Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1957, Az.: BVerwG III C 52.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 52.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Minden - 09.12.1955 - AZ: 3 KL 331/55
Rechtsgrundlage
- § 295 Abs. 3 Nr. 2 LAG (in Verbindung mit §§ 267, 269 LAG)
Fundstellen
- IFLA 1957, 256
- JR 1957, 435
- RLA 1957, 219
- ZLA 1957, 190
Verfahrensgegenstand
Hausratentschädigung
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält an der Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate fest, daß
- a)
in der Regel auch auswärts untergebrachte Lehrlinge während der Dauer ihrer Lehrzeit als haushaltszugehörig anzusehen sind,
- b)
die wirtschaftliche Abhängigkeit dieses Personenkreises sich nicht ohne weiteres deshalb verneinen läßt, weil sie Gesamtbezüge in bestimmter Höhe haben, vielmehr diese Frage nur anhand der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls (Dauer des Lehrverhältnisses am Stichtag, bisherige soziale Lage der Familie, berufsbedingte Aufwendungen des Lehrlings für Arbeitskleidung, durch Wachstum bedingte Mehraufwendungen an Kleidung, Ausstattung und Beköstigung u.a.m.) beantwortet werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Gecks, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Minden, 3. Kammer, vom 9. Dezember 1955 - 3 KL 331/55 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Vertriebener und hat sechs Kinder, die zwischen 1935 und 1950 geboren sind. Sein Anspruch auf Hausratentschädigung wurde vom Ausgleichsamt, das bereits 1953 zwei Teilbescheide über Hausrathilfe erlassen hatte, mit weiterem Teilbescheid vom Mai 1955 unter Feststellung seines Hausratverlustes als Vertreibungsschaden durch Zuerkennung einer Hausratentschädigung anerkannt. Bei der Berechnung der Familienzuschläge ließ aber das Ausgleichsamt den ältesten Sohn Peter des Klägers, der am 1. April 1952 im 17. Lebensjahr stand, mit der Begründung außer Ansatz, Peter stehe in einem, landwirtschaftlichen Lehrverhältnis, erhalte dort freie Station und ein Taschengeld von 40 DM monatlich und sei deshalb weder haushaltszugehörig noch wirtschaftlich abhängig. Die Beschwerde des Klägers gegen den Ausschluß seines ältesten Sohnes vom Familienzuschlag wies der Beklagte aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. Darauf erhob der Kläger Anfechtungsklage, der das Landesverwaltungsgericht durch Bescheid vom 9. Dezember 1955 stattgab. Der Bescheid, der die Revision zuließ und der Beteiligten am 9. Januar 1956 (die Datierung in der Empfangsbescheinigung auf 9.1.55 ist offensichtlich ein Schreibfehler) zugestellt wurde, ist im wesentlichen, dahin begründet: Minderjährige Kinder, die wie der hier zu beurteilende Sohn Peter des Klägers in einem Lehrverhältnis stünden, seien grundsätzlich als haushaltszugehörig anzusehen. Die Haushaltszugehörigkeit werde insbesondere nicht durch die durch das Lehrverhältnis bedingte Abwesenheit aus der Familienwohnung beseitigt. Wirtschaftlich abhängig bleibe ein Lehrling, auch wenn er Gesamtbezüge von mehr als 85 DM monatlich erhalte. Er sei vor erfolgreichem Abschluß der Lehre nicht in der Lage, auf dem Arbeitsmarkt sich eine seine spätere Unabhängigkeit sichernde Stelle zu verschaffen. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit setze also den erfolgreichen Abschluß der Lehre voraus. Mit Recht würden auch die üblichen Lehrlingsvergütungen allgemein als Erziehungsbeihilfen bezeichnet.
Der Bescheid stellt tatsächlich fest, daß der Sohn Peter am 1. April 1952 sich in einem landwirtschaftlichen Lehrverhältnis befand und dort neben freier Station ein "Taschengeld" von 40 DM bezog.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision der Beteiligten. Sie ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid habe in Widerspruch mit dem Gesetz bei Lehrlingen die wirtschaftliche Abhängigkeit zu allgemein anerkannt. Die Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit sei im wesentlichen auf Grund der Ermittlung der Gesamteinkünfte im Einzelfall zu prüfen. Eine gerechte Beantwortung dieser Frage könne allerdings nur bei sorgfältiger Einhaltung eines bestimmten Maßstabs gefunden werden. Er ergebe sich zwanglos aus der Höhe der Einkünfte. Die mit den Durchführungsbestimmungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 (Mtbl.BAA S. 29) Ziff. 49 dahin gezogene Grenze, daß der Bezug von Einkünften von über 85 DM monatlich wirtschaftliche Abhängigkeit ausschließe, sei brauchbar und halte sich im Rahmen des Gesetzes. Nach Heraufsetzung dieses Betrages auf die vorbezeichnete Höhe gegenüber der ursprünglichen Grenzziehung bei Einkommensbezug von nur 47,50 DM monatlich sei die Grenze jedenfalls nicht mehr zu eng. Die vom Kläger selbst angegebenen Gesamtbezüge seines Sohnes überstiegen aber bei. Bewertung der freien Station mit 85 DM (§ 4 Abs. 1 der 3. LeistungsDV-LA in Verbindung mit § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - alter Fassung), auch unter Berücksichtigung von Werbungskosten, "den vorgenannten Richtsatz" erheblich. Mindestens habe deshalb das Landesverwaltungsgericht den vorliegenden Einzelfall nochmals unter Bewertung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu prüfen und dann erst seine Entscheidung zu treffen, die es bisher unter viel zu weitgehender Generalisierung gesetzwidrig gefällt habe.
Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Klage aus den von der Beteiligten vorgetragenen Gründen abzuweisen. Der Kläger hält unter nochmaligem Hinweis auf seine ungünstige Lage als kinderreicher Familienvater den angefochtenen Bescheid für richtig und beantragt Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist kraft Zulassung statthaft, auch ordnungsmäßig erhoben und begründet, doch konnte sie keinen Erfolg haben, da der angefochtene Bescheid - mindestens im Ergebnis - richtig ist. Die Revision irrt mit ihrer Auffassung, daß die wirtschaftliche Abhängigkeit immer dann verneint werden muß, wenn das Einkommen des Kindes, für das Hausratzuschlag begehrt wird, 85 DM monatlich übersteigt. Sowohl der erkennende wie bereits mehrfach der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 115.56-, vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55-, vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54-, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -) haben ausgesprochen, daß unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Charakters von Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung weder der Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG noch der Grundbetrag der Unterhaltshilfe, wie er in § 269 LAG festgesetzt ist, für die Prüfung der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit allein von Bedeutung sein kann. Auch eine Ausrichtung des Begriffs "wirtschaftliche Abhängigkeit" auf den Begriff der "überwiegenden Unterhaltung" im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 2 LAG wird dem besonderen sozialen Inhalt des Hausratzuschlags, der kinderreichen Familien aus den geschädigten Personengruppen die Wiederbegründung eines neuen Hausstandes erleichtern soll, nicht gerecht. Unter diesen Umständen wird die wirtschaftliche Abhängigkeit, auch wenn die Bestimmung einer zahlenmäßig bestimmten Einkommensgrenze als verbindliche Regel für die Entscheidung der überlasteten Ausgleichsbehörden letzteren verständlicherweise wünschenswert erscheint, immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt und festgestellt werden können. Diese Entscheidung wird sich einmal nach der Erkenntnis auszurichten haben, daß auch ein Familienangehöriger, der vom Geschädigten nicht überwiegend unterhalten wird und nur noch zu einem verhältnismäßig untergeordneten Teil auf Leistungen des Geschädigten angewiesen bleibt, von letzterem im Sinne der hier maßgeblichen Bestimmung des § 295 Abs. 3 Nr. 2 LAG wirtschaftlich abhängig bleiben kann. Schon diese Erkenntnis schließt die generalisierende Übernahme der in den vorgenannten Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung enthaltenen Regelungen aus. Auf der anderen Seite mag es durchaus Fälle geben - hier verliert sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in einer zu weitgehenden Verallgemeinerung -, in denen bei der heutigen günstigen Entwicklung des Volkseinkommens, an der auch der in Berufsausbildung stehende Jugendliche im Einzelfall einen erheblichen Anteil haben kann, festzustellen ist, daß schon der in Berufsausbildung Stehende neben der Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts sich Kleidung und Hausrat in angemessenem Umfang anschaffen kann und deshalb auch nicht mehr in untergeordnetem Umfang der Hilfe des geschädigten Hauptanspruchsberechtigten bedarf. Bei der Gesamtbeurteilung wird schließlich auch nicht außer Betracht bleiben dürfen, daß gerade kinderreiche Familien erfahrungsgemäß aus den ihnen zufließenden sozialen Zuschlägen zu ihren Einkommen nur in seltenen Fällen ihre durch den Familienstand erhöhten Ausgaben bestreiten können. Daraus ergibt sich, daß ihre soziale Wiedereingliederung, für die gerade die Hausratentschädigung einen Beitrag zu leisten bestimmt ist, sich nur langsam vollzieht, solange sie noch heranwachsende Kinder, wenn auch in Berufsausbildung und bereits mit Berufsbezügen, haben. Ins Gewicht fallen wird auch noch die Frage, wie lange am Stichtag der Jugendliche bereits in Berufsausbildung war, endlich auch noch die Erkenntnis, daß gerade der Weg ins Berufsleben für einen heranwachsenden Jugendlichen grundsätzlich mit Ausgaben für Bekleidung und Ausstattung verbunden ist, die erheblich ins Gewicht fallen können.
Bewertet man den hier vorliegenden Fall anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Tatsachenfeststellung unter den vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkten, so ergibt sich, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, wie sie vom Landesverwaltungsgericht festgestellt worden sind, der Sohn Peter des Klägers bedenkenlos noch im Augenblick des Stichtags als wirtschaftlich abhängig anzuerkennen ist. Er war damals im 17. Lebensjahr, kann also nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch nicht lange in Ausbildung gestanden haben. Er hatte zwar freie Station in einem landwirtschaftlichen Betrieb, so daß davon ausgegangen werden kann, daß ihm besondere Aufwendungen für die in seinem Alter erforderliche kräftige Ernährung nicht entstanden sind. Dagegen befand er sich noch im Wachstum und wurde in einem Beruf ausgebildet, der erfahrungsgemäß die Beschaffung widerstandsfähiger Kleidung und Ausrüstung notwendig macht und einen erheblichen Verschleiß der Kleidung mit sich bringt. Unter diesen Umständen ist eine wirtschaftliche Abhängigkeit des hier zu beurteilenden Jugendlichen, der neben freier Station lediglich 40 DM in bar bezogen hat, auf Grund der vorgenannten Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts für den vorliegenden Einzelfall anzuerkennen, auch wenn die vom Landesverwaltungsgericht hierzu gegebene Begründung in ihrer Verallgemeinerung zu weit gehen mag.
Auch dem zweiten gesetzlichen Erfordernis, daß der Sohn Peter (noch) zum Haushalt des Klägers gehört hat, ist hier genügt. Der "berufliche" - hier der dem Ausbildungsziel dienende - Mittelpunkt der Lebensführung des Sohnes lag zwar am gesetzlichen Stichtag außerhalb des Wohnsitzes des Vaters. Dies schließt aber nicht aus, daß der außerberufliche Mittelpunkt des Lebens des Sohnes der väterliche Haushalt geblieben ist. Dies wird aber bei Lehrlingen, die im Rahmen ihrer Berufsausbildung außerhalb der elterlichen Wohnung - am Wohnsitz des Lehrherrn - untergebracht sind, in der Regel für die Dauer der Berufsausbildung angenommen werden können. Die Erhaltung des Mittelpunkts der außerberuflichen Lebensführung im Haushalt der Eltern genügt aber dem Erfordernis der "Haushaltszugehörigkeit", das der Gesetzgeber - vgl. BVerwG IV C 124.54 und BVerwG IV C 221.55, im übrigen auch ausdrücklich § 5 Abs. 3 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA zu dem analogen Anspruchstatbestand des § 267 Abs. 1 Satz 2 LAG - hier ersichtlich weit ausgelegt haben, jedenfalls nicht schon deshalb verneint wissen will, weil das in Ausbildung befindliche Familienmitglied außerhalb der Familienwohnung untergebracht ist.
Ist der angefochtene Bescheid aber damit - jedenfalls im Ergebnis - richtig, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
zugleich für den z.Zt. beurlaubten Bundesrichter Dr. Sieveking
Klein
Gecks
Lullies