorsitzenden gewählte Mitglied zum Stellvertreter gewählt werden. Es sei auch kein Unterschied zu machen, ob der Gruppenvertreter auf Grund einer Mehrheitswahl oder bei Stimmengleichheit durch Losentscheid Vorstandsmitglied werde. Entscheidend sei nur, daß er in rechtlich einwandfreier Weise zum Vorstandsmitglied bestimmt werde. Der Losentscheid sei auf Grund der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in einer nicht zu beanstandenden Weise durchgeführt worden.
Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob auch nicht zum Vorstand gehörende Mitglieder des Personalrats zu Stellvertretern des Vorsitzenden bestimmt werden können, zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Rechtsbeschwerdeführer Gebrauch gemacht und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des vorhergehenden Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 27. Februar 1957 den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Rechtsbeschwerdeführer trägt vor: Der Wortlaut des § 31 PersVG rechtfertige die im Schrifttum vertretene Auffassung, daß der Stellvertreter des Vorsitzenden nicht dem Vorstand anzugehören brauche. Das von der Gegenmeinung geltend gemachte Gruppenprinzip könne im vorliegenden Falle nicht als Argument dienen, weil der Antragsteller nur durch Losentscheid als Repräsentant seiner Gruppe Vorstandsmitglied geworden, die Wahl des Stellvertreters aber auf denjenigen Gruppenvertreter gefallen sei, der bei der Wahl des Vorstandsmitgliedes durch die Gruppenvertreter die gleiche Stimmenzahl erhalten habe. Das Zufallsergebnis eines Losentscheides könne nicht ebenso bewertet werden wie die auf Stimmenmehrheit, d.h. auf dem Vertrauen der Gruppenvertreter, beruhende Wahl. Auch lasse das Gesetz in diesem Falle keinen Losentscheid zu. Der Losentscheid sei aber auch deshalb zu beanstanden, weil er nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei; er sei durch den Wahlvorstand durchgeführt worden, der dafür nicht zuständig sei, und es sei auch nicht angängig gewesen, nur den Antragsteller das Los ziehen zu lassen.
Der Antragsteller ist den Rechtsausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt hat, vertritt in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung den Standpunkt, daß auch der Stellvertreter des Vorsitzenden dem Vorstand des Personalrats anzugehören habe. Ergebe sich bei der Wahl des Gruppenvertreters Stimmengleichheit, so sei ein Losentscheid herbeizuführen. Der im Wege des Losentscheides ermittelte Gruppenvertreter könne zum Vorsitzenden oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt werden. Die Rechtsbeschwerde sei daher zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 5. März 1958 hat der Rechtsbeschwerdeführer beantragt:
Das Bundesverwaltungsgericht wolle beschließen: die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 27. Februar 1957 (P 4/56) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. September 1957 (P OVG - 3/57) werden aufgehoben.
Das Verfahren hat sich erledigt,
und zur Begründung dieses Antrages ausgeführt, daß nach Ablauf der Amtszeit des am Verfahren beteiligten Personalrats Ende Januar 1958 ein neuer örtlicher Personalrat gewählt worden sei, der in seiner konstituierenden Sitzung den neuen Vorstand bestimmt habe. Damit habe sich das Verfahren erledigt, und die Beschlüsse der Vorinstanzen müßten aufgehoben werden.
Der Antragsteller hat dem Antrag widersprochen und darauf hingewiesen, daß bei der Bildung des Vorstandes des neugewählten Personalrats der Vertreter der Beamtengruppe wiederum durch Losentscheid bestimmt worden sei. Auch hat er gebeten, den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, das Verfahren für erledigt zu erklären, als Rücknahme der Rechtsbeschwerde aufzufassen.
II.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsweges ebenso wie die Antragsbefugnis des Antragstellers bejaht.
Da das als objektives Verfahren gestaltete Beschlußverfahren keine Parteien, sondern nur einen Antragsteller und Beteiligte kennt, bedurfte es nicht der Einführung eines Antragsgegners. Eine Änderung des Rubrums war daher entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht geboten, blieb jedoch verfahrensrechtlich bedeutungslos.
Der von dem Rechtsbeschwerdeführer gestellte Antrag, dahin zu erkennen, daß das Verfahren erledigt sei, kann schon deshalb nicht als Rücknahme der Rechtsbeschwerde angesehen werden, weil er gleichzeitig darauf gerichtet ist, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben. Daß inzwischen die Neuwahl des Personalrats stattgefunden und der neugewählte Personalrat seinen Vorstand gebildet hat, stellt auch keine Erledigung der Hauptsache dar, da damit die den Gegenstand des Verfahrens bildende Streitfrage über die Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden im früheren Personalrat nicht im Sinne des Antragstellers ihre Erledigung fand. Daß der Vorstand, dessen Bildung hinsichtlich der Person des Stellvertreters streitig ist, nicht mehr besteht, weil seine Amtszeit abgelaufen ist, läßt das Rechtsschutzbedürfnis an einer sachlichen Entscheidung der damit verbundenen grundsätzlichen Fragen nicht entfallen (vgl. Beschluß des Senatsvom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 13.57 -).
Ob nur solche Personalratsmitglieder zu Stellvertretern des Vorsitzenden bestimmt werden können, die als Gruppenvertreter in den Vorstand gewählt wurden, ist umstritten und wird nach Auffassung des erkennenden Senats durch § 31 Abs. 1 und 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - nicht eindeutig geklärt. Während § 31 Abs. 2 Satz 1 PersVG ausdrücklich vorschreibt, daß der Personalrat mit einfacher Mehrheit bestimmt, "welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt", heißt es in § 31 Abs. 2 Satz 2 PersVG nur, daß er "zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter" bestimmt. In dieser in zwei selbständigen Sätzen unterschiedlich getroffenen Regelung über die Bestimmung des Vorsitzenden und "die Vertretung durch seine Stellvertreter" liegt bereits ein beachtliches Argument für die von Dietz (Anm. 62 und 63 zu § 31/32 PersVG) vertretene Auffassung, daß zwar grundsätzlich die Stellvertreter dem Vorstand anzugehören haben, aber auch andere, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder zu Vertretern des Vorsitzenden bestimmt werden können. Dietz (a.a.O.) weist zutreffend darauf hin, daß diese Möglichkeit schon deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, weil der Stellvertreter des aus einem Mitglied bestehenden Vorstandes, das gleichzeitig Vorsitzender ist, notwendigerweise aus dem Kreis der nicht zum Vorstand gehörenden Mitglieder bestimmt werden muß. Das gleiche gilt für den Fall, daß eine von zwei im Personalrat vertretenen Gruppen ihre Mitwirkung bei der Wahl des Gruppenvertreters versagt und deshalb ihres Rechtes, im Vorstand vertreten zu sein, verlustig geht (vgl. Beschluß des Senatsvom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 13.57 -).
Die Rechtsprechung steht überwiegend auf dem Standpunkt, das Gruppenprinzip verlange, daß der Vorstand nur aus den von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitgliedern gebildet werden könne und daß, wenn nur zwei Gruppen im Vorstand vertreten seien, nach der Wahl des einen Gruppenvertreters zum Vorsitzenden der andere Gruppenvertreter zum Stellvertreter bestimmt werden müsse. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluß vom 31. Juli 1956, ZBR 1956, 329) folgert daraus, daß in diesem Falle der andere Gruppenvertreter kraft Gesetzes Stellvertreter des Vorsitzenden wird, ohne daß es einer ausdrücklichen Bestimmung durch den Personalrat bedarf. Windscheid (ZBR 1956, 282, 283) entwickelt diesen Gedanken weiter, wenn er sagt, daß bei einem aus drei Gruppen bestehenden Personalrat nach der Wahl des Vorsitzenden die einzige gestaltende Entscheidung, die der Personalrat noch treffen könne, die Bestimmung sei, welcher der beiden nicht zum Vorsitzenden gewählten Gruppenvertreter erster und welcher zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden werden soll. Da diese Differenzierung und Reihenfolge im Gesetz nicht vorgesehen oder gar vorgeschrieben sei, sei es daher fraglich, ob diese "Bestimmung" durch das Plenum überhaupt eine rechtliche Bedeutung habe und nicht viel eher als eine Entscheidung auf der rechtlichen Ebene der Geschäftsordnung als die Anwendung einer positiven Gesetzesbestimmung darstelle. Damit wird der Formulierung des § 31 Abs. 2 Satz 2 PersVG, in dem es nicht etwa heißt, daß die Stellvertreter des Vorsitzenden, sondern daß "die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter" von dem Personalrat bestimmt wird, Rechnung getragen. Von der Bestimmung der Stellvertreter, deren Vorhandensein nach der Wahl der Gruppenvertreter und des Vorsitzenden im Personalrat offenbar als gegeben angesehen wird, ist im Gesetzeswortlaut nicht die Rede.
Die von Dietz (a.a.O.) vertretene Auffassung, daß der Stellvertreter grundsätzlich einer anderen Gruppe angehören "soll" als der Vorsitzende, führt zu der weiteren Frage, ob ein Verstoß gegen diese Regel die Bildung des Vorstandes unwirksam macht. Dies wird von Dietz verneint, der auf die Möglichkeit eines Einschreitens des Verwaltungsgerichts gemäß § 26 PersVG verweist.
Sinn und Wortlaut des vom Gruppenprinzip beherrschten Gesetzes entspricht es jedoch und wird auch den praktischen Erfordernissen gerecht, die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder als die geborenen Stellvertreter des Vorsitzenden anzusehen, die von der Vertretung nicht ausgeschlossen werden können. Besteht der Personalrat nur aus Vertretern einer Gruppe und damit der Vorstand nur aus einem Mitglied oder ist in dem aus Vertretern mehrerer Gruppen bestehenden Personalrat eine Gruppe im Vorstand nicht vertreten, weil die Wahl eines Gruppenvertreters nicht zustande kommt, dann steht grundsätzlich nichts im Wege, auch ein Personalratsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, zum Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestimmen (ähnlich Fitting-Heyer, Anm. 10 zu § 31 PersVG).
Daraus folgt, daß die Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden im vorliegenden Falle nicht ordnungsgemäß erfolgt und, wie das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, unwirksam ist. Denn es kann entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers rechtlich keinen Unterschied machen, ob ein Gruppenvertreter durch Mehrheitswahl oder, wenn sich für zwei Kandidaten Stimmengleichheit ergibt, durch Losentscheid Vorstandsmitglied wird. In Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß ein Losentscheid dann zulässig und geboten ist, wenn eine Mehrheitswahl infolge Stimmengleichheit nicht zustande kommt. Weder dem Personalvertretungsgesetz noch der dazu erlassenen Wahlordnung ist der Losentscheid fremd. Seiner ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung bei der Wahl der Gruppenvertreter bedurfte es um so weniger, weil sich bei Stimmengleichheit ein anderer Weg zur Bildung eines der gesetzlichen Regelung entsprechenden Vorstandes nicht bietet, und der Losentscheid auch in anderen Rechtsbereichen als geeignetes Mittel zur Herbeiführung einer Wahlentscheidung angesehen wird, wenn bei der Wahl einer Person zwei Kandidaten die gleiche Stimmenzahl auf sich vereinigen. Der von dem Losentscheid Begünstigte gilt als gewählt, und seine "Wahl" hat darum keine geringere rechtliche Bedeutung, als wenn sie auf Stimmenmehrheit beruhte. Wie sich aus den in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht überprüfbaren tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, wurde die Losentscheidung ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise durchgeführt, die keine Beeinflussung des Zufallsergebnisses zuließ. Daß der Antragsteller das Los zog, begünstigte seine Chance nicht. War aber der Antragsteller ordnungsgemäß zum Gruppenvertreter in den Vorstand gewählt worden, dann war er damit, wenn er nicht zum Vorsitzenden bestimmt wurde, als Repräsentant seiner Gruppe zum Stellvertreter berufen und seine Ausschaltung durch die Bestimmung eines anderen Vertreters seiner Gruppe zum Stellvertreter des Vorsitzenden unzulässig und damit unwirksam.
Rapp
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth