Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1955, Az.: BVerwG IV C 75.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 75.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Arnsberg - 09.02.1955 - AZ: 5/6 Kl. 122/54
Rechtsgrundlagen
- § 297 LAG
- § 295 LAG
Fundstellen
- ID 1956, 70
- MDR 1956, 266-267 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Hausrathilfe
Amtlicher Leitsatz
Die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Kindes i.S. des § 295 LAG ist nicht der überwiegenden Unterhaltung i.S. des § 267 LAG gleichzusetzen.
Ob ein Kind wirtschaftlich abhängig ist, läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Der Einkommenshöchstbetrag (§ 267 LAG) und der Grundbetrag der Unterhaltshilfe (§ 269 LAG) sind dabei nicht allein maßgebend.
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Hausrathilfe
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Oswald, Klein und Lullies
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg, 5. Kammer, vom 9. Februar 1955 - 5/6 Kl. 122/54 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger, der mit Frau und Tochter zusammenlebte, beantragte als Vertriebener Hausratentschädigung (Hausrathilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - und gab dabei u.a. an, daß die am 4. Februar 1935 geborene Tochter am 1. April 1952 als Stenotypistin monatlich 90 DM verdient habe. Der Leiter des Ausgleichsamtes bewilligte ihm unter Feststellung des Hausratverlustes mit dem Teilbescheid vom 5. Juni 1953 die erste Rate der Hausrathilfe mit Familienzuschlag für die Ehefrau, aber nicht für die Tochter, weil diese am 1. April 1952 ein eignes Einkommen von mehr als 85 DM gehabt habe. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Tochter war erfolglos. Hit dem Urteil vom 9. Februar 1955 hat das Landesverwaltungsgericht die Bescheide insoweit aufgehoben, als der Zuschlag für die Tochter nicht gewährt worden ist. Es hat ausgeführt:
Obwohl auf Hausrathilfe kein Rechtsanspruch bestehe, seien die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung nachzuprüfen. Es sei Tatfrage, ob ein Kind noch von den Eltern wirtschaftlich abhängig sei. Den Einkünften des Kindes komme hierbei nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die s.Z. 17 Jahre alte Tochter habe gerade erst ihre Lehrzeit beendet gehabt und sei noch keine volle Arbeitskraft gewesen; sie sei noch eine Lernende geblieben und habe sich ihrer weiteren Ausbildung widmen müssen. Ihr Arbeitsverdienst von 90 DM genüge nicht, um von wirtschaftlicher Selbständigkeit zu sprechen. Bei einem in der Entwicklung begriffenen Jugendlichen könne man nicht von dem Existenzminimum für bloße Lebensfristung ausgehen. Es gehöre erheblich mehr dazu, einen Jugendlichen, der den Weg ins Leben noch vor sich habe, in jeder Hinsicht zu versorgen. Dem Kläger habe nicht nur die Ernährung und Ausstattung der Tochter obgelegen, sondern auch die Wiederbeschaffung von Hausrat für sie.
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verkennung des Begriffs der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne des § 295 Abs. 3 Ziff. 2 LAG und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die kraft Zulassung statthafte, in rechter Frist und Form eingelegte Revision führt nicht zum Erfolg. Dem Kläger steht der Familienzuschlag zur Hausrathilfe für seine Tochter zu.
Die Bewilligung der Hausrathilfe steht, wie § 297 LAG und ihre Einbeziehung in die Regelung der §§ 345 f. LAG zeigen, im Ermessen der Verwaltungsbehörden, obwohl sie eine besondere Form der Teilerfüllung des Rechtsanspruchs auf Hausratentschädigung darstellt. Entschließt sich die Verwaltungsbehörde aber für die Bewilligung der Hausrathilfe, so steht ihre Höhe infolge der besonderen Fassung des § 297 Abs. 2 LAG nicht mehr im Ermessen der Behörde. Ob und welche Familienzuschläge zu gewähren sind, ist dann vielmehr Rechtsfrage und unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.
Die Entscheidung hängt nach § 297 Abs. 2 i.V. mit § 295 Abs. 3 Ziff. 2 LAG davon ab, ob die Tochter des Klägers am 1. April 1952 von ihm wirtschaftlich abhängig war.
Der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist ein der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegender Rechtsbegriff. Das Lastenausgleichsgesetz hat ihn nicht näher umschrieben, sondern seine Abgrenzung der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung überlassen.
Zu seiner Auslegung ist zunächst das Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 29. Mai 1954 (MtBl. BAA S. 184) ergangen. Darin heißt es: Der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit werde nicht allgemein bestimmt werden können, vielmehr würden hierfür die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend sein. Als Anhaltspunkte für die Praxis gibt das Rundschreiben u.a. an: Kinder, die, noch zum elterlichen Haushalt gehörig, in Ausbildung oder Lehre ständen, aber noch keine volle Arbeitskraft ersetzten, müßten als wirtschaftlich abhängig gelten; wirtschaftliche Abhängigkeit werde auch dann anzunehmen sein, wenn die Kinder eigene Einkünfte unterhalb der in § 5 Abs. 3 der 3. LeistungsDV-LA vom 12. Juni 1953 (BGBl. I S. 384) bestimmten Grenze bezögen. Bei nicht unwesentlicher Überschreitung dieser Grenze dürfte wirtschaftliche Abhängigkeit von den Eltern nicht mehr anzunehmen sein.
Unter Aufhebung dieses Rundschreibens besagen die Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 (MtBl. BAA S. 29) - HR-DB - in Ziff. 49: Ein Familienangehöriger sei am 1. April 1952 wirtschaftlich abhängig gewesen, wenn seine Einkünfte im Durchschnitt der Monate März und April 1952 den Betrag von 85 DM nicht überstiegen hätten; die in der 3. LeistungsDV-LA enthaltenen Berechnungsgrundlagen seien entsprechend anzuwenden.
Sowohl das Rundschreiben vom 29. Mai 1954 als auch die Durchführungsbestimmungen vom 24. Januar 1955 sind nicht Rechtsnormen (Rechtsverordnungen), sondern Verwaltungsanweisungen. Sie sind also für das Gericht nicht bindend und entheben es nicht der allein durch Auslegung des Gesetzes zu treffenden Abgrenzung des Begriffs der wirtschaftlichen Abhängigkeit.
Es erscheint dem Senat nicht angängig, wie in dem Rundschreiben vom 29. Mai 1954 geschehen, die wirtschaftliche Abhängigkeit mit der überwiegenden Unterhaltung im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 1 LAG gleichzusetzen, auf den allein die gemäß § 267 Abs. 3 LAG ergangene 3. LeistungsDV-LA sich ursprünglich bezieht. Das verbietet sich wegen der verschiedenartigen Interessenlage bei der Kriegsschadenrente einerseits und der Hausratentschädigung andererseits. Die Kriegsschadenrente ist eine im vollen Umfang von der Bedürftigkeit des Geschädigten abhängige Sozialleistung. Die Hausratentschädigung, auch in der Form der vorausgeleisteten Hausrathilfe, ist dagegen eine Entschädigungsleistung, die grundsätzlich ohne Prüfung der Bedürftigkeit, insbesondere des Bedarfs zur Beschaffung von Ersatzhausrat, gewährt wird. Der Senat sieht es deswegen als verfehlt an, den Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit auf die enge, in § 5 Abs. 3 der 3. LeistungsDV-LA gegebene Grenze für ein eigenes Einkommen des Kindes - s.Z. 47,50 DM - zu beschränken.
Wäre die Beurteilung auf Ziff. 49 der Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 abzustellen, so wäre dabei zu beachten, daß die Einkünfte des Familienangehörigen nach Maßgabe der 3. LeistungsDV-LA zu berechnen wären. Unter dieser Voraussetzung hätten die Verwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht nähere Feststellungen darüber zu treffen gehabt, ob die Angabe des Klägers von 90 DM sich auf das Brutto- oder auf das Nettoeinkommen seiner Tochter bezog, insbesondere, ob dabei der Pauschalsatz von 10 DM monatlich für Werbungskosten lt. § 10 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 3 der 3. LeistungsDV-LA berücksichtigt war. Indes bedarf es für die Entscheidung weder dieser Feststellungen, noch der Prüfung der weiteren Frage, ob die Erhöhung des Einkommens-Höchstbetrages in § 267 Abs. 1 Satz 1 LAG und des Unterhaltshilfesatzes in g 269 Abs. 1 LAG auf 100 DM durch das IV. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) bei Anwendung der Ziff. 49 der HR-DB rückwirkend zu berücksichtigen wäre. Denn der Senat hält die starre Bindung an den Einkommenshöchstbetrag oder den Grundbetrag der Unterhaltshilfe überhaupt nicht für geboten.
Nach der Ansicht des Senats ist vielmehr die Frage nach der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne des § 295 LAG, so erwünscht hierbei feste Grenzen für die Verwaltungspraxis sein mögen, nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
Dabei ist zunächst festzustellen, daß - wie oben bereits angedeutet - auch ein Familienangehöriger, der vom Geschädigten nicht überwiegend unterhalten wird, von ihm also wertmäßig nicht mehr als die Hälfte seines Lebensbedarfs empfängt, noch wirtschaftlich abhängig von ihm sein kann; denn das ist der Fall, wenn die eignen Mittel des Familienangehörigen zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht ausreichen, er also dazu auf Leistungen des Geschädigten angewiesen ist, die durchaus auch weniger als die Hälfte seines Bedarfs betragen können (ähnlich Harmening, Bem. 17 zu § 293 LAG). Auch der Einkommenshöchstbetrag und der ihm gleiche Grundbetrag der Unterhaltshilfe sind nach der Ansicht des Senats für den Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht allein maßgebend. Mit diesen Beträgen ist entsprechend dem Charakter der Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) als einer echten Sozialleistung ein Existenzminimum für die laufende Lebenshaltung festgelegt. Die Hausratentschädigung, auch in ihrer Erscheinungsform als Hausrathilfe, ist aber für die Befriedigung eines zusätzlichen, einmaligen Bedarfs an Hausrat bestimmt. Sie ist demgemäß nicht von den Einkommenshöchstbeträgen des § 267 LAG abhängig gemacht, sondern für sie sind nach § 293 Abs. 3 LAG Einkommensgrenzen in nahezu zehnfacher Höhe gesetzt. Bei der Hausrathilfe spielt im übrigen die soziale Lage der Geschädigten nicht für die Bewilligung an sich, sondern nur für die Reihenfolge entsprechend der Dringlichkeit eine Rolle.
Der Senat stimmt der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts zu, daß bei einem Jugendlichen, der gerade seine Lehrzeit beendet hat und als Berufsanfänger den Weg ins Leben erst antritt, mehr als der laufende Bezug des Existenzminimums dazu gehört, ihn als wirtschaftlich selbständig anzusehen, seine wirtschaftliche Abhängigkeit also zu verneinen. Der Senat ist der Ansicht, daß für die Feststellung der wirtschaftlichen Abhängigkeit auch die soziale Lage der betreffenden Familie eine gewisse Berücksichtigung finden kann; Auswüchsen beugt dabei § 293 Abs. 3 LAG vor. Außerdem kann ein erhöhter persönlicher Bedarf des Familienangehörigen z.B.- wegen Krankheit, eine Rolle spielen.
Bei dieser rechtlichen Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob das Einkommen der Tochter des Klägers mit 90 DM monatlich brutto oder netto gerechnet ist und ob dabei Werbungskosten berücksichtigt sind. Es ist keinesfalls hoch genug, um die wirtschaftliche Abhängigkeit der Tochter von dem Kläger auszuschließen. Die Sache erweist sich daher als spruchreif im Sinne des Klagbegehrens und des angefochtenen Urteils. Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Oswald
Klein
Lullies