Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1963, Az.: BVerwG VIII C 57.62
Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD); Ansprüche eines Geschädigten wegen einer verhinderten Karriere als Hochschullehrer; Ablehnung seiner Weiterverwendung als Studienrat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 57.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.12.1961 - AZ: I A 1172/58
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 S. 2 BWGöD
- § 9 BWGöD
- § 21b BWGöD
Fundstellen
- BVerwGE 16, 50 - 53
- AS XVI, 50
- DVBl 1964, 287 (Kurzinformation)
- DÖV 1964, 273-274 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 787 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1963, 334
- RzW 1963, 572
Amtlicher Leitsatz
Hätte ein Geschädigter ohne Verfolgung die Rechtsstellung eines Hochschullehrers erreicht, so ist die Erfüllung seines Anspruchs auf Wiederanstellung als Hochschullehrer davon abhängig, daß ihm seitens einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule die venia legendi erteilt wird (Ergänzung zu BVerwGE 14, 246)
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Oppenheimer für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 1961 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Absätze 1 und 2 der Entscheidungsformel die folgende Fassung erhalten:
"Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung als beamteter außerordentlicher Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule (Besoldungsgruppe H 2 RBesO) und eine entsprechende Entschädigung nach § 19 BWGöD zuzuerkennen. Im Falle der Wiederanstellung ist ihm diejenige Besoldung zu gewähren, die er hätte, wenn er ohne Unterbrechung seiner Dienstlaufbahn am 1. Mai 1939 zum Leiter des Landesamtes für Vorgeschichte und am 1. April 1944 zum beamteten außerordentlichen Professor ernannt worden wäre.
Die Erfüllung seines Wiederanstellungsanspruches ist abhängig davon, daß er die venia legendi erwirbt; ihm ist hierzu Gelegenheit zu geben."
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der im Jahre 1900 in ... (Böhmen) geboren ist, studierte Archäologie, Anthropologie, Germanistik und historische Geographie und promovierte 1923 in .... Er erhielt 1926 in ... die Lehrbefugnis für den Unterricht an deutschen Schulen und war danach als Hilfslehrer und provisorischer Professor, seit 1934 als staatlicher Professor an deutschen höheren Schulen tätig, zuletzt in ... (Sudetenland). Nach der Angliederung des Sudetenlandes wurde er seines Dienstes enthoben. Versorgungsrechtlich galt er als mit Ablauf des 30. Juni 1939 in den Ruhestand versetzt. Bis zum 1. Oktober 1944 war er als Angestellter am Stadtmuseum in Kommotau tätig. Nach Kriegsende zog er nach Bayern. Er wurde Lehrer an einem Gymnasium in ... Am 1. Dezember 1951 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt; am 1. April 1954 wurde er Studienprofessor.
Der Kläger beantragte Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291), jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627): Wegen seiner früheren Zugehörigkeit zu einer Freimaurerloge und wegen der jüdischen Abstammung seiner Ehefrau sei er geschädigt worden. Der Beklagte gewährte ihm im Mai 1952 Wiedergutmachung wie folgt: Der Beginn seines Besoldungsdienstalters als Studienrat wurde verlegt auf den 20. November 1938; die Zeit vom 1. Juli 1939 bis zum 30. November 1951 wurde als ruhegehaltfähig anerkannt. Entsprechend diesen Verbesserungen wurden ihm Versorgung für die Zeit vom 1. April bis zum 30. November 1951 und eine Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 gewährt. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger den weitergehenden Anspruch, ihm die Rechtsstellung eines ordentlichen Universitätsprofessors zu gewähren. Es wurde ein Vergleich geschlossen, wonach der Beginn des Besoldungsdienstalters als Studienrat auf den 13. Oktober 1930 vorverlegt wurde.
Im Jahre 1956 beantragte der Kläger erneut Wiedergutmachung mit dem Anspruch auf Gewährung der Rechtsstellung eines ordentlichen Universitätsprofessors. Der Beklagte sprach ihm nunmehr das Recht auf bevorzugte Anstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO zu, ferner bis zur Anstellung das Recht auf Versorgungsbezüge, wie sie ihm zustehen würden, wenn er bei der Angliederung des Sudetenlandes zum Studienrat ernannt, am 1. April 1940 zum Leiter des Landesamtes für Vorgeschichte befördert worden und aus diesem Amt am 1. April 1951 in den Ruhestand getreten wäre; er lehnte den weitergehenden Antrag ab. Mit Wirkung vom 1. Juli 1957 wurde der Kläger vom Freistaat Bayern zum Oberstudienrat - A 2 b RBesO - befördert.
Mit seiner erneuten Klage beantragte der Kläger, ihm die Rechtsstellung und die Besoldung eines ordentlichen Universitätsprofessors zu gewähren und den Beginn seines Besoldungsdienstalters als Studienrat auf den 17. Mai 1929 vorzuverlegen. Er machte geltend, er hätte die Rechtsstellung eines ordentlichen Universitätsprofessors erreicht, wenn er nicht nach der Angliederung des Sudetenlandes verfolgt und geschädigt worden wäre. Seine Klage wurde abgewiesen. Auf seine Berufung erging ein Urteil folgenden Inhalts:
Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Rechtsstellung zu gewähren, die er hätte, wenn er am 1. April 1944 zum beamteten außerordentlichen Universitätsprofessor - H 2 RBesO - ernannt worden wäre; der angefochtene Wiedergutmachungsbescheid, wurde dahin geändert, daß die Beförderung des Klägers zum Leiter des Landesamtes für Vorgeschichte nicht zum 1. April 1940, sondern zum 1. Mai 1939 nachgeholt werde.
Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Der Kläger sei wiedergutmachungsberechtigt. Der im ersten Prozeß geschlossene Vergleich stehe gemäß Art. IV Nr. 2 des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundeswiedergutmachungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) einer nochmaligen Entscheidung nicht entgegen. Der Kläger hätte ohne Verfolgung die Rechtsstellung eines Leiters des Landesamtes für Vorgeschichte voraussichtlich schon am 1. Mai 1939 erreicht. Der Anspruch auf Gewährung der Rechtsstellung eines Hochschullehrers könne im Falle des Klägers nicht auf § 21 b BWGöD gestützt werden, weil der Kläger niemals die venia legendi an einer wissenschaftlichen Hochschule erhalten habe. Es sei aber in Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zu prüfen, ob er ohne Verfolgung die Rechtsstellung eines Hochschullehrers erreicht hätte; das müsse nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bejaht werden. Der Kläger habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Jahre 1938 die wissenschaftliche Befähigung für das Amt eines Hochschullehrers besessen; auf seinem Fachgebiet - der Vor- und Frühgeschichte Böhmens und Mährens - sei er auf Grund seiner zahlreichen Veröffentlichungen als Forscher anerkannt gewesen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, daß er nach der Angliederung des Sudetenlandes den Übergang in die Universitätslaufbahn angestrebt und erreicht hätte. Dem stehe nicht entgegen, daß ihm der Übergang in die Universitätslaufbahn vorher nicht gelungen sei; das habe an den besonderen politischen Verhältnissen in der Tschechoslowakei gelegen. Frühestens im Wintersemester 1939/40 wäre seine Habilitation an der deutschen Universität ... möglich gewesen; den dort im Herbst 1939 neu besetzten Lehrstuhl für Vorgeschichte hätte er voraussichtlich nicht mehr erhalten. Überwiegend wahrscheinlich sei es aber, daß er etwa am 1. April 1944 im Altreich beamteter außerordentlicher Professor geworden wäre. Dagegen hätte er voraussichtlich weder vor dem 8. Mai 1945 noch danach bis zum 31. März 1951 die Rechtsstellung eines ordentlichen Universitätsprofessors erreicht.
Mit seiner Revision greift der Beklagte dieses Urteil an. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil vollen Umfangs zurückzuweisen. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet; dem Urteil war aber eine andere Fassung zu geben.
In der Revisionsbegründung fehlt es an Angriffen gegen die Entscheidung der Vorinstanz, soweit in Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD der Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Leiter des Landesamtes für Vorgeschichte vorverlegt worden ist. Das Berufungsgericht hat gemäß § 113 Abs. 2 VwGO die diesen Zeitpunkt betreffende Feststellung des Beklagten durch eine andere Feststellung ersetzt. Materiellrechtliche Bedenken sind gegen diese Feststellung nicht zu erheben.
Der Kläger ist durch Ablehnung seiner Weiterverwendung als Studienrat nach der Angliederung des Sudetenlandes geschädigt worden (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 2 BWGöD). Er hat ein Ruhegehalt erhalten und gilt im Sinne von § 9 BWGöD als ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter. Er hat ein Recht auf bevorzugte Wiederanstellung (§ 9 Abs. 1 BWGöD). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist ihm die Rechtsstellung zu gewähren, die er im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn erreicht hätte, wenn er nicht verfolgt und geschädigt worden wäre. Der Umstand, daß der Kläger wieder Beamter geworden ist, steht dem nicht entgegen, soweit seinem Wiedergutmachungsanspruch noch nicht entsprochen worden ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der Kläger ohne die Schädigung im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD) etwa am 1. April 1944 beamteter außerordentlicher Professor an einer deutschen Universität geworden; er hätte diese Rechtsstellung ohne Verfolgung am 31. März 1951 gehabt (vgl. BVerwGE 14, 114). Das auf diese Feststellung gestützte Berufungsurteil steht im Einklang mit dem Urteil BVerwGE 14, 246; danach sind die Berufsaussichten des Klägers in der Hochschullaufbahn ohne Rücksicht darauf zu prüfen, daß er die Lehrbefugnis an einer wissenschaftlichen Hochschule - die venia legendi - niemals erhalten hat. Revisionsrügen, die die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts betreffen, fehlen. Diese Feststellungen sind deshalb verbindlich gemäß § 137 Abs. 2 VwGO. Sie tragen die Entscheidung, soweit dem Kläger im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD das Recht auf Gewährung der Rechtsstellung eines beamteten außerordentlichen Universitätsprofessors zuerkannt worden ist.
Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zu ermittelnde "Besoldung" wird im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die Besoldungsgruppe H 2 RBesO bestimmt; zur Begründung wird am Ende der Urteilsgründe § 21 b Nr. 1 Buchst. b BWGöD erwähnt. Auch insoweit bestehen keine Bedenken. Zwar hat der Kläger keine Rechte nach § 21 b BWGöD, weil ihm nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD die venia legendi - die er niemals erhalten hatte - entzogen worden ist; in entsprechender Anwendung des § 21 b BWGöD können aber die dort genannten reichsrechtlichen Vorschriften, soweit sie in der Nachkriegszeit fortgalten, herangezogen werden. Im Bundesrecht fehlt nämlich die gemäß § 18 BWGöD nach dem Recht des zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn zu ermittelnde Einstufung von Hochschullehrern.
Die Rechtsstellung und die Besoldung des Geschädigten werden im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD festgelegt auf den 31. März 1951, an dem die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn endet (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]). Die in Anwendung dieser Vorschrift ergehende Wiedergutmachungsentscheidung dient unabhängig von den sich aus ihr ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüchen auch dem ideellen Zweck, die verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu rehabilitieren(Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG VIII C 58.61 -). Das Berufungsgericht hat mit seinem Urteil, das insoweit seinen Sinn erfüllt, die Grundlagen für die wiedergutmachungsrechtlichen Versorgungs- und Entschädigungsansprüche des Klägers geschaffen (§§ 10, 19 BWGöD); diese Ansprüche sind nicht Gegenstand des allein vom Beklagten betriebenen Revisionsverfahrens. Soweit der Kläger ein Recht auf bevorzugte Wiederanstellung hat (§ 9 Abs. 1 BWGöD), bedarf das angefochtene Urteil allerdings der Klarstellung:
Dem Recht des Klägers auf bevorzugte Wiederanstellung als beamteter außerordentlicher Universitätsprofessor kann nur entsprochen werden, wenn er die Lehrbefugnis an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule - die venia legendi - erwirbt.
Hängt eine Anstellung oder Beförderung von der Ablegung einer Prüfung ab, so ist dem Geschädigten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD Gelegenheit zu geben, diese Prüfung nachzuholen, soweit darauf nicht unter den dort genannten Voraussetzungen verzichtet werden kann. Der Erwerb der venia legendi ist nicht der Ablegung einer Prüfung gleichzusetzen. Ihrem Rechtsgedanken nach ist die genannte Vorschrift aber dann entsprechend anzuwenden, wenn ein Geschädigter in Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD das Recht auf Gewährung der Rechtsstellung eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule hat und sich nicht - wie dies im Falle BVerwGE 14, 246 geschehen ist - auf Versorgungsansprüche beschränkt.
Prüfungen, von deren Ablegung Anstellungen und Ernennungen abhängig gemacht werden, dienen dem Nachweis der Befähigung für ein Amt und werden gefordert im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes; aus diesem Grunde sind auch bei der Inanspruchnahme des Rechtes auf bevorzugte Wiederanstellung (§ 9 BWGöD) Vorschriften zu beachten, in denen Prüfungserfordernisse aufgestellt werden (vgl.Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 Nr. 9 = NJW/RzW 1961 S. 91 = DÖV 1962 S. 506 [BVerwG 07.09.1960 - BVerwG VIII C 57.59]). Die Habilitation, die zur Erteilung der venia legendi führt, ist - anders als eine staatliche Prüfung - nicht unmittelbar vorgesehen als Voraussetzung der Anstellung oder Ernennung im Sinne des Beamtenrechts; sie führt vielmehr zur Verleihung einer besonderen Rechtsstellung innerhalb der Hochschule, zur Eingliederung in deren Lehrkörper (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 1956, S. 276), ohne daß damit eine Anstellung oder Ernennung verbunden sein muß. Sie hat aber eine ähnliche Funktion wie eine staatliche Prüfung insoweit, als im Habilitationsverfahren (vgl. Thieme, a.a.O., S. 279 f.) der Eignungsnachweis für die wissenschaftliche Lehrtätigkeit erbracht wird, der in aller Regel auch dann gefordert wird, wenn im Sinne des Beamtenrechts ein Lehramt an einer Wissenschaftlichen Hochschule besetzt wird (vgl. Thieme, a.a.O., S. 261).
§ 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD unterscheidet Prüfungen, auf deren Ablegung seitens des Dienstherrn unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden kann, von solchen Prüfungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, ohne daß ein Verzicht auf deren Ablegung möglich wäre. Eine Unterscheidung dieser Art ist nicht möglich, soweit es sich um das Habilitationserfordernis bei der Besetzung von Lehrämtern an wissenschaftlichen Hochschulen handelt: Beamtenrechtlich besteht zwar kein Hindernis, nicht habilitierte Gelehrte in ein solches Lehramt zu berufen (Thieme, a.a.O., S. 261). Die Besonderheiten des Berufungsverfahrens schließen es aber aus, daß der Dienstherr von sich aus eine Entscheidung darüber trifft, wer ein Lehramt erhält (vgl. Thieme, a.a.O., S. 79): Die Hochschule, die durch ihr wissenschaftliches Organ - die Fakultät - handelt, entscheidet allein über die Qualifikation des Bewerbers; der Staat wählt aus unter den vorgeschlagenen und als wissenschaftlich qualifiziert angesehenen Bewerbern. Nach gewohnheitsrechtlich überkommener, verfassungsrechtlich unterbauter und in der Regel auch positivrechtlich festgelegter Abgrenzung der staatlichen und der den Hochschulen überlassenen wissenschaftlichen Aufgaben bleibt es den letzteren überlassen, darüber zu entscheiden, wer für geeignet gehalten wird, zu einem wissenschaftlichen Lehramt zugelassen zu werden (vgl. BVerwGE 8, 170 [171]; Werner Weber, Die Rechtsstellung des deutschen Hochschullehrers, 1952, S. 29; Köttgen, Freiheit der Wissenschaft und Selbstverwaltung der Universität, in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte II, 1954, S. 325, 327 f.).
Diese Beschränkung des Dienstherrn bei der Besetzung wissenschaftlicher Lehrämter mag ihre Grenzen haben, wenn Wiedergutmachungsansprüche einen Vorrang haben. So kann es liegen, wenn Ansprüche nach § 21 b BWGöD geltend gemacht werden. In einem solchen Falle hatte der Geschädigte bereits in einem früheren Zeitpunkt die venia legendi an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule erwarben; er hat, wenn diese ihm entzogen worden war, ein Recht auf Wiederherstellung seiner Rechtsstellung ohne Rücksicht auf das den Hochschulen grundsätzlich gewährte "Kooptationsrecht" (Köttgen, a.a.O., S. 227). Anders liegt es aber in Fällen wie dem des Klägers: Die im Wiedergutmachungsverfahren getroffene Feststellung, ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Verfolgung die Rechtsstellung eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule erreicht, besagt noch nicht, daß er tatsächlich jetzt die wissenschaftliche Qualifikation eines Hochschullehrers hat. Darüber zu entscheiden ist im Wiedergutmachungsverfahren nicht möglich und kann auch nicht dem zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn überlassen bleiben; das Urteil darüber steht vielmehr allein den wissenschaftlichen Organen der für die Wiederanstellung in Betracht kommenden Hochschulen zu.
Aus diesem Grunde kann das Recht des Klägers auf Wiederanstellung als Hochschullehrer nur verwirklicht werden, wenn er die Lehrbefugnis an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule - die venia legendi - erhält. Es liegt in Fällen dieser Art ähnlich - freilich nicht ebenso - wie in Fällen, in denen eine Anstellung oder Ernennung von der Ablegung einer Prüfung abhängt, auf die seitens des Dienstherrn nicht verzichtet werden kann (vgl. Fertig, NJW/RzW 1962 S. 568). Dabei ist es ohne Bedeutung, daß der zur Wiedergutmachung verpflichtete Bund den Kläger ohnehin nicht selbst zum Professor an einer Universität ernennen, vielmehr nur bei Mitwirkung eines Landes zur Berufung in das Lehramt an einer wissenschaftlichen Hochschule beitragen kann. Es wäre nicht anders zu entscheiden, wenn ein Land zur Wiedergutmachung verpflichtet wäre.
Der Hinweis, daß dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, die venia legendi an einer wissenschaftlichen Hochschule zu erwerben, fordert - entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD - den zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn zu einer Förderung des Klägers im Rahmen des Möglichen auf und betont im übrigen dessen besondere Lage als eines unter der Herrschaft des Nationalsozialismus Geschädigten, dessen berufliche Entfaltung aus Verfolgungsgründen gehemmt wurde; dadurch unterscheidet sich der Kläger von anderen Bewerbern um den Zugang zur Hochschullehrerlaufbahn.
Wegen dieser Rechtslage war die Fassung der angefochtenen Entscheidung zu ändern. In ihrem sachlichen Ergebnis mußte aber diese Entscheidung bestätigt werden. Die Revision war daher vollen Umfangs mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Oppenheimer