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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1968, Az.: BVerwG V C 143.67

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Gewährung einer Kriegsschadenrente

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 143.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 17.08.1967 - AZ: 7 A 105/66

Fundstelle

  • ZLA 1969, 64

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung des KSR-Rundschreibens vom 27. April 1966 (Mtbl. BAA 1966, 223) Abs. 5 zu § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG - wirtschaftliche Abhängigkeit von Familienangehörigen (Zweit- und Drittkinder) -.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1968 in Schleswig
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Fink
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts von 17. August 1967 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die ledige, im Jahre 1902 geborene Klägerin ist Vertriebene aus Pommern, wo sie von Jugend an auf dem Erbhof ihrer Eltern tätig war. Lediglich in der Zeit von 1920 bis 1923 nahm sie eine Hausmädchenstelle auf einem Gut an. Auf Grund der in dieser Zeit geleisteten und einigen in den Jahren von 1954 bis 1963 teilweise entrichteten Pflichtbeiträgen erhält sie eine kleine Invalidenrente (derzeit 84,80 DM). Nach dem Tode ihres gegen Ende des Jahres 1944 verstorbenen Vaters fand keine Erbauseinandersetzung statt. Der ältere Bruder der Klägerin (Hubert, geb. 1905), der Anerbe dieses 64 Morgen umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Tode des Vaters geworden ist, verließ bereits 1926 den elterlichen Hof, um anderwärts unselbständiger Tätigkeit nachzugehen, vor allem in Mecklenburg, wo er sich heute noch aufhält. Der jüngere Bruder (Willi, geb. 1911), der von Jugend an bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht ebenfalls auf dem elterlichen Hof tätig war, ist vermißt. Seit dessen Einberufung zur Wehrmacht bewirtschaftete die Klägerin den elterlichen Hof im wesentlichen allein mit einem Kriegsgefangenen, da der Vater einige Jahre vor seinem Tod bereits kränklich war.

2

Die von der Klägerin gegen Ende 1964 beantragte Kriegsschadenrente wurde vom Beklagten abgelehnt, weil die Klägerin im elterlichen Betrieb in einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis gestanden habe und wegen der Höhe ihrer geltend gemachten Sparguthaben nicht wirtschaftlich abhängig gewesen sei.

3

Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, daß sie nach dem Wunsch ihrer Eltern als mithelfendes Familienmitglied auf dem Hof verblieben sei und damit auf Erzielung eigener Einkünfte verzichtet habe. Die ihr in unterschiedlicher Höhe und unregelmäßig gewährten Bar- und Naturalleistungen seien zum Unterhalt und zur Bedarfsdeckung bestimmt gewesen. Eigenes Vermögen habe, sie nicht in wesentlichem Umfang ansparen können, da alle Betriebseinnahmen bis zu einer späteren Verteilung nach dem Kriege der Familiengemeinschaft gehört hätten. Ihre Altersversorgung sollte in der Form eines Altenteils sichergestellt werden. Die von ihr geltend gemachten Sparguthaben hätten die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht beseitigt, weil sie der Familie gehört hätten.

4

Das Verwaltungsgericht gab der Klage durch Urteil vom 17. August 1967 statt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Klägerin habe als mithelfende Familienangehörige ihre Arbeitskraft für die Erhaltung des Hofes eingesetzt und ausschließlich von dessen Erträgnissen gelebt. Ein entgeltliches Arbeitsverhältnis habe weder mit ihrem Vater noch mit dem später vermißten Bruder bestanden. Trotz der unregelmäßigen Barleistungen von teilweise 100 RM monatlich sei sie wirtschaftlich abhängig gewesen, weil sie in vollem Umfange auf die Hilfe und Unterstützung des Betriebsinhabers angewiesen gewesen sei. Der Lebensunterhalt sei durch die Sparguthaben von insgesamt 15.000 RM nicht gesichert gewesen, weil nach den unwiderlegt gebliebenen und nach den Umständen glaubhaften Angaben der Klägerin dieses aus den Erträgnissen des Hofes stammende Geld für die spätere Auseinandersetzung nach dem Kriege bestimmt gewesen sei. Gesichert sei die Klägerin nur durch den landwirtschaftlichen Betrieb gewesen, an dem ihr vereinbarungsgemäß eine Altenteilssicherung bestellt werden sollte. Die von ihrem Vater bzw. Bruder wirtschaftlich abhängige Klägerin habe durch den Verlust des Hofes ihre Existenzgrundlage verloren. Dieser Verlust wirke sich noch aus, weil es der Klägerin infolge ihres Alters nicht mehr gelungen sei, nach der Vertreibung eine ihrer früheren Tätigkeit entsprechende Beschäftigung zu binden.

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Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision des Beteiligten wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere mangelnde Sachaufklärung und unzutreffende Auslegung des § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG gerügt.

6

Der Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Zur Begründung wird auf die vom Gesetzgeber mit der angezogenen gesetzlichen Bestimmung verfolgte Einbeziehung der in bäuerlichen Betrieben mithelfenden Familienangehörigen unter die lastenausgleichsrechtlichen Regelungen verwiesen.

10

II.

Die Revision ist zurückzuweisen.

11

Von der Revision wird im Hinblick auf das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit von Familienangehörigen im Sinne des § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG darauf abgestellt, daß nicht eindeutig festgestellt sei, welche Absprachen zwischen den Hofbesitzern und der Klägerin getroffen worden seien, um danach mit Rücksicht auf die gewährten Barleistungen die Beurteilung über das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses treffen zu können.

12

Die darauf gestützte Rüge unzureichender Sachaufklärung kann jedoch nicht durchgreifen. Ein Aufklärungsmangel liegt dann vor, wenn die Behebung des Mangels zu einer Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts führen und sich auf das Gesamtergebnis des Verfahrens derart auswirken kann, daß sich dem Gericht bei der Urteilsfindung eine andere Überzeugung aufdrängen müßte. Da das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist ein Aufklärungsmangel dann nicht vorhanden, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung davon absehen durfte, weitere Nachforschungen anzustellen, weil für die Bildung der richterlichen Überzeugung sich weitere Feststellungen erübrigten. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Feststellung, ob die Klägerin als mithelfende Familienangehörige anzusehen und von dem in Haushaltsgemeinschaft verbundenen Betriebsinhaber wirtschaftlich abhängig gewesen ist, war das Gericht im wesentlichen auf die Angaben der Klägerin und den aus dem unbestrittenen Sachverhalt zu entnehmenden Umständen angewiesen. Danach erübrigten sich weitere unergiebige Nachforschungen, weil das Gericht die Angaben der Klägerin in ihrer Gesamtheit für glaubhaft und durch die in den beigezogenen Akten, soweit möglich, ergänzt und bestätigt fand. Danach hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die Klägerin mit geringfügiger Unterbrechung praktisch von Jugend an bis zur Vertreibung auf dem elterlichen Hof als mithelfende Familienangehörige tätig war, ihre ganze Arbeitskraft für die Erhaltung des Betriebes einsetzte, von dessen Bestand ihre Existenz abhing und von dessen Erträgnissen sie ausschließlich lebte, ferner, daß ein echtes Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Hofinhaber nicht bestand, zumal keine Pflichtversicherungsbeiträge geleistet und die Alterssicherung mit einem vereinbarungsgemäß zu bestellenden Altenteil erfolgen sollte. Diese Feststellungen sind nicht fehlerhaft zustande gekommen und enthalten keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Denn das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - nicht festgestellt, daß die Klägerin regelmäßig und auf Grund eingegangener und gehaltener rechtsverbindlicher Verpflichtungen ein monatliches Entgelt von 100 RM über fortlaufende Jahre hinaus beansprucht und erhalten habe, sondern, daß sie die gelegentlich 70 RM übersteigenden Barzuwendungen für einen Teil ihrer Lebensbedürfnisse, vornehmlich für Beschaffung von Kleidung und Wäsche, in Form eines Taschengeldes unregelmäßig und nicht in gleichbleibender Höhe erhalten habe. Darin liegt keine denkfehlerbehaftete Würdigung des Sachverhalts, insbesondere nicht bei den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Sachverhaltsergänzungen, die es aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten beigezogenen Akten geschöpft hat. Danach hat die Klägerin - obwohl volljährig und ununterbrochen ausschließlich auf dem Hof und für den Hof tätig - in der Zeit von 1923 bis 1939 keinerlei Vermögensrücklagen aus dem bezogenen Taschengeld ansparen können. Die erste Spareinlage des auf sie lautenden Sparkassenbuchs (Sparkassenbuch Nr. 6978 der Stadtsparkasse zu Schivelbein) erfolgte in bescheidenem Umfang zu Anfang 1939 und schloß am 11. Januar 1943 mit 3.002,40 RM ab. Die vom Verwaltungsgericht hierzu vorgenommene Beweiswürdigung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie in Widerspruch zu den Angaben der Klägerin im Antrag auf Kriegsschadenrente vom 12. Dezember 1964 stehen könnte. Wenn dort hinsichtlich der Jahreseinkünfte in den Jahren 1937 bis 1939 durchschnittlich 1.200 RM/Jahr angegeben sind, dann kann daraus noch nicht auf einen Bargeldbezug von 100 RM/Monat geschlossen werden, weil nach den Erläuterungen zu der Frage 17 a des Antragsvordrucks in diesen Einkünften, alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, insbesondere auch Naturalbezüge enthalten sind, und - unbestritten und von der Revision nicht angegriffen - durch das Verwaltungsgericht festgestellt ist, daß die Klägerin auf dem Hofe freie Unterkunft und Verpflegung neben dem Taschengeld für ihre familiäre Mithilfe erhalten hat, die in nicht unbeträchtlichem Umfange in diesen angegebenen Bezügen einbezogen sind. Die Rüge der Revision, daß bei einem - vom Verwaltungsgericht nicht festgestellten - monatlichen Barbezug von mehr, als 70 RM die wirtschaftliche Abhängigkeit eines in die Familiengemeinschaft des selbständig Erwerbstätigen aufgenommenen mithelfenden Familienangehörigen zu verneinen sei, kann deshalb im vorliegenden Fall nicht erheblich werden und bedarf deshalb auch keiner Klärung in materieller Hinsicht. Deshalb waren für die. Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Feststellung der tariflichen Löhne für Mägde in Pommern in dem zu berücksichtigenden Zeitraum und eine daran orientierte, aus vergleichender Betrachtung mit den der Klägerin zugestandenen Zuwendungen zu folgernden Feststellung für die Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht erforderlich.

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Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Gericht habe nicht festgestellt, welche Absprachen mit der Klägerin und dem Betriebsinhaber hinsichtlich der Vergütung für ihre volle Arbeitsleistung auf dem elterlichen Hof getroffen worden seien. Auch hierfür war das Verwaltungsgericht auf die für glaubhaft erachteten Angaben der Klägerin angewiesen, daß sie nach ihrer Volljährigkeit auf dem elterlichen Hof als mithelfendes Familienmitglied verblieb, um ihre Arbeitskraft für die Erhaltung des Hofes einzusetzen, auf die Erzielung eigener, höherer Einkünfte in voller Übereinstimmung mit den Eltern verzichtet habe, nicht als Arbeitnehmerin im elterlichen Betrieb gehalten worden sei, sondern im Interesse der Familie im Haushalt und in der Landwirtschaft mitgearbeitet und während des Krieges der Landwirtschaft sogar vorgestanden habe, nach dem Rat der Eltern von einer Heirat abgesehen habe, um in der Familie zu verbleiben und dafür bei der vorgesehenen Übergabe des Hofes an ihren Bruder eine Altenteilssicherung zu erhalten. Nach diesen vom Gericht als glaubhaft angesehenen Sachverhaltsangaben bedurfte es keiner weitergehenden Feststellungen hinsichtlich dieses für bäuerliche Verhältnisse typischen Lebensbildes eines mithelfenden Familienangehörigen. Es bedurfte bei diesem festgestellten Sachverhalt auch keiner näheren Feststellungen darüber, ob sich an der Stellung der Klägerin als mithelfendes Familienmitglied etwas geändert haben könnte, wenn der jüngere, nicht verheiratete Bruder der Klägerin den Hof bis zu seiner Einberufung bewirtschaftet haben sollte. Denn nach dem festgestellten und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Sachverhalt ist weder eine Übergabe des Hofes auf den jüngeren Bruder vor dessen Einberufung zur Wehrmacht erfolgt, noch hat eine Erbauseinandersetzung nach dem Tode des Vaters hinsichtlich des Erbhofs, dessen Anerbe der ältere Bruder der Klägerin geworden ist, stattgefunden. Da weiterhin festgestellt und mit Revisionsangriffen nicht gerügt ist, daß die Klägerin nach der Einberufung des jüngeren Bruders zur Wehrmacht wegen der Kränklichkeit des Vaters den Hof während des Krieges bis zur Vertreibung im wesentlichen selbst geführt hat, kann dem Umstand, daß dieser vermißte Bruder den Hof einige Zeit mit Hilfe der Klägerin bewirtschaftet hat, keine besondere rechtliche Bedeutung hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Hofbesitzer zukommen, weil dadurch in der Stellung der Klägerin auf dem Hof keine Änderung eingetreten ist. Des weiteren bedurfte es auch keiner weitergehenden Feststellungen durch das Verwaltungsgericht bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Sparguthaben von insgesamt 15.000 RM. Denn nach den unwiderlegt gebliebenen und vom Verwaltungsgericht nach den Umständen als glaubhaft angesehenen Angaben der Klägerin waren die Sparguthaben aus den Erträgnissen des Hofs zusammengetragen und für eine spätere Auseinandersetzung unter den Erben bestimmt. Diese Feststellung ist nicht fehlerhaft getroffen, widerspricht weder der Lebenserfahrung, noch steht sie in unerklärbarem Widerspruch zu den Angaben der Klägerin im Währungsausgleichsverfahren. Denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin wegen der Kränklichkeit des Vaters und der kriegsbedingten Abwesenheit des jüngeren Bruders den Hof im wesentlichen selbst und allein bewirtschaftet. Nach den vom Verwaltungsgericht zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemachten beigesogenen Akten waren neben dem auf die Klägerin lautenden Sparbuch aus dem Jahre 1939 (Nr. 6978 der Stadt Sparkasse zu Schivelbein) im Jahre 1942 noch zwei weitere Sparkonten auf den Namen der Klägerin eingerichtet worden (Nr. 39581 der Stadt Sparkasse zu Schivelbein vom 6. Juni 1942 mit einem Guthaben von 4.945,53 RM zum 21. Juli 1944 und Nr. 15441 der Kreissparkasse zu Belgard, Zweigstelle Schivelbein, vom 19. August 1942 mit einem Guthaben von 7.817,64 RM zum 30. Oktober 1944). Gerade der Umstand der Errichtung zweier Sparkonten während des Krieges, als die Klägerin den Hof selbst bewirtschaftete, mit Einzahlungen in einer Höhe, die auch nicht mit Taschengeld entnahmen von 100 RM monatlich hätten bewirkt werden können, sondern im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofes stehen, und zwar getrennt von dem aus dem im Jahre 1939 errichteten, mit bescheidenen Einzahlungen versehenen Sparkonto der Klägerin, widerspricht nicht dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, daß diese Sparkonten aus den Erträgnissen des Hofes stammen, die die Klägerin während des Krieges selbst erwirtschaftet hat und die für die Auseinandersetzung unter den Erben bestimmt waren. Daran ändert auch nichts die Errichtung dieser beiden letzten Sparkonten auf ihren eigenen Namen; da sie den Hof bewirtschaftet und die Konten angelegt hat, war diese Maßnahme sinnvoll, um auf diese Weise im Notfall leichter darüber verfügen zu können. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, daß die Klägerin diese Sparkonten im Währungsausgleichsverfahren selbst geltend gemacht hat. Ob und inwieweit sie verpflichtet war, im Währungausgleichsverfahren zu offenbaren, hinsichtlich welcher Beträge sie (wegen möglicher gegen sie geltend zu machender Auseinandersetzungsansprüche) nicht alleiniger materieller Gläubiger im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 WAG der Spareinlagen war, kann hier dahinstehen. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Klägerin vom Hofbesitzer wird dadurch nicht in Frage gestellt. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, wenn der Erbauseinandersetzung nur die während des Krieges angelegten Sparguthaben (zusammen: 12.763,17 RM), als die Klägerin den Hof bewirtschaftete, hätten dienen sollen. Denn daß das dann noch verbleibende Sparguthaben der Klägerin auf den 1939 angelegten Sparbuch mit einem aus bescheidenen Einzahlungen auf 3.000 RM angewachsenen Guthaben die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin beseitigt hätte, wird auch von der Revision nicht angenommen. (Auf die Jahre von 1939 bis 1945 bezogen, ergäbe sich hieraus eine monatliche Sparrate von gerade 40 RM.) Die auf formelles Recht bezogenen Revisionsrügen greifen deshalb nicht durch.

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Eine Verletzung des materiellen Rechts, hier § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG, liegt nicht vor. Von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten und der revisionsgerichtlichen Betrachtung sonach zugrunde zu legenden Sachverhalt ausgehend, ist eine Verkennung der materiellen Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Nach § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG wird

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unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des Abs. 5 Satz 1 Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit an solche Personen gewährt, deren durch die Schädigung verlorene Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie vor der Schädigung mit einem Familienangehörigen, der die Voraussetzungen des Abs. 5 Nr. 1 und 2 erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm abhängig waren.

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Zur Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung ist auf folgendes hinzuweisen: Die im Rundschreiben zur Änderung, des KSR-Sammelrundschreibens vom 27. April 1966 (Mtbl. BAA 1966, 223) zu § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG in Buchst. c) Abs. 4 für den Hoferben ausgesprochene Vermutung, daß hinsichtlich der Leistungen des Betriebsinhabers die Merkmale der Unterhaltsgewährung die Merkmale des Arbeitsentgelts überwiegen, wird in der Regel zutreffen. Dagegen ist die Annahme in Abs. 5 des vorgenannten Rundschreibens, daß bei Zweit- und Drittkindern keine wirtschaftliche Abhängigkeit zu vermuten sei, nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Diese Annahme wird den tatsächlichen Verhältnissen der bäuerlichen Strukturen in den meisten Vertreibungsgebieten nicht gerecht. Sie ist mit § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG nicht vereinbar, weil dadurch der nach dem objektivierten Willen des gesetzlichen Wortlauts eröffnete Anwendungsbereich zu sehr eingeschränkt wird. Auch die Verhälthisse bäuerlicher Art wie des vorliegenden Falles sind nach § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG zu berücksichtigen, so daß Unterhaltshilfe gewährt werden kann. Die Sicherstellung des wirtschaftlich Abhängigen für dessen Verbleiben in der Haushaltsgemeinschaft und der Mithilfe auf dem Hof in Übereinstimmung mit den Interessen der Familie des Betriebsinhabers wird durch die Leistungsfähigkeit des Hofes gewährleistet. Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit trägt der in Haushaltsgemeinschaft verbliebene Familienangehörige, der auf die Erzielung eigener Einkünfte verzichtet, durch seine Arbeitsleistung und Mithilfe bei. Die Existensgrundlage solcher Familienangehöriger bildeten der Hof, der bäuerliche Betrieb, und das Vertrauen auf die Gegenleistung seitens des familiär verbundenen Betriebsinhabers durch Gewährung des Lebensunterhalts und Sicherung des Alters.

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Daß die Klägerin die Jahrgangsvoraussetzungen erfüllt, ist nicht streitig. Auf die Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzung kommt es danach nicht mehr an, weil nicht beide Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sein müssen, sondern das "und" hier disjunktiv zur Verknüpfung zweier Aussagen verwendet worden ist. Nicht streitig ist ferner, daß die Klägerin in der Haushaltsgemeinschaft mit einem Familienangehörigen gelebt hat, der die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 LAG erfüllt. Eine Verkennung des Begriffs der wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem in der Haushaltsgemeinschaft verbundenen Familienangehörigen ist nach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (Urteil vom 23. März 1965 - BVerwG IV C 137.64 - mit weiteren Nachweisen, insbesondere zu §§ 16 Abs. 1 FG, 295 Abs. 3 Nr. 2 LAG). Daß der in §§ 16 Abs. 1 FG, 295 Abs. 3 Nr. 2 LAG enthaltene Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit durch die in § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG verwandte Formulierung keine unterschiedliche Beurteilung dieses Rechtsbegriffs rechtfertigen kann, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (Beschluß vom 8. Februar 1967 - BVerwG V B 5.67 -). Da auch Gesamtbezüge in bestimmter Höhe allein kein ausreichender Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit sein können (vgl. Urteil vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - [RLA 1957, 219]), wird auf den im KSR-Rdschr. des BAA in der Fassung vom 6. Juni 1959 und 27. April 1966 (Mtbl. BAA 1959, 284;  1966, 223)zu § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG aus § 239 LAG entwickelten Grenzbetrag eigener Einkünfte in Höhe von 70 RM im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor der Schädigung zur Verneinung der wirtschaftlichen Abhängigkeit schlechthin und ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht abgestellt werden dürfen. Im vorliegenden Falle kann die Beurteilung der wirtschaftlichen. Abhängigkeit einmal deshalb nicht als fehlerhaft angesehen werden, weil das Verwaltungsgericht eigene Einkünfte der Klägerin von monatlich über 70 RM im Durchschnitt des letzten Jahres vor der Schädigung nicht festgestellt hat, zum anderen aber auch, deswegen nicht, weil die Klägerin - wenngleich sie insbesondere während des Krieges ihre ganze Arbeitskraft auf die Erhaltung des elterlichen Hofes verwendet hat - im letzten Jahr in keinem entgeltlichen, der wirtschaftlichen Abhängigkeit entgegenstehenden Arbeitsverhältnis zu ihren ehemals selbständigen Familienangehörigen gestanden haben kann. Denn ihr Vater konnte nach seinem Tode keine derartige arbeitsrechtliche Verpflichtung mit der Klägerim mehr eingehen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war aber auch zuvor zwischen ihm und der mithelfenden, in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Tochter kein entgeltliches Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis vereinbart worden. Daneben könnte aber einer den entgegenstehenden Vereinbarung der Klägerin mit ihrem im Felde stehenden jüngeren Bruder, der nicht Hoferbe wurde und dem der Hof zu Lebzeiten des Vaters nicht übergeben worden war, selbst dann, wenn sie festgestellt und daraus auf ein entgeltliches Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden könnte, keine rechtserhebliche Bedeutung zukommen. Die Annahme der Vereinbarung eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses in der Zeit, in der sie den Hof der geschilderten Umstände halber selber bewirtschaftete, mit ihrer Mutter oder mit sich selbst, kann hier mangels hinreichender Anhaltspunkte außer Betracht bleiben.

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Da die nach § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG Anspruchsberechtigten Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit erhalten, muß sich bei ihnen der Existenzverlust noch auswirken. Hierzu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die Klägerin nur durch den landwirtschaftlichen Betrieb, für den sie jahrzehntelang ihre Arbeitskraft eingesetzt hat, gesichert gewesen sei. Diese nach den Lebensverhältnissen der Klägerin bestehende alleinige Existenzgrundlage sollte durch die Bestellung eines Altenteils für die Zeit des aus Alters- oder Gesundheitsgründen eingeschränkten Arbeitseinsatzes gesichert werden und damit unabhängig vom Wechsel des Betriebsinhabers bestehenbleiben. Die vom Verwaltungsgericht hieraus gezogene Schlußfolgerung, daß die vor ihrer Vertreibung von dem Betriebsinhaber des elterlichen Hofes wirtschaftlich abhängige Klägerin durch den vertreibungsbedingten Verlust des Hofes ihre Existenzgrundlage verloren habe und sich dieser Verlust noch auswirke, weil es ihr nach der Vertreibung nicht mehr gelungen sei, eine ihrer früheren Existenz Sicherung entsprechende Beschäftigung zu finden, ist nicht rechtsfehlerhaft, sondern in Übereinstimmung mit der nach § 273 Abs. 6 Nr. 2 LAG getroffenen Regelung.

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Wollte man die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin deshalb verneinen, weil sie im Jahre 1952, als ihre Mutter noch lebte, im Währungsausgleichsverfahren den gesamten Betrag der auf sie lautenden Sparbücher angemeldet und dafür eine Ausgleichsgutschrift in Höhe von 1.450,58 DM erhalten hat, und ihr allein die während des Krieges von ihr aus den Erträgnissen des Hofes angesparten rd. 15.000 RM als Vermögen anrechnen, dann dürften aber die Art und Weise und die besonderen Umstände der Erzielung dieser Beträge nicht unberücksichtigt bleiben. Würde sie nämlich so behandelt, als ob sie diese Beträge für sich erwirtschaftet habe, dann wäre es folgerichtig, sie auch als selbständig Erwerbstätige zu behandeln, weil sie - während des Krieges bei der Kränklichkeit des Vaters und der Abwesenheit des Bruders - den elterlichen Erbhof selbständig und eigenverantwortlich wie ein Hofpächter oder Gutsverwalter bewirtschaftet hat, was von der Klägerin weder angestrebt noch von der Behörde angenommen wurde.

20

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu bestätigen und die Revision des Beteiligten mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Isendahl
Dr. Fink

Prof. Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Fink