Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1980, Az.: BVerwG 7 B 110.80
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ; Umfang des Begründungserfordernisses in einer Revision; Anforderungen an die Zulässigkeit einer Grundsatzrüge und Divergenzrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 110.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 15992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 31.03.1978 - AZ: 6 K 785/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.03.1980 - AZ: 5 A 1362/78
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Hochschulrecht
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 1980 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt hauptsächlich die Verurteilung der beklagten Fakultät, ihn zum außerplanmäßigen Professor vorzuschlagen. Klage und Berufung waren ohne Erfolg.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen will, ist nicht begründet.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Nach Meinung der Beschwerde hat die Sache "grundsätzliche Bedeutung schon wegen Verstoßes gegen Art. 1, 2, 5, 20 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 33 GG". Inwiefern das der Fall sein soll, trägt die Beschwerde nicht vor, so daß insoweit bereits dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entsprochen ist; es ist überdies auch nicht erkennbar. Soweit die Beschwerde zur Begründung für den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen die von ihr genannten Vorschriften des Grundgesetzes behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe es für rechtmäßig erklärt, daß die Beklagte dem Kläger den Vorschlag zum außerplanmäßigen Professor verweigerte, weil er es abgelehnt habe, an einer Ehrung für das Mitglied der Beklagten Professor L. teilzunehmen, betrifft dies die besonderen, nicht verallgemeinerungsfähigen Umstände deshier zu entscheidenden Einzelfalls und vermag der Rechtssache schon deswegen keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu gehen. Jene Behauptung trifft überdies nicht zu. Das ergibt sich einmal aus den Feststellungen des Berufungsurteils, die beklagte Fakultät habe sich nicht von dem sachwidrigen Bestreben leiten lassen, nationalsozialistisches Gedankengut oder gar nationalsozialistische Terrorjustiz nachträglich zu rechtfertigen. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar nicht ausschließen können, daß die Reaktion des Klägers auf die Einladung, an der Feier zu Ehren von Professor L. teilzunehmen, für die Entscheidung der Fakultät in irgendeiner Weise mitursächlich gewesen sei und der damalige Dekan sich dem Kläger gegenüber in der von diesem behaupteten Weise geäußert habe; das Oberverwaltungsgericht hat jedoch angenommen, die Fakultät sei davon ausgegangen, der Geehrte habe gegenüber dem Nationalsozialismus eine betont distanzierte Haltung eingenommen (vgl. im einzelnen S. 18 des Abdrucks des Berufungsurteils). Das Oberverwaltungsgericht hat darüber hinaus weiter erwogen, daß die Fakultät insoweit möglicherweise von einer falschen Tatsache ausgegangen sei; unter dieser Voraussetzung hätte die Reaktion des Klägers auf die erwähnte Einladung zwar nicht berücksichtigt werden dürfen; es könne jedoch "im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, daß der Vorfall im Frühjahr 1976" (das ist die Einladung zu Ehren von Professor L. und die Reaktion des Klägers darauf) "für die Entscheidung der Beteiligten" (muß richtig heißen: Beklagten) "wesentlich war" (vgl. S. 19 des Urteilsabdrucks). Diese Überlegungen schließen es aus, das Oberverwaltungsgericht habe es für rechtmäßig erklärt, daß - wie die Beschwerde vorträgt - die Beklagte dem Kläger den Vorschlag zur Ernennung zum außerplanmäßigen Professor verweigerte, weil er es ablehnte, an einer Ehrung für Professor L. teilzunehmen. Im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, hat die Beschwerde ferner geltend gemacht, das Gericht habe weitere Beweisangebote des Klägers darüber, daß er zum außerplanmäßigen Professor vorgeschlagen worden wäre, wenn er jene Weigerung, sich an der Ehrung für Professor L. zu beteiligen, nicht ausgesprochen hätte, zurückgewiesen. Sollte in diesem Vorbringen eine Verfahrensrüge zu sehen sein, so wäre diese nicht ordnungsgemäß erhoben. Zum einen fehlt es an einer genauen Bezeichnung der Beweisangebote. Vor allem aber hat das Oberverwaltungsgericht im einzelnen belegt, daß die Fakultät die Bewährung des Klägers in Forschung und Lehre ohne Zugrundelegen falscher Tatsachen verneint habe, daß die Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Beklagten bis in das Jahr 1967 zurückreichen und daß daher dem Vorfall aus dem Frühjahr 1976 nur unwesentliche Bedeutung zugemessen werden könne. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Schon aus diesem Grunde kann das Vorbringen des Klägers, das Urteil habe den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt aus dem unstreitigen Tatbestand "verdrängt", keinen Erfolg haben; es ist überdies nicht erkennbar, welcher Art die damit allenfalls erhobene Verfahrensrüge - grundsätzliche Bedeutung kommt insoweit auch nicht andeutungsweise in Betracht - sein könnte.
Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 10, 258 und BVerwGE 29, 282 ab. Worin die Abweichung bestehen soll, sagt die Beschwerde nicht. Die Behauptung, das Berufungsurteil habe sich zu Unrecht auf diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bezogen, genügt für eine Abweichungsrüge nicht. Im übrigen gehen diese Entscheidungen davon aus, daß nur wesentliche Fehler das Ergebnis eines Verwaltungshandelns fehlerhaft machen können. Dies entspricht dem, was das Oberverwaltungsgericht für den vorliegenden Fall ausgeführt hat. Selbst wenndas Oberverwaltungsgericht den Vorfall im Frühjahr 1976 zu Unrecht als unwesentlich angesehen haben sollte, würde darin nicht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen.
Unzutreffend ist es, das Oberverwaltungsgericht habe sich geweigert, mit dem Kläger und der Beklagten die Streitsache tatsächlich und rechtlich zu erörtern und dadurch gegen § 104 Abs. 1 VwGO verstoßen sowie den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Es ist nichts dafür erkennbar, daß das Oberverwaltungsgericht das umfangreiche Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen habe. Im Gegenteil hat es sich damit hinreichend ausführlich auseinandergesetzt (vgl. S. 18 f. des Urteilsabdrucks). Wenn es dabei der Wertung und Einschätzung des Klägers nicht gefolgt ist, so läßt sich daraus weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch darauf schließen, daß es die Streitsache tatsächlich und rechtlich mit den Beteiligten nicht erörtert hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Zehner
Kreiling