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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1972, Az.: BVerwG VII B 15.71

Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung eines Grundstücksbesitzers zum Anschließen seines Grundstücks an eine neu verlegte Trennkanalisation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII B 15.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 15367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 05.11.1970 - AZ: III OVG A 93/69

Fundstelle

  • DVBl 1973, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsrechtssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. November 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Forderung der Beklagten, daß er sein bebautes Grundstück ... (früher: ...) an die in der ... verlegte neue Trennkanalisation anschließe. Seine Klage und Berufung waren erfolglos.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, worauf die Beschwerde allein gestützt wird.

3

Das Berufungsurteil beruht auf der Anwendung der Abwassersatzung der Beklagten vom 11. Oktober 1965 und des bis zum Jahre 1952 in Geltung gewesenen Statuts vom 18. Februar 1901. Diese ortsrechtlichen Vorschriften und ihre landesgesetzlichen Grundlagen können nach § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nur auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht, insbesondere mit dem Grundgesetzüberprüft werden. Hierbei ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO der Inhalt des irrevisiblen Rechts in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat, für das Revisionsgericht bindend.

4

Das Berufungsgericht hat dargelegt, der Kläger sei nach der geltenden AbwasserSatzung verpflichtet, sein Grundstück an den in der ... neu verlegten Schmutzwasserkanal anzuschließen. Der vom Kläger im Jahre 1939 mittels einer Leitung über das benachbarte Eckgrundstück hergestellte Anschluß an den Mischwasserkanal in der ... sei durch die baupolizeiliche Genehmigung, vom 14. März 1940 im Zusammenhang mit der Vereinbarung, die der Kläger seinerzeit mit Stadtbaurat Antz getroffen habe, und dem vorangegangenen Schriftwechsel vom 16./20. Februar 1940 nur als vorläufiger Anschluß bis zur Schaffung einer direkten Anschlußmöglichkeit in der ... (früher: ...) gestattet worden. Diese Genehmigung sei durch Zeitablauf erloschen, ohne daß es eines Widerrufs bedurft hätte. Aus dem Umstand, daß die Genehmigung keinen ausdrücklichen Zusatz über ihre zeitliche Begrenzung enthalten habe, könne der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht herleiten, die Genehmigung müsse nunmehr als unbeschränkt erteilt gelten. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werfen keine klärungsbedürftigen Fragen des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die vom Kläger als verletzt angesehenen Regeln über Bestand und Widerruf eines Verwaltungsaktes gehören, da sie gesetzlich nicht geregelt sind, zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts nicht revisibel, wenn sie zur Ergänzung nicht revisiblen Rechts herangezogen werden (BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177.54] und 27, 129; Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 228.59 - [DVBl. 1961, 380] für Widerruf eines Verwaltungsaktes; Urteil vom 21. August 1970 - BVerwG I C 22.68 - [Buchholz 418,03 Hebammen Nr. 7]), wie es hier geschieht. Dies gilt auch für den vom Berufungsgericht angewendeten Grundsatz von Treu und Glauben (Urteil vom 21. August 1970 - BVerwG I C 22.68 - [a.a.O.]).

5

Auch die weitere Rüge des Klägers, es verstoße gegen den bundesrechtlichen Gleichheitssatz, daß er als einziger Grundstückseigentümer von der Beklagten zu einer Änderung seines bisherigen Kanalanschlusses gezwungen werde, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Nach den im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind und an die daher das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), handelt es sich bei der streitigen Inanspruchnahme des Klägers um einen durch die vorliegenden besonderen Verhältnisse bedingten Einzelfall, so daß ihm eine weitergehende Grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Es ist auch weder vom Kläger dargetan noch sonst, ersichtlich, daß die Beklagte im Vergleich zum Kläger andere Grundstückseigentümer, deren Verhältnisse mit denen des Klägers vergleichbar wären, willkürlich unterschiedlich behandelt hätte. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hängt es lediglich vom weiteren Ausbau der städtischen Kanalisation im Trennsystem ab, wann auch andere Grundstückseigentümer, die bisher das Abwasser im Mischverfahren ableiten, zum Anschluß ihrer Grundstücke an die Trennkanalisation herangezogen werden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D] ie Festsetzung des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg