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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1969, Az.: BVerwG V C 131.67

Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit; Angewiesenheit auf Leistungen von Familienangehörigen; Erreichen einer bestimmten Einkommensgrenze; Zumutbarkeit der Lösung der wirtschaftlichen Bindungen zur Familie; Verwertung einer Hypothekenforderung zur Gründung einer vom Hof gelösten, selbstständigen Existenz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1969
Aktenzeichen
BVerwG V C 131.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 16.08.1967 - AZ: 1 K 230/67

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 63 - 65
  • ZLA 69, 312

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung des § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. August 1967 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1904 geborene Klägerin ist Vertriebene aus ... Sie begehrt die Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz.

2

Der Vater der Klägerin übertrug im Jahre 1927 den etwa 58 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb in ... auf ihre Schwester und ihren Schwager. Für die Klägerin wurde eine Hypothek in Höhe von 25.000 RM bestellt, die mir 4 % verzinst wurde. Die Klägerin lebte bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 1930 und nach Scheidung ihrer Ehe im Jahre 1932 bis zur Vertreibung auf dem Hof. Sie arbeitete in Haushalt und Landwirtschaft mit, erhielt Unterkunft und Verpflegung sowie 1.000 RM jährlich Hypothekenzinsen.

3

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Unterhaltshilfe mit der Begründung ab, die eigenen Einkünfte der Klägerin hätten mehr als 70 RM monatlich betragen; die Klägerin sei deshalb im Zeitpunkt der Vertreibung nicht wirtschaftlich abhängig gewesen.

4

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat ausgeführt: Weder der Umstand, daß die Klägerin eigene Einkünfte von jährlich 1.000 RM gehabt habe, noch der Besitz der Hypothekenforderung in Höhe von 25.000 RM hätten sie wirtschaftlich unabhängig gemacht. Die Klägerin habe nach Abzug der Werbungskosten monatlich 75 RM Zinseinkünfte gehabt. Dieser Betrag sei zu gering gewesen, um sie von ihrer Schwester unabhängig zu machen. Einen gesetzlichen Anhaltspunkt dafür, welche Einkünfte in jener Zeit als ausreichend für das Existenzminimum angesehen worden seien, gebe die Lohnpfändungsverordnung von 1940, nach deren § 5 monatliches Arbeitseinkommen bis zu 130 RM unpfändbar gewesen sei. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von ihren Verwandten sei auch nicht dadurch entfallen, daß sie in der Hypothekenforderung ein Vermögen von 25.000 RM besessen habe. Sinn der Hypothekenbestellung sei es gewesen, der Klägerin eine Sicherung zu verschaffen, sie wirtschaftlich an dem elterlichen Hof zu beteiligen und ihr so die Gewähr zu geben, daß sie auf dem Hof ihr Leben lang ihre Versorgung finde. Keiner der Beteiligten habe ernsthaft daran gedacht, daß die Schwester und der Schwager der Klägerin die Hypothek auszahlen sollten, Dies wäre wahrscheinlich den Verwandten der Klägerin auch wirtschaftlich unmöglich gewesen. Es sei deshalb unerheblich, ob die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich eine vom Vermögen ihrer Angehörigen unabhängige Existenzgrundlage zu verschaffen.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds.

6

Der Beteiligte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet.

10

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Klägerin vor der Schädigung von ihrer Schwester - und nach deren Tode von ihrem Schwager - wirtschaftlich abhängig im Sinne von § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG war. Wirtschaftlich abhängig ist nach dieser Vorschrift derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, vielmehr zur Befriedigung seiner materiellen Lebensbedürfnisse auf Leistungen von Familienangehörigen angewiesen ist. Nur wer keiner zusätzlichen Leistungen von seinen Angehörigen bedurfte, war von ihnen wirtschaftlich unabhängig. Für das Maß und den Umfang der Lebensbedürfnisse, deren Befriedigung unabhängig von Zuwendungen der Familienangehörigen möglich sein mußte, ist von der früheren Lebensstellung des Rentenbewerbers auszugehen. Diese Lebensstellung bestimmt sich nach Herkommen, Alter und Gesundheitszustand des Rentenbewerbers vor der Schädigung; auch eine erlangte Berufsausbildung kann von Bedeutung sein. Deshalb kann die Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (Urteil des Senats vom 17. Oktober 1968 - BVerwG V C 143.67 - [ZLA 1969, 64] mit weiteren Nachweisen). Das Anknüpfen an die frühere Lebensstellung des Rentenbewerbers schließt aus, eine wirtschaftliche Unabhängigkeit schon beim Erreichen einer bestimmten Einkommensgrenze anzunehmen. Gesamtbezüge in bestimmter Höhe allein können kein ausreichender Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit sein (vgl. Urteil vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - [RLA 1957, 219]). Wirtschaftlich unabhängig war nicht schon, wer vor der Schädigung aus eigenen Mitteln einen notdürftigen oder auch nur bescheidenen Lebensunterhalt fristen konnte. Die Lösung der wirtschaftlichen Bindungen zur Familie mußte dem Betroffenen auf Grund seiner eigenen Mittel zumutbar gewesen sein, wobei bäuerliches Herkommen und die daraus entstandenen Bindungen sowie insbesondere auch die Frage der Altersversorgung von Bedeutung sein können. Eine Lösung von der Familie kam dann wohl kaum in Betracht, wenn beim Wegfall der Zuwendungen der Familie ein der Lebensstellung des Betroffenen entsprechender Lebensunterhalt nicht gewährleistet war. Blieb der Rentenbewerber trotz eigener Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts - wenn auch nur zu einem verhältnismäßig untergeordneten Teil - auf Leistungen des Familienangehörigen angewiesen, kann von einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit nicht gesprochen werden.

11

Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und somit das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhielt die Klägerin auf dem Hof der Schwester Unterkunft und Verpflegung sowie jährlich 1.000 RM Zinsen für die ihr anläßlich der Hofübergabe von den Eltern bestellte Hypothek im Nennbetrag von 25.000 RM. Daß die eigenen Zinseinkünfte von 1.000 RM jährlich nicht ausreichten, um die Klägerin wirtschaftlich unabhängig zu machen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. Die Klägerin hatte als zweite Tochter eines Landwirts, dessen 58 ha großer Betrieb in Berlinchen einen nicht unbeträchtlichen Vermögenswert darstellte, auf dem elterlichen Hof von Jugend an bis zur Vertreibung - mit Ausnahme der Zeit ihrer nur kurzen Ehe von 1930 bis 1932 - gelebt. Da sie eine Berufsausbildung nicht erhalten hatte, konnte die im Zeitpunkt der Vertreibung über 40 Jahre alte Klägerin sich nicht mehr vom Hofe lösen, um ohne Zuwendungen ihrer Verwandten allein aus den Zinseinkünften einen ihrem Herkommen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Maßgebender Bestandteil ihrer Existenzgrundlage war vielmehr der Familienbetrieb. Zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit trug die Klägerin durch ihre Arbeitsleistung und Mithilfe bei. Wegen ihres Verbleibens auf dem Hefe und ihrer Mithilfe konnte sie die Sicherung ihres Lebensunterhalts durch den familiär verbundenen Betriebsinhaber auch im Falle krankheits- oder altersbedingter Arbeitsunfähigkeit erwarten. Die Tatsache, daß die Klägerin gegen ihre Schwester eine Hypothekenforderung in Höhe von 25.000 RM besaß, änderte an ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nichts. Es entspricht der Übung in bäuerlichen Kreisen, bei der Hofübergabe den übrigen Abkömmlingen einen Abfindungsanspruch gegen den Hoferben zu gewähren; doch besteht eine allgemeine Übereinstimmung der Beteiligten, daß die Verwertung der Abfindungsforderung die Existenz des Familienbetriebs nicht gefährden darf. Von dem Begünstigten wird erwartet, das Kapital im Betrieb zu belassen. Im übrigen ließ der Werdegang der Klägerin eine sinnvolle Verwertung der Hypothekenforderung zur Gründung einer vom Hof gelösten, selbständigen Existenz nicht, zu. Das der Klägerin anläßlich der Hofübergabe zugewendete Vermögen bildete im Grunde nur den Maßstab dafür, in welcher Höhe ihr künftig regelmäßig Bargeld zur Befriedigung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zufließen sollte.

12

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz