Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1991, Az.: BVerwG 2 C 16.88
Beamtenrecht; Versetzung eines Chefaztes; Ermessensausübung; Versetzung eines leitenden Landesmedizinaldirektors
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 16.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 22.05.1985 - AZ: 4 K 1944/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1988 - AZ: 12 A 1432/85
Rechtsgrundlagen
- § 26 BBG
- § 28 BG NRW
- § 28 Abs. 1 LBG NW
- § 28 Abs. 3 LBG NW
Fundstellen
- BVerwGE 87, 310 - 319
- AZRT 1992, 7-8
- DVBl 1991, 642-645 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1991, 127-133
- DÖV 1991, 1079 (amtl. Leitsatz)
- JuS 1992, 707-708 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2980-2982 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 1192 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1991, 256-259
- ZBR 1991, 177-178
- ZTR 1991, 395 (amtl. Leitsatz)
- apf/B 2000, 82-84
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Ermessensausübung bei Versetzung eines beamteten Chefarztes.
- 2.
Die Versetzung eines Leitenden Landesmedizinaldirektors als Chefarzt eines Krankenhauses in eine Verwaltungsabteilung des Dienstherrn berührt nicht das statusrechtliche Amt.
- 3.
Ein von einer Selbstverwaltungskörperschaft betriebenes Krankenhaus, das von einem beamteten Chefarzt geleitet wird, ist eine Behörde i. S. der beamtenrechtlichen Versetzungsregelung.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1988 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Mai 1985 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, war vor seiner Einstellung beim Beklagten Oberarzt an der Frauenklinik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Durch Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1970 wurde ihm für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Universität Münster die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen. Ab 1974 war er als erster Oberarzt und Vertreter des Klinikdirektors privatliquidationsberechtigt.
Der Kläger bewarb sich beim Beklagten erfolgreich um die zum 1. Januar 1976 frei gewordene Stelle des Chefarztes bei der Westfälischen Landesfrauenklinik Bochum. Der Beklagte erteilte ihm mit Schreiben vom 26. November 1975 unter Bezugnahme auf eine gemeinsame Besprechung vom 24. November 1975 eine "Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten". Er wurde sodann antragsgemäß zum 31. Dezember 1975 aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen und mit Wirkung vom 1. Januar 1976 als Leitender Landesmedizinaldirektor z.A. in den Dienst des Beklagten eingestellt. Zum 1. April 1976 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Leitenden Landesmedizinaldirektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Der Beklagte übertrug dem Kläger neben der Leitung der Landesfrauenklinik die Leitung der dort eingerichteten Hebammenlehranstalt. Aufgrund einer Vereinbarung des Beklagten mit dem Land Nordrhein-Westfalen wurde die Landesfrauenklinik im Jahre 1977 Universitätsklinik. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger unter dem 12. September 1977 für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Universität Bochum die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen.
Der Beklagte ermittelte für die Landesfrauenklinik im Zeitraum von 1978 bis 1982 einen finanziellen Gesamtverlust von ca. 12,1 Mio. DM. Nachdem der Landschaftsausschuß des Beklagten am 18. Dezember 1981 die Aufgabe der Trägerschaft der Landesfrauenklinik wegen hoher Betriebsverluste beschlossen hatte und Verhandlungen über die Fortführung der Klinik durch einen anderen Träger erfolglos geblieben waren, stellte der Beklagte den Betrieb der Landesfrauenklinik zum 31. März 1983 ein.
Verhandlungen des Klägers mit dem Beklagten über seine weitere Verwendung hatten zu keiner Einigung geführt; die in einem Schreiben des Beklagten vom 1. Februar 1983 - zusammengefaßt - unterbreiteten Angebote lehnte der Kläger mit Schreiben vom 9. März 1983 als unannehmbar ab.
Der Beklagte widerrief unter dem 21. März 1983 die Bestellung des Klägers als Leitender Arzt der Landesfrauenklinik und teilte ihm unter dem 23. März 1983 mit, er werde mit Wirkung vom 1. April 1983 auf die Stelle eines Leitenden Landesmedizinaldirektors (Besoldungsgruppe A 16) in die Abteilung Gesundheitspflege, Erholungs- und Heilfürsorge umgesetzt. Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Antrag,
die Verfügung des Beklagten vom 23. März 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1983 aufzuheben,
stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten wurde im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die angegriffene Verfügung verstoße gegen § 28 Landesbeamtengesetz (LBG NW). Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der mit Wirkung vom 1. April 1983 verfügte Wechsel des Klägers auf die Stelle eines Leitenden Landesmedizinaldirektors (Besoldungsgruppe A 16) in der Abteilung Gesundheitspflege, Erholungs- und Heilfürsorge des Beklagten keine Umsetzung, sondern eine Versetzung darstelle. Eine Versetzung könne auch bei unveränderter Behördenzuständigkeit vorliegen, wenn ein anderes statusrechtliches Amt übertragen werde (sogenannte statusberührende Versetzung).
Ein solcher Fall liege hier vor. Dem Kläger sei nicht lediglich ein anderes funktionelles Amt im konkreten Sinne (Dienstposten), sondern zugleich ein anderes statusrechtliches Amt zugewiesen worden. Das ihm übertragene statusrechtliche Amt beinhalte zwar die Rechtsstellung eines Leitenden Landesmedizinaldirektors. Dieses Amt gehöre grundsätzlich zur Laufbahn des höheren ärztlichen Dienstes und sei der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet. Hierin erschöpfe sich jedoch die Rechtsstellung des Klägers nicht. Das ihm übertragene Amt weise funktionsbezogene Besonderheiten auf und stelle an die Vorbildung und bisherige Tätigkeit besondere Anforderungen, so daß der Kläger tatsächlich ein laufbahnfreies Amt innegehabt habe. Ihm sei sein Amt nicht abstrakt, sondern gezielt auf die Übertragung der Leitung der Landesfrauenklinik verliehen worden.
Es sei anerkannt, daß das den beamteten leitenden Krankenhausärzten eingeräumte Liquidationsrecht zum Dienstrecht der beamteten Chefärzte gehöre, das zwar keinen absoluten Besitzstandsschutz genieße, aber in seinem Kernbereich unter dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG stehe. Dies gelte unabhängig davon, ob das Liquidationsrecht auf einer vertraglichen Vereinbarung oder - einseitig - auf einer durch Bescheid erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung beruhe. Die im Bescheid vom 26. November 1975 aufgeführten Widerrufsvorbehalte bestätigten, daß das dem Kläger eingeräumte Privatliquidationsrecht dem Grunde nach nicht jederzeit und unbeschränkt widerruflich gewesen sei, sondern sich ein Widerruf nur auf den Umfang dieses Rechtes habe auswirken sollen.
Das Liquidationsrecht des Klägers sei durch Schließung der Landesfrauenklinik nicht ersatzlos entfallen. Zwar könne er derzeit von seinem Liquidationsrecht keinen Gebrauch machen. Dies ändere aber nichts daran, daß das Privatliquidationsrecht weiterhin zur Rechtsstellung des Klägers gehöre. Da der Kläger demnach die Rechtsstellung eines Leitenden Landesmedizinaldirektors in der Funktion eines Klinikleiters mit dem Recht zur Privatliquidation habe und Inhaber eines laufbahnfreien Amtes sei, ihm jedoch durch die angefochtene Verfügung lediglich ein nach der Besoldungsgruppe A 16 ausgewiesener Dienstposten ohne Befugnis zur Privatliquidation zugewiesen wurde, beurteile sich die Rechtmäßigkeit dieser als Versetzung zu qualifizierenden Maßnahme nach § 28 LBG NW. Daraus folge, daß eine Versetzung gegen den Willen des Beamten nur zulässig sei, wenn das neue Amt gegenüber dem bisherigen Amt gleichwertig sei. Diese Gleichwertigkeit sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zum einen stelle das neue Amt geringere vorbildungsmäßige Anforderungen als das bisherige Amt des Klägers. Denn im höheren ärztlichen Dienst der Gesundheitsverwaltung des Beklagten werde auch für das Amt eines Leitenden Landesmedizinaldirektors - anders als im bisherigen Amt des Klägers - keine Tätigkeit in Forschung und Lehre an einer medizinischen Hochschule verlangt. Zum anderen sei das neue Amt gegenüber dem bisherigen Amt nicht besoldungsmäßig gleichwertig. Denn das ihm zustehende privatliquidationsrecht habe dem Kläger während seiner Zeit als Leiter der Landesfrauenklinik ein zusätzliches Einkommen ermöglicht, das seine Beamtenbezüge nach der Besoldungsgruppe A 16 um ein Mehrfaches überstiegen habe.
Die Versetzung finde auch in § 28 Abs. 3 LBG NW keine Stütze. Zwar stelle die Schließung der Landesfrauenklinik keine Auflösung einer Behörde dar, weil die Landesfrauenklinik keine hoheitlich handelnde Einrichtung gewesen sei. Aber auch im Falle einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 3 LBG NW seien die Voraussetzungen für die Versetzung des Klägers in das - kein Liquidationsrecht beinhaltende - (neue) Amt des Leitenden Landesmedizinaldirektors nicht erfüllt, weil er für den Verlust des Liquidationsrechts keine Ausgleichszulage erhalte. Eine Ausgleichszulage könne nicht in entsprechender Anwendung des § 13 BBesG gewährt werden. Dies scheitere schon daran, daß das Bundesbesoldungsgesetz eine abschließende Regelung der Besoldung der Beamten enthalte.
Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Änderung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Mai 1985 stattzugeben.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klage.
Die vom Kläger angefochtene Versetzungsverfügung vom 23. März 1983 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 1983, mit der er mit Wirkung vom 1. April 1983 auf die Stelle eines Leitenden Landesmedizinaldirektors (Besoldungsgruppe A 16) in die Abteilung Gesundheitspflege, Erholungs- und Heilfürsorge des Beklagten versetzt worden ist, erweist sich als rechtmäßig.
1.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die angefochtene Maßnahme entgegen der vom Beklagten verwendeten Formulierung nicht als Umsetzung, sondern als eine Versetzung im Sinne des § 28 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz) - LBG - vom 1. Mai 1981 (GV.NW. S. 234) gewertet. Unzutreffend ist indes die Auffassung des Berufungsgerichts, es handele sich um eine sogenannte statusberührende Versetzung bei unveränderter Behördenzuständigkeit, nach den Grundsätzen, wie sie im Urteil des erkennenden Senats vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 41.80 - (BVerwGE 65, 270 ff.) niedergelegt sind. Es handelt sich vielmehr um eine Versetzung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG, nämlich um die auf Dauer angeordnete Übertragung eines anderen Amts im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben Dienstherrn (vgl. BVerwGE 69, 303 <307>; sowie Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 18>).
Dem Kläger ist mit der Versetzung von der Stelle als Leitender Arzt der Landesfrauenklinik in Bochum auf die Stelle eines Leitenden Medizinaldirektors in der Abteilung Gesundheitspflege, Erholungs- und Heilfürsorge des Beklagten in Münster ein anderes Amt im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde übertragen worden. Auszugehen ist dabei vom allgemeinen Behördenbegriff, einer in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordneten, organisatorischen Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet, dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. BVerfGE 10, 20 [BVerfG 14.07.1959 - 2 BvF 1/58] <48>). Innerhalb des Dienstrechts, und hier in bezug auf die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten, wird dieser Begriff durch den besonderen Zweck geprägt, einerseits die Freiheit des Dienstherrn zu gewährleisten, die innerbehördlichen Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktion der öffentlichen Verwaltung unerläßlich sind, andererseits die Abgrenzung der Rechtsstellung des Beamten gegenüber den über die konkrete Arbeitszuteilung wesentlich hinausgehenden Eingriffen zu ermöglichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 15. Juli 1986 - 4 S 1692/86 - <ZBR 1987, 63>). Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich die Landesfrauenklinik in Bochum in der Trägerschaft des Beklagten. Dem Kläger war als beamtetem Chefarzt der Besoldungsgruppe A 16 die Leitung der Klinik sowie die Leitung der dort eingerichteten Hebammenlehranstalt übertragen. Der Kläger war demnach im Rahmen der vom Beklagten wahrgenommenen Aufgaben im Gesundheitswesen tätig, und zwar als Leiter einer Behörde; denn in dem Ausbringen der Planstelle eines "Leitenden Landesmedizinaldirektors" (Besoldungsgruppe A 16) und der Zuweisung dieser Stelle in der Funktion eines Chefarztes als Leiter der Landesfrauenklinik in Bochum kommt auch die organisationsrechtliche Verselbständigung dieser Klinik mit Behördeneigenschaft zum Ausdruck (vgl. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - <a.a.O.>). Unter Beachtung des nach dienstrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des § 28 LBG (ebenso § 26 BBG) auszulegenden Behördenbegriffs werden daher z.B. Schulen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 15. Juli 1986 - 4 S 1692/86 - <a.a.O.> und OVG Münster, Beschluß vom 3. Februar 1983 - 6 B 2269/82 - <RiA 1983, 198>) ebenso als Behörden angesehen wie in der Trägerschaft der öffentlichen Hand befindliche Krankenhäuser und Kliniken (vgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Komm., § 28 LBG, RdNr. 31).
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem, Kläger durch die angefochtene Versetzung kein anderes statusrechtliches Amt, sondern im Sinne der Begriffsdefinition der Versetzung lediglich ein anderes Amt im funktionellen Sinne übertragen worden. Das Amt des Klägers im statusrechtlichen Sinne wird durch die Versetzung nicht berührt.
Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört in erster Linie sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Dieses wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung (Laufbahn- und Laufbahngruppenzugehörigkeit) bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck (vgl. BVerwGE 65, 270 <272> m.w.N.). Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (vgl. BVerwGE 65, 270 <272>; Urteile vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - <Buchholz 232 § 15 Nr. 15>; vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2> und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - <DVBl. 1990, 1235 = ZBR 1990, 347>).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger zum 1. April 1976 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum "Leitenden Landesmedizinaldirektor" ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen worden. In der angefochtenen Verfügung wurde er auf die Stelle eines Leitenden Landesmedizinaldirektors (A 16) in die Abteilung Gesundheitspflege, Erholungs- und Heilfürsorge des Beklagten versetzt. Durch diese Versetzung wurde somit das statusrechtliche Amt des Klägers nicht berührt; denn weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn, noch die Besoldungsgruppe (mit Endgrundgehalt), noch die verliehene Amtsbezeichnung sind dadurch verändert worden.
3.
Das Berufungsgericht ist indes der Auffassung, daß sich hierin die Rechtsstellung des Klägers nicht erschöpfe, da das dem Kläger übertragene Amt funktionsbezogene Besonderheiten aufweise, an Vorbildung und bisherige Tätigkeiten besondere Anforderungen stelle, so daß der Kläger "tatsächlich ein laufbahnfreies Amt" innegehabt habe. Die Bestellung als Leiter der Klinik sowie der angegliederten Hebammenlehranstalt sei von einer besonderen Qualifikation als Gynäkologe und Geburtshelfer mit umfassender klinischer Erfahrung, wissenschaftlicher Betätigung und Erfahrung in der Lehre abhängig gewesen. Demgegenüber erfülle der typische Leitende Medizinaldirektor - als Laufbahnbewerber - aus der Gesundheitsverwaltung diese besonderen Anforderungen hinsichtlich einer qualifizierten Hochschultätigkeit nicht.
Diese vom Berufungsgericht hervorgehobenen besonderen Merkmale hinsichtlich Vorbildung, Qualifikation und konkreter Aufgabenwahrnehmung gehören indes nicht zu den das statusrechtliche Amt beeinflussenden bzw. verändernden Merkmalen. Sie berühren vielmehr lediglich das Amt im funktionellen Sinne. Mit dem Begriff des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde, durch den Begriff des konkreten Amtes im funktionellen Sinne demgegenüber der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis (Dienstposten) gekennzeichnet. Die im Zuge der Eingliederung des Beamten in die Behördenorganisation und seiner tatsächlichen Verwendung erforderliche Übertragung eines abstrakt funktionellen Amtes folgt dem statusrechtlichen Amt. Der Beamte hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen" Aufgabenbereichs (BVerwGE 49, 64 <67 f.>; 60, 144 <150>; 65, 270 <273>). Ohne sein Einverständnis darf ihm grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die - gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes - "unterwertig" ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 57.68 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 13 = ZBR 1971, 305> und vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - <Buchholz 237.7 § 28 Nr. 6>; BVerwGE 60, 144 <151>; BVerwGE 65, 270 <273>).
Die dem Kläger neben der zum 1. April 1976 erfolgten Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und zum Leitenden Landesmedizinaldirektor (Besoldungsgruppe A 16) übertragene Aufgabe der Leitung der Landesfrauenklinik und der Leitung der dort eingerichteten Hebammenlehranstalt ist kein Amt im statusrechtlichen, sondern lediglich ein solches im funktionellen Sinne (vgl. BVerfGE 43, 242 <282 f.>; 47, 327 <411>; 52, 303 <354>). Die Besonderheiten dieses Aufgabenbereiches des früheren Amtes, mit der damit verbundenen Vorgesetztenfunktion und einem herausgehobenen gesellschaftlichen Ansehen beeinflussen nicht die Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes als Leitender Medizinaldirektor. Die Möglichkeit der Privatliquidation aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist nicht dem statusrechtlichen Amt zuzurechnen. Materielle Erwägungen, die nicht in der dem statusrechtlichen Amt zuzuordnenden Besoldung ihren Niederschlag finden, haben außer Betracht zu bleiben. Besoldungsrechtlich war aber die Leitung der Landesfrauenklinik nicht mit einer zusätzlichen Vergütung verbunden. Die Einkünfte aus Privatliquidation müssen daher hier unberücksichtigt bleiben, weil es sich dabei um eine mit dem funktionellen Amt verbundene Nebentätigkeit handelt, die für den Rang der Beamtenstellung nicht maßgebend ist (BVerfGE 47, 327 <412>).
Der von Schütz (Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Komm., § 94 RdNr. 13 a) vertretenen Auffassung, daß die aufgrund einer Nebentätigkeit erzielten Einkünfte beamteter Chefärzte statusrechtlich ein dem Amt als Leitender Medizinaldirektor "aufgestocktes", "einzigartiges" ebenfalls statusrechtliches Amt begründeten, mit einem Rang über dem aus der Besoldungsgruppe folgenden Regel-Amt, kann nicht gefolgt werden. Diese Auffassung steht nicht in Einklang mit dem im wesentlichen aus dem Besoldungsrecht hergeleiteten statusrechtlichen Amtsbegriff. Die Zuordnung der Einkünfte beamteter Chefärzte aus genehmigter Privatliquidation zur Besoldung - sei es auch nur, um ein eigenes aufgestocktes Statusrecht zu begründen - bedeutete eine unzulässige Umgehung des Verbotes einer über das Besoldungsrecht hinausgehenden Besoldung. Sie würde sich zudem allein wegen der Höhe der Einkünfte und des Umstandes, daß sie nicht auf Leistungen des Dienstherrn beruhen, nicht in das Gefüge des öffentlichen Dienstes einordnen lassen. Zwar weist die "vermögensrechtliche" Stellung beamteter Chefärzte Besonderheiten auf, die der Rechtsprechung nicht unerhebliche Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Einordnung in das geltende Beamten- und Besoldungsrecht machen (vgl. BVerfGE 52, 303 <330> mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die "beamtenrechtlich atypische, aber verwaltungsmäßig (möglicherweise) notwendige Regelung", wie die Einräumung eines Privatliquidationsrechts für beamtete Chefärzte auf dem Wege über eine Nebentätigkeitsgenehmigung, die sich ihrer Struktur nach "in das geltende Beamtenrecht gerade noch einordnen" läßt, und deren rechtliche Folgerungen "gequält wirken können" (so Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG 2 C 50.65 - <Buchholz 237.7 § 205 Nr. 1 = NJW 1970, 1248>), muß aber soweit als nur möglich in die herkömmlichen gesetzlichen Strukturen des Beamtenrechts eingeordnet bleiben. Diesem Ziel würde eine Ausweitung des statusrechtlichen Amtsbegriffs ("aufgestocktes Amt") entgegenlaufen und den statusrechtlichen Amtsbegriff mittels Abkoppelung von der durch Gesetz geregelten Besoldung im Hinblick auf die Höhe der Nebeneinkünfte dynamisieren, mit den damit verbundenen Konsequenzen für die rechtliche Zulässigkeit von Veränderungen des Amtes infolge von Versetzung, Abordnung, Ruhestand u.ä.
4.
Auch wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen würde, daß wegen der funktionsbezogenen Besonderheiten "der Kläger tatsächlich ein laufbahnfreies Amt" innegehabt hätte, würde dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die für die Versetzung eines Beamten maßgeblichen Bestimmungen auch für Inhaber laufbahnfreier Ämter entsprechend (Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 4.86 - <Buchholz 421.20 Nr. 37> m.w.N.). Für die insoweit zu fordernde Gleichwertigkeit des neuen statusrechtlichen Amtes kommt es auf die Vergleichbarkeit hinsichtlich der Besoldung, der Laufbahnen und der vorbildungsmäßigen Anforderungen an (vgl. Urteile vom 15. April 1977 - BVerwG 2 C 16.73 - <Buchholz 237.8 § 33 Nr. 1> m.w.N. und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 4.86 - <a.a.O.>). Dagegen ist nicht erforderlich, daß das bisherige Amt mit dem neuen Amt übereinstimmt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1987 - BVerwG 2 C 32.86 - <Buchholz 421.20 Nr. 34>). In diesem Sinne wäre - wenn es sich rechtlich um ein laufbahnfreies Amt handeln würde - das übertragene Amt des Leitenden Medizinaldirektors als Leiter der Landesfrauenklinik und der ihr angeschlossenen Hebammenlehranstalt mit dem ihm durch die Versetzung übertragenen Amt vergleichbar; denn beide Ämter würden derselben Besoldungsgruppe mit gleichem Endgrundgehalt angehören. Besonderheiten im Aufgabenbereich blieben, wie bei der Versetzung von Laufbahnbeamten, unbeachtlich.
5.
Das dienstliche Bedürfnis, das eine tatbestandliche Zulässigkeitsvoraussetzung für die Ermessensentscheidung des Dienstherrn darstellt, ob der Beamte zu versetzen ist (vgl. BVerwGE 26, 65 <75 f.>), ist ebenfalls gegeben. Die Versetzung des Klägers ist eine Folge der Schließung der Landesfrauenklinik, also der Auflösung einer Behörde. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 LBG läßt - ebenso wie die §§ 128 ff. BRRG - den Grundsatz erkennen, daß sich aus einer Organisationsveränderung notfalls sogar Folgen für den Status des einzelnen Beamten ergeben können, nicht aber aus der bisherigen Rechtsstellung des einzelnen Beamten Einschränkungen der Organisationsgewalt des Dienstherrn (vgl. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - <a.a.O.> m.w.N.). Die Notwendigkeit zur Schließung der Landesfrauenklinik ergab sich - ohne daß dies hier gerichtlich im einzelnen nachzuprüfen ist - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus dem im Zeitraum von 1978 bis 1982 erzielten finanziellen Gesamtverlust von ca. 12,1 Millionen DM, nachdem Verhandlungen über die Fortführung der Klinik durch andere Träger erfolglos geblieben waren.
6.
Die angefochtene Versetzungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Im Rahmen des Ermessens ist allerdings den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten des dem Kläger unter besonderen Eignungsanforderungen aufgrund entsprechender Ausschreibung übertragen gewesenen funktionellen Amtes als Chefarzt bei der Ermessensausübung Rechnung zu tragen. Das gilt insbesondere für die mit dieser Funktion herkömmlich - und auch hier - verbundene Befugnis zur Privatbehandlung und -liquidation. Diese Befugnis war hier rechtlich durch Genehmigung der Nebentätigkeit (§ 68 LBG, vgl. § 65 Abs. 1 BBG) und die zusätzliche Genehmigung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Material und Personal des Dienstherrn (§ 72 LBG, vgl. § 65 Abs. 5 BBG) eingeräumt worden. Solche Regelungen gehören unabhängig von der näheren rechtlichen Konstruktion zum Dienstrecht der beamteten Chefärzte (BVerfGE 52, 303 <334 f.>). Sie bilden die Voraussetzung, unter der die Berufung in das Amt ausgesprochen und angenommen wurde, sozusagen die "Geschäftsgrundlage", die auch im öffentlichen Recht nach dem auch hier geltenden Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten ist. Das bedingt einen besonderen, bei sonstigen Nebentätigkeiten nicht gegebenen Schutz gegen eine Entziehung dieser Rechtsstellung, sowohl bei Verbleiben im Amt als auch durch eine Versetzung (vgl. hierzu BVerfGE 52, 303 [BVerfG 06.11.1979 - 1 BvR 81/76] <336>). Dies führt zu einer Einengung des dem Dienstherrn sonst für eine Versetzung zustehenden Ermessensspielraums.
Jedoch muß dem Dienstherrn die Möglichkeit der Versetzung jedenfalls in den Fällen der Auflösung oder wesentlichen Umbildung der Behörde (des Krankenhauses) verbleiben (§ 28 Abs. 3 LBG). Soweit die pflichtgemäße Ermessensausübung vorrangig Bemühungen des Dienstherrn um die Übertragung einer vergleichbaren Chefarztposition oder - wenn dies nicht gelingt - die Bereitschaft zu Arbeitszeitregelungen erfordern sollte, die Möglichkeiten der Nebentätigkeit offenlassen, ist dem durch die festgestellten Bemühungen des Beklagten hinreichend Rechnung getragen. Der Beklagte und der Kläger haben über eine weitere Verwendung des Klägers Verhandlungen geführt, die letztlich daran scheiterten, daß dem Beklagten keine andere vergleichbare Chefarztstelle zur Verfügung stand. Die Möglichkeit der Nebentätigkeit im Rahmen ambulanter Behandlung mit dem Recht der Privatliquidation ist dem Kläger weiterhin offengeblieben. Den Erfordernissen der Rechtmäßigkeit der Versetzung, insbesondere der fehlerfreien Ermessensausübung, ist damit Genüge getan. Jedenfalls wird die Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht dadurch berührt, daß dem Beklagten kein vergleichbares funktionelles Amt (Chefarztstelle) zur Verfügung stand. Das gleiche gilt für die vom erkennenden Senat im Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 2.89 - für den Kläger negativ entschiedene Frage, ob ihm für die Veränderung des funktionellen Amtes ein Ausgleich zu gewähren ist. Für die fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen der Versetzungsentscheidung kommt es allein darauf an, daß der Beklagte im Rahmen des ihm Möglichen versucht hat, der bisher innegehabten besonderen dienstrechtlichen Stellung gerecht zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas