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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1968, Az.: BVerwG II C 60.65

Verstoß gegen die Vorschrift einer kommunalen Amtsordnung über die vorgeschriebene Form von Verpflichtungserklärungen der Ämter; Zuständigkeit für die Ernennung eines Beamten nach dem Gemeindeorganisationsrecht; Heilung eines fehlerhaften Beschlusses über die Ernennung eines Beamten durch ordnungsgemäße Aushändigung einer formgerechten Ernennungsurkunde; Revisibilität von Vorschriften des kommunalen Organisationsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 60.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 22.12.1964 - AZ.: VGH III 371/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 7. März 1920 geborene Kläger wurde im Jahre 1946 von der beklagten Gemeinde als Ratschreiber eingestellt. Im April 1947 beantragte der damalige Bürgermeister der Beklagten, Leo T... bei der Badischen Versicherungsanstalt für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte, den Kläger vom 14. Juni 1946, dem Tag des Ausscheidens seines Vorgängers, an als Mitglied aufzunehmen. Die Versicherungsanstalt bat daraufhin um Übersendung einer beglaubigten Abschrift der (Ernennungs-) Urkunde über die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis und um Angabe des Tages der Aushändigung dieser Urkunde. Die übersandte Ernennungsurkunde wurde von der Anstalt am 16. Oktober 1947 mit der Bitte zurückgesandt, das Ausstellungsdatum (13. Mai 1946) zu berichtigen und den Tag der Aushändigung an den Kläger zu vermerken. Auf mehrfache Mahnung teilte der Bürgermeister im Dezember 1947 der Versicherungsanstalt mit, daß die Ernennungsurkunde am 25. Oktober 1946 ausgestellt und gleichzeitig dem Kläger ausgehändigt worden sei. Hierauf wurde der Kläger mit Rückwirkung auf den 25. Oktober 1946 als Pflichtmitglied in die Versicherungsanstalt aufgenommen.

2

Im Spätjahr 1959 sprach der Kläger, der bis dahin eine pauschale Vergütung erhalten hatte, bei der Aufsichtsbehörde, dem Landratsamt Tauberbischofsheim, wegen der Regelung seiner Besoldung nach dem Landesbesoldungsgesetz vor. Er legte zwei Wochen später eine Urkunde über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vor, die mit Maschinenschrift das Datum des 13. Mai 1946 enthielt. Über die Zahl "13" war mit Tinte die Zahl "25" und über das Wort "Mai" das Wort "Okt." geschrieben.

3

Der Aufsichtsbehörde war die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit bis dahin unbekannt. Auf eine entsprechende, im Jahre 1957 ergangene Anfrage hatte die Beklagte den Kläger dem Landratsamt als Angestellten gemeldet. In der Stellensatzung der Beklagten vom 12. August 1956, die dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt worden war, war nur die Stelle des Bürgermeisters als Beamtenstelle (Ehrenbeamter) ausgewiesen. Eine spätere, bei den Akten der Beklagten befindliche Stellensatzung vom 9. Januar 1958, in der auch die Ratschreiberstelle als Beamtenstelle aufgeführt ist, wurde der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt; nach dem Sitzungsbuch des Gemeinderats hat am 9. Januar 1958 - dem Tage, an dem angeblich diese Stellensatzung beschlossen wurde - eine Gemeinderatssitzung nicht stattgefunden.

4

Nach dem im Sitzungsbuch des Gemeinderats enthaltenen Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 25. Oktober 1946 setzte der Gemeinderat an diesem Tage die Gehälter sämtlicher Bediensteten fest. Das Protokoll trägt neben der Unterschrift des Bürgermeisters T... die Unterschriften der Gemeinderäte Josef S..., Alois K... Alois S... und Otto W.... Unmittelbar darunter ist folgender Zusatz eingetragen: "Nachträglich wurde beschlossen: Alfred K... wurde in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt". Dieser Zusatz ist von denselben Personen mit Ausnahme des Gemeinderats Josef Stang unterzeichnet. Beide Niederschriften sind vom Kläger handschriftlich gefertigt worden. Die anwesenden Gemeinderäte, der Schriftführer und die Tagesordnung sind nicht angegeben.

5

Im Januar 1960 stellte der Gemeinderat der Beklagten fest, daß Alois K... Alois S... und Otto W... die Niederschriften im Sitzungsbuch über den Gemeinderatsbeschluß vom 25. Oktober 1946 erst wesentlich später unterzeichnet haben könnten, weil diese Personen erst am 7. Dezember 1947 in den Gemeinderat gewählt worden waren. Der Gemeinderat erklärte darauf in seiner Sitzung vom 24. Januar 1960 den Gemeinderatsbeschluß vom 25. Oktober 1946 insoweit für ungültig, als darin der Kläger "in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde". Der Bürgermeister T... teilte dem Kläger durch Schreiben vom 13. März 1960 mit, daß ihm nach dem Beschluß des Gemeinderats vom 11. März 1960 zum 31. März 1960 gekündigt werde. Der Kläger widersprach dieser Kündigung mit dem Bemerken, daß er Beamter auf Lebenszeit sei. Die Beklagte erwiderte durch Schreiben vom 21. April 1960, daß sie an ihrem Beschluß vom 11. März 1960 festhalte. Sie erließ ferner mit Datum vom 4. Juli 1960 einen "Widerspruchsbescheid", in dem sie u. a. ausführte: Das Zusatzprotokoll vom 25. Oktober 1946 über die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei ursprünglich nur von Bürgermeister T... unterzeichnet gewesen. Diesem Protokoll habe - anders als der Niederschrift über den Gemeinderatsbeschluß betreffend die Löhne und Gehälter - die Unterschrift des Gemeinderats Josef S... gefehlt. Die Gemeinderäte K... S... und W... hätten ihre Unterschriften erst viel später leisten können. Es müsse daher angenommen werden, daß der Kläger den Vermerk über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nachträglich in das Sitzungsbuch eingetragen habe, ohne daß der Gemeinderat einen entsprechenden Beschluß gefaßt habe. Die damals im Amt befindlichen Gemeinderäte Josef S... und Karl V... hätten auf Befragen erklärt, daß sie sich nicht entsinnen könnten, jemals über diese Angelegenheit beraten und beschlossen zu haben. Die erst am 7. Dezember 1947 in den Gemeinderat eingezogenen Gemeinderäte (K... S... und W...) seien unter irgendeinem Vorwand zur nachträglichen Unterschrift bewogen worden, um die Beklagte zu täuschen. Der Kläger habe somit seine Ernennung erschlichen; diese sei nichtig. -

6

Der Kläger hat daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren Klage mit dem Antrag erhoben,

festzustellen, daß er Beamter auf Lebenszeit der Beklagten sei,

7

hilfsweise,

die Bescheide der Beklagten vom 13. März, 21. April und 4. Juli 1960 aufzuheben.

8

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat nach Beweiserhebung durch Urteil vom 12. Dezember 1962 festgestellt, daß der Kläger Beamter der Beklagten sei.

9

Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 22. Dezember 1964 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

10

Die in erster Linie erhobene Feststellungsklage sei unbegründet; denn der Kläger sei nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden.

11

Zuständig für die Ernennung zum Gemeindebeamten sei nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 32 über die Verwaltung und Wahlen in den Gemeinden vom 10. Januar 1946 (RegBl. S. 35) in Nordbaden nicht der Bürgermeister, sondern der Gemeinderat gewesen. Das ergebe sich aus §§ 1, 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 51 der Badischen Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1921 (GVBl. 1922 S. 183) - GemO 1921 -. Der Gemeinderat der Beklagten habe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit nicht beschlossen. Die Niederschrift des Klägers über die Sitzung des Gemeinderats vom 25. Oktober 1946 im Sitzungsbuch des Gemeinderats habe keine Beweiskraft. Sie enthalte nicht alle durch § 50 GemO 1921 zwingend vorgeschriebenen Angaben und Unterschriften, sie entbehre u. a. der Unterschriften der damals im Amt befindlichen Gemeinderäte Gottfried E..., Alois K..., Josef S... und Karl V... also der vorgeschriebenen Form. Ferner sei sie inhaltlich unrichtig. Daß am 25. Oktober 1946 kein Beschluß über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit gefaßt wurde, ergebe sich aus den Bekundungen der als Zeugen vernommenen früheren Gemeinderatsmitglieder K..., S... und V... Dafür sprächen auch der auf Grund der Schriftvergleichung erstattete Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 26. September 1960, demzufolge der Nachtrag nicht sogleich im Anschluß an die Protokollierung des Beschlusses vom 25. Oktober 1946, sondern wesentlich später geschrieben worden sei, und weiter die Erklärung des Klägers, seine Ernennung zum Beamten sei akut geworden, nachdem seine Versicherung bei der Badischen Versicherungsanstalt für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte beantragt worden war. Der Antrag, den Kläger in diese Anstalt aufzunehmen, sei erst durch Schreiben des Bürgermeisters vom 28. April 1947 gestellt worden; der Gemeinderat habe sich also auch nach der Darstellung des Klägers nicht schon am 25. Oktober 1946 mit dessen Ernennung zum Beamten befaßt.

12

Daß der diese Ernennung betreffende "Nachtragsbeschluß" von dem damaligen Bürgermeister T... im Protokollbuch unterschrieben worden sei, beweise demgegenüber nicht, daß der Gemeinderat die Ernennung des Klägers zum Beamten beschlossen habe. Vor der Polizei habe T... erklärt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob in der Gemeinderatssitzung vom 25. Oktober 1946 der Nachtragsbeschluß gefaßt wurde; auch er sei der Meinung, daß dieser Nachtrag viel später dem Sitzungsprotokoll hinzugefügt und von ihm unterschrieben worden sei; er habe diesen Beschluß "eben unterschrieben, weil er im Protokollbuch stand". Vor dem Verwaltungsgericht habe Tremmel als Zeuge bekundet, er habe den Kläger stets als Angestellten angesehen, es könne aber auch möglich sein, daß er ihm eine Urkunde ausgestellt habe, wonach er Beamter sei. Ob er jemals ernstlich die Absicht gehabt habe, den Kläger zum Beamten zu machen, habe T... als Zeuge nicht mehr sagen können.

13

Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Gemeinderat zu einem nach dem 25. Oktober 1946 liegenden Zeitpunkt beschlossen habe, den Kläger zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, liege nicht vor; dies habe auch der Kläger selbst nicht behauptet. Der Kläger habe vor dem Verwaltungsgericht zugegeben, daß er in der Stellensatzung vom 9. Januar 1958 "die Stelle des Ratschreibers" nachträglich eingesetzt habe, "weil diese Angabe vergessen war".

14

Es werde im Schrifttum und in der Rechtsprechung allerdings die Meinung vertreten, daß bei Kommunalbeamten zwischen der Entscheidung über die Ernennung und dem eigentlichen Ernennungsakt (der Ausfertigung der Urkunde und deren Aushändigung an den Betroffenen) zu unterscheiden sei, so daß es auf das Vorliegen eines gültigen Gemeinderatsbeschlusses dann nicht ankomme, wenn die Ernennungsurkunde in der vorgeschriebenen Form ausgestellt und auf rechtlich einwandfreie Weise dem Betroffenen ausgehändigt wurde, es sei denn, daß einer der im Gesetz aufgeführten Nichtigkeitsgründe vorliege. Auch auf diese Meinung könne sich der Kläger aber nicht mit Erfolg berufen:

15

Die vom Bürgermeister ausgestellte Ernennungsurkunde entspreche nicht der vorgeschriebenen Form. Der Bürgermeister habe nicht den Willen gehabt, den Kläger mit dieser Urkunde zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Die Urkunde enthalte zwar die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis", jedoch lasse sie nicht erkennen, daß der Bürgermeister mit ihr einen Beschluß des Gemeinderats vollziehen wollte. Er habe sie vielmehr im eigenen Namen und ohne Bezugnahme auf einen Gemeinderatsbeschluß unterzeichnet. Das entspreche nicht der Vorschrift des § 42 Abs. 1 GemO 1921; nach dieser Vorschrift habe der Bürgermeister auf Grund der gefaßten Beschlüsse namens der Gemeinde die erforderlichen Erklärungen abzugeben und Verfügungen zu unterzeichnen. Zwar sei dieser Mangel auf der Abschrift der Ernennungsurkunde durch Einfügung der Worte "auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 25.10.46" beseitigt worden; aber diese Abschrift stimme - trotz ihrer Beglaubigung durch den Bürgermeister - mit der Urschrift nicht überein. Der mangelnde Wille des Bürgermeisters, den Kläger zum Beamten zu ernennen, gehe weiter daraus hervor, daß der Bürgermeister nach eigenen Angaben den Kläger stets als Angestellten angesehen und offenbar von der Bedeutung einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und einer Ernennungsurkunde keine Vorstellung gehabt habe. Bürgermeister T... habe als Zeuge nicht sagen können, ob er jemals ernstlich beabsichtigt habe, den Kläger zum Beamten zu machen. Er habe zugegeben, Unterschriften im Vollrausch geleistet, sich weitgehend auf seinen Ratschreiber verlassen und diesem daher vieles ungelesen unterschrieben zu haben. Er habe für möglich gehalten, daß der Kläger ihm die Ernennungsurkunde und auch Abschriften hiervon in einer Weise vorgelegt habe, daß er "nicht erkennen konnte, daß der Kläger mit der Unterschrift (des Bürgermeisters) unter diese Urkunde und deren Aushändigung an den Kläger zum Beamten wird".

16

Schon daraus gehe hervor, daß es auch an dem Willen gefehlt habe, die Ernennungsurkunde dem Kläger amtlich, d. h. auf Grund des Willens der berufenen Stelle, auszuhändigen. Aus der Tatsache, daß der Kläger im Jahre 1959 eine Ernennungsurkunde oder Abschrift hiervon dem Landratsamt vorlegen konnte, lasse sich daher nicht schließen, daß sie ihm rechtsgültig ausgehändigt wurde. Schriftliche Unterlagen über eine Aushändigung der Urkunde lägen auch nicht vor.

17

Der Kläger habe die Rechtsstellung eines Beamten auch nicht dadurch erlangt, daß er mehr als zehn Jahre die Tätigkeit eines Ratschreibers ausgeübt habe und somit möglicherweise gemäß § 138 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (GesBl. S. 129) als "Gemeindefachbeamter" anzusehen sei; denn bei diesem Begriff handele es sich nur um einen Qualifikationsbegriff, nicht um die Bezeichnung einer Funktion oder Rechtsstellung.

18

Mit der Feststellung, daß ein Beamtenverhältnis für den Kläger nicht begründet worden sei, erledige sich auch der Hilfsantrag.

19

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem - sinngemäß - gestellten Antrag,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1964 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 1962 zurückzuweisen.

20

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

21

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

22

II.

Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Prüfung stand.

23

An die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß für die Ernennung des Klägers zum Beamten der Beklagten nicht der Bürgermeister, sondern der Gemeinderat der Beklagten zuständig gewesen sei, ist das Revisionsgericht gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden. Denn diese Darlegungen beruhen auf der Auslegung und Anwendung des einschlägigen Gemeindeorganisationsrechts durch das Berufungsgericht, und die Auslegung und Anwendung von Gemeindeorganisationsrecht unterliegen weder gemäß § 137 Abs. 1 VwGO noch gemäß § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - der revisionsgerichtlichen Prüfung. Das Revisionsgericht hatte demzufolge bei der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils davon auszugehen, daß der Gemeinderat für die Ernennung des Klägers zum Beamten der Beklagten zuständig war. Nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO ist es ferner an die im angefochtenen Urteil getroffene tatsächliche Feststellung gebunden, daß der Gemeinderat der Beklagten zu keiner Zeit einen Beschluß über die Ernennung des Klägers zum Beamten gefaßt habe.

24

Die Fragen, wer für die Ernennung des Klägers zum Beamten der Beklagten zuständig war und ob die zuständige Stelle einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat, sind zudem für die Entscheidung über die Revision nicht erheblich. Denn das angefochtene Urteil wird schon allein von seiner Hilfsbegründung (Seiten 20 ff. der Ausfertigung) getragen, wobei zugunsten der Revision die Richtigkeit der Rechtsauffassung unterstellt werden kann, die das Berufungsgericht der Hilfsbegründung zugrunde gelegt hat, nämlich die Richtigkeit der Rechtsauffassung, daß ein Beamter, dem eine formgerechte Ernennungsurkunde ordnungsgemäß ausgehändigt wurde, sich auch dann in der Rechtsstellung eines Beamten befinde, wenn ein Beschluß des hierfür zuständigen Gemeinderats über die Ernennung fehlt oder der Beschluß Mängel aufweist.

25

Das Berufungsgericht hat nämlich hilfsweise dargelegt, die im Besitz des Klägers befindliche Ernennungsurkunde vom 25. Oktober 1946 entbehre der vorgeschriebenen Form, und zwar unter anderem deshalb, weil dem Inhalt der Urkunde mangels Bezugnahme auf einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluß nicht zu entnehmen sei, daß der Bürgermeister mit ihr einen solchen Beschluß habe vollziehen wollen; das entspreche nicht der Vorschrift des § 42 Abs. 1 GemO 1921, die bestimme, daß der Bürgermeister auf Grund der gefaßten Beschlüsse "namens der Gemeinde" die erforderlichen Erklärungen abzugeben und Verfügungen zu unterzeichnen habe.

26

Das Revisionsgericht ist außerstande, den gegen diese Auslegung und Anwendung des § 42 Abs. 1 GemO 1921 geäußerten Bedenken der Revision nachzugehen. Denn auch diese Vorschrift gehört nicht dem revisiblen Recht an, weil sie weder dem Bundesrecht noch dem revisiblen Recht im Sinne des § 127 Abs. 2 BRRG zuzurechnen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt gemäß § 127 Abs. 2 BRRG der Prüfung im Revisionsverfahren die Anwendung nur solcher Vorschriften, "die entweder einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem allgemeinen Beamtenrahmenrecht des Bundes (Art. 75 Nr. 1 GG) haben oder doch zu dem System dieses Rahmenrechts, also zum eigentlichen Beamtenrecht gehören" (vgl. Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1962, BVerwGE 13, 303 [305]). § 42 GemO 1921 gehört nicht zu dem derart gekennzeichneten Beamtenrecht. Diese Vorschrift ist in dem Abschnitt "Die Verwaltung der Gemeinde durch ihre Organe" enthalten und befaßt sich mit den Aufgaben des Bürgermeisters als des Leiters der Gemeindeverwaltung, insbesondere in ihrem ersten Absatz auch mit der Art und Form, in der der Bürgermeister namens der Gemeinde die erforderlichen Erklärungen abgibt. Ihre Anwendung mag sich zwar im Einzelfalle auch auf beamtenrechtliche Vorgänge auswirken; sie selbst gehört aber nicht dem Beamtenrecht, sondern dem kommunalen Organisationsrecht an. Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in den Gründen des genannten Urteils (BVerwGE 13, 303 [307]) ausgeführt, daß die Vorschrift einer kommunalen Amtsordnung über die vorgeschriebene Form von Verpflichtungserklärungen der Ämter irrevisibel sei und daß deshalb die Auffassung des Berufungsgerichts, infolge des Verstoßes gegen diese Vorschrift bei der Ausstellung einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde sei ein rechtswirksames Beamtenverhältnis nicht begründet worden, das Revisionsgericht binde. Die gleiche Auffassung vertritt der erkennende Senat hier bezüglich der vergleichbaren Vorschrift des § 42 Abs. 1 GemO 1921.

27

Handelt es sich mithin bei dieser Regelung um eine bezüglich ihrer Auslegung und Anwendung der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogene Vorschrift, so kann die Revision auch nicht mit der Rüge gehört werden, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung dieser Vorschrift denkgesetzwidrig die Bezugnahme auf einen nach seinen eigenen Feststellungen nicht gefaßten Gemeinderatsbeschluß gefordert. Denn Verstöße gegen die Denkgesetze sind Subsumtionsmängel; sie wären hier als Verletzung irrevisiblen sachlichen Rechts anzusehen (ebenso Urteil des Senats vom 10. März 1966 - BVerwG II C 113.64 -).

28

Unter Zugrundelegung der somit für das Revisionsgericht bindenden Rechtsauffassung, daß die von dem Kläger vorgelegte Ernennungsurkunde nicht der vorgeschriebenen Form entspricht, erweist sich die auf die Feststellung des Bestehens eines Beamtenverhältnisses gerichtete Klage ohne weiteres als unbegründet, ohne daß es noch darauf ankommt, ob diese Urkunde dem Kläger im Rechtssinne "ausgehändigt" wurde. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob die Darlegungen des Berufungsgerichts zu dieser - zwar beamtenrechtlichen - Frage frei von Rechtsmängeln sind.

29

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die auf Aufhebung des "Widerspruchsbescheides" vom 4. Juli 1960 und der vorangegangenen Schreiben vom 13. März und 21. April 1960 gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Der Kläger kann durch diese Bescheide jedenfalls nicht als Beamter in seinen Rechten verletzt sein, wenn er zu keiner Zeit rechtswirksam in das Beamtenverhältnis berufen worden ist.

30

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer