Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1985, Az.: BVerwG 2 C 6.83
Dienstliche Beurteilung; Rechtsschutzinteresse; Entlassung aus Beamtenverhältnis; Feststellung der Rechtswidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 6.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 19.02.1981 - AZ: VS V 306/79
- VGH Baden-Württemberg - 10.10.1982 - AZ: 4 S 749/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1985, 929
- ZBR 1985, 347-348
Amtlicher Leitsatz
Die Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung erledigt sich mit der bestandskräftigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.
Zum fehlenden Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung nach bestandskräftiger Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 9. Dezember 1948 geborene Kläger stand ab 1. August 1975 als Studienassessor im Dienst des Beklagten. Aufgrund einer entsprechenden Aufforderung durch das Oberschulamt F. wurde der Kläger unter dem 19. Dezember 1977 vom Schulleiter dienstlich beurteilt.
Der Kläger wurde durch Bescheid des Oberschulamts F. vom 10. Mai 1978 mit Wirkung vom 1. Juli 1978 (mit Anordnung des Sofortvollzugs) wegen Nichtbewährung in der Probezeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die hiergegen erhobenen Rechtsbehelfe blieben erfolglos (Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß vom 14. September 1984 - BVerwG 2 B 8.83 -).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dienstliche Beurteilung abgewiesen, die Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Klage sei unzulässig; denn dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der eine Änderung der dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 1977 ablehnenden Bescheide sowie auf Änderung bzw. Ersetzung dieser dienstlichen Beurteilung fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung sei ebenfalls unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit habe, und zwar weder im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein Rehabilitierungsinteresse liege nicht vor. Weder in den geltend gemachten formellen Mängeln noch in der nach Auffassung des Klägers zu niedrigen Note könne eine Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde gesehen werden.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Er stellt den Antrag:
"1.
Unter Änderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.10.1982 und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.2.1981 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Schulleiters des ... K.-Gymnasiums T. vom 25.10.1979 sowie des Widerspruchsbescheids des Oberschulamts F. vom 7.10.1980 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Änderung der dienstlichen Beurteilung vom 19.12.1977 bzw. auf Ersetzung dieser dienstlichen Beurteilung durch eine neue dienstliche Beurteilung nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.2. hilfsweise:
Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.10.1982 und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.2.1981 die Rechtswidrigkeit des Bescheids des Schulleiters des ...-K.-Gymnasiums, T. vom 25.10.1979 und des Widerspruchsbescheids des Oberschulamts F. vom 7.10.1980 festzustellen.3.hilfsweise:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.10.1982 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen."
Er hält das Rechtsschutzbedürfnis für den Hauptantrag und das Feststellungsinteresse für den Hilfsantrag für gegeben und die Klage materiell für begründet.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet; die Klage ist hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrages unzulässig.
1)
Die mit dem Hauptantrag zur gerichtlichen Nachprüfung gestellte dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 1977 und die ihre Änderung ablehnenden Bescheide haben mit der - nunmehr bestandskräftig feststehenden - Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum 30. Juni 1978 ihre rechtliche Bedeutung verloren (Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluß vom 14. September 1984 - BVerwG 2 B 8.83 -). - Der für die Gewährung von Rechtsschutz maßgebende Zweck der dienstlichen Beurteilung, Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen des Dienstherrn zu sein (vgl. Urteile des Senats vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 G 13.79 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18 = ZBR 1981, 197 f.] und vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21 = RiA 1982, 153 f.]), entfällt grundsätzlich mit der Beendigung des bestehenden Beamtenverhältnisses. Die auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung gerichtete Klage kann somit ihren Zweck nicht mehr erfüllen; sie ist daher schon mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 69.81 - [RiA 1982, 131] und vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - [a.a.O.]). Mit rechtlich zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die bloße abstrakte Möglichkeit, daß der Beklagte den Kläger wieder zum Beamten ernennen könne, wofür sich aber nichts ergebe und was selbst vom Kläger nicht geltend gemacht würde, der Erledigung der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung nicht entgegensteht. Sollte es dem Kläger im übrigen später gelingen, in ein neues Beamtenverhältnis bei demselben oder einem anderen Dienstherrn berufen zu werden, so liegt eine etwaige Verwendung der streitigen dienstlichen Beurteilung durch den Dienstherrn im Rahmen des neuen Beamtenverhältnis jedenfalls außerhalb der rechtlichen Zweckbestimmung, die ihr im beendeten Beamtenverhältnis, aufgrund dessen sie erstellt worden ist, zukam.
2)
Der in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag, festzustellen, daß die eine Änderung der dienstlichen Beurteilung ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen seien, ist gleichfalls unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit hat.
Die Frage, wann ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes besteht, läßt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beantworten und ist auch vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Bei einem - wie hier - in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnis kann ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann bejaht werden, wenn insbesondere auf Grund vom Kläger darzulegender konkreter Umstände negative Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige Rechtsverhältnisse zu erwarten sind (zur besonderen Darlegungspflicht hinsichtlich des erst die Zulässigkeit der Klage begründenden berechtigten Interesses für die Fortsetzungsfeststellungsklage vgl. Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - [NVwZ 1985, 265, 266 [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 56/81]]).
Da die Beendigung des Beamtenverhältnisses bereits sieben Jahre zurückliegt, ist auch nicht erkennbar, welche negativen Auswirkungen die dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 1977 heute noch äußern könnte. Gerade bei einem solchen Sachverhalt wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, im einzelnen darzutun, aufgrund welcher anzuerkennender schutzwürdiger Interessen rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art heute noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Jedenfalls genügen die Hinweise auf die bloße "abstrakte" Möglichkeit einer Einstellung im öffentlichen Dienst oder bei einem privaten Arbeitgeber nicht der Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage und geben dafür auch keine Anhaltspunkte.
Das vom Kläger angeführte Rehabilitierungsinteresse ist zwar grundsätzlich geeignet, eine Klage als zulässig erscheinen zu lassen (vgl. hierzu Urteile vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 69.81 - [a.a.O.] und vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - [a.a.O.]). Es ist aber vorliegend nicht gegeben. Da Auswirkungen auf die Laufbahnentwicklung des Klägers nicht mehr in Betracht kommen, könnte ein Rehabilitieirungsinteresse nur noch daraus hergeleitet werden, daß die streitige dienstliche Beurteilung den Kläger unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten verletzt habe, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde (vgl. BVerwGE 26, 161 [168]; Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 66.79 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 92]). Pur das Vorliegen dieser Voraussetzungen bietet die angefochtene Beurteilung, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, keinen Anhaltspunkt.
Da schon aus den obigen Gründen sich ergibt, daß ein berechtigtes Interesse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht gegeben ist, kann die Frage, ob durch die Möglichkeit, nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein qualifiziertes Dienstzeugnis zu verlangen (§ 116 LBG), das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die noch während des Beamtenverhältnisses erstellte Beurteilung entfällt, offenbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer ist durch Urlaub verhindert, das Urteil zu unterschreiben Fischer
Dr. Müller