Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1986, Az.: BVerwG 2 B 101.86

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Beendigung eines durch Ausschreibung eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens mit Besetzung der Stelle; Erledigung eines die Bewerbung eines Beamten abschlägig bescheidenden Verwaltungsakts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 101.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 08.04.1986 - AZ: 5 OVG A 5/84

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. April 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, und ob für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, sind teils nicht klärungsbedürftig und würden sich teils in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat zwar dahingestellt sein lassen, Ob die Erledigung bereits durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen mit Wirkung vom 1. September 1981 oder durch die Beförderung des Beigeladenen mit Wirkung vom 1. März 1983 eingetreten sei. Es hat die Erledigung des Rechtsstreits jedenfalls im Zeitpunkt der Pensionierung des Beigeladenen während des Berufungsverfahrens angenommen. In der auch vom. Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, daß spätestens mit der anderweitigen Besetzung einer Stelle - hier durch die Ernennung des Beigeladenen zum Bundesbahnamtsrat unter Einweisung in eine Planstelle der Bes.Gr. A 12 - ein durch Ausschreibung eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren beendet wird. Ein Verwaltungsakt, mit dem die Bewerbung eines nicht berücksichtigten Beamten abschlägig beschieden wird, "erledigt" sich (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1965 - BVerwG 2 C 226.62 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 23> und vom 14. Juni 1966 - BVerwG 2 C 89.84 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 4>). Dies gilt auch, wenn in einem späteren Verfahren die Stelle erneut besetzt wird. Wie sich aus den angeführten Urteilen weiter ergibt, kann - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwG zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen werden. Auch ohne Heranziehung dieser Rechtsprechung ist es eindeutig und bedarf keiner Klärung, daß für das Begehren, die Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen rückgängig zu machen und dessen Ernennung zum Bundesbahnamtsrat aufzuheben, kein Raum ist, nachdem der Beigeladene infolge Eintritts in den Ruhestand diesen Dienstposten nicht mehr innehat.

4

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter Zugrundelegung der Erledigung des Rechtsstreits bei Pensionierung des Beigeladenen würden sich unter Beachtung der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht stellen. Dies gilt auch für die Frage nach dem Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Im übrigen ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses von den Umständen des Einzelfalls abhängig und kann daher den Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.

5

Der von der Beschwerde behauptete Verfahrensfehler (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Fischer
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller