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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1976, Az.: BVerwG VII C 44.74

Revisionsrechtliche Möglichkeit der Nachprüfung landesrechtlicher und satzungsrechtlicher Vorschriften; Qualifizierung von beamtenähnlichen Verhältnissen als Beamtenverhältnisse; Lehrauftragsverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art; Qualifizierung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nach dem streitigen Rechtsverhältnis; Gewährung oder Versagung der Einsichtnahme in Prüfungsakten als Verwaltungsakt ; Zulässigkeit der Normsetzung durch Gerichte; Vorliegen von revisiblem Recht; Behördliches Ermessen hinsichtlich einer Auskunfterteilung bei Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen; Hinderung der Ausübung eines Einsichtsrechts in Dokumente durch das verfassungsmäßige Gebot der Achtung des dem Bürger vom Grundgesetz (GG) gewährten unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1976
Aktenzeichen
BVerwG VII C 44.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 10.11.1972 - AZ: III 226/71
VGH Baden-Württemberg - 28.05.1974 - AZ: IV 43/74

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 255 - 265
  • DVBl 1977, 971 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1976, 221
  • DÖV 1977, 143 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1976, 1634
  • NJW 1976, 1364-1366 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein unbeschieden gebliebener, nicht fristgebundener Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts wiederholt, so wird die Jahresfrist dies § 76 VwGO neu in Lauf gesetzt.

Ein vom Berufungsgericht im Wege der Lückenfüllung gefundener Rechtssatz, wonach derjenige, der sich um einen Lehrauftrag bewirbt, beim Vorliegen eines entsprechenden berechtigten Interesses grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die bei den ablehnenden Dienstherrn über ihn entstandenen Bewerbungsakten hat, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Mai 1974 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger bewarb sich im Herbst 1970 um einen Lehrauftrag an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart (Kunstakademie). Zu jener Zeit versah er einen Lehrauftrag an der Werkkunstschule in Darmstadt. Ein Lehrauftrag in Stuttgart wurde nicht erteilt, weil der Senat der Kunstakademie in seiner Sitzung am 3. November 1970 den im Fachbereich Umweltgestaltung erörterten Lehrauftrag nicht bestätigte und dementsprechend das Kultusministerium des beklagten Landes den Kläger nicht anstellte. Mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht machte der Kläger Zahlungsansprüche gegen das beklagte Land u.a. mit der Begründung geltend, die Verhandlungen zwischen ihm und dem Fachbereich Umweltgestaltung hätten zu einem Vertrag mit der Kunstakademie über die Lehrveranstaltung geführt; die Klage blieb in drei Instanzen ohne Erfolg (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 1972 - 5 AZR 379/71 - [AP Nr. 11 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten]).

2

Für die Entscheidung des Senats der Kunstakademie vom 3. November 1970 war von Bedeutung, daß der Rektor dem Senat mitgeteilt hatte, er habe sich mit Dr. P. von der Werkkunstschule in Darmstadt in Verbindung gesetzt; dieser habe ihm erklärt, der Kläger habe in Darmstadt mit APO-Methoden Vorlesungen gestört, die Werkkunstschule sei froh um jeden Tag, den der Kläger früher in Stuttgart angestellt werde. Ein weiteres Senatsmitglied hatte in der Senatssitzung erklärt, der ehemalige Lehrer des Klägers, Professor B. habe angerufen und mitgeteilt, es wäre verantwortungslos, dem Kläger Studenten anzuvertrauen; Professor B. habe sich auf das schärfste vom Kläger distanziert.

3

Dr. P. richtete unter dem 4. November 1970 ein Schreiben an den Rektor der Kunstakademie persönlich, das dieser zu den übersandte unter dem 5. November 1970 dem Senat der Kunstakademie ein Schreiben, in dem er zur Befähigung des Klägers als wissenschaftlicher Lehrer Aussagen machte.

4

Der Kläger beantragte mit einem Schriftsatz vom 25. November 1970 bei der Kunstakademie, ihm die Ablichtungen einzeln aufgeführter Schriftstücke, darunter das Schreiben Professor B. an den Senat der Kunstakademie, auszuhändigen. Die Kunstakademie leitete den Schriftsatz zur rechtlichen Klärung an das Kultusministerium weiter und teilte dies dem Kläger mit. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1970 bat der Kläger unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 25. November 1970 die Akademie um umgehende Aushändigung von Ablichtungen derjenigen Schreiben, die sich auf seine Person bezögen und Urteile über ihn enthielten oder im Zusammenhang mit der Erteilung des Lehrauftrags an ihn stünden. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 1971 bat der Kläger das Kultusministerium um Überlassung derjenigen Briefe und Dokumente, die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung der Kunstakademie vorgelegt wurden. Das Kultusministerium schrieb dem Kläger am 14. Januar 1971, vor der Entscheidung über seinen Antrag müßten noch weitere Einzelheiten geklärt werden.

5

Der Kläger hat am 9. Dezember 1971 Klage vor den Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm Einsicht in die Schreiben Professor B. und Dr. P. zu gewähren, die diese im Zusammenhang mit seiner Berufung an die Kunstakademie an diese gerichtet hätten.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die von seinem ersten Antrag vom 25. November 1970 an rechnende Jahresfrist des § 76 VwGO versäumt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dagegen der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger Einsicht in das Schreiben Professor B. vom 5. November 1970 an den Senat der Kunstakademie und in das Schreiben Dr. P. vom 4. November 1970 an den Rektor der Kunstakademie zu gewähren. In dem Urteil vom 28. Mai 1974 (DVBl. 1974, 817) ist zur Begründung ausgeführt:

7

Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Denn es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO. Der behauptete Anspruch werde als Nebenanspruch aus dem Rechtsverhältnis hergeleitet, das nicht zu einem Lehrauftragsverhältnis gediehen, sondern Vorverhältnis geblieben sei. Das Vorverhältnis (Bewerbungsverhältnis) sei öffentlichrechtlicher Natur, da auch das angestrebte Lehrauftragsverhältnis öffentlich-rechtlich hätte gestaltet werden können.

8

Die Klage sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht verspätet. Die Klage sei eine allgemeine Leistungsklage - die begehrte Einsicht letztlich eine schlichte Verwaltungsleistung, die auch keine vorhergehende Entscheidung durch Verwaltungsakt voraussetze -, so daß die Klagefrist des § 76 VwGO nicht gelte. Würde man die Klage aber als auf eine die Akteneinsicht gewährende Entscheidung gerichtet und damit als Verpflichtungsklage ansehen, wäre die Klagefrist des § 76 VwGO eingehalten, weil der Kläger seinen Antrag vom 25. November 1970 auf Überlassung von Ablichtungen am 17. Dezember 1970 wiederholt und am 13. Januar 1971 als Antrag auf Einsicht in die beiden Schreiben neu eingebracht und hinsichtlich dieser neu eingebrachten Anträge die Klage am 9. Dezember 1971 innerhalb der Jahresfrist des § 76 VwGO erhoben habe.

9

Die Klage sei auch begründet; der Kläger habe gegen den Beklagten Anspruch auf Einsicht in die beiden Schreiben. Dieser Anspruch ergebe sich weder aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag - ein solcher sei nicht zustande gekommen - noch aus einer geschriebenen gesetzlichen Regelung, wohl aber aus einem Rechtssatz, den der Senat im Wege der Lückenfüllung gefunden habe. Danach habe derjenige, der sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bewerbe, beim Vorliegen eines entsprechenden berechtigten Interesses grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die bei dem ablehnenden Dienstherrn über ihn entstandenen Bewerbungsakten. Dieser Anspruch bestehe allerdings nicht oder sei auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verkürzt, wenn dem berechtigten Interesse auf Akteneinsicht öffentliche Interessen entgegenstünden. Das Begehren auf Akteneinsicht sei eine besondere Ausgestaltung des Begehrens um Auskunft. Der Auskunftsanspruch werde im Zivilrecht als Nebenanspruch verstanden und - sofern eine ausdrückliche Regelung hierfür fehle - aus § 242 BGB abgeleitet. Ein solcher Anspruch werde überall da angenommen, wo zwischen den Parteien Rechtsbeziehungen bestünden und der Auskunftbegehrende zur Überprüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus diesen Rechtsbeziehungen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen, die Auskunft benötige. Ein Auskunftsanspruch werde auch bei bloßen Vertragsverhandlungen angenommen, die nicht zum Vertragsabschluß geführt hätten. Diese zivilrechtlichen Grundsätze seien Ausprägungen der allen Schuldverhältnissen eigenen allgemeinen gegenseitigen Fürsorgepflicht. Entsprechendes gelte auch für die öffentlich-rechtlichen Dienstherren, bei denen sich ein Bewerber um die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bemühe. Denn die Rechtsbeziehungen, die durch den Antrag eines Bewerbers auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entstünden, seien zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen gleichzuachten, die durch Vertragsverhandlungen zwischen den Beteiligten entstünden.

10

Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auskunft über den genauen Inhalt der beiden Schreiben bzw. auf Einsicht in diese seien erfüllt. Dem Kläger stünden aufgrund seiner Rechtsbeziehungen zu dem Beklagten gegen diesen unter Umständen Ansprüche zu, zu deren Überprüfung Lind Geltendmachung er der Kenntnis des genauen Inhalts der beiden Briefe bedürfe. Der Kläger habe ein erhebliches berechtigtes Interesse, während der Beklagte unschwer und ohne Gefährdung berechtigter Belange die Einsicht gewähren könne.

11

Bei der Beurteilung der im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverhältnis möglichen Ansprüche sei zu beachten, daß der Bewerber um ein öffentliches Amt in einer grundsätzlich anderen Lage sei als der Bewerber um einen Arbeitsplatz bei einem privaten Arbeitgeber. Bei einem öffentlichen Amt habe der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG Anspruch auf eine fehlerfreie und sachliche Entscheidung über seine Bewerbung. Die bei einer erfolglosen Bewerbung um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis entstehenden Akten könnten bei künftigen Bewerbungen um ähnliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse im Wege der Amtshilfe auch von anderen Behörden beigezogen werden.

12

Bei dem Schreiben Dr. P. handele es sich nicht um ein persönliches Schreiben, das nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Einsichtsrechts sein könne. Auch sei unerheblich, daß dieses Schreiben nicht zu den Bewerbungsakten, sondern zu den Akten des Rektoramts genommen worden sei.

13

Das erhebliche Interesse des Klägers an der Überprüfung seiner Ansprüche ergebe sich daraus, daß sich die beiden Briefe, die der Kunstakademie im Zusammenhang mit der Bewerbung des Klägers zugegangen seien, entsprechend den im voraus gegebenen mündlichen Mitteilungen mit der Eignung des Klägers als Lehrbeauftragter befaßten. Öffentliche Belange stünden dem Anspruch auf Einsicht in die Briefe nicht entgegen. Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Schreiben könne auch nicht mit der Erwägung anerkannt werden, die Möglichkeit einer Strafverfolgung der Informanten wegen des Inhalts der Informationen müsse abgeschnitten werden, damit auch in künftigen Fällen noch Auskünfte gegeben würden. Denn an Informationen strafbaren Inhalts könne ein öffentliches Interesse nicht bestehen.

14

Das beklagte Land hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Nach Ansicht des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejaht. Das Dienstverhältnis der Lehrbeauftragten sei privatrechtlich geregelt, so daß auch das Bewerbungsverhältnis mitsamt dem aus ihm vom Kläger hergeleiteten Anspruch auf Herausgabe der beiden Briefe nur als privatrechtlich angesehen werden könne. Der Kläger habe aber im übrigen nicht nur den Rechtsweg verfehlt, sondern auch die Klagefrist des § 76 VwGO versäumt. Es liege eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO vor, die der Kläger gemäß § 76 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Stellung seines Antrags, also bis zum 24. November 1971, hätte erheben müssen. Die weiteren Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 1970 und 13. Januar 1971 enthielten nicht etwa - wie das Berufungsgericht meine - "neu eingebrachte Anträge", die neue Fristen hätten in Gang bringen können; mit ihnen habe der Kläger vielmehr lediglich an seinen alten Antrag vom 25. November 1970 erinnert. Auch die materiellrechtlichen Erwägungen, die das Berufungsgericht veranlaßt hätten, die Klage als begründet anzusehen, hielten einer Prüfung nicht stand. Abgewiesenen Bewerbern stehe grundsätzlich kein Recht auf Einsicht in die Akten der Einstellungsbehörde oder auf Auskünfte über ihren vertraulichen Inhalt zu. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verletze § 39 BRRG und Art. 20 Abs. 1 GG. Daß dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe der beiden Briefe zustehe, werde durch zivil-, straf- und verwaltungsprozeßrechtliche Überlegungen zusätzlich bestätigt.

17

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

18

Er hält den Verwaltungsrechtsweg für gegeben und die Klage als Leistungsklage für zulässig. Wenn man mit der Revision die Klage nicht als Leistungsklage, sondern als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO ansehe, so sei die Jahresfrist des § 76 VwGO nicht versäumt. Mit den Anträgen vom 17. Dezember 1970 und 13. Januar 1971 habe die Frist erneut zu laufen begonnen. Vorsorglich nehme er seinen Antrag vom 25. November 1970 zurück. Dem Berufungsgericht sei auch darin zuzustimmen, daß ihm - dem Kläger - der geltend gemachte Anspruch zustehe.

19

II.

Die zulässige Revision des beklagten Landes kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.

20

1.

Die Zulässigkeit des Verweltungsrechtswegs hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Auffassung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht.

21

Das Berufungsgericht hat in dem Rechtsstreit eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesehen, weil das Bewerbungsverhältnis (Vorverhältnis zu dem angestrebten Lehrauftragsverhältnis), aus dem der Anspruch auf Einsicht in die beiden Schreiben hergeleitet werde, öffentlich-rechtlicher Natur sei. Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, daß das Bewerbungsverhältnis rechtlich ebenso wie das angestrebte Lehrauftragsverhältnis zu qualifizieren sei. Das Lehrauftragsverhältnis hätte als öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eigener Art gestaltet werden können; denn nach § 6 der Verfassung der Kunstakademie würden die Lehrkräfte, wozu auch die Lehrbeauftragten zählten, "teils öffentlich-rechtlich, teils privatrechtlich durch Dienstvertrag angestellt." Da der Kläger nur das Zustande kommen eines Lehrauftragsverhältnisses erstrebt und sich hinsichtlich, der Rechtsnatur dieses Verhältnisses nicht beschränkt habe, seien auf das Begehren des Klägers hin sowohl ein öffentlich-rechtliches als auch ein privatrechtliches Bewerbungsverhältnis entstanden; für die Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Bewerbungsverhältnis sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

22

Ob das Berufungsgericht mit seiner Auslegung des § 6 der Akademie-Verfassung, die von der Revision mit guten Gründen bekämpft wird, diese Vorschrift richtig verstanden oder gegen Vorschriften des baden-württembergischen Hochschulgesetzes verstoßen hat, kann das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht nachprüfen, da es insoweit nicht um Bundesrecht geht. Auch die Qualifizierung des Lehrauftragsverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art ist nur auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Eine weit ergehende Nachprüfung ist nicht daraus zu rechtfertigen, daß es auf die Auslegung des § 6 der Akademie-Verfassung und die rechtliche Qualifizierung eines Lehrauftragsverhältnisses für eine von Amts wegen zu beachtende Sachurteilsvoraussetzung, die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, ankommt; denn die erwähnten Rechtsfragen sind für die Anwendung der bundesrechtlichen Rechtswegbestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Vortragen nichtbundesrechtlicher Art, die sich der Entscheidung durch das Revisionsgericht entziehen. Auch aus § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRHG - in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1025), welche Vorschrift das Berufungsgericht bei der Zulassung der Revision zitiert (Urteilsabdruck S. 17), läßt sich eine Nachprüfung landes- und satzungsrechtlicher Vorschriften durch das Revisionsgericht nicht rechtfertigen. Bei der Klage handelt es sich nämlich nicht um eine aus dem Beamtenverhältnis, für die dann mudem der Verwaltungsrechtsweg schon gemäß § 126 Abs. 1 BRHG gegeben wäre. Ob das vom Berufungsgericht angenommene öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eigener Art ein beamtenähnliches Verhältnis ist, kann dahinstehen, da beamtenähnliche Verhältnisse keine Beamtenverhältnisse im Sinne des § 127 BRRG sind.

23

Bundesrecht verletzt die aus § 6 der Akademie-Verfassung hergeleitete Qualifizierung eines Lehrauftragsverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art nicht. Auch Art. 33 Abs. 4 GG steht der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das kein Beamtenverhältnis ist, nicht entgegen; die Vorschrift läßt vielmehr - wie die Beteiligten dieses Rechtsstreits nicht in Zweifel ziehen - neben dem Beamtenverhältnis auch noch andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu. Zur Begründung hierfür und auch für das Vorangegangen kann auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. August 1975 - BVerwG VII C 60.72 - (NJW 1976, 437) Bezug genommen werden.

24

Schließlich ergibt sich auch aus dem durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 1972 - 5 AZR 379/71 - (AP Nr. 11 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) abgeschlossenen Arbeitsgerichtsprozeß zwischen denselben Beteiligten wie im vorliegenden Verfahren nichts gegen die Bejahung des Verwaltungsrechtswegs durch das Berufungsgericht. Da der Lehrauftrag nach der aus § 6 der Akademie-Verfassung hergeleiteten Auffassung des Berufungsgerichts auch privatrechtlicher Natur sein konnte, bestand eine Klagemöglichkeit vor dem Arbeitsgericht. Daß das Berufungsgericht aus der arbeitsgerichtlichen Klage nicht auf eine Beschränkung des Lehrauftragsbegehrens auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis schloß, liegt in der Auffassung des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines privatrechtlichen und eines öffentlich-rechtlichen Bewerbungsverhältnisses begründet und kann revisionsgerichtlich nicht beanstandet werden.

25

Stellt das Bewerbungsverhältnis ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis dar, so liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Denn auf das Rechtsverhältnis, aus dem der streitige Anspruch hergeleitet wird, kommt es für die Frage an, ob eine öffentlichrechtliche Streitigkeit gegeben ist (vgl. BVerwGE 38, 1 [BVerwG 25.03.1971 - II C 11/66] [4 unten]).

26

2.

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als nicht verspätet und auch von daher als zulässig angesehen.

27

Wäre die Klage, wie das Berufungsgericht meint, eine allgemeine Leistungsklage - die begehrte Einsicht also schlichtes Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsakt -, so käme § 75 VwGO nicht zur Anwendung und die Jahresfrist des § 76 VwGO gälte nicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß es sich bei der Gewährung oder Versagung der Einsichtnahme in Prüfungsakten um einen Verwaltungsakt handelt (Urteil vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII C 98.57 - [insoweit nicht in BVerwGE 7, 153 abgedruckt]; BVerwGE 12, 296 [297]). Ob der vorliegende Sachverhalt eine andere Würdigung rechtfertigt, kann jedoch dahinstehen, weil auch eine Verpflichtungsklage nicht an § 76 VwGO scheitert, die Jahresfrist vielmehr eingehalten ist.

28

Das Berufungsgericht würdigt die verschiedenen Schreiben des Klägers in tatsächlicher Hinsicht dahin (vgl. Urteilsabdruck S. 8), der Kläger habe seinen Antrag vom 25. November 1970 auf Überlassung von Ablichtungen am 17. Dezember 1970 wiederholt und am 13. Januar 1971 als Antrag auf Einsicht in die beiden Schreiben neu eingebracht und hinsichtlich, dieser neu eingebrachten Anträge die Klage am 9. Dezember 1971 erhoben. Von diesen tatsächlichen Feststellungen hat das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bei seiner Entscheidung auszugehen; Revisionsgründe sind insoweit nicht vorgebracht.

29

Stellen die Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 1970 und 13. Januar 1971 neue Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsakts dar, so hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß mit diesen Anträgen eine neue Jahresfrist aus § 76 VwGO in Lauf gesetzt wurde und daher eine am 9. Dezember 1971 erhobene Untätigkeitsklage zulässig war. Für einen Antrag auf Einsicht in die beiden Schreiben bestand - von der Möglichkeit einer Verwirkung einmal abgesehen - keine materiellrechtliche Frist; dies hat das Berufungsgericht, auf das es hier allein ankommt - es geht nicht um Bundesrecht -, mit dem Satz festgestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 8), "der Wiederholung oder Neueinbringung der Anträge standen keine formellen Hindernisse entgegen." Kann danach nachdem materiellen Recht ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsakts jederzeit gestellt werden, dann ändert sich daran nichts dadurch, daß ein früher gestellter Antrag unbeschieden geblieben ist. Denn nach dem materiellen Recht liegt der Zeitpunkt der Antragstellung und damit auch der Beginn der Frist des § 76 VwGO allein in der Hand, des Antragstellers. Ist ein neuer Antrag jederzeit möglich, dann muß der neue Antrag auch die Jahresfrist des § 76 VwGO neu in Lauf setzen. Eine andere Auffassung müßte dazu führen, daß ein jederzeit möglicher Antrag in seiner Wirkung bezüglich der Klagemöglichkeit von einem unbeschieden gebliebenen früheren Antrag abhängig wäre. Eine derartige Wirkung kann einem unbeschiedenen Antrag auch unter Berücksichtigung des Zwecks des § 76 VwGO, wie er in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1973 (BVerwGE 44, 64 [67 f.]) dargelegt ist, reicht zukommen. Ebenso wie der Antragsteller bei einem befristeten Antrag wie dem Widerspruch nach der vorgenannten Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist den Beginn der Jahresfrist des § 76 VwGO durch einen erneuten Widerspruch bestimmen kann, muß er dies bei materiell unbefristeten Anträgen jederzeit durch einen neuen Antrag erreichen können. Zur Berechnung der Frist von den neuen Antrag aus bedarf es hier auch nicht der Rücknahme des unbeschiedenen früheren Antrags, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. August 1973 für den Fall einen inner, halb der Widerspruchsfrist wiederholt eingelegten Widerspruchs angenommen hat. Dies folgt daraus, daß der erste Antrag im Gegensatz zum Widerspruch keine den Antragsteller betreffenden Auswirkungen hat. Schon durch den ersten Widerspruch tritt grundsätzlich die aufschiebende Wirkung ein, so daß ein zweiter Widerspruch diese für einen Widerspruch typische Rechtswirkung nicht mehr haben kann. Etwas Vergleichbares gibt es bei einem unbeschieden gebliebenen Antrag der hier vorliegenden Art nicht. Die hier vertretene Auffassung entspricht im übrigen derjenigen des IV. Senats in dem bereits erwähnten Urteil vom 31. August 1973. Der Senat verkennt nicht, daß mit dieser Auffassung den §§ 75, 76 VwGO bei materiell unbefristeten Anträgen eine geringere Bedeutung als sonst zukommt; er hält jedoch eine andere Auffassung bei dieser Art von Anträgen auch von dem Zweck des § 76 VwGO her nicht für gerechtfertigt.

30

3.

Auch in der Sache selbst verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht.

31

Der vom Berufungsgericht im Wege der Lückenfüllung gefundene Rechtssatz, wonach derjenige, der sich um einen Lehrauftrag bewirbt, beim Vorliegen eines entsprechenden berechtigten Interesses grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die bei dem ablehnenden Dienstherrn über ihn entstandenen Bewerbungsakten hat, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht kommt zu seiner Auffassung, indem es aus anderen Rechtsverhältnissen Schlüsse auf ein öffentlich-rechtliches Bewerbungsverhältnis zieht, wie es im Falle des Klägers vorliegt. Damit hält sich das Berufungsgericht noch in dem Rahmen, der den Gerichten für ihre Tätigkeit gesetzt ist; es handelt sich bei der Art, wie das Berufungsgericht verfährt, noch um Rechtsprechung, nicht etwa um Normsetzung, die den Gerichten nicht zukommen kann (vgl. hierzu BVerwGE 9, 306 [309 f.] und auch Urteil vom 21. Oktober 1960 - BVerwG VII C 52.60 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 10]). Ob die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse richtig sind, kann das Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachprüfen, denn Prüfungsmaßstab kann für das Revisionsgericht auch hier nur Bundesrecht sein (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis, bei der die Revision auch auf die Verletzung von Landesbeamtenrecht, nicht von Landesrecht schlechthin (vgl. BVerwGE 35, 182 [185]; 13, 303; Urteile vom 12. September 1963 - BVerwG II C 14.62-, vom 21. November 1968 - BVerwG II C 60.65-, Beschluß vom 31. Oktober 1972 - BVerwG II B 6.72 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nrn. 10, 19, 26]), gestützt werden könnte, handelt es sich bei der vorliegenden Klage nicht.

32

Das Berufungsgericht greift zur Rechtfertigung seiner Auffassung zwar auf bundesrechtliche Vorschriften des Zivilrechts und zivilrechtliche Rechtsgrundsätze zurück. Dies geschieht aber zur Ergänzung des Landesrechts - des landesrechtlichen. Dienstrechts -, so daß die betreffenden Vorschriften und Rechtsgrundsätze hier ebensowenig revisibel sind wie die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, wenn sie nicht der Ergänzung von Bundesrecht dienen (vgl. hierzu BVerwGE 27, 129 [131]; Urteil vom 1. Oktober 1971 - BVerwG VII C 10.68 [JZ 1972, 119 = VerwRspr. 23 S. 767]; Beschluß vom 29. Juni 1972 - BVerwG VII B 15.71 - [DVBl. 1973, 373]). Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß revisibles Recht nicht vorliegt, wenn Lücken des Landesrechts durch entsprechende Vorschriften des Bundesrechts geschlossen werden oder im Rahmen des Landesrechts allgemeine, dem Bundesrecht entnommene Rechtsgrundsätze, wie der Grundsatz von Treu und Glauben, angewendet werden (vgl. BVerwGE 32, 252 [BVerwG 27.06.1969 - VII C 20/67] [254]). Danach kann das Revisionsgericht auch nicht nachprüfen, ob dem Berufungsgericht im Verständnis oder bei der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften und Grundsätze Fehler unterlaufen sind, wie sie die Revision darlegt.

33

Entgegen der Ansicht der Revision und auch des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30. April 1975 unter III. auf Seite 4 rechtfertigt das Berufungsgericht den von ihm im Wege der Lückenfüllung gefundenen Rechtssatz nicht aus Art. 20 Abs. 1 GG. Das angefochtene Urteil spricht sich an keiner Stelle dahin aus, daß rechtsstaatliche Grundsätze die Zulassung der Einsichtnahme erforderten; auch ist der Art. 20 Abs. 1 GG an keiner Stelle des Urteils zitiert. Daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint (vgl. Revisionsbegründung vom 21. Oktober 1974, Bl. 22), in seinen Ausführungen zu § 242 BGBÜberlegungen anklingen läßt, die es richtigerweise mit Art. 20 Abs. 1 GG hätte in Zusammenhang bringen müssen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts haben gerade als solche zu § 242 BGB ihren Sinn.

34

Die Gewährung der Einsicht in die beiden Schriftstücke kann Art. 20 Abs. 1 GG nicht verletzen. Es kann dabei offenbleiben, ob rechtsstaatliche Grundsätze die Gewährung der Einsichtnahme gebieten; auf keinen Fall schließen diese Grundsätze die Gewährung der Einsichtnahme aus. Denn Art. 20 Abs. 1 GG fordert zwar einen bestimmten rechtsstaatlichen Standard, verbietet aber nicht, darüber hinauszugehen.

35

Daß die Auffassung des Berufungsgerichts mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar sein könnte - wie es in der Revision anklingt -, sieht der Senat nicht.

36

Die Auffassung des Berufungsgerichts steht auch nicht in einem revisionsrechtlich erheblichen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall, daß spezialgesetzliche Regelungen über die Auskunfterteilung durch eine Behörde fehlen, entschieden, daß die behördliche Auskunfterteilung im allgemeinen im Ermessen der Verwaltung steht (vgl. BVerwGE 35, 225 [226]; 31, 301 [300]). In beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ging es jedoch um Rechtsverhältnisse, für die revisibles Recht von Bedeutung war (BVerwGE 35, 225: Beamtenrecht; BVerwGE 31, 301: Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950), während es in der vorliegenden Sache um ein Rechtsverhältnis geht, für das kein revisibles Recht gilt. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellung nur als Grundsatz getroffen, wie die Verwendung der Worte "im allgemeinen" anzeigt, so daß auch von daher ein Widerspruch des Berufungsurteils mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen ist. Desgleichen mußte sich das Berufungsgericht nicht deswegen von seiner Lückenfüllung abhalten lassen, weil das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen (vgl. BVerwGE 5, 95 [BVerwG 29.05.1957 - I C 212/54] [98]; 12, 296) ähnliche Einsichtswünsche abgelehnt hat. Denn die Entscheidungen betrafen einen besonders gelagerten Einzelfall (BVerwGE 5, 95 [BVerwG 29.05.1957 - I C 212/54]) bzw. revisibles Beamtenrecht (BVerwGE 12, 296).

37

Dem angefochtenen Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß bei der von ihm für notwendig gehaltenen Interessenabwägung grundrechtsbezogene Interessen der Verfasser der beiden Briefe, in die Einsicht begehrt wird, von Bedeutung und nicht berücksichtigt sein könnten. Für Schreiben der Art, wie sie Professor Bense und Dr. Pfänder an den Senat der Kunstakademie und an den Rektor geschrieben haben, besteht grundsätzlich kein aus Grundrechten herzuleitender Geheimnisschutz. Wenn sich Bürger schriftlich an eine staatliche Stelle wenden, dann kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß Grundrechte der Verfasser der Schreiben eine Geheimhaltung erfordern. Im Einzelfall kann allerdings das verfassungsmäßige Gebot der Achtung des dem Bürger vom Grundgesetz gewährten unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung (BVerfGE 27, 344 [350 f.]; BVerwGE 35, 225 [229]) insoweit die Ausübung eines Einsichtsrechts hindern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. August 1975 - BVerwG VI C 30.72 - JZ 1975, 731 [BVerwG 04.08.1975 - VI C 30/72] [733] = NJW 1976, 204 [205] = MDR 1976, 77 [79]). Dafür bietet der hier vorliegende Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest (Urteilsabdruck S. 13), daß auch das Schreiben. Dr. Pfänders, das an den Rektor persönlich gerichtet war, kein privates Schreiben darstellt. Anhaltspunkte dafür, daß der Inhalt der Schreiben die Privatsphäre der Verfasser berühren könnte, bestehen nicht. Es kann - auch unter Berücksichtigung der Art des Vorgehens des Klägers, wie sie sich aus seinen Schreiben an die Behörden und seinen Schriftsätzen an die Gerichte ergibtnicht angenommen worden, daß sich der Kläger, wenn er erst von dem Inhalt der beider Schreiben Kenntnis genommen hat, rechtswidriger Mittel gegen die Verfasser bedient und von daher die Geheimhaltung erforderlich wäre.

38

Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung wie auch für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses überhaupt brauchte das Berufungsgericht nicht aufzuklären, welche Chancen der Kläger bei Bewerbungen um Lshraufträge ohnehin noch haben kann. Denn auszuschließen ist auf keinen Fall, daß den beiden Schreiben noch eine - möglicherweise auch nur geringe - Bedeutung für eine Bewerbung zukommen kann.

39

Schließlich verstößt das Berufungsgericht mit seiner Rechtsauffassung auch nicht gegen die die Amtsverschwiegenheit betreffende, bundesrechtliche Vorschrift des § 39 BRRG. Es soll hier dahingestellt bleiben, ob nicht bereits der Rechtscharakter der Vorschrift als Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung (vgl. § 1 BRRG) angesichts der entsprechenden landesrechtlichen Regelung in § 73 des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225) eine Verletzung der bundesrechtlichen Vorschrift durch das angefochtene Urteil ausschließt. Denn Vorschriften über die Verschwiegenheit der Bediensteten kann das Berufungsgericht mit der Verurteilung des Beklagten zur Einsichtgewährung schon deswegen nicht verletzt haben, weil aus der Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten nichts dafür folgen kann, in welchen Fällen behördliche Auskunftspflichten bestehen. Anderenfalls müßte jeder Auskunftsanspruch an der Amtsverschwiegenheit scheitern.

40

Ob die Auffassung des Berufungsgerichts mit landesrechtlichen Vorschriften des baden-württembergischen Hochschulgesetzes und des öffentlichen Dienstrechts vereinbar ist, entzieht sich gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

41

Da die Revision keinen Erfolg hat, muß das beklagte Land die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth