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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1956, Az.: BVerwG III C 115.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 115.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 16.12.1955 - AZ: A VI 157/55

Fundstelle

  • ZLA 1957, 27

Verfahrensgegenstand

Hausratentschädigung (Hausrathilfe)

Amtlicher Leitsatz

Der Senat schließt sich den Urteilen des IV. Senatsvom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 und BVerwG IV C 75.55 - sowievom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 - an.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1956 in Hamburg
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Sechste Kammer Hannover - vom 16. Dezember 1955 - A VI 157/55 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhielt laut Teilbescheid des Ausgleichsamtes vom 21. Januar 1954 Hausrathilfe mit Familienzuschlag für seine Ehefrau und zwei Söhne. Er begehrt den Familienzuschlag auch für den dritten, am 16. Juli 1932 geborenen Sohn Harald. Im Hausratentschädigungsantrag vom 10. Dezember 1952 gab er an, daß dieser Sohn Student sei und zwischen Schulentlassung (10. März 1952) und Beginn des Studiums (1. November 1952) als Volontär monatlich brutto 200 DM verdient habe.

2

Die Beschwerde des Klägers wegen Versagung des Familienzuschlages für Harald wies der Beklagte mit dem Beschluß vom 9. Februar 1955 zurück und führte aus: Es sei unerheblich, daß der Sohn Harald das Einkommen von monatlich 200 DM nur in der Wartezeit zwischen der Reifeprüfung und der Zulassung zum Studium gehabt habe; denn das Lastenausgleichsgesetz stelle für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit auf einen Stichtag, den 1. April 1952, ab. Harald sei während eines längeren Zeitraumes, annähernd neun Monate, vom Kläger unabhängig gewesen. Denn bei einem Bruttoeinkommen von 200 DM ergebe sich nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben ein Betrag, der erheblich über dem Satz liege, bei dem wirtschaftliche Abhängigkeit noch anzuerkennen sei.

3

Auf die Klage hat das Landesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 1955 den Beschwerdebeschluß ganz und den Teilbescheid des Ausgleichsamtes insoweit aufgehoben, als er den Familienzuschlag zur Hausrathilfe für den Sohn Harald ablehnte, sowie den Beklagten für verpflichtet erklärt, das Ausgleichsamt zur Gewährung dieses Familienzuschlags anzuweisen. Es hat ausgeführt: Harald sei am 1. April 1952 vom Kläger wirtschaftlich abhängig gewesen. Das Gesetz bestimme den Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht. Die hierauf bezüglichen Durchführungsbestimmungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 24. Januar 1955 (Mtbl. BAA S. 29), wonach ein Familienangehöriger nur wirtschaftlich abhängig sei, wenn seine Einkünfte im Durchschnitt der Monate März und April 1952 den Betrag von 85 DM nicht überstiegen hätten, seien für die Gerichte nicht bindend. Von einer Abhängigkeit sei nur zu sprechen, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Familienangehörigen ein Über- und Unterordnungsverhältnis bestehe. Ein solches sei hier gegeben, weil Harald am 1. April 1952 noch unter der elterlichen Gewalt des Klägers gestanden, habe. Die Ermächtigung zum Abschluß eines Arbeitsvertrages sei zwar eine Art partielle Volljährigkeitserklärung gewesen; im übrigen habe die elterliche Gewalt über Harald weiter bestanden. Zudem sei die partielle Unabhängigkeit von vornherein zeitlich auf nur etwas über sieben Monate begrenzt gewesen. Eine solche sachliche und zeitliche Einschränkung der Freilassung aus dem Unterordnungsverhältnis widerstreite dem Begriff der Unabhängigkeit. Ein monatlicher Bruttoverdienst von 200 DM reiche zwar für die Lebensbedürfnisse eines Jugendlichen aus und könne daher wirtschaftliche Unabhängigkeit verleihen, müsse es aber nicht in aller. Fällen tun. Es komme darauf, an, ob der Betreffende, falls nicht ein Vermögen ihn wirtschaftlich unabhängig mache, in seinem erwählten Beruf eine volle. Arbeitskraft darstelle. Das sei bei einem eben von der Schule gekommenen, nur für eine von vornherein begrenzte Zeit zum Zwecke der Ausbildung beschäftigten Praktikanten oder Volontär nicht der Fall; ein solcher belaste eher den Betrieb. Es widerspreche jeder natürlichen Betrachtungsweise, einen Werkstudenten, der in den Hochschulferien verdiene, als wirtschaftlich unabhängig zu betrachten. Erst recht gelte das für einen vermögenslosen Abiturienten, der noch nicht einmal das Studium begonnen habe und während seiner Praktikantenzeit vorübergehend verdiene.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat gegen dieses Urteil rechtzeitig die zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zu bestätigen.

5

Er hat die Revision rechtzeitig mit der Rüge einer Verletzung der §§ 293 bis 297 des Lastenausgleichsgesetzes begründet. Dazu trägt er vors § 295 Abs. 3 LAG lege für die hier allein umstrittene Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit einen bestimmten Termin, nämlich den 1. April 1952, eindeutig fest. Es komme nicht darauf an, ob zu dieser Zeit die elterliche Gewalt noch bestanden habe. Nach Ziffer 49 der Hausratentschädigung-Durchführungsbestimmungen vom 24. Januar 1955 - HR-DB - richte sich die wirtschaftliche Abhängigkeit nach den Einkünften des Familienangehörigen im Durchschnitt der Monate März und April 1952. Die Festlegung des Höchstbetrages hierfür auf 85 DM sei für die Ausgleichsbehörden bindend. Mit einem Stichtag als solchem verbundene Härten seien in Kauf zu nehmen. Es gehe nicht an, die Beurteilung auf die verschiedenartige soziale Lage der betreffenden Familien solchermaßen abzustellen, daß der Sohn eines Arbeiters etwa bei Einkünften von 90 DM nicht mehr wirtschaftlich abhängig Sei, der Sohn eines sozial Bessergestellten aber mit 150 DM noch nicht genug verdiene, um seinen Unterhalt entsprechend dem Lebensstandard seiner Eltern bestreiten zu können. Wirtschaftliche Abhängigkeit am 1. April 1952 bedeute, daß ein bestimmter Zeitabschnitt um den 1. April 1952 zu berücksichtigen sei. Es könne jemand an diesem Tage wirtschaftlich unabhängig gewesen sein, auch wenn er später wieder abhängig geworden sei. Die wirtschaftliche Abhängigkeit brauche also nicht als Dauerzustand seit dem 1. April 1952 bestanden zu haben. Es entspreche pflichtgemäßem Ermessen, wenn Nr. 49 HR-DB den Durchschnitt der Monate März und April 1952 zum Maßstab wähle.

6

Eine weitere Rüge, die sich gegen die Verpflichtungserklärung im angefochtenen Urteil richtete, hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nachträglich fallen lassen.

7

Der Beklagte unterstützt die Revision; der Kläger beantragt,

sie zurückzuweisen.

8

II.

Die zugelassene Revision ist ordnungsmäßig erhoben und begründet worden. In der Sache ist sie nicht begründet. Über den Begriff wirtschaftliche Abhängigkeit hat sich der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilenvom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 und BVerwG IV C 75.55 - sowievom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 (ZLA 1956 S. 233 [BVerwG 20.01.1956 - BVerwG IV C 124.54]) - ausgesprochen. Nach diesen Entscheidungen ist wirtschaftliche Abhängigkeit eines Kindes im Sinne des § 295 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - zunächst nicht der überwiegenden Unterhaltung im Sinne des § 267 LAG gleichzusetzen. Sie läßt sich ferner nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen, wobei der Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG und der Unterhaltshilfebetrag des § 269 LAG nicht allein maßgebend sind. Insbesondere ist in dem Urteil BVerwG IV C 75.55 ausgeführt, daß bei einem Berufsanfänger, der erst den Weg ins Leben antritt, mehr als der laufende Bezug des Existenzminimums dazu gehöre, ihn als wirtschaftlich unabhängig anzusehen, und daß die soziale Lage der Familien eine gewisse Berücksichtigung finden könne, wobei § 293 Abs. 3 LAG Auswüchsen vorbeuge; außerdem könne ein erhöhter persönlicher Bedarf des Familienangehörigen, z.B. wegen Krankheit, eine Rolle spielen. Die Entscheidungen führen weiter aus, daß der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit ein der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegender Rechtsbegriff ist und daß die einschlägigen Bestimmungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes für das Gericht nicht bindend sind.

9

In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sieht der erkennende Senat es für geboten an, sich von der Bindung an eine bestimmte Einkommenshöhe des Familienangehörigen in gewissem Maße freizuhalten, andererseits aber auf die Nachhaltigkeit der am 1. April 1952 oder in den beiden Monaten um diesen Tag erzielten Einkünfte des Familienangehörigen Wert zu legen. Auch verhältnismäßig hohe Einkünfte schließen wirtschaftliche Abhängigkeit möglicherweise dann nicht aus, wenn sie nach dem jeweils gegebenen Berufs- und Ausbildungsplan von vornherein nur vorübergehend bezogen werden können. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben, daß des Klägers Sohn Harald nur "bis zum Beginn des ersten Semesters, also auf einen Zeitraum von etwas mehr als sieben Monaten" das Einkommen von brutto 200 DM monatlich gehabt hat und daß er während des anschließenden Studiums wieder ganz auf seinen Vater, den Kläger, angewiesen war. Bei dieser für Vater und Sohn am 1. April 1952 offenkundig gewesenen Lage läßt sich die wirtschaftliche Abhängigkeit des Sohnes vom Kläger für den 1. April 1952 nicht verneinen. Dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ist zuzugeben, daß die elterliche Gewalt hierbei keine Bedeutung hat, auch daß ein Kind sehr wohl am 1. April 1952 wirtschaftlich selbständig gewesen sein kann, wenn es später wieder abhängig geworden ist. Eine von vornherein auf wenig mehr als ein halbes Jahr beschränkte, außerdem hauptsächlich der Ausbildung und nicht so sehr dem Erwerb dienende Tätigkeit trägt aber, auch wenn sie mit einer so ausnahmsweise hohen Vergütung wie hier verbunden ist, von vornherein den Charakter des Vorläufigen so deutlich in sich, daß sie die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht aufheben kann.

10

Die Revision erweist sich somit als unbegründet. Das im Ergebnis zutreffende angefochtene Urteil ist durch ihre Zurückweisung zu bestätigen.

11

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 65, 69 und 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 DM festgesetzt.

Holland
zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Buchholz
Dr. Fürst
Klein
Lullies