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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1984, Az.: BVerwG 2 C 56.81

Verwaltungsgerichtsverfahren; Fortsetzungsfeststellungsklage; Rechtsschutzinteresse; Amtshaftungsprozeß; Beamter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 56.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 14.05.1980 - AZ: VS VI 760/70
VGH Baden-Württemberg - 04.11.1980 - AZ: 4 S 1173/80

Fundstellen

  • NJW 1985, 990 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1985, 265-266 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten des Beamten als rechtmäßig gewertet hat (hier: Schadensersatz wegen verspäteter Einstellung als Beamtin auf Probe).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1980 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin bestand nach einem zweijährigen Studium an der Pädagogischen Hochschule Freiburg am 16. Juli 1976 die Erste Prüfung und am 14. Juni 1978 die Zweite Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

2

Das Oberschulamt Freiburg lehnte mit Schreiben vom 28. Juli 1976 die Ernennung zur Beamtin auf Probe und die Erteilung eines vollen Lehrauftrags ab. Es stellte die Klägerin durch Arbeitsvertrag ab 13. August 1976 mit einem Lehrauftrag von 16 Wochenstunden ein. Der Arbeitsvertrag ist später bis zum 31. Juli 1978 verlängert und ab 1. August 1978 auf 20 Wochenstunden erhöht worden. Dem Abschluß der Arbeitsverträge lagen der Erlaß des Kultusministers von Baden-Württemberg vom 24. Juni 1976 sowie der Erlaß des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 8. Juni 1978 zugrunde, nach denen Lehramtsbewerber, die im Sommer 1976 ihre Erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Note "befriedigend" und besser bestanden hatten, vorläufig nur mit befristem Arbeitsvertrag angestellt wurden. In der Verlängerung des Arbeitsvertrages ab 1. August 1978 wurde der Klägerin entsprechend dem Beschluß des Ministerrates vom 1. Juni 1977 die Zusage gegeben, sie anschließend in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

3

Die Klägerin beantragte am 7. November 1976 erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit vollem Lehrauftrag. Das Oberschulamt Freiburg teilte der Klägerin unter dem 21. Dezember 1976 mit, daß ihrem Antrag nicht entsprochen werden könne. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beantragte die Klägerin während des Klageverfahrens erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Das Oberschulamt Freiburg lehnte dies mit Bescheid vom 11. September 1979 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. Mai 1980 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei unbegründet, soweit sie sich gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. September 1979 wende und die Ernennung zur Beamtin auf Probe begehre; die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die ablehnenden Bescheide vom 28. Juli 1976 und vom 21. Dezember 1976 wende. Da diese Bescheide den Zeitraum bis zur Ablegung der zweiten Dienstprüfung beträfen, die die Klägerin am 14. Juni 1978 abgelegt habe, hätten sich diese Bescheide erledigt. Ein Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht gegeben.

5

Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1980 ergangene Urteil zurückgewiesen und die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Verpflichtungsklage auf Ernennung zur Beamtin auf Probe sei unbegründet. Es stehe dem Dienstherrn frei, als notwendigen Durchgang zum Beamtenverhältnis, vorübergehend hoheitliche Aufgaben an Angestellte mit befristetem Arbeitsvertrag zu übertragen. Durch diese Praxis würden Rechte der Klägerin nicht verletzt. Die Klage auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Klägerin zum Schuljahresbeginn 1976/77, hilfsweise auf ihren Antrag vom 7. November 1976 unverzüglich, höchst hilfsweise zum Schuljahresbeginn 1977/78 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin an Grund- und Hauptschulen z.A. zu ernennen, sei zulässig. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Das Feststellungsbegehren sei indessen, da ein entsprechender Anspruch nicht gegeben gewesen sei, nicht begründet.

6

Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens ist sie am 1. August 1981 zur Beamtin auf Probe und am 2. März 1982 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden.

7

Sie beantragt:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. November 1980 - 4 S 1173/80 - und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Mai 1980 - VI 760/77 - sowie die Bescheide des Oberschulamtes Südbaden vom 28. Juli 1976 und vom 21. Dezember 1976 nebst dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. August 1977 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß die Bescheide des Oberschulamtes Südbaden vom 28. Juli 1976 und vom 21. Dezember 1976 nebst dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. August 1977 rechtswidrig sind und der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin

    • auf ihren Antrag vom 21. April 1976 hin zum Einstellungstermin Schuljahr 76/77,

    hilfsweise

    • aus ihren Antrag vom 7. November 1976 hin unverzüglich,

    höchsthilfsweise

    • zum Einstellungstermin Schuljahr 77/78

    mit einem vollen Lehrauftrag zu betrauen und sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z.A. an Grund- und Hauptschulen zu ernennen.

  2. 2.

    - Hilfsweise - Auf die Revision der Klägerin wird festgestellt, daß die Entscheidung des Oberschulamtes Südbaden vom 11. September 1979 nebst dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1980 rechtswidrig ist und der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf ihre Anträge vom 5. Juli 1978 und 23. August 1979 hin unverzüglich mit einem vollen Lehrauftrag zu betrauen und sie unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z.A. an Grund- und Hauptschulen zu ernennen. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. November 1980 - 4 S 1173/80 - und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom IST April 1980 - VI 760/77 - werden insoweit aufgehoben.

  3. 3.

    - Jeweils fürsorglich - Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, daß sich der Rechtsstreit mit der erfolgten Übernahme in das Beamtenverhältnis in der Hauptsache nicht erledigt habe. Es liege lediglich eine Erledigung der ablehnenden Bescheide vor. Sie begehre folglich auch weiterhin eine Sachentscheidung. Dies gelte für den Hauptantrag wie für den Hilfsantrag.

9

Das Feststellungsinteresse sei schon deshalb zu bejahen, weil der Dienstherr die begehrte Feststellung ohne weiteres zum Anlaß nehmen könnte - und im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG sogar müßte -, die Folgen verspäteter Einstellung auszugleichen. Das Bundesarbeitsgericht habe bereits in BAG 1, 60 f. die Subsidiarität von Feststellungsklagen gegenüber möglichen Leistungsklagen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften verneint, da erwartet werden könne, diese würden sich der Entscheidung eines Gerichts auch dann beugen, wenn diese Entscheidung keiner unmittelbaren Vollstreckung fähig sei. Sie ist der Auffassung, daß für den Fall, daß ihr Rechtsschutzinteresse in Zweifel gezogen werde, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Frage zur Entscheidung vorzulegen sei, "ob das Rechtsschutzinteresse bei einer Feststellungsklage gegeben ist, wenn sich diese gegen einen öffentlich-rechtlichen organisierten - einschränkend - 'Dienstherrn' richtet". Sie begründet ihr Rechtsschutzinteresse auch im Hinblick auf die Schadensersatzklage (Amtshaftungsverfahren), die sie beim Landgericht Freiburg erhoben habe.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

12

II.

Die Revision ist unbegründet; die Klage ist mit den im Revisionsverfahren gestellten Anträgen abzuweisen.

13

Das ursprüngliche Klagebegehren richtete sich auf die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe und soweit die Bescheide bereits abgelaufene Zeiträume betrafen, auf die Feststellung, daß diese Bescheide rechtswidrig gewesen seien. Nachdem die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 1981 in das Beamtenverhältnis auf Probe (und mit Wirkung vom 2. März 1982 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) berufen worden ist, hat sich das Klagebegehren, zur Beamtin auf Probe ernannt zu werden, erledigt. Erledigt haben sich ferner die Verwaltungsakte, durch die ihre Anträge auf Ernennung zur Beamtin auf Probe abschlägig beschieden worden sind (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1965 - BVerwG 2 C 226.62 - <Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 23> und vom 16. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 11.66 -). Eine solche Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens ist auch dann zu beachten, wenn sie im Revisionsverfahren eintritt (vgl. Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 16.80 - <Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 5>). Ein ihr Rechnung tragender Übergang von der Verpflichtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig; er enthält keine gemäß § 142 VwGO unzulässige Klageänderung (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO).

14

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - zur entsprechenden Anwendung auf in der Hauptsache erledigte Verpflichtungsklagen vgl. u.a. Urteil vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - (Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84) - kann das Gericht in Fällen dieser Art auf Antrag durch Urteil aussprechen, daß die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

15

Der Antrag der Klägerin, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z.A. an Grund- und Hauptschulen zu ernennen (im Antrag 1. und 2. enthalten), ist allerdings abzuweisen. In Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen der Behörde eine Ermessens- und Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, kann im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, daß die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen sei (vgl. Beschluß vom 28. September 1982 - BVerwG 2 B 72.82 -).

16

Die Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die ablehnenden Bescheide vom 28. Juli 1976, 21. Dezember 1976 und 11. September 1979, nebst den dazu ergangenen Widerspruchsbescheiden, rechtswidrig gewesen sind, ist unzulässig, da der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung fehlt.

17

Die Klägerin begründet ihr Feststellungsinteresse mit der Absicht, Schadenersatz verlangen zu wollen. Die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, kann ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung aber nur dann begründen, wenn das Vorhaben nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG 4 C 163.65 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 36>; Urteil vom 23. Juni 1967 - BVerwG 7 C 36.63 - <a.a.O. Nr. 37>; Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 139.65 - <a.a.O. Nr. 41> und Urteile des erkennenden Senats vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - <a.a.O. Nr. 84> und vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - <Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21>). Hier ist die Verfolgung eines Schadenersatzanspruchs offensichtlich aussichtslos. Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin setzt nämlich Verschulden voraus. Ein dem Dienstherrn zuzurechnendes Verschulden kann den für die Ablehnung der Anträge der Klägerin verantwortlichen Bediensteten hier schon deshalb nicht vorgehalten werden, weil sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Berufungsgericht die ablehnenden Bescheide als rechtmäßig angesehen haben; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Verschulden eines Beamten regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verhalten des Beamten als rechtmäßig gewertet hat (vgl. u.a. Urteile des erkennenden Senats vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - <a.a.O.> und vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - <a.a.O.> jeweils mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse vom 22. September 1975 - BVerwG 7 B 12.75 - <Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 79>, vom 15. Oktober 1980 - BVerwG 2 B 31.80 - und vom 8. September 1982 - BVerwG 2 B 45.80 -). Damit wird für einen späteren Amtshaftungsprozeß nicht letztverbindlich die Frage des Verschuldens negativ entschieden. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage im Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - (Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95) dargelegt hat, "kann keine Rede davon sein, daß in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin geprüft würden und somit der von den Zivilgerichten zu führende Prozeß auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde. Es geht lediglich um eine Prüfung, ob ein Amtshaftungsprozeß offensichtlich aussichtslos ist". Wenn dies der Fall sei, so wird in dem Urteil weiter ausgeführt, könne ein Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht haben. Damit fehle es - wie in anderen Verfahren auch - an der Zulässigkeit der Klage. Daher sei die Verneinung eines berechtigten Interesses bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses auch vereinbar mit der Rechtswegregelung; denn es sei stets Sache des angerufenen Gerichts, die Zulässigkeit der bei ihm anhängig gemachten Fragen eigenverantwortlich zu prüfen. Daraus folgt, daß diese Grundsätze auch zu gelten haben, wenn - wie die Klägerin im Revisionsverfahren vorgetragen hat - bereits beim Landgericht ein Amtshaftungsprozeß anhängig ist und die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nunmehr von dem zuständigen Gericht eigenständig geprüft werden.

18

Entgegen der Auffassung der Revision kann das berechtigte Interesse für die begehrte Feststellung nicht damit begründet werden, daß der Beklagte die begehrte Feststellung ohne weiteres zum Anlaß nehmen könnte, die Folgen der verspäteten Einstellung auszugleichen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß - wie bereits ausgeführt - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide die Frage des Anspruchs und die Frage nach dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Verschulden offen läßt. Die von der Revision hergestellte Parallele zur Rechtsprechung des BAG ist nicht gegeben. In BAG 1, 60 f. wird die Zulässigkeit der Feststellungsklage deshalb bejaht, weil die Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft "sich auch an Sinn und Gehalt eines feststellenden Richterspruchs, der keiner unmittelbaren Vollstreckung fähig ist, gebunden erachten wird". Diese Darlegungen geben für den vorliegenden Fall nichts her, da über bestimmte Teile der anspruchsbegründenden Voraussetzungen, insbesondere ob ein Verschulden des die Sache bearbeitenden Beamten vorlag, im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage - wie bereits dargelegt - nicht entschieden würde. Für die von der Revision vertretene Auffassung, daß dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Frage zur Entscheidung vorzulegen sei, ob das Rechtsschutzinteresse bei einer Feststellungsklage gegeben sei, wenn sich diese gegen einen öffentlich-rechtlich organisierten Dienstherrn richte, fehlt es mithin an jeglichen Voraussetzungen. Schon aus diesem Grunde brauchte der Senat dem nach Schließung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, einen derartigen "formellen" Antrag zu stellen, nicht zu entsprechen.

19

Andere Gesichtspunkte, mit denen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Verwaltungsakts ggfs. begründet werden könnte, sind nicht ersichtlich noch von der Revision dargelegt (zur besonderen Darlegungspflicht hinsichtlich des erst die Zulässigkeit der Klage begründenden berechtigten Interesses für die Fortsetzungsfeststellungsklage vgl. BVerwGE 53, 134 <137>).

20

Auch aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung könnte sich ein berechtigtes Interesse für die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht herleiten lassen. Ein derartiger Klageanspruch entfällt schon deshalb, weil sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 C 19.75 - <Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5 mit umfangreichen Nachweisen>) der - ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzende - Folgenbeseitigungsanspruch nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands richtet; er kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen, insbesondere auch nicht zu einem Ausgleich für Schäden, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln enstanden sind.

21

Im übrigen ist auch ein Rehabilitationsinteresse, das nur daraus hergeleitet werden könnte, daß die streitige Einstellungspraxis des Beklagten die Klägerin unabhängig von ihrem Berufsleben als Beamtin in ihren Rechten verletzt habe (vgl. Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - <a.a.O. mit weiteren Nachweisen>), etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde (vgl. BVerwGE 26, 161 <168>; Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 66.79 - <Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 92>), nicht gegeben.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 19.600 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller