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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1988, Az.: BVerwG 2 C 11.87

Arbeitsplatzschutz; Zeitsoldat; Wehrdienstantritt; Mangelnde Rückwirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 11.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 28.07.1982 - AZ: I E 147/80
VGH Hessen - 05.11.1986 - AZ: I OE 63/82

Fundstellen

  • BVerwGE 80, 1 - 4
  • DVBl 1988, 1065-1066 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 1128-1129 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 35 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1989, 53

Amtlicher Leitsatz

§ 11a II ArbPlSchG ist auf Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des § 16a ArbPlSchG ihren Wehrdienst abgeleistet haben, nicht anzuwenden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1986 und des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Juli 1982 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am ... geborene Kläger legte im Juni 1969 die Reifeprüfung ab. Im Juli 1969 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Während der Grundausbildung verpflichtete er sich zu zwei Jahren Dienst als Soldat auf Zeit. Nach seiner Dienstzeit studierte er ab dem Wintersemester 1971/72 an der Philipps-Universität Marburg/Lahn und ab Sommersemester 1974 an der J.-L.-Universität in G. Erziehungswissenschaften. Am 21. Mai 1976 bestand er mit den Fächern Mathematik und Leibeserziehung die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen mit der Gesamtnote "befriedigend bestanden". Nach Ableistung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes legte er am 2. Juni 1978 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen ebenfalls mit der Gesamtnote "befriedigend bestanden" ab. Seitdem hat er sich mehrfach erfolglos um Einstellung in den hessischen Schuldienst als Lehrer zur Anstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beworben. Vom 1. August 1979 bis 31. Juli 1980 unterrichtete er aufgrund eines Lehrauftrags 13 Wochenstunden an der Gesamtschule S.

2

Gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten in K. vom 13. Juli 1979, durch den seine Einstellung zum 15. August 1979 abgelehnt wurde, legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 1980 Widerspruch ein. Er machte geltend, ohne die Ableistung des Grundwehrdienstes hätte er seinen Vorbereitungsdienst bereits zu einem Zeitpunkt beendet, für den sein Notenmittelwert für die Einstellung noch ausreichend gewesen wäre.

3

Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide vom 13. Juli 1979 und 23. April 1980 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einstellung als Lehrer zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und zwar unter Zugrundelegung der Einstellungsbedingungen, die für den Einstellungstermin 1. August 1976 gegolten hätten. Die Berufung des Beklagten wurde im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Eine am Gebot materieller Gerechtigkeit orientierte Betrachtung führe zu der Annahme, daß vor Einführung des § 11 a Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG eine Gesetzeslücke vorgelegen habe, die im Hinblick auf den Gleichheitssatz in der Weise zu schließen sei, daß der Kläger dieser Vorschrift entsprechend behandelt werden müsse; denn unter der Geltung dieser Vorschrift wäre der Kläger zum Beamten auf Probe ernannt worden.

5

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.

6

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt im wesentlichen die vorinstanzlichen Urteile.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

10

II.

Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage.

11

1.

Die angefochtene Entscheidung verstößt gegen § 8 Abs. 1 HBG, der in Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 GG ergangen ist, wonach die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, über den Antrag des Klägers auf Ernennung zum Beamten auf Probe unter Zugrundelegung der Einstellungsbedingungen zu entscheiden, die für den 1. August 1976, dem Termin, zu dem der Kläger bei Nichtableistung des Wehrdienstes hätte eingestellt werden können, gegolten haben, wird dem Grundsatz nicht gerecht, daß über Bewerbungen nur aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angestellten Vergleichs seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung mit derjenigen der übrigen Bewerber entschieden werden muß. Der damit zum Ausdruck kommende Gleichheitsgrundsatz in der Auswahlentscheidung hat demnach auch eine zeitliche Dimension, die es - von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls nicht gebietet, bei einem Bewerber die Eignungsmaßstäbe eines erheblich früheren Einstellungszeitpunktes zu berücksichtigen. Aus Bestimmungen des materiellen Rechts ergibt sich nicht, daß für die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der in der angefochtenen Entscheidung für maßgeblich angesehene 1. August 1976 maßgebend ist. Die Ablehnungsbescheide des Beklagten sind deshalb rechtmäßig.

12

2.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 11 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst - Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) nach dem Stand des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 943) nicht eingreift. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, daß sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für Wehrpflichtige während der wehrbedingten Verzögerung ihrer Bewerbung erhöht haben, der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne Grundwehrdienst hätten bewerben können. Diese Vorschrift, die am 22. Juli 1984 in Kraft getreten ist, gilt nicht rückwirkend. Sie verpflichtet lediglich die Einstellungsbehörde, alle Beamtenbewerber ab diesem Zeitpunkt auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu bescheiden. Diese Auslegung des § 11 a Abs. 2 ArbPlSchG wird durch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zum Vierten Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes bestätigt, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses herangezogen werden können und die auch das Revisionsgericht auszuwerten befugt ist (vgl. BVerwGE 52, 84 <89>). So ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, daß insbesondere Lehramtskandidaten in vielen Fällen nachweisen können, daß sie bei bestimmten Fächerkombinationen ohne Wehrdienst noch eingestellt worden wären, aber nach Ableistung des Wehrdienstes nicht mehr übernommen werden könnten. Der Abbau dieser Benachteiligung stelle einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit dar (vgl. hierzu BT-Drs. 10/489 S. 1, 4). Der erkennende Senat ist im Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 42.83 - (Buchholz 310 § 113 Nr. 155 = ZBR 1986, 149) erkennbar davon ausgegangen, daß § 11 a Abs. 2 ArbPlSchG mit seinem Inkrafttreten am 22. Juli 1984 nicht rückwirkend, sondern "nunmehr" gelte.

13

Daß bei der Beurteilung der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage nicht vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann, mit der Folge, daß § 11 a Abs. 2 ArbPlSchG anzuwenden wäre, hat das Berufungsgericht selbst zutreffend angenommen. Mangels Rückwirkung des § 11 a Abs. 2 ArbPlSchG werden nur diejenigen Fälle erfaßt, in denen ab Inkrafttreten der Vorschrift von der Behörde durch den Wehrdienst verzögerte Einstellungsgesuche entschieden werden. Der Kläger kann sich nicht auf diese Vorschrift berufen; denn die letzte Behördenentscheidung über sein Einstellungsgesuch liegt in dem bereits am 23. April 1980 ergangenen Widerspruchsbescheid.

14

3.

Den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, das insoweit auch nach Art. 2 § 6 EntlG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen hat, wonach eine am Gebot materieller Gerechtigkeit orientierte Betrachtung zur Annahme führe, daß vor Einführung des § 11 a Abs. 2 ArbPlSchG eine Gesetzeslücke vorgelegen habe, die im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu schließen sei, und zwar mit dem Ergebnis des Regelungsinhalts des § 11 a Abs. 2 ArbPlSchG, kann für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht gefolgt werden, weil - wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt - der Gesetzgeber es nicht versehentlich unterlassen hat, § 11 a Abs. 2 ArbPlSchG rückwirkend in Kraft zu setzen (zu den Voraussetzungen einer Lückenausfüllung vgl. u.a. BVerwGE 45, 05 <90>; 57, 183 <185 f.>). Hinzu kommt, daß § 16 a ArbPlSchG, der die Regelungen der §§ 11 und 11 a ArbPlSchG (- und auch anderer Bestimmungen -) auch im Falle des Wehrdienstes "als Soldat auf Zeit" für anwendbar erklärt, nicht anwendbar ist auf bei seinem Inkrafttreten (31. Dezember 1977) bereits beendete Wehrdienstverhältnisse (Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 52.84 - <ZBR 1986, 170>). Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils wurde der Kläger im Juli 1969 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen und verpflichtete sich während der Grundausbildung "zu zwei Jahren Dienst als Soldat auf Zeit". Aus den vom Berufungsgericht zur Feststellung des Sach- und Streitstands in Bezug genommenen Verwaltungsakten ergibt sich aus dem vom Kläger unterschriebenen Personalbogen, daß er "von Juli 1969 bis Juni 1971 Soldat auf Zeit (2 Jahre)" war. Legt man dies zugrunde, so fällt der Kläger schon generell jedenfalls mit dem wesentlichen Teil seiner Wehrdienstzeit aus dem hier maßgeblichen Schutzbereich des Arbeitsplatzschutzgesetzes heraus, so daß schon allein deshalb eine Analogie ausscheidet.

15

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 26.500 DM festgesetzt, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (die Hälfte des Jahresgehalts eines Beamten auf Probe nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald