Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1960, Az.: BVerwG VII C 52.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 52.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 25.11.1959 - AZ: I B 15.58
Rechtsgrundlagen
- Ermittelung von Gewohnheitsrecht
- Reifeprüfungsordnung vom 22. Juli 1926 (Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen S. 283)
Fundstellen
- DVBl 1961, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1961, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 13, 396
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Feststellung von Gewohnheitsrecht (Stimmenthaltung bei Prüfungen). (Bestätigung von BVerwGE 9, 306.)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 1959 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 1957 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin war seit dem Jahre 1948 Schülerin des Gymnasiums in Steglitz. Sie hat die Reifeprüfungen, die am Ende der Schuljahre 1955/56 und 1956/57 stattfanden, nicht bestanden. Darauf hat sie Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, mit dem Antrage,
den Beschluß des Prüfungsausschusses vom 6. März 1957 und den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 1957 aufzuheben.
Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Sie sei nicht gleich den anderen Prüflingen behandelt worden. Man habe auf ihre Indisposition nicht Rücksicht genommen. In verschiedenen Fächern seien ihre Leistungen zu ungünstig beurteilt worden. Einen Ausgleich wegen befriedigender und guter Noten in mehreren Fächern habe man zu Unrecht nicht berücksichtigt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 6. März 1957 über das Nichtbestehen der Reifeprüfung aufgehoben. Das Berufungsgericht billigt zunächst die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts erster Rechtsstufe, fährt dann aber fort: Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, hätten bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin in der lateinischen Sprache von zehn Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur fünf abgestimmt, während die übrigen fünf Mitglieder sich der Stimme enthalten hätten. Diese Stimmenthaltungen seien unzulässig gewesen, weil sie gegen den gewohnheitsrechtlich geltenden allgemein anerkannten Prüfungsgrundsatz verstoßen hätten, daß kein Mitglied des Prüfungsausschusses sich bei der Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung der Stimme enthalten dürfe. Die Stimmenthaltung von fünf Mitgliedern, der Hälfte des Prüfungsausschusses, sei als erheblicher Verfahrensfehler zu würdigen. Die Möglichkeit sei nicht ausgeschlossen, daß bei der Beteiligung aller Mitglieder das Ergebnis der Abstimmung über die mündliche Lateinprüfung anders ausgefallen wäre. Wenn aber die Prüfungsleistungen in der lateinischen Sprache nicht mit mangelhaft, sondern mit ausreichend zu bewerten seien, könne auch das Gesamtergebnis der Reifeprüfung anders ausfallen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 1957 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Die Feststellung im Berufungsurteil, daß sich die Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin in der lateinischen Sprache der Stimme enthalten hätten, werde durch die Beweisaufnahme nicht getragen; gegebenenfalls hätte das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt weiter aufklären und weitere Beweise erheben müssen. Den angeblich allgemein anerkannten Prüfungsgrundsatz, daß sich kein Prüfer der Stimme enthalten dürfe, gebe es nicht. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht begründet, inwiefern dieser angebliche Prüfungsgrundsatz als Gewohnheitsrecht gelte. Die Frage der Stimmenthaltung sei in verschiedenen Prüfungsordnungen ausdrücklich geregelt worden, zwar nicht immer in derselben Weise, aber doch so, daß Stimmenthaltungen unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein sollen. Daran müsse die Annahme, daß Stimmenthaltungen gewohnheitsrechtlich verboten seien, scheitern.
Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die zulässige Revision muß zur Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts führen.
Bei unbefangener Durchsicht der Niederschrift über die Beweisaufnahme erscheint die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts nicht überzeugend. Jedenfalls haben von fünf Fachlehrern der lateinischen Sprache drei die Leistungen der Klägerin als mangelhaft, zwei als ausreichend bewertet. Ob man nun mit dem Oberverwaltungsgericht aus der Aussage des Studienrats Tietze entnimmt, daß die übrigen fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses sich der Stimme enthalten haben, oder ob man annimmt, daß diese dem von der Mehrheit der Fachlehrer gefundenen Ergebnis nicht entgegentreten wollten, oder ob man endlich zu dem Ergebnis gelangt, daß sichere Feststellungen, über die Haltung dieser übrigen Lehrer nicht möglich seien, mag zweifelhaft sein. Es bedarf aber keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob die vom Beklagten hierzu erhobenen Verfahrensrügen (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) durchgreifen. Denn die Revision erweist sich auch als begründet, wenn die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde gelegt werden. Danach hat die Mehrheit der fünf Fachlehrer die Leistungen der Klägerin in der lateinischen Sprache als mangelhaft bewertet, und die fünf übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben sich der Stimme enthalten.
Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es ein gewohnheitsrechtlicher allgemeiner Prüfungsgrundsatz, daß sich bei der Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung kein Mitglied des Prüfungsausschusses der Stimme enthalten dürfe. Die Berufung zum Prüfer habe zum Inhalt, daß er eine Beurteilung abzugeben habe. Eine Stimmenthaltung sei aber keine Beurteilung. Das Oberverwaltungsgericht leitet den von ihm in Anspruch genommenen gewohnheitsrechtlichen Prüfungsgrundsatz also aus der Natur der Sache ab. Schon das ist nicht überzeugend. Aus der Natur einer Prüfung könnte man vielleicht ableiten, daß jeder Prüfer über das Ergebnis der gesamter. Prüfung ein Urteil abgeben müsse. Setzt sich aber eine Prüfung aus einzelnen Leistungen in verschiedenen Fächern zusammen und verfügen nicht alle Prüfer über Sachkunde in sämtlichen Fächern, so ist es nicht selbstverständlich, daß jeder Prüfer auch die Prüfungsleistungen in Fächern, von denen er nichts versteht, beurteilen müsse. So kann auch aus der Natur der Reifeprüfung nicht ohne weiteres abgeleitet werden, daß der Turnlehrer und der Musiklehrer ein Urteil über die Prüfungsleistungen in der lateinischen Sprache abgeben müßten. Nun setzt die Bildung von Gewohnheitsrecht gleichmäßige Übung der Beteiligten und deren Überzeugung voraus, daß das Geübte Recht sein soll (RGZ 75, 40). In beiden Richtungen enthält das Berufungsurteil keinerlei Feststellungen. Das Oberverwaltungsgericht bezeichnet selbst als maßgebend für die Reifeprüfung der Klägerin die Reifeprüfungsordnung vom 22. Juli 1926 (Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen S. 283) und die "Zusammenfassung der Ergänzungen und Abänderungen der Reifeprüfungsordnung" vom 30. Dezember 1954 (DBl. III 1955 Nr. 7). Nach § 3 Ziff. 4 der Reifeprüfungsordnung hatte sich ein dem Prüfungsausschuß angehörender Lehrer der Abstimmung zu enthalten, wenn es sich um einen Schüler handelte, der im letzten Jahr weder an seinem Unterricht, noch an seinen Übungen, noch an einer von ihm geleiteten freien Arbeitsgemeinschaft teilgenommen hatte. Diese Prüfungsordnung ließ also für den darin bezeichneten Fall die Stimmenthaltung zu, sagte aber nicht ausdrücklich, ob eine Stimmenthaltung auch in anderen Fällen erlaubt sei. Nach § 4 Abs. 4 der neugefaßten Reifeprüfungsordnung vom 8. Januar 1959 (ABl. für Berlin 1959 S. 407) sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses zur Teilnahme an der gesamten mündlichen Prüfung und grundsätzlich zur Stimmabgabe verpflichtet, jedoch hat sich danach ein Lehrer bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten, wenn es sich um einen Schüler handelt, den er in der 13. Klasse weder in einem Unterrichtsfach noch in einer Arbeitsgemeinschaft unterrichtet hat. Hiernach hat die Unterrichtsverwaltung die Frage der Stimmenthaltung für regelungsfähig gehalten und geregelt. Das schließt die Annahme eines davon abweichenden Gewohnheitsrechts, nämlich eine abweichende Übung der Beteiligten mit der Überzeugung, daß das Geübte rechtmäßig sei, aus. Das Oberverwaltungsgericht hat eine ständige Übung im Sinne des von ihm in Anspruch genommenen angeblich allgemeinen Prüfungsgrundsatzes auch nicht festgestellt; im Gegenteil ergibt sich aus der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Oberschulrats a.D. Dr. N., daß Stimmenthaltungen immer wieder vorgekommen und jedenfalls bei sogenannten Außenseitern, nämlich Lehrern, die die Unterrichtserlaubnis für das betreffende Fach nicht haben, auch geduldet worden sind.
Hiernach hat das Oberverwaltungsgericht das Bestehen des von ihm in Anspruch genommenen gewohnheitsrechtlichen allgemeinen Prüfungsgrundsatzes des Verbots der Stimmenthaltung nicht feststellen können. Wie sich aus den entgegenstehenden Bestimmungen der Reifeprüfungsordnung von 1926 ergibt, kann eine solche Feststellung auch nicht getroffen werden. Dies muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, obwohl der angebliche Rechtssatz, wenn er in Geltung wäre, dem Landesrecht zuzurechnen sein würde. Das Revisionsgericht hat zwar die Auslegung des sachlichen Landesrechts nach § 56 Abs. 1 BVerwGG, § 137 Abs. 1 VwGO nicht zu prüfen, soweit es nicht mit Bundesrecht in Widerspruch steht. Aus der Pflicht des Revisionsgerichts, die Anwendung des Verfahrensrechts nachzuprüfen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG, § 137 Abs. 3 VwGO), folgt aber, daß das Revisionsgericht zu prüfen hat, ob das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Grenzen seiner Befugnisse richtig eingehalten hat. Die Durchführung dieses Grundsatzes nötigt zu der Folgerung, daß das Revisionsgericht - unbeschadet der ausschließlichen Befugnis des Berufungsgerichts, Landesrecht auszulegen - es zu beanstanden hat, wenn das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung ohne ausreichende Begründung einen angeblich gewohnheitsrechtlich geltenden Rechtssatz zugrunde legt. Das hat der Senat bereits in dem Urteil vom 6. November 1959 (BVerwGE 9, 306) ausgesprochen. Daran hält der Senat auch gegenüber den kritischen Bemerkungen von Ule (JZ 1960, 611) fest. Ule wirft zunächst die Frage auf, ob es sich bei dem vom Oberverwaltungsgericht behaupteten Prüfungsgrundsatz (damals des Verbots der Vorbeurteilung) nicht um eine gewohnheitsrechtliche Norm, sondern um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handele. Solche allgemeinen Rechtsgrundsätze können aber, wenn sie nicht nur als Auslegungsgrundsätze bei der Anwendung echter Rechtssätze herangezogen werden (BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]), als selbständige Rechtssätze rechtliche Verbindlichkeit nur beanspruchen, wenn sie gewohnheitsrechtliche Geltung besitzen. Das hebt Ule selbst an anderer Stelle hervor (Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 137 Anm. I 2 d). Demgemäß bezeichnet das Oberverwaltungsgericht den von ihm in der vorliegenden Sache in Anspruch genommenen allgemeinen Prüfungsgrundsatz ausdrücklich als einen gewohnheitsrechtlich geltenden Rechtssatz. Ule gibt selbst zu, daß ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verfahrensmangel darin liegen könne, daß das Tatgericht bei der Ermittelung von Gewohnheitsrecht fehlerhaft vorgegangen sei. Eben dieser Fall ist hier gegeben, wobei eine Zurückverweisung der Sache aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt.
Die übrigen von der Klägerin gegen die angefochtene Prüfungsentscheidung vorgetragenen Gründe hat das Oberverwaltungsgericht, im wesentlichen dem Verwaltungsgericht erster Rechtsstufe folgend, mit ausführlichen Darlegungen zurückgewiesen. Die Klägerin ist in dem Revisionsverfahren insoweit zwar bei ihrer Rechtsansicht geblieben. Sie hat aber nichts Neues vorgebracht und die Gründe des Berufungsurteils nicht erschüttern können.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Berufungsurteil auf die begründete Revision des Beklagten aufzuheben und das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts erster Rechtsstufe wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel