Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1965, Az.: BVerwG IV C 137/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 137/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 06.04.1961 - AZ: VG 7 K 61/60
Rechtsgrundlagen
- § 16 FG
- 10. LeistungsDV-LA
Fundstelle
- ZLA 1965, 174
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. April 1961 und der Beschluß des Landesausgleichsamts vom 15. Februar 1960 sowie der Bescheid des Ausgleichsamts vom 29. Oktober 1959 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger einen Hausratschaden nach der Schadensstufe II festzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Hausratentschädigung für Ehegattenhausrat nach der Schadensstufe II mit der Begründung, seine Schwiegermutter habe in seinem Haushalt gelebt und monatlich mindestens 120 RM zur Haushaltsführung beigetragen. Diesen Betrag habe sie laufend von den Geschwistern seiner Frau erhalten. Überdies habe die Schwiegermutter darüber hinaus weitere Zuwendungen von ihren Kindern empfangen. - Das Ausgleichsamt stufte den Kläger - unter Nichtberücksichtigung der Zuwendungen seiner Schwiegermutter - in die Schadensstufe I ein.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte der Beschwerdeausschuß aus, das "Einkommen" der Schwiegermutter sei bei den Einkünften des Klägers nicht zu berücksichtigen, da die Schwiegermutter nicht als von ihm wirtschaftlich abhängig anzusehen sei. Sie habe nicht zu seinem Haushalt gehört, sondern nur zu den Kosten dieses Haushalts, einschließlich Wohnungsmiete, beigetragen. Es handele sich bei dem Betrag von jährlich 1 440 RM auch nicht um Einkünfte aus Untervermietung; wäre dies anzunehmen, so müßten von dem Betrage nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 der 10. LeistungsDV-LA 70 % als Werbungskosten abgezogen werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar habe die Schwiegermutter zum Haushalt des Klägers gehört, aber sie sei weder vom Kläger noch von seiner Ehefrau wirtschaftlich abhängig gewesen. Sie habe nicht der Unterstützung des Klägers bedurft, weil sie von ihren anderen Kindern unterhalten worden sei. Die Zuwendungen seien auch nicht Einkünfte im Sinne von § 16 Abs. 1 FG, § 1 der 10. LeistungsDV-LA und §§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 - 7, 22 EStG. Zuschüsse, die an gesetzlich Unterhaltsberechtigte freiwillig geleistet werden, seien einkommensteuerrechtlich nicht dem Empfänger, sondern dem Zuwender zuzurechnen. Eine Berücksichtigung im Lastenausgleich, der auf das Einkommensteuerrecht verweise, sei damit ausgeschlossen. Der Kläger sei selbst dann nicht in die Schadensstufe II einzustufen, wenn die Zuwendungen der Schwiegermutter an seinen Haushalt als seine Einkünfte anzusehen seien. Dann müßte nämlich § 3 Abs. 1 Ziff. 6 letzter Satz der 10. LeistungsDV-LA entsprechend angewendet werden mit der Folge, daß 70 % als Werbungskosten abzuziehen seien wie bei reinen Untermietverhältnissen.
Mit der auf Beschwerde vom III. Senat zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, es habe sich um echte Einkünfte gehandelt, in jedem Falle hätte das Verwaltungsgericht aufklären müssen, ob ihm überhaupt Werbungskosten entstanden seien.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat die Zurückweisung der Revision beantragt. Selbst wenn die Beiträge der Schwiegermutter Einkünfte des Klägers gewesen seien, würden sie wegen ihrer geringen Höhe nicht ausschlaggebend sein. Im übrigen habe der Kläger diese Beträge nicht versteuert.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist begründet.
Nach § 16 Abs. 1 FG ist bei der Schadenseinstufung von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte und die zu seinem Haushalt gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen bezogen haben. Der Kläger hat zwar durch die Aufnahme seiner Schwiegermutter in den gemeinsamen Haushalt keine eigenen zusätzlichen Einkünfte gehabt; aber das, was seiner Schwiegermutter von ihren Kindern zugewendet worden ist, sind ihre Einkünfte. Sie sind bei der Schadenseinstufung des Klägers zu berücksichtigen, weil es sich um Einkünfte eines zum Haushalt des Geschädigten gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen handelte.
Zu den Einkünften im Sinne von § 16 Abs. 1 FG in Verbindung mit § 1 der 10. LeistungsDV-LA gehören die aus § 2 Abs. 3 Ziff. 1 - 7, Abs. 4 und § 22 EStG zu entnehmenden Einkunftsarten ohne Rücksicht darauf, ob sie der Einkommensteuer unterlagen. Die einschlägige Einkunftsart ist die Gruppe der "sonstigen Einkünfte". Dazu gehören wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 - 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten zuzuordnen sind. Daß sie als Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zugerechnet werden, läßt ihre Eigenschaft, Einkünfte im Sinne des Lastenausgleichsrechts zu sein, unberührt. Dabei ist unerheblich, ob es Leistungen freiwilliger oder Leistungen in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gewesen sind. Das Lastenausgleichsrecht knüpft an den Begriff "Einkünfte", nicht an den Begriff "Einkommen" des Steuerrechts an. Es übernimmt weder den Einkommensbegriff, noch setzt es voraus, daß Einkünfte einkommensteuerrechtlich relevant sein müßten. Selbst im Steuerrecht ist nicht Grundsatz, daß nur dasjenige "Einkünfte" oder "Einkommen" ist, was versteuert wird. Es gibt steuerpflichtiges und nichtsteuerpflichtiges Einkommen, und weder das steuerpflichtige noch das nichtsteuerpflichtige Einkommen verliert deswegen die Eigenschaft, Einkommen zu sein (vgl. hierzu a. Kühne-Wolff, Anm. 6 zu § 1 der 10. LeistungsDV-LA).
Ist also davon auszugehen, daß die Bezüge der Schwiegermutter des Klägers "Einkünfte" im Sinne des Lastenausgleichsrechts gewesen sind, so bleibt weiterhin zu prüfen, ob sie einer zum Haushalt des Geschädigten "gehörenden" Person und einem von ihm "wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen" zustanden. Ihre Zugehörigkeit zum Haushalt des Klägers hat auch das Verwaltungsgericht bejaht; daß sie eine Familienangehörige gewesen ist, ist ebenfalls zu bejahen. Bei Geltendmachung eines Schadens an gemeinschaftlichem Ehegattenhausrat sind beide Eheleute unmittelbar Geschädigte. Die Ehefrau des Klägers ist aber die Tochter seiner Schwiegermutter gewesen. Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit der Schwiegermutter von den unmittelbar Geschädigten ist zu bejahen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG IV C 75.55; BVerwG IV C 221.55; BVerwG III C 115.56; BVerwG III C 234.56) ist wirtschaftliche Abhängigkeit nicht dem Begriff des überwiegenden Unterhaltens im Sinne des § 267 LAG gleichzusetzen; sie ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate haben dabei auch eine Bindung an die Durchführungsbestimmungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 24. Januar 1955 (Mtbl. BAA S. 29), der die Höchstgrenze auf 85 DM festsetzte, verneint. In der Entscheidung vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 - hat der Senat ausgeführt, die Frage nach der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne des § 295 LAG (§ 16 FG) sei nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, so erwünscht hierbei feste Grenzen sein mögen. Auch ein Familienangehöriger, der vom Geschädigten überwiegend unterhalten wird, sei dann von dem unmittelbar Geschädigten bezüglich der Wohnungseinrichtung wirtschaftlich abhängig, wenn er auf dessen Leistungen zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts angewiesen ist. - Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Familienangehörige über so hohe Einnahmen verfügte, daß er ohnehin einen eigenen Haushalt zu führen in der Lage gewesen wäre.
Das Verwaltungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß die Schwiegermutter aus finanziellen Gründen keinen eigenen Haushalt führen konnte; sie hatte mit ihrer Tochter schon vor deren Verheiratung zusammengewohnt. Sie benutzte im Haushalt des Klägers alle Räume und wurde mitverpflegt. Nur unter diesen Umständen reichte die ihr von ihren Kindern gewährte Unterstützung zur Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse. Dann liegt aber wirtschaftliche Selbständigkeit nicht vor. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Schwiegermutter vom Kläger lag darin, daß sie ohne die ihr von ihm gebotene Wohn- und Lebensgemeinschaft nicht hätte allein angemessen leben können. - Das Verwaltungsgericht hat den vom Senat entwickelten Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit mithin unrichtig ausgelegt. - Ein Abzug von Werbungskosten in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1 Ziff. 6 der 10. LeistungsDV-LA kann nicht erwogen werden, weil es sich nicht um Einkünfte des Klägers, sondern um diejenigen seiner Schwiegermutter gehandelt hat.
Da somit nach § 3 Abs. 1 Ziff. 7 der 10. LeistungsDV-LA die wiederkehrenden Bezüge mit dem Jahreswert anzusetzen sind, ist der Kläger in Schadensstufe II einzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Klein
Oswald
Clauß
Dr. Müller