Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1957, Az.: BVerwG II CO 1.57

Qualifizierung einer Erledigungserklärung des Antragstellers im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Rücknahme des Antrages ; Freistellung von Mitgliedern des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit; Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme der Geschäftsführung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1957
Aktenzeichen
BVerwG II CO 1.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 10909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.11.1956 - AZ: VI B 709/56
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.11.1956 - AZ: VI B 1018/56

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 263 - 268
  • AS V, 263
  • DÖV 1958, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 475 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1957, 413
  • ZBR 1957, 38
  • ZBR 1957, 24

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Erledigung des Beschluß Verfahrens in Personalvertretungssachen.

  2. 2)

    Zur Berücksichtigung der nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder in den Vorschlägen des Personalrats für die Preisteilung von der dienstlichen Tätigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat - hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1957
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Meyer als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge und
des Bundesrichters Kellner
beschlossen:

Tenor:

Das Beschlußverfahren ist erledigt, soweit es den Beschluß des Antragsgegners vom 12. März 1956 über die Bestimmung von Vorsitzenden des Personalrats betrifft.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen von27. November 1956 - VI B 709/56 und 1018/56 - zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Bezirkspersonalrat der Bundesbahndirektion Wuppertal besteht aus 25 Mitgliedern. Zur Dienststelle gehören 14.641 Beamte, 135 Angestellte und 14.287 Arbeiter. In der Gründungssitzung am 12. März 1956 wurden zunächst nach § 31 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - die Vorstandsmitglieder der Gruppen gewählt, darunter der Antragsteller von den Vertretern der Beamtengruppe. Anschließend wählte der Bezirkspersonalrat gegen den Widerspruch des Antragstellers zunächst nach § 32 PersVG zwei weitere Vorstandsmitglieder und bestimmte erst dann nach § 31 Abs. 2 PersVG den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Vorsitzender wurde ein nach § 32 PersVG zugewähltes Vorstandsmitglied. Der Antragsteller wurde auch bei der Bestimmung der Stellvertreter nicht berücksichtigt.

2

Nach Beendigung der Gründungssitzung schlug der soeben bestimmte Vorsitzende des Personalrats entgegen dem Widerspruch des Antragstellers vor, sofort die erste Sitzung des Bezirkspersonalrats mit der Tagesordnung "Wahl der freizustellenden Mitglieder" stattfinden zu lassen. Die Tagesordnung wurde mit Mehrheit gebilligt und es wurde sodann beschlossen, der Dienststelle die Freistellung von vier Vorstandsmitgliedern vorzuschlagen. Der Antragsteller sollte nicht vorgeschlagen werden. Er beantragte daraufhin namens der Mehrheit der Beamtengruppe, den Beschluß gemäß § 38 Abs. 1 PersVG auf die Dauer einer Woche auszusetzen.

3

Der Beschluß wurde dann vom Bezirkspersonalrat in der Sitzung vom 19. März 1956 mit Mehrheit bestätigt.

4

Die vom Antragsteller, daraufhin angerufene Fackammer für Personalvertretungssachen beim Landesverwaltungsgericht hat die Beschlüsse des Bezirkspersonalrats vom 12. und 19. März 1956 über die Preisteilung, von Mitgliedern des Bezirkspersonalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für unwirksam erklärt, die weitergehenden, gegen die Bestimmung des Vorsitzenden und der Stellvertreter gerichteten Anträge jedoch abgewiesen.

5

Auf die Beschwerden des Antragstellers und des. Antragsgegners hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners den Beschluß der Fachkammer beim Verwaltungsgericht aufgehoben, soweit er den Antrag abweist, und die am 12. März 1956 vorgenommene Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden als ungültig bezeichnet. Er hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

6

In der Begründung des Beschlusses heißt es:

Bei der "Bestimmung" des Vorsitzenden handele es sich bereits um einen Akt der Geschäftsführung des Personalrats; der Antrag, sie zu überprüfen, sei nach § 76 Abs. 1 c PersVG zulässig.

Aus dem das Personalvertretungsgesetz beherrschenden Gruppenprinzip und einem Vergleich mit der Rechtslage bei den sogenannten kleinen Personalräten ergebe sich, daß die nach § 32 PersVG zusätzlich gewählten Vorstandsmitglieder nicht zu Vorsitzenden oder Stellvertretern bestimmt werden dürften.

Die Beschwerde des Antragsgegners "wegen der Preisteilung des Antragstellers" sei unbegründet. Seiner Ansicht, die Beschlüsse des Personalrats in dieser Frage seien der Nachprüfung des Gerichts entzogen, stehe ebenfalls die in § 76 Abs. 1 c PersVG verankerte Aufgabe der Verwaltungsgerichte, über die Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen zu entscheiden, entgegen. Dabei hätten die Verwaltungsgerichte auch zu prüfen, ob die Beschlüsse des Personalrats sich im Rahmen der Ermessensgrenzen hielten. Hier sei der Freistellungsbeschluß aus folgenden Gründen rechtswidrig:

In der im unmittelbaren Anschluß an die Gründungssitzung abgehaltenen Sitzung hätte über die auf die Tagesordnung gesetzte Freistellung nur dann beschlossen werden dürfen, wenn alle Mitglieder damit einverstanden gewesen wären. Aus § 33 Abs. 2 PersVG ergebe sich, daß die Mitglieder des Personalrats Gelegenheit haben sollten, sich auf die einschlägigen Fragen vorzubereiten, nötigenfalls in einer vorherigen Besprechung mit ihrer Gruppe; deshalb sollten sie nach dem Gesetz "rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung" geladen werden. Hiervon könne nur dann abgesehen werden, wenn alle Mitglieder erschienen und mit der Beschlußfassung einverstanden seien.

Entgegen der klaren Regelung in § 38 PersVG sei ferner der Beschluß vom 12. März 1956 bereits vor Ablauf einer Woche bestätigt worden.

Schließlich habe der Antragsgegner die Freistellung nur von Angehörigen des Deutschen Gewerkschaftsbundes vorgesehen und es abgelehnt, sich über die Beweggründe seines Beschlusses zu äußern. Hieraus ergebe sich bereits der Verdacht einer sachfremden oder gar willkürlichen Entscheidung; dieser Verdacht werde zur Gewißheit, wenn man berücksichtige, daß der Personalrat trotz entsprechender Anregung des Landesverwaltungsgerichts ohne Angabe von Gründen nicht einmal den Versuch gemacht habe, die Freistellung des Antragstellers zu beantragen, der als einziges Vorstandsmitglied der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und Anwärter im Deutschen Beamtenbund angehört. Wenn etwa die Dienststelle nur vier Vorstandsmitglieder freizustellen bereit gewesen sei, so wäre es sachlich geboten gewesen, den von der Mehrheit der stärksten Gruppe der Bediensteten, der Beamtengruppe, in den Vorstand Gewählten zu; berufen und den zweiten Arbeitervortreter oder den Vertreter der Angestelltengruppe zurücktreten zu lassen.

7

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Anträge des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen.

8

Er hat die Antragsbefugnis des Antragstellers geleugnet, da diese nur aus § 22 PersVG hergeleitet werden könne und somit nur mindestens drei Wahlberechtigte antragsbefugt seien. Weiter hat er ausgeführt: Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Klassifizierung der Vorstandsmitglieder entbehre der Grundlage; wenn das Gesetz Sonderinteressen einzelner Gruppen oder Minderheiten habe schützen wollen, habe es das stets besonders zum Ausdruck gebracht. "Gruppensprecher" habe es nicht eingeführt, vielmehr hätten die Vorstandsmitglieder eine gemeinsame Aufgabe wahrzunehmen. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei auch der Freistellungsbeschluß rechtmäßig. Über die Rechtzeitigkeit der Ladung könne, wie hier geschehen, durch Abstimmung entschieden werden. Da der einzige Punkt der Tagesordnung die Freistellung gewesen sei, habe es einer reichlichen Vorbereitungszeit nicht bedurft, eine kurze Möglichkeit der Verständigung vielmehr genügt. Die in § 38 PersVG vorgeschriebene Wochenfrist sei gewahrt worden. Der Freistellungsbeschluß sei auch weder sittenwidrig noch verstoße er gegen ein gesetzliches Verbot. Auf Freistellung habe keine Gruppe oder Gewerkschaftsrichtung einen Anspruch. Hierüber entscheide allein der Gesichtspunkt der praktischen Geschäftsführung. Der Beamtenschaft sei durch den freigestellten Vorsitzenden Rechnung getragen worden. Die Freistellung eines fünften Mitglieds sei nach der Erklärung der Bundesbahn nicht möglich, Anträge in dieser Richtung seien also überflüssig gewesen.

9

Die Gründe, die das einzelne Personalratsmitglied bei seiner Stimmabgabe geleitet hätten, entzögen sich der Feststellung. Das Oberverwaltungsgericht habe unzulässigerweise sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Personalrats gesetzt.

10

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Rechtsbeschwerdeführer das Verfahren in beiden Streitpunkten für erledigt erklärt mit der Begründung, daß durch einen am 18. Juli 1957 gefaßten Beschluß des Personalrats der Antragsteller zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt worden sei; im Anschluß daran seien am 30. September 1957 auch die Freistellungsvorschläge geändert worden, wobei allerdings die Freistellung des Antragstellers auch jetzt noch nicht vorgesehen sei.

11

Der Antragsteller hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen, soweit sie sich auf die Bestimmung des Vorsitzenden und der Stellvertreter bezieht; im übrigen hat er beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

12

Er hat Rechtsausführungen gemacht und zur Frage der Freistellung ausgeführt: Man könne höchstens bei dringlichen Angelegenheiten in Erwägung ziehen, daß ohne Einräumung einer längeren Vorbereitungszeit ein nicht auf der Tagesordnung stehender Punkt zum Gegenstand der Beschlußfassung gemacht werde. Gerade bei Freistellungsbeschlüssen mit ihrer weittragenden praktischen Bedeutung sei das aber besonders bedenklich. Zudem wäre die Freistellung keine dringliche Angelegenheit, sonst hätte der Gesetzgeber die Beschlußfassung hierüber bereits in der Gründungssitzung vorschreiben müssen. Der Bestätigungsbeschluß hätte frühestens im Anschluß an eine einwöchige Aussetzungsfrist gefaßt werden dürfen, die mit dem Tage des Aussetzungsantrages, also erst am 14. März 1956, zu laufen begonnen habe; die Bestätigung am 19. März 1956 sei daher gesetzwidrig gewesen. Er, der Antragsteller, als von der Beamtengruppe, also der größten Gruppe, gewähltes Vorstandsmitglied, sei nicht nur vom Vorsitz im Personalrat, sondern auch von der praktischen Arbeit im Vorstand ausgeschlossen worden; denn für die Vorstandsarbeit komme nach Lage der Dinge nur ein freigestelltes Vorstandsmitglied in Frage. Das sei vom Oberverwaltungsgericht zutreffend als sachfremd oder sogar willkürlich angesehen worden. Freistellung gebühre den gemäß § 31 PersVG gewählten Vorstandsmitgliedern, und zwar aus den gleichen Erwägungen, die ihre Vorrangstellung für die Wahl zu Vorsitzenden begründeten. Wenn "irgendein Beamter" Vorsitzender sei, so könne damit nicht der Anspruch der Beamtengruppe als erfüllt gelten, daß Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender ein Beamter ihres Vertrauens werde. Mit Rücksicht auf die größeren Aufgaben, die der Personalrat gegenüber dem früheren Betriebsrat habe, dürfe man sich auch nicht ohne weiteres mit der Weigerung der Dienststelle abfinden, ein fünftes Mitglied freizustellen, da diese hierbei noch nach den unter der Herrschaft des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 entwickelten Grundsätzen verfahre; ein Antrag auf Freistellung eines fünften Mitgliedes hätte also zumindest versuchsweise gestellt werden müssen. Bei nur vier freigestellten Mitgliedern hätte aber das Mitglied der größten Gruppe berücksichtigt werden müssen. Daß dies nicht geschehen sei, erkläre sich allein aus dem Mißbrauch einer gewerkschaftlichen Majorität, die parlamentarisch-demokratischen Grundsätzen widerspreche. - In allen diesen Richtungen den Freistellungsbeschluß zu überprüfen, sei Aufgabe des Gerichts.

13

I.

Das Beschlußverfahren ist erledigt, soweit es die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Personalratsbeschlüsse über die Bestimmung des Vorsitzenden und der Stellvertreter des Vorsitzenden zum Gegenstand hat. Die hierzu ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen sind damit unwirksam.

14

Es konnte dahingestellt bleiben, ob im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren nach §§ 80 ff. des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG -, dessen Vorschriften in Personalvertretungssachen entsprechend anzuwenden sind (§ 76 Abs. 2 PersVG), Raum für eine Erledigung durch übereinstimmende Erklärungen von Antragsteller und Antragsgegner ist (verneint vom Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 21. Juni 1957 - 1 ABR 1/56 - und vom OVG Münster, ZBR 1957 S. 301). Im vorliegenden Falle liegen nicht nur übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, sondern das Verfahren ist auch tatsächlich erledigt. Der Auffassung des Antragstellers, der sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats befindet (vgl.Beschluß vom 13. Juni 1957 - BVerwG II CO 3.56 -), ist durch die im Personalrat getroffene Neuregelung Rechnung getragen. Als Vorsitzender und als dessen Stellvertreter sind die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder bestimmt worden, darunter nunmehr auch der Antragsteller als von der Beamtengruppe gewähltes Vorstandsmitglied. Aus der Erledigungserklärung gerade auch des Antragstellers ergibt sich weiter, daß nicht etwa trotz der Neuregelung noch ein Interesse an der Durchführung des Verfahrens besteht, etwa deshalb, weil die Wiederholung ähnlicher Vorgänge, wie sie zur Anrufung des Verwaltungsgerichts geführt haben, zu besorgen wäre. Wenn trotzdem eine Sachentscheidung ergehen müßte, würde einem wichtigen Zweck des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens, nämlich eine Befriedung im Betrieb bzw. in der Dienststelle herbeizuführen, nicht Rechnung getragen werden (vgl. Bundesarbeitsgericht a.a.O.).

15

In der Rechtsprechung ist die Auffassung vertreten worden, eine Erledigungserklärung des Antragstellers im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren sei als Rücknahme des Antrages aufzufassen, die zur Einstellung des Verfahrens führe (vgl. OVG Münster a.a.O.). Das kann zwar im Einzelfall dem Willen des Erklärenden gerecht werden; als allgemeine Auslegungsregel erscheint es bedenklich (vgl. Windscheid, ZBR 1957 S. 301). Im übrigen ist, worauf das Bundesarbeitsgericht a.a.O. zutreffend hinweist, nach § 81 Abs. 2 ArbGG eine Zurücknahme des Antrags nur bis zur Entscheidung erster Instanz möglich. Daß andererseits der Rechtsbeschwerdeführer seine Erledigungserklärung nicht als Rücknahme der Rechtsbeschwerde aufgefaßt wissen wollte, konnte nach seinen Ausführungen vor dem beschließenden Senat nicht zweifelhaft sein.

16

Der Senat trägt keine Bedenken - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht a.a.O. -, auszusprechen, das Beschlußverfahren habe sich erledigt. Das entspricht der Sachlage und den Interessen der Beteiligten. Es entspricht außerdem dem in § 91 a ZPO - unabhängig von dem kostenrechtlichen Inhalt dieser Vorschrift - zum Ausdruck gelangten allgemeinen Rechtsgedanken, dessen Anwendung auch innerhalb des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens jedenfalls dann sachgerecht erscheint, wenn sich die nach den übereinstimmenden Erklärungen von Antragsteller und Antragsgegner erledigte Sache auch tatsächlich erledigt hat.

17

II.

Soweit sich das Verfahren auf die Freistellung von Personalratsmitgliedern bezieht, liegen weder übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, noch hat sich die Sache tatsächlich erledigt. Mit seinem Beschluß vom 30. September 1957 hat der Personalrat bei der Regelung der Freistellung lediglich den zwischenzeitlichen Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes Rechnung getragen; es hat sich aber nichts daran geändert, daß zwar, die anderen Vorstandsmitglieder, auch die nach § 32 PersVG zugewählten, freigestellt sind, nicht aber der Antragsteller, das von der Beamtengruppe gewählte Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Personalrats vom 12. und 19. März 1956 sind also insoweit durch den neuen Beschluß vom 30. September 1957 nicht hinfällig geworden, sondern sie sind praktisch bestätigt und aufrechterhalten worden.

18

Die gerichtliche Überprüfung derartiger Beschlüsse und die Antragsbefugnis des Antragstellers beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen wie sie nach der Reschtsprechung des Senats für die Überprüfung von Beschlüssen gelten, die die Bestimmung des Personalratsvorsitzenden zum Gegenstand haben. Hierzu hat der Senat in seinem bereits erwähnten Beschluß, vom 13. Juni 1957 ausgeführt:

"Mit dem Antrag wird geltend gemacht, die Bestimmung des Vorsitzenden durch den Personalrat entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Hierbei handelt es sich um einen Antrag auf Nachprüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Personalrats, nicht um die Anfechtung einer Wahl im Sinne des § 22 PersVG. Diese Vorschrift bezieht sich, wie der gesamte Abschnitt "Wahl und Zusammensetzung" (§§ 9 ff. PersVG), nur auf die Wahl des Personalrats selbst, nicht auch auf die Bestimmung des Vorsitzenden. Diese wird erst nach Abschluß der Wahl des Personalrats und nach dessen Konstituierung vorgenommen und gehört daher zur Geschäftsführung des Personalrats; demgemäß ist sie auch in dem Abschnitt "Geschäftsführung" (§§ 31 ff. PersVG) geregelt. Es liegt sonach eine Streitigkeit im Sinne des § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG vor, auf welche die Sondervorschrift des § 22 PersVG auch nicht entsprechende Anwendung findet. (1)

...

Der Antragsteller ist auch antragsberechtigt. Die Frage der Antragsberechtigung ist nach § 76 Abs. 2 PersVG nach den Grundsätzen zu entscheiden, die für das Beschlußverfahren vor den Arbeitsgerichten gelten. Hiernach ist antragsberechtigt, wem durch ausdrückliche Vorschrift ein Antragsrecht eingeräumt ist oder wer aus sachlichen Gründen an der Entscheidung interessiert ist und damit ein rechtlich beachtliches Interesse an ihr hat (vgl. Dersch-Volkmar, Arm. 2 zu § 81 und Anm, 2 zu § 83 ArbGG).

Der Antragsteller ist Mitglied des Personalrats und hat bereits in dieser Eigenschaft ein rechtlich beachtliches Interesse an der Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit der Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes des Personalrats; es kommt hinzu, daß es sich gleichzeitig um seine Stellung innerhalb des Personalrats handelt, weil er selbst jedenfalls zum Stellvertreter des Vorsitzenden hätte bestimmt werden müssen, falls die von ihm vertretene Ansicht zutrifft (vgl. Dietz, Anm. 50 zu § 76 PersVG)."

19

Die Vorinstanzen haben dem Antrag auch mit Recht entsprochen.

20

Mit Rücksicht auf den neuen Beschluß des Personalrats vom 30. September 1957 konnte allerdings dahingestellt bleiben, ob die ursprünglichen Beschlüsse in dieser Sache an den in den Vorinstanzen erörterten formellen Mängeln litten. Jedenfalls hat der Personalrat in der Sache selbst bei der Beschlußfassung von seinem Ermessen nicht in einer dem Zweck des Personalvertretungsgesetzes entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und hat somit rechtswidrig gehandelt.

21

Dies ergibt sich aus ähnlichen Erwägungen, wie sie zu dem in der Rechtsprechung des beschließenden Senats anerkannten Grundsatz führen, daß der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden jedenfalls zunächst auf die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder beschränkt ist.

22

Hierbei hat der Senat es als entscheidend angesehen, daß das Personalvertretungsgesetz vom Gruppenprinzip beherrscht wird. In dem bereits erwähnten Beschluß vom 13. Juni 1957 heißt es:

"Nach § 3 PersVG bilden die Beamten, die Angestellten und die Arbeiter je eine Gruppe. Die Rechte dieser Gruppen werden in mehreren Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes ausdrücklich festgelegt: § 13 schreibt vor, daß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein muß; § 15 sieht grundsätzlich getrennte Wahl der Gruppen vor; § 17 bestimmt, daß im Wahlvorstand jede Gruppe vertreten sein muß; § 31 schreibt vor, daß dem Vorstand des Personalrats ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören muß; nach § 37 sind in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen; § 38 gibt der Mehrheit der Vertreter jeder Gruppe das Recht, die Aussetzung eines Beschlusses des Personalrats zu verlangen, der die Interessen der Angehörigen dieser Gruppe erheblich beeinträchtigt.

Durch diese Vorschriften hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er die Interessen der verschiedenen Gruppen weitgehend schützen will. Es handelt sich zwar hierbei jeweils um den Schutz der Gruppeninteressen innerhalb eines Gremiums. Die Vorschriften lassen jedoch erkennen, daß der Gesetzgeber den Gruppen und ihrem Schutz ganz allgemein erhebliches Gewicht beilegt. Gerade bei der Bestimmung von Vorsitzenden und ihren Stellvertretern entspricht es ohnehin demokratischen Gepflogenheiten, auf die verschiedenen an der Ausübung dieser Funktionen interessierten Gruppen Rücksicht zu nehmen. So erklärt sich z.B. der Brauch, die Posten der Vorsitzenden parlamentarischer Einrichtungen mit Vertrauensleuten der verschiedenen Parteien zu besetzen. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in § 27 ausdrücklich vor, daß in einem Betriebsrat, dem Vertreter von zwei Gruppen angehören, der Vorsitzende und seine Stellvertreter nicht der gleichen Gruppe angehören sollen; von dieser Regelung darf nur abgewichen werden, wenn objektiv wichtige Gründe entgegenstehen (Dietz Anm. 6 zu § 27 Betriebsverfassungsgesetz).

Die Anwendung eines Gesetzes, das so stark vom Gedanken des Gruppenschutzes geprägt ist, wie das Personalvertretungsgesetz, erheischt daher erst recht eine Auslegung der die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter regelnden Vorschriften (§§ 31, 32 PersVG), die dem Gruppenprinzip Rechnung trägt.

Hieraus ergibt sich zunächst, daß es grundsätzlich rechtswidrig wäre, wenn bei mehreren im Personalrat vertretenen Gruppen der Vorsitzende und sein Stellvertreter und etwa bestimmte weitere Stellvertreter sämtlich einer Gruppe angehören würden. Das aber wäre möglich, wenn es dem Personalrat freistünde, unter Übergehung der von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder die vom Personalrat gewählten Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertretern zu bestimmen.

Darüber hinaus ist bei kleinen Personalräten, bei denen sich die Vorstandswahl ausschließlich nach § 31 PersVG bestimmt, durch die Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift eindeutig sichergestellt, daß nur solche Gruppenangehörige zu Vorsitzenden oder Stellvertretern bestimmt werden, die von dem Vertrauen der Mehrheit ihrer Gruppen getragen sind. Das stellt eine durchaus folgerichtige Durchführung des Gruppenprinzips dar; denn die Interessen einer Gruppe können nach demokratischen Grundsätzen nur nach dem Willen der Mehrheit dieser Gruppe bestimmt werden, und so gesehen muß der Mehrheitswille innerhalb der Gruppe ausschlaggebend sein, wenn die Gruppeninteressen bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter Berücksichtigung finden sollen. Es wäre dann aber ein durch nichts gerechtfertigter Unterschied zwischen den kleinen und den großen Personalräten, wenn bei den letzteren auch die nach § 32 PersVG vom Personalrat gewählten Vorstandsmitglieder zu Vorsitzenden bestimmt werden könnten, obgleich sie - unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu den im Personalrat vertretenen Gruppen - jedenfalls nicht notwendigerweise vom Vertrauen der Mehrheit ihrer Gruppen getragen sind. Die Zuwahl nach § 32 PersVG dient dem Ziel, bei großen Personalräten wegen des Umfangs der ihnen übertragenen Aufgaben den Vorstand zu erweitern. Diese auf praktischen Erwägungen beruhende Vorschrift darf nicht dahin führen, daß bei den großen Personalräten entgegen dem Gruppenprinzip bei der Bestimmung der Vorsitzenden der Wille der Gruppenmehrheiten unbeachtet bleibt.

Auch die großen Personalräte sind folglich bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter jedenfalls zunächst auf die von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder beschränkt."

23

Die Beschlußfassung des Personalrats über die Freistellungsvorschläge erfordert allerdings in manchen Punkten eine andere Beurteilung als die über die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter.

24

Das folgt einmal daraus, daß es sich bei der Freistellung nur um Vorschläge des Personalrats handelt, während die Freistellung selbst von der Dienststelle vorzunehmen ist. Danach, sind Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Es liegt auf der Hand, daß diese Gesichtspunkte bereits bei der Beschlußfassung des Personalrats über die Freistellungsvorschläge berücksichtigt werden müssen und es ist denkbar, daß sie unter Umständen der Freistellung gerade eines nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieds entgegenstehen.

25

Dies um so mehr, als für die Freistellung nicht nur Vorstandsmitglieder in Betracht kommen. Die gegenteilige Auffassung entbehrt der Rechtsgrundlage. Es ist durchaus denkbar, daß für bestimmte Aufgaben die Freistellung gerade eines nicht dem Vorstand angehörenden Personalratsmitglieds allein sachgerecht ist. Wenn der Personalrat etwa auf Grund einer Dienstvereinbarung eine Kantine zu verwalten hat, so ist es sinnvoll, hierfür die Freistellung eines sachkundigen Personalratsmitglieds zu erwirken, nicht, aber Vorstandsmitglieder damit zu befassen (vgl. Dietz a.a.O. § 42 Randnote 22).

26

In aller Regel werden aber die von der Personalvertretung zu bewältigenden Arbeiten vorwiegend im Tätigkeitsbereich des Vorstandes anfallen, so daß dann die Freistellung von Vorstandsmitgliedern geboten ist. Aufgabe des Vorstandes ist es nach § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG, die laufenden Geschäfte des Personalrats zu führen. Wenngleich das Schwergewicht der Personalvertretung beim Personalrat selbst liegt (vgl. §§ 1, 55 ff. PersVG), so ist doch nicht zu verkennen, daß der Arbeit des Vorstands praktisch sehr große Bedeutung zukommen wird. Für die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten, vom Vertrauen ihrer Gruppen getragenen Vorstandsmitglieder gilt dies im besonderen Maße, weil sie, wie dargetan, regelmäßig auch Vorsitzende bzw. Stellvertreter des Vorsitzenden sein werden und dann den Personalrat nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 PersVG auch nach außen hin zu vertreten haben.

27

Wenn - wie häufig und so anscheinend auch hier - nicht alle Vorstandsmitglieder freigestellt werden können, so muß nun aber gerade wegen der Wichtigkeit der dem Vorstand obliegenden Aufgaben bei der Auswahl der Freizustellenden berücksichtigt werden, daß diesen innerhalb des Gesamtvorstandes eine erhebliche Bedeutung zuwächst; denn sie sind in die Lage versetzt, sich in besonderem Maße der Vorstandsarbeit und gegebenenfalls der Tätigkeit als Vorsitzender zu widmen und dadurch entsprechenden Einfluß auf die Arbeit des Personalrats selbst zu gewinnen.

28

So gesehen ist die Stellung eines von der dienstlichen Tätigkeit freigestellten Vorstandsmitglieds sogar stärker als etwa die eines stellvertretenden Vorsitzenden, der nicht freigestellt wird. Wenn das Gruppenprinzip erheischt, daß zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertretern grundsätzlich die nach § 31 Abs. 1 PersVG von den Vertretern der Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder bestimmt werden, so ist es grundsätzlich auch geboten, daß diese Vorstandsmitglieder in erster Linie für die Freistellung vorgeschlagen werden. Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch dazu, daß, wie dargetan, für die Freistellung Gesichtspunkte Platz greifen können oder sogar müssen, die für die Bestimmung zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertretern nicht oder jedenfalls nicht notwendigerweise in Betracht kommen. Diesen Unterschieden kann gegebenenfalls Rechnung getragen werden, indem von dem dargelegten Grundsatz abgewichen wird. Wesentlich ist, daß einer solchen Abweichung Ausnähmecharakter zukommt, dessen sich der Personalrat bei der Beschlußfassung bewußt sein muß. Da das Personalvertretungsgesetz durch die Vorschrift des § 31 Abs. 1 PersVG sicherstellen will, daß jede Gruppe durch ein Vorstandsmitglied ihres Vertrauens an der Geschäftsführung beteiligt ist, geht es jedenfalls nicht ohne weiteres an, daß gerade diese Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluß des Personalrats gegenüber zugewählten Vorstandsmitgliedern (§ 32 PersVG) in der praktischen Möglichkeit, ihre Aufgabe zu versehen, hintangesetzt werden.

29

Nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Antragsgegner die Freistellung von vier Vorstandsmitgliedern vorgesehen, darunter auch der beiden nach § 32. PersVG zugewählten, nicht aber des von den Vertretern der Beamtengruppe gemäß § 31 Abs. 1 PersVG zum Vorstandsmitglied gewählten Antragstellers, der auch bei der Bestimmung des Vorsitzenden und der Vertreter des Vorsitzenden nicht übergangen werden durfte; stichhaltige Gründe dafür, warum gerade das vom Vertrauen der Beamtengruppe der stärksten Gruppe - getragene Vorstandsmitglied nicht freigestellt werden sollte, hat der Personalrat nicht angeführt. Die unsubstantiierte Berufung auf den Gesichtspunkt der praktischen Geschäftsführung ist nicht geeignet, die Übergehung des Antragstellers zu rechtfertigen. Das gleiche gilt für den Hinweis, der Beamtenschaft sei durch die Freistellung des Vorsitzenden, eines Beamten, Rechnung getragen worden; dieser Hinweis beruht auf einer Verkennung des Gruppenprinzips, nach dem es im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes, wie dargetan, nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, sondern darauf ankommt, ob der Betreffende vom Vertrauen der Mehrheit der Gruppe getragen ist. Es bedarf unter diesen Umständen keines Eingehens auf die Ausführungen des Fachsenats in dem vom Antragsgegner angefochtenen Beschluß, daß der Personalrat sich in sachfremder Weise von dem Bestreben habe leiten lassen, nur Angehörige des Deutschen Gewerkschaftsbundes freizustellen und daß deshalb der Antragsteller als Angehöriger der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und Anwärter im Deutschen Beamtenbund nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschlußfassung des Personalrats über die Preisteilung war schon deshalb ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil er es in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen unterlassen hat, daß er mit Rücksicht auf das Gruppenprinzip den Antragsteller jedenfalls nicht ohne weiteres übergehen durfte.

30

Eine rechtswidrige Maßnahme der Geschäftsführung, die nach alledem hier vorliegt, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung, auch wenn es sich um eine von einem mehrköpfigen Gremium getroffene Ermessensentscheidung handelt. Das Gericht setzt dabei nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Personalrats, sondern wacht lediglich darüber, daß der Personalrat bei der Ausübung seines Ermessens die diesem nach dem Sinne des Gesetzes innewohnende zweckbestimmte Begrenzung beachtet. Wenn der Antragsgegner geltend macht, bei einer geheimen Abstimmung seien die Gründe nicht feststellbar, die die einzelnen Stimmberechtigten zu ihrer Entscheidung bewegen hätten, so steht das der gerichtlichen Überprüfung jedenfalls in diesem Falle nicht entgegen; denn die hier streitige Regelung hätte nur dann getroffen werden können, wenn der Personalrat sich von stichhaltigen Gründen für die Übergehung des Antragstellers hätte leiten lassen und dementsprechend in der Lage gewesen wäre, diese anzuführen.

31

Die Beschlüsse über die Preisteilung sind daher zu Recht für unwirksam erklärt worden. Die Rechtsbeschwerde war zurückzuweisen.

32

Für eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. Gebühren und Auslagen werden nach § 12 Abs. 4 ArbGG nicht erhoben.

Dr. Meyer zugleich für den erkrankten Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Kellner

(1) Red. Anm.:

Vgl. OVG Münster vom 26. Oktober 1956 - VI B 515/56 -; OVG Lüneburg vom 12. Dezember 1956, ZBR 1957, 57; Dietz, Anm. 39 zu §§ 31/32 PersVG, Anm. 24 zu § 76 PersVG; Selge, Anm. 5 zu § 31 PersVG; Fitting-Heyer, Anm. 12 zu § 76 PersVG; Grabendorf-Windscheid, Anm. 13 zu § 31 PersVG; Bochalli, Anm. 2 zu § 31 PersVG