Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1981, Az.: BVerwG 7 B 116.81
Verpflichtung einer Hochschule zur Entrichtung eines Vorschlags für die Ernennung zum außerplanmäßigen Professor an den zuständigen Minister; Verpflichtung eines Landes zur Verleihung des Titels eines außerplanmäßigen Professors ohne vorherigen Vorschlag der Hochschule; Grundsätzliche Bedeutung der Frage hinsichtlich der Voraussetzungen der Verleihung der Bezeichnung 'außerplanmäßiger Professor' ohne Vorschlag der Hochschule durch den Minister für Wissenschaft und Forschung NW; Rechtliche Zuordnung des Anspruchs auf Verleihung eines akademischen Titels ohne beamtenrechtliche Folgen; Beurteilungskompetenz einer Hochschule über die Qualifikation eines Bewerbers; Berücksichtigung öffentlicher Interessen bei der Verleihung des Titels eines außerplanmäßigen Professors; Einordnung einer Streitigkeit als solche auf dem Gebiet des Hochschulrechtes oder dem des Beamtenrechts; Verleihung akademischer Titel; Hochschulrecht-Vorschlagsrecht; Hochschule; Außerplanmäßiger Professor
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 116.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 25.01.1978 - AZ: 3 K 2094/72
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1981 - AZ: 6 A 643/78
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 85
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verleihung eines akademischen Titels (hier: außerplanmäßiger Professor) ohne beamtenrechtliche Folgen gehört nicht zum über BRRG § 127 revisiblen Landesbeamtenrecht, sondern zum Hochschulrecht (Vergleiche, BVerwG, 12.04.1977, VII B 109.76; Vergleiche, BVerwG, 27.02.1976, VII C 44.74, BVerwGE, 50, 255-265).
- 2.
Die Abhängigkeit der Verleihung des akademischen Titels "außerplanmäßiger Professor" von einem entsprechenden Vorschlag der Hochschule -Fakultät- verstößt nicht gegen Bundesrecht.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 1981
durch
den Präsidenten des Bandesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist im Jahre 1966 von der Beigeladenen habilitiert und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Dozenten ernannt worden, Nachdem zwei frühere Klageverfahren mit dem Ziel der Verpflichtung der Beigeladenen, ihn dem zuständigen Minister für die Ernennung zum außerplanmäßigen Professor vorzuschlagen, jeweils in allen Instanzen erfolglos geblieben waren, begehrt der Kläger nunmehr die Verpflichtung des beklagten Landes, ihm auch ohne Vorschlag der Beigeladenen den Titel eines außerplanmäßigen Professors zu verleihen, sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bisherigen Ablehnung seiner Ernennung. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg, weil der von den Vordergerichten für zwingend erforderlich gehaltene Vorschlag der Beigeladenen fehle. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (II. 1. und 2.), die Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Münster (II. 3. und 4.) sowie Verfahrensmängel (II. 5.) geltend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der in ihr bezeichneten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
1.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, "ob und unter welchen Voraussetzungen der Minister für Wissenschaft und Forschung NW ... die Bezeichnung 'außerplanmäßiger Professor' auch ohne Vorschlag der Hochschule verleihen kann bzw. muß", hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat die einschlägige landesrechtliche Bestimmung aufgrund einer entstehungsgeschichtlichen und teleologischen Betrachtung - entsprechend ihrem Wortlaut - dahin ausgelegt, daß die Verleihung zwingend einen entsprechenden Vorschlag der Hochschule voraussetze. Diese Auslegung ist - da sie sich auf Landesrecht bezieht und § 127 BRRG nicht eingreift, weil der geltend gemachte Anspruch auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" als Anspruch auf Verleihung eines akademischen Titels ohne beamtenrechtliche Folgen dem Hochschul- und nicht dem Beamtenrecht zuzuordnen ist (vgl. auch Beschluß des Senats vom 12. April 1977 - BVerwG 7 B 109.76 -, S. 3 sowie ferner BVerwGE 50, 255 [258]) - revisionsgerichtlich nicht überprüfbar. Die landesrechtliche Bestimmung verstößt mit diesem Inhalt auch - ohne daß es hierzu noch weiterer Klärung bedürfte - nicht gegen Bundesrecht.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Verleihung des Titels eines außerplanmäßigen Professors nicht "im Schnittpunkt der Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Hochschullehrers ..., der Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen in Forschung und Lehre sowie der staatlichen Verantwortlang des Wissenschaftsministers"; vielmehr handelt es sich unter dem Blickwinkel der Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Hochschullehrers um eine Frage, die einer weitgehenden Gestaltung durch den Gesetzgeber offensteht. Im Vordergrund steht hierbei die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Beurteilungskompetenz der Hochschule über die Qualifikation des Bewerbers (vgl. BVerwGE 52, 313 [318 f.] und 55, 73 [77]), die nur ausnahmsweise durch staatliche Maßnahmenübergangen werden darf. Dieser Ansatz liegt ersichtlich auch der bisherigen zum Abweichungsrecht des Staates von Vorschlägen der Hochschule ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde (vgl. BVerwGE 52, 313 [318 f.] m.w.N.; BVerwGE 15, 256 [264 f.]). Danach ist der Bereich der fachlichen Qualifikation des Vorgeschlagenen als Kernstück des Mitwirkungsrechts der Universität der staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen. Wenn der Landesgesetzgeber diesem Aspekt bei der Verleihung des Titels eines außerplanmäßigen Professors durch die Unabdingbarkeit des Vorschlags der Hochschule Rechnung trägt und die staatlichen Belange durch die daran anschließende Ermessensfreiheit berücksichtigt, so befindet er sich inÜbereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Grundrechte des einzelnen Hochschullehrers werden dadurch - ohne daß dies einer weiteren revisionsgerichtlichen Vertiefung bedürfte - nicht verletzt. Da dem Bewerber Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines ihn betreffenden Vorschlages durch die Hochschule offensteht und er auf diese Weise die Verpflichtung zur Weiterleitung eines Vorschlages an den Minister erzwingen kann, falls er durch die Ablehnung in seinen Rechten verletzt ist, bedarf es von Verfassungs wegen eines staatlichen Ernennungs- oder Verleihungsrechts ohne Vorschlag der Hochschule nicht. Denn anders als bei der Berufung von Professoren (vgl. § 50 Abs. 1 WissHG NW) stehen bei der Verleihung des Titels eines außerplanmäßigen Professors öffentliche Interessen - etwa die Aufrechterhaltung der Lehre -, die ein von Initiativen der Hochschule unabhängiges Handlungsrecht des Staates erforderten, nicht auf dem Spiel. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend im einzelnen ausgeführt.
Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht selbst für das Berufungsverfahren von Professoren den sogenannten Oktroi nur als (zulässige) "Möglichkeit" (BVerfGE 35, 79 [133 f.]), nicht jedoch als verfassungsrechtliches gebotenes Institut bezeichnet.
2.
Auch die weiter aufgeworfene Rechtsfrage nach dem "Beurteilungs- und Ermessensrahmen" des Ministers für Wissenschaft und Forschung im Rahmen der Verleihung der Bezeichnung eines außerplanmäßigen Professors ist nicht grundsätzlich bedeutsam.
Eine solche Bedeutung kann nur Fragen zukommen, deren Klärung in dem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist; dies setzt ihre Entscheidungserheblichkeit voraus (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Daran fehlt es. Da das Berufungsgericht in - wie dargelegt - revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise als Voraussetzung für die Verleihung des Titels einen entsprechenden Vorschlag der Hochschule fordert, ein solcher Vorschlag jedoch nicht vorliegt und - wie bereits rechtskräftig festgestellt ist (vgl. Urteil des VG Köln vom 31. März 1978 - 6 K 785/77 - sowie des OVG Münster vom 28. März 1980 - 5 A 1362/78 - und Beschluß des Senats vom 27. Juni 1980 - BVerwG 7 B 110.80 -) - auch keine entsprechende Verpflichtung besteht, stellt sich die Frage des Beurteilungs- und Ermessensspielraumes des Beklagten nicht.
Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen der Beschwerde beziehen sich auf Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, die bedeutungslos sind, wenn die Haupterwägung - das Fehlen des zwingend vorgeschriebenen Vorschlags der Hochschule - das Urteil trägt.
3.
Die Zulassung der Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geboten.
Dies scheidet schon deshalb aus, weil die in Ausführungen zur Zulässigkeit von Bescheidungsurteilen und zur gerichtlichen Ersetzung von Ermessensentscheidungen liegende angebliche Abweichung nur die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts betrifft (vgl. UA S. 12 f.), das Urteil also - wenn, wie hier, die Haupterwägung nicht zu beanstanden ist - auf der angeblichen Abweichung nicht beruht. Im übrigen schließen die in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die im Berufungsurteil vertretene Rechtsauffassung nicht aus.
4.
Die angebliche Abweichung des Berufungsurteils von den erwähnten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht; denn die Divergenzrüge hinsichtlich der Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte gilt gemäß § 127 BRRG nur für Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis, während hier eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Hochschulrechtes vorliegt (vgl. BVerwGE 21, 119 [126] sowie Beschluß des Senats vom 12. April 1977 - BVerwG 7 B 109.76 -, S. 3). Im übrigen trifft auch diese Rüge der Sache nach nicht zu, so daß eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden kann. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat vielmehr - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (vgl. UA S. 12) - in dem Urteil vom 28. März 1980 - 5 A 1362/78 - (vgl. dort S. 14) die Frage eines ausnahmsweisen staatlichen Verleihungsrechts ohne vorherigen Vorschlag der Fakulität ausdrücklich offengelassen; dasselbe gilt für das Urteil vom 21. Mai 1976 - 5 A 1099/74 -.
5.
Die Beschwerde hat auch keinen Verfahrensfehler dargetan, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Sie beschränkt sich zur Begründung auf den gegenüber dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolglos geltend gemachten Tatbestandsberichtigungsantrag vom 4. März 1981. Darin wird allein gerügt, der Tatbestand des Urteils gebe den Sachverhalt falsch wieder, indem die Tatsachen, die die Befangenheit der Beigeladenen begründen könnten, nicht erwähnt würden. Demgegenüber enthält das Berufungsurteil auf Seite 6 des amtlichen Abdrucks einen großen Teil der als fehlend gerügten Behauptungen und verweist im übrigen zulässigerweise (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO) wegen der Einzelheiten auf die Verfahrensakte, die beigezogenen Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge. Aber auch wenn das Beschwerdevorbringen nicht nur eine Verletzung des § 117 VwGO rügen sollte, sondern dahin zu verstehen wäre, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt bzw. ihn falsch gewürdigt, bliebe der Beschwerde der Erfolg versagt. Von der maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus bedurfte es nämlich keiner weiteren Aufklärung der dem Tatbestandsberichtigungsantrag zu entnehmenden Frage, ob die Beigeladene gegenüber dem Kläger befangen sei oder nicht. Das Berufungsgericht hat dies nämlich hilfsweise (vgl. UA S. 12 f.) unterstellt und ist auf dieser Grundlage ebenfalls zur Klageabweisung wegen mangelnder Qualifikation des Klägers gekommen. Unter diesen Umständen bedurfte es weder einer ins einzelne gehenden Wiedergabe des entsprechenden Sachverhalts im Tatbestand noch einer weiteren Ermittlung des Gerichts. Sollte die Rüge als Angriff gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht aufzufassen sein, wäre sie - da allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung nicht verletzt worden sind - als Verfahrensrüge erfolglos; im Streit verbliebe insoweit allenfalls die zutreffende Auslegung des materiellen Rechts, nicht aber die Handhabung des Verfahrens an sich. Im übrigen sind - wie das Oberverwaltungsgericht Münster nach ausführlicher Erörterung bereits rechtskräftig festgestellt hat (vgl. Urteil vom 28. März 1980 - 5 A 1362/78 -) - Einwände gegen die Beachtlichkeit der für den Kläger ungünstigen Gutachten nicht ersichtlich. Auch das Berufungsurteil läßt insoweit keine revisionsgerichtlich zu beanstandenen Mängel erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Klamroth
Kreiling