Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1963, Az.: BVerwG VII P 8/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII P 8/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 13993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.01.1962 - AZ: OVG CB - 8/61

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 12 - 15
  • AS XVI, 12
  • DÖV 1965, 177 (amtl. Leitsatz)
  • PersV 1963, 182
  • VerwRspr 15, 953
  • ZBR 1964, 279

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Ermessensspielraums des Personalrats bei Freistellungsvorschlägen.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
in der mündlichen Verhandlung am 22. März 1963
beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des Beschlusses des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land ... vom 8. Januar 1962 wird die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts ... vom 23. August 1961 zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der bei der Oberpostdirektion K... gebildete Personalrat besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar 8 Vertretern der Beamtengruppe, 4 Vertretern der Angestelltengruppe und 1 Vertreter der Arbeitergruppe.

2

Aus den von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitgliedern wurde der Vertreter der Angestelltengruppe zum Vorsitzenden, ein Vertreter der Beamtengruppe zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden und der Vertreter der Arbeitergruppe zum weiteren Vorstandsmitglied bestimmt. Die beiden vom Personalrat in den Vorstand zugewählten Mitglieder gehören beide der Beamtengruppe an; eines von ihnen wurde zum 2. Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt.

3

Von den 8 Vertretern der Beamtengruppe gehören 5 dem Deutschen Postverband (DPV) und 3 der Deutschen Postgewerkschaft (DPG), von den Vertretern der Angestelltengruppe 1 dem DPV und 3 der DPG und der Vertreter der Arbeitergruppe der DPG an, so daß sich der Personalrat aus 7 Angehörigen der DPG und 6 Angehörigen des DPV zusammensetzt.

4

In der Sitzung des Personalrats vom 23. Januar 1961 wurde der in den Vorstand zugewählte und zum 2. Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmte Vertreter der Beamtengruppe, der vom DPV zur DPG übergetreten war, zur Freistellung vorgeschlagen, nachdem der Vorsitzende und das weitere Vorstandsmitglied, nicht aber auch der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden auf Freisteilung verzichtet hatten.

5

Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 263) widersetzten sich die Vertreter des DPV diesem Vorschlag, weil in erster Linie die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder freigestellt werden müßten. Über den weiteren Verlauf der Personalratssitzung heißt es im Protokoll:

"Bei der nunmehr sich ergehenden Diskussion wurden die Gründe für ein Abweichen durch die Benennung des POI B... eingehend dargelegt: Danach sprechen für eine Freistellung des stellvertretenden Vorsitzers B...,

a)
daß er seit fünf Jahren als freigestellter Vorsitzer die Geschäfte des Personalrats unbeanstandet geführt hat und über eine Summe von Erfahrungen auf allen Gebieten der Personalvertretung und in allen Gruppenangelegenheiten verfügt,

b)
daß er seit zehn Jahren zum Personal der OPD gehört und somit über die Dienststelle, ihre Besonderheiten und Probleme weitgehend orientiert ist,

c)
daß noch wichtige aus der vorhergehenden Sitzungsperiode angefallene Aufgaben fortgeführt werden müssen, die er bereits seit langem bearbeitet und in der Materie eingehend kennt,

d)
daß durch seine Freistellung die Gruppeninteressen in keiner Weise geschädigt werden können, da auch ein stellvertretender Vorsitzer alle Gruppen mitzuvertreten hat und

e)
daß vor allem die Interessen der Beamten nicht geschädigt werden können, da er selbst Mitglied der Beamtengruppe ist.

Weiter wurde in der Diskussion ausgeführt, daß außer den Gründen zu d) und e) eben die gleichen Gründe gegen eine Freistellung des PL B... sprechen, der bisher keinerlei Personalratserfahrungen aufzuweisen habe und eine wesentlich kürzere Zeit als B... zum Personal der OPD gehöre. Aus diesen besonderen Gründen soll der stellvertretende Vorsitzer B... dem stellvertretenden Vorsitzer B... vorgezogen werden. Gegen diese Ausführungen wurde angeführt, daß sie nicht stichhaltig seien, weil der Kollege B... vor fünf Jahren ja auch einmal klein angefangen habe und dies B... nunmehr auch könne."

6

Bei der Abstimmung entfielen 7 Stimmen auf den vom Personalrat zugewählten 2. Stellvertreter des Vorsitzenden und 6 Stimmen auf den von den Vertretern der Beamtengruppe gewählten 1. Stellvertreter des Vorsitzenden.

7

Nachdem auf Einspruch eines Vertreters der Beamtengruppe der Vorschlagsbeschluß auf die Dauer einer Woche ausgesetzt worden war, wurde in der Personalratssitzung vom 30. Januar 1961 bei der erneuten Abstimmung das gleiche Ergebnis erzielt. Diesem Vorschlag des Personalrats entsprechend wurde der 2. Stellvertreter des Vorsitzenden freigestellt.

8

Daraufhin haben die 5 dem DPV angehörenden Beamtenvertreter beim Verwaltungsgericht ... beantragt, die Beschlüsse des Personalrats vom 23. und 30. Januar 1961 betreffend die Freistellung eines Personalratsmitgliedes, für unwirksam zu erklären.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 23. August 1961 mit der Begründung abgelehnt, daß die Auswahl des freizustellenden Mitgliedes eine gemeinsame Angelegenheit der Beamten, Angestellten und Arbeiter sei und der Personalrat hierüber mit einfacher Mehrheit ordnungsgemäß beschlossen habe. Auch Gruppeninteressen seien nicht verletzt, da der erste nicht vorgeschlagene Stellvertreter des Vorsitzenden die Interessen der Beamtengruppe nach deren Willen vertrete.

10

Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht für das Land ... durch Beschluß vom 8. Januar 1962 die angefochtenen Beschlüsse des Personalrats für unwirksam erklärt.

11

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht zunächst den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 263), soweit es sich mit der Freistellung von Personalratsmitgliedern befaßt, in seinem Wortlaut wiedergegeben und ausgeführt, daß es sieh dieser Entscheidung anschließe. Das Bundesverwaltungsgericht habe klar herausgestellt, daß grundsätzlich nur die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder freizustellen seien und daß die Übergehung eines solchen Mitgliedes Ausnahmecharakter haben müsse. Es müßten zwingende, zumindest aber erhebliche und stichhaltige sachliche Gründe vorliegen, wenn ein in den Vorstand zugewähltes Mitglied anstelle der von den Gruppenvertretern gewählten Mitgliedern zur Freistellung vorgeschlagen werde. Daß das vorgeschlagene Mitglied 5 Jahre lang als freigestellter Vorsitzender die Geschäfte des Personalrats unbeanstandet geführt habe, könne ebensowenig durchgreifen wie seine langjährige Dienststellenzugehörigkeit.

12

Auch daß wichtige in der vergangenen Amtsperiode angefallene und von ihm bearbeitete Angelegenheiten noch erledigt werden müßten, rechtfertige es nicht, von den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen abzugehen. Was das Gruppeninteresse betreffe, so sei entscheidend, ob das vorgeschlagene Vorstandsmitglied durch das Vertrauen seiner Gruppenvertreter in den Vorstand gewählt worden sei. Mangels stichhaltiger und sachlicher Gründe, die geeignet gewesen wären, den zugewählten Vertreter der Beamtengruppe zur Freistellung vorzuschlagen, habe der von den Gruppenvertretern in den Vorstand gewählte 1. Stellvertreter des Vorsitzenden vorgeschlagen werden müssen.

13

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Rechtsfragen bereits entschieden seien und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr offen sei.

14

Mit der gleichwohl eingelegten Rechtsbeschwerde hat der Personalrat (Beteiligter zu 1) beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das

15

Land ... vom 8. Januar 1962 die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wiederherzustellen.

16

Der Rechtsbeschwerdeführer rügt, daß der angefochtene Beschluß sowohl von dem Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1957 (BVerwG II CO 3.62) als auch von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1957 (BVerwG II CO 1.57) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe.

17

Zur weiteren Begründung führt der Rechtsbeschwerdeführer aus, der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1957 lasse erkennen, daß die demokratischen Grundsätze und ihre Durchführung eine Grundlage des Personalvertretungsgesetzes bilden und daß auch der Schutz der Gruppeninteressen auf der Grundlage demokratischer Gepflogenheiten zu betrachten sei.

18

Dem von dem II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 10. Oktober 1957 entschiedenen Fall habe ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Das als Vertreter der Beamtengruppe in den Vorstand gewählte Mitglied sei bei der Freistellung übergangen worden, obwohl 4 Vorstandsmitglieder zur Freistellung vorgeschlagen worden seien. In dieser "Übergehung" habe das Gericht eine ermessensfehlerhafte Behandlung durch den Personalrat gesehen, da sich aus dem ganzen Verhalten des Personalrats ergeben habe, daß sachfremde Motive ohne echte und substantiierte Begründung für die Ausschaltung dieses Vorstandsmitgliedes maßgebend gewesen seien. Im Gegensatz dazu sei in vorliegendem Falle nur ein Vorstandsmitglied zur Freistellung vorgeschlagen worden. Trotzdem habe das Oberverwaltungsgericht lediglich das Gruppenprinzip geprüft, soweit es für die Beamtengruppe in Frage gekommen sei. Offenbar vertrete das Oberverwaltungsgericht die Auffassung, daß die Meinung und die Wahlberechtigung der Angestellten- und der Arbeitergruppe für dieses Wahrverfahren unerheblich sei. Dadurch komme das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß die demokratische Mehrheit des Personalrats nicht ins Gewicht falle. Wenn der Personalrat über die Freistellung nur eines Vorstandsmitgliedes beschließen könne, so handele es sich hierbei um eine Angelegenheit des gesamten Personalrates und nicht um die Angelegenheit einer Gruppe. Der vorliegende Fall habe in eklatanter Weise einen Ausnahmecharakter im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1957. Dies ergebe sich auch daraus, daß von dem ersten Vorsitzenden auf die Freistellung verzichtet worden sei, weil die Wiederwahl des Personalrats nur für ein Jahr erfolgt sei und daher das bisher freigestellte Mitglied in allen laufenden Angelegenheiten am besten Bescheid gewußt habe. Eine solche Erwägung sei nicht sachfremd. Offensichtlich gehe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Gesichtspunkt aus, daß jede Gruppe durch ein Vorstandsmitglied ihres Vertrauens an der Geschäftsführung beteiligt sei und bei der Freistellungsmöglichkeit von 4 Vorstandsmitgliedern keine Veranlassung bestehe, hiervon abzuweichen. Wenn dagegen nur ein Mitglied freigestellt werde, so müsse die Mehrheit des Personalrats darüber entscheiden können, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein von den Gruppenvertretern gewähltes oder ein vom Personalrat zugewähltes Vorstandsmitglied handele. Auch seien, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebe, bei der Beschlußfassung die Gründe eingehend erörtert worden, die nach Auffassung der Mehrheit der Personalratsmitglieder die Freistellung des vorgeschlagenen Mitglieds rechtfertigten. Anscheinend sehe das Oberverwaltungsgericht das Übergehen eines von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitgliedes in jedem Falle als sachwidrig an.

19

Die Antragsteller sind den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragen,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

20

II.

Da die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde, ist sie gemäß § 76 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - in Verbindung mit § 92 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Beschluß von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

21

Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des II. Senats von 13. Juni 1957 (BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]) kann nicht festgestellt werden, da diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur Fragen betrifft, die sich auf die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes des Personalrates beziehen. Diese Entscheidung kann bei der Prüfung der Frage, ob eine Divergenz vorliegt, um so mehr außer Betracht bleiben, weil sich der II. Senat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 263) mit dem gleichen Problem befaßt, das auch den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

22

Es werden daher nachstehend die wesentlichen Ausführungen dieser Entscheidung zitiert, zumal auch das Oberverwaltungsgericht denjenigen Teil der Entscheidung wörtlich wiedergegeben hat, der sich mit der Freistellung befaßt:

"Danach sind Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Es liegt auf der Hand, daß diese Gesichtspunkte bereits bei der Beschlußfassung des Personalrats über die Freistellungsvorschläge berücksichtigt werden müssen, und es ist denkbar, daß sie unter Umständen der Freistellung gerade eines nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieds entgegenstehen.

Dies um so mehr, als für die Freistellung nicht nur Vorstandsmitglieder in Betracht kommen. ...

In aller Regel werden aber die von der Personalvertretung zu bewältigenden Arbeiten vorwiegend im Tätigkeitsbereich des Vorstandes anfallen, so daß dann die Freistellung von Vorstandsmitgliedern geboten ist. Aufgabe des Vorstandes ist es nach § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG, die laufenden Geschäfte des Personalrats zu führen. ...

Wenn - wie häufig und so anscheinend auch hier - nicht alle Vorstandsmitglieder freigestellt werden können, so muß nun aber gerade wegen der Wichtigkeit der dem Vorstand obliegenden Aufgaben bei der Auswahl der Freizustellenden berücksichtigt werden, daß diesen innerhalb des Gesamtvorstandes eine erhebliche Bedeutung zuwächst; denn sie sind in die Lage versetzt, sich in besonderem Maße der Vorstandsarbeit und gegebenenfalls der Tätigkeit als Vorsitzender zu widmen und dadurch entsprechenden Einfluß auf die Arbeit des Personalrats selbst zu gewinnen. ...

Wenn das Gruppenprinzip erheischt, daß zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertretern grundsätzlich die nach § 31 Abs. 1 PersVG von den Vertretern der Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder bestimmt werden, so ist es grundsätzlich auch geboten, daß diese Vorstandsmitglieder in erster Linie für die Freistellung vorgeschlagen werden. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch dazu, daß, wie dargetan, für die Freistellung Gesichtspunkte Platz greifen können oder sogar müssen, die für die Bestimmung zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertretern nicht oder jedenfalls nicht notwendigerweise in Betracht kommen. Diesen Unterschieden kann gegebenenfalls Rechnung getragen werden, indem von dem dargelegten Grundsatz abgewichen wird. Wesentlich ist, daß einer solchen Abweichung Ausnahmecharakter zukommt, dessen sich der Personalrat bei der Beschlußfassung bewußt sein muß.

...stichhaltige Gründe dafür, warum gerade das vom Vertrauen der Beamtengruppe - der stärksten Gruppe - getragene Vorstandsmitglied nicht freigestellt werden sollte, hat der Personalrat nicht angeführt. Die unsubstantiierte Berufung auf den Gesichtspunkt der praktischen Geschäftsführung ist nicht geeignet, die Übergehung des Antragstellers zu rechtfertigen. Das gleiche gilt für den Hinweis, der Beamtenschaft sei durch die Freistellung des Vorsitzenden, eines Beamten, Rechnung getragen worden; dieser Hinweis beruht auf einer Verkennung des Gruppenprinzips, nach dem es im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes, wie dargetan, nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, sondern darauf ankommt, ob der Betreffende vom Vertrauen der Mehrheit der Gruppe getragen ist. ...

Die Beschlußfassung des Personalrats über die Freistellung war schon deshalb ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil er es in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen unterlassen hat, daß er mit Rücksicht auf das Gruppenprinzip den Antragsteller jedenfalls nicht ohne weiteres übergehen durfte."

23

Aus diesen Ausführungen glaubt das Oberverwaltungsgericht, den allgemeingültigen Satz herleiten zu können, daß in jedem Falle ein Freistellungsvorschlag ermessensfehlerhaft sei, wenn ohne "zwingende, zumindest aber erhebliche und stichhaltige sachliche Gründe" ein nicht von seinen Gruppenvertretern gewähltes Vorstandsmitglied zur Freistellung vorgeschlagen werde. Einen solchen allgemeingültigen Grundsatz hat jedoch der II. Senat nicht aufgestellt. Der zugehörige "Leitsatz" lautet vielmehr:

"Zur Berücksichtigung der nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder in den Vorschlägen des Personalrats für die Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit."

24

Die Entscheidung des II. Senats ist nur in Verbindung mit dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand richtig zu würdigen. Dem II. Senat kam es erkennbar darauf an, den ihm zur Nachprüfung vorliegenden Freistellungsvorschlag deshalb für rechtswidrig zu erklären, weil bei den vier vom Personalrat vorgeschlagenen Vorstandsmitgliedern, durch die sämtliche im Personalrat vertretenen Gruppen repräsentiert wurden, nur das von den Vertretern der Beamtengruppe gewählte Vorstandsmitglied übergangen worden war, ohne daß der Personalrat in der Lage gewesen ist, stichhaltige Gründe dafür anzugeben, weshalb gerade dieses Vorstandsmitglied nicht als Vertreter der Beamtengruppe freigestellt werden sollte.

25

Im vorliegenden Fall handelt es sich aber darum, daß nur ein einziges Mitglied des Personalrats zur Freistellung vorzuschlagen war, und daß schon deshalb die Interessen der einzelnen im Personalrat vertretenen Gruppen nicht zum Zuge kommen konnten. Es galt vielmehr, sich für ein Mitglied zu entscheiden, das das Vertrauen der Mehrheit der in den Personalrat gewählten Vertreter aller Gruppen genoß. Da auch der Vorsitzende von sämtlichen Mitgliedern des Personalrats bestimmt wird, wäre es naheliegend gewesen, ihn auch zur Freistellung vorzuschlagen. Da aber der Vorsitzende auf die Freistellung verzichtet hatte, war es richtig, ein anderes Vorstandsmitglied zur Freistellung vorzuschlagen, obwohl, wie auch der II. Senat in seiner Entscheidung anerkennt, ein zwingendes gesetzliches Erfordernis hierfür nicht besteht und der Fall denkbar ist, daß ein nicht den Vorstand angehörendes Mitglied freigestellt wird. Daß die Freistellung durch die Dienststelle erfolgt und ihr regelmäßig ein Vorschlag des Personalrats zugrunde liegt, wurde vom II. Senat in seiner Entscheidung ebenfalls dargelegt und entspricht der hierzu allgemein vertretenen Auffassung.

26

Ehe sich im vorliegenden Fall der Personalrat mit Stimmenmehrheit dafür entschied, den in den Vorstand zugewählten und der Beamtengruppe angehörenden 2. Stellvertreter des Vorsitzenden und nicht den von den Vertretern der Beamtengruppe in den Vorstand gewählten 1. Stellvertreter vorzuschlagen, wurden die Gründe hierfür eingehend erörtert. Man kann auch nicht sagen, daß die Gründe, die dafür geltend gemacht wurden, das zugewählte Vorstandsmitglied zur Freistellung vorzuschlagen, unsachlich gewesen sind. Ob sie als "erheblich und stichhaltig" anzusehen sind, dürfte weitgehend von subjektiven Vorstellungen abhängen. Aus dem Gesetz lassen sich keine sicheren Maßstäbe dafür gewinnen, da sich der Gesetzgeber in § 42 PersVG damit begnügt, die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit dann für geboten anzusehen, "wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist". Darüber, wer freizustellen ist, äußert sich der Gesetzgeber nicht. Man wird daher solche Gründe als stichhaltig anerkennen müssen, die im Bereiche sachlicher und beachtenswerter Erwägungen liegen. Es wäre bedenklich, wollte das Gericht darüber hinaus in eine Wertung der Motivierung eintreten, die für die Ermessensentscheidung der Personalratsmitglieder bestimmend gewesen ist.

27

Ob die vom Personalrat vorgeschlagene Freistellung im Sinne der im § 42 PersVG enthaltenen gesetzlichen Regelung zweckmäßig und tunlich war, konnte unerörtert bleiben, weil hierüber kein Streit besteht. Der Vorgeschlagene war, wie das erstinstanzliche Gericht in seinem von dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Beschluß feststellt, nicht nur zum 2. Stellvertreter des Vorsitzenden, sondern auch zum Schriftführer bestimmt worden. Damit war ihm die Erledigung der schriftlichen Arbeiten übertragen. Doch tritt weder mit der Freistellung noch mit der Bestimmung als Schriftführer eine Änderung in der Rechtsstellung dieses Personalratsmitgliedes innerhalb des Personalrats ein, mag es auch dadurch rein tatsächlich stärker als die übrigen Vorstandsmitglieder mit der Geschäftsführung befaßt und arbeitsmäßig belastet werden. Der II. Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1957 (a.a.O.) den in das Ermessen des Personalrats gestellten Freistellungsvorschlag deshalb beanstandet, weil durch ihn die Interessen einer Gruppe ohne stichhaltigen Grund nicht in der gleichen Weise Berücksichtigung fanden wie die Interessen der anderen Gruppen. Den damit dem Ermessen des Personalrats verbleibenden Spielraum hat der angefochtene Beschluß in Abweichung von dieser Entscheidung dadurch eingeengt, daß er die darin von dem Gruppeninteresse bestimmten Grenzen auf einen Freistellungsvorschlag anwenden zu können glaubte, bei dem ein Gruppeninteresse nicht zum Zuge kam. Da dieser Abweichung nicht zugestimmt werden kann, war der Rechtsbeschwerde stattzugeben.

28

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG i. Verb. mit § 80 Abs. 1, 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt
Dr. Mühl