Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1987, Az.: BVerwG 2 C 32.86
Akademische Räte; Oberräte; Direktoren; Wissenschaftliche Mitarbeiter; Überleitung in Besoldungsordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 32.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 08.10.1981 - AZ: 3 K 643/79
- OVG Saarland - 06.11.1985 - AZ: 3 R 373/85
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- PersV 1987, 519
Amtlicher Leitsatz
Die Überführung der Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren nach §§ 59, 60 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 7. Juli 1971 (Amtsbl. S. 506) in die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 (Amtsbl. S. 1085) sowie die Überleitung dieses Personals von der Besoldungsordnung H in die Bundesbesoldungsordnung A entspricht der Rechtslage.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1985 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wurde im Oktober 1972 von der Beklagten im Angestelltenverhältnis eingestellt. Sie wurde im Februar 1974 zur Akademischen Rätin z.A. ernannt und zur Lehrkraft für besondere Aufgaben nach § 59 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 7. Juli 1971 bestellt und dem Institut für Übersetzen und Dolmetschen zugeteilt. Sie erhielt folgende Aufgaben:
Ständige kritische Auseinandersetzung mit einschlägiger Fachliteratur und aktive Beteiligung an institutsinternen und institutsexternen fachspezifischen Veranstaltungen;
praxisbezogene Lehrveranstaltungen auf wissenschaftlicher Grundlage (z.B. im Bereich der Sprachschulung, des gemeinsprachlichen und fachsprachlichen Unterrichts, des Dolmetscherunterrrichts und der Landeskunde) sowie weitere Lehrveranstaltungen (z.B. Diskussionsvorlesungen und Seminare);
Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen;
Mitwirkung bei der Beurteilung von Diplomarbeiten.
Mit Bescheid vom 19. April 1979 teilte die Beklagte der Klägerin, die im April 1978 zur Akademischen Oberrätin ernannt worden war, mit, sie sei nach § 105 Abs. 5 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 wissenschaftliche Mitarbeiterin im Sinne dieses Gesetzes und von der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung H in die Besoldungsgruppe 14 der Bundesbesoldungsordnung A übergeleitet worden.
Die Klägerin hat nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben und vorgetragen: Die Überführung in das Amt eines wissenschaftlichen Mitarbeiters sei rechtswidrig, weil sie gegen das Hochschulrahmenrecht verstoße. Übergeleitet werden könnten nur Personen, die schon bisher überwiegend Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters erfüllt hätten, nicht aber solche Bedienstete, die - wie sie - darüber hinausgehende Aufgaben, so z.B. die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen, wahrgenommen hätten. Sie seien mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern des neuen Hochschulrechts nicht vergleichbar und hätten daher in ihrem bisherigen Dienstverhältnis zu verbleiben.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Überleitungsverfügung der Beklagten gemäß § 105 Abs. 5 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 1979 aufzuheben,
- 2.
die Neufestsetzungsanordnung der Dienstbezüge der Beklagten in Form des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 1979 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Überleitungsregelung sei mit dem Hochschulrahmenrecht vereinbar und wahre auch den Besitzstand der Klägerin, so daß sie ihre Aufgaben im bisherigen Umfange wahrnehmen könne.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin verfolgt mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision ihren Klageantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hält die Übernahme der Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren in Ämter als wissenschaftliche Mitarbeiter für gerechtfertigt.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG). Die Überführung der Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 59 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 7. Juli 1971 (Amtsbl. S. 506) - SUG 1971 - oder Beamte des wissenschaftlichen Dienstes nach § 60 SUG 1971 sind, in die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 (Amtsbl. S. 1085) - SUG 1978 - sowie die Überleitung dieses Personals von der Besoldungsordnung H in die Bundesbesoldungsordnung A entspricht der Rechtslage.
Nach § 105 Abs. 5 Satz 1 SUG 1978 sind die Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung entsprechend wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin. Sie war vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Akademische Oberrätin und als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig. § 105 Abs. 6 SÜG 1978, der die Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren nach § 29 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 20. März 1964 (Amtsbl. S. 229) sowie Akademische Räte und Oberräte der bisherigen Pädagogischen Hochschule, die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes - PHAuflG - vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S. 706) unter Wahrung des Besitzstandes in das Amt als Lehrkraft für besondere Aufgaben versetzt worden sind, in ihrem bisherigen Dienstverhältnis beläßt, erfaßt die unter der Geltung des Universitätsgesetzes vom 7. Juli 1971 ernannten Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren nicht.
Entgegen der Auffassung der Revision steht § 105 Abs. 5 Satz 1 SUG 1978 mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Hochschulrahmenrecht in Einklang. Der Senat stimmt dem Berufungsgericht darin zu, daß der Landesgesetzgeber die als Lehrkräfte für besondere Aufgaben tätigen Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren auf Grund des § 75 Abs. 8 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) als wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des neuen Rechts (§ 53 HRG) übernehmen konnte. Die Klägerin hat demgegenüber keinen Anspruch, in ihrem bisherigen Dienstverhältnis zu verbleiben. Aus § 75 Abs. 6 HRG kann ein solcher Anspruch nicht hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift verbleiben Beamte, die bei Inkrafttreten der Ländergesetze an einer Hochschule Aufgaben im Sinne von § 43 Abs. 1 HRG (dienstliche Aufgaben der Professoren) wahrnehmen und nicht die Voraussetzungen für die Einstellung als Professor erfüllen, sowie die sonstigen Beamten, die an einer Hochschule tätig sind, in ihrem bisherigen Dienstverhältnis, wenn sie nicht in ein anderes Amt übernommen werden. Die von der Revision vertretene Auffassung, die Vorschrift habe nur insoweit subsidiären Charakter, als es um die "sonstigen, an einer Hochschule tätigen Beamten" gehe, teilt der Senat nicht. Alle in § 75 Abs. 6 HRG genannten Beamten verbleiben nur dann in ihrem bisherigen Dienstverhältnis, wenn sie nicht in ein anderes Amt übernommen werden. Das ergibt sich schon aus der sprachlichen Fassung der Vorschrift. Der Satz "wenn sie nicht ... übernommen werden" bezieht sich nicht nur auf die "sonstigen Beamten", sondern ist, weil er nach dem für alle genannten Beamten maßgebenden Wort "verbleiben" eingefügt ist, auch auf alle zu beziehen. Danach können alle diese Beamten sowohl nach den vorausgehenden wie auch nachfolgenden Vorschriften des § 75 HRG in ein dort vorgesehenes Amt übernommen werden, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Der subsidiäre Charakter des § 75 Abs. 6 HRG wird auch nicht durch seine Stellung innerhalb des § 75 HRG in Frage gestellt. Es mag gesetzestechnisch näher liegen, einen Auffangtatbestand so anzuordnen, daß allein schon durch seine Stellung dieser Charakter zum Ausdruck kommt. Zwingend ist dies indessen nicht. Aus dem Wortlaut tritt hier deutlich die Subsidiarität hervor.
Die landesrechtliche Vorschrift entspricht den Vorgaben, die § 75 Abs. 8 HRG als rahmenrechtliche und deshalb ausfüllungsbedürftige Vorschrift für den Landesgesetzgeber enthält. Die Einordnung der Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren, die als Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 59 SUG 1971 oder als Beamte des wissenschaftlichen Dienstes nach § 60 SUG 1971 tätig sind, in Ämter als wissenschaftliche Mitarbeiter ist sachgerecht und entspricht dem Sinn und Zweck des § 75 HRG. Diese Vorschrift hält den Landesgesetzgeber an, die Übernahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse durch ein von ihm zu erlassendes Gesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 8 zu regeln. Darin kommt zum Ausdruck, daß die neue Personalstruktur des Hochschulrahmengesetzes, soweit dies möglich ist, verwirklicht werden soll. Dem Bundesgesetzgeber war die erheblich divergierende Personalstruktur der Länder bekannt, und es war ihm auch klar, daß nicht alle entstandenen Rechtsverhältnisse in die neue Personalstruktur übergeführt werden können. Er hat deshalb auch die bereits erwähnte Auffangvorschrift des § 75 Abs. 6 HRG geschaffen, die für Ausnahmefälle das Verbleiben in dem bisherigen Dienstverhältnis ermöglicht. Das bedeutet aber nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, daß eine Übernahme in die neue Personalstruktur nur dann möglich und zulässig ist, wenn das bisherige Amt mit dem neuen Amt völlig oder weitgehend übereinstimmt. Wäre der Rahmengesetzgeber davon ausgegangen, dann hätte er das von ihm angestrebte Ziel in Frage gestellt; auch eine Wahrung des Besitzstandes wäre dann kaum verständlich, weil sie eben nur dann einen Sinn hat, wenn man nicht von der völligen oder überwiegenden Deckungsgleichheit alter und neuer Ämter ausgeht.
Die hier erfaßten Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren kommen für eine Übernahme als Professor oder Hochschulassistent mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Das hat das Berufungsgericht festgestellt. Ebenso scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und es auch der Auffassung dieses Personenkreises entspricht, eine Übernahme als Lehrkraft für besondere Aufgaben nach § 56 HRG, § 72 SUG 1978 aus.
Dagegen weisen die Aufgaben des wissenschaftlichen Mitarbeiters nach § 53 HRG, § 71 SUG 1978 gemeinsame Züge mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und eines wissenschaftlichen Mitarbeiters alter Art (Beamte im wissenschaftlichen Dienst nach § 60 SUG 1971) auf. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß nach der normativen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse dieses Personenkreises auf Grund der Dienstordnung vom 24. April 1972 (Dienstblatt der Hochschule des Saarlandes S. 198) für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und nach der Dienstordnung vom 7. Juni 1972 (Dienstblatt der Hochschule des Saarlandes S. 201) für Beamte im wissenschaftlichen Dienst weitgehende Gemeinsamkeiten mit den Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach der neuen Hochschulpersonalstruktur bestehen. Nun sind allerdings den als Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder als Beamte des wissenschaftlichen Dienstes tätigen Akademischen Räten, Oberräten und Direktoren - sei es ausdrücklich durch Aufgabenumschreibung oder sei es rein tatsächlich in der Praxis - Aufgaben in Lehre und Forschung zugewachsen, die nach neuem Recht dem wissenschaftlichen Mitarbeiter nur kraft ausdrücklichen Auftrages übertragen werden können (§ 71 Abs. 2 SUG 1978). Das zeigt aber, daß Aufgaben, wie sie die Klägerin wahrgenommen hat, für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht wesensfremd sind und daß sich damit die Klägerin von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des neuen Rechts nur dadurch unterscheidet, daß sie einen Teil der Aufgaben nicht auf Grund eines besonderen Lehrauftrages, sondern eines ihr gesetzlich auf Grund der - noch zu erörternden - Wahrung ihres dienstrechtlichen Besitzstandes erteilten Auftrages erfüllt. Es trifft nicht zu, daß die Tätigkeit einer Lehrkraft für besondere Aufgaben oder eines Beamten des wissenschaftlichen Dienstes, denen Aufgaben lehrender oder forschender Art allgemein übertragen worden oder zugewachsen sind, sich wesentlich von der eines wissenschaftlichen Mitarbeiters neuen Rechts unterscheidet. Beide Gruppen - die des alten und die des neuen Rechts - bilden den akademischen Mittelbau.
Die Revision meint, die Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren als Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder als Beamte des wissenschaftlichen Dienstes könnten schon deshalb nicht als wissenschaftliche Mitarbeiter neuen Rechts übernommen werden, weil § 75 Abs. 8 HRG nur die Übernahme von Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe vorsehe, die überwiegend Aufgaben nach § 53 wahrnehmen sollen. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden, weil sie die Bedeutung dieser Regelung nicht hinreichend berücksichtigt. Wie schon der Wortlaut ergibt, handelt es sich nicht um eine zwingende Vorgabe des Rahmenrechts, sondern um ein Programm, das dem Landesgesetzgeber einen Spielraum beläßt, ob und in welchem Umfange er Beamte, die jedenfalls Aufgaben wissenschaftlicher Mitarbeiter neuen Rechts erfüllen und deren weitergehende Aufgaben auch nach neuem Recht nicht für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter wesensfremd sind, in die neu geschaffenen Ämter als wissenschaftliche Mitarbeiter übernimmt. Damit erfüllt er das ihm vom Rahmengesetzgeber vorgegebene Programm, das vorhandene Personal möglichst weitgehend in die neue Personalstruktur zu überführen. Aus dieser Sicht bedeutet der Satz "die überwiegend Aufgaben nach § 53 HRG wahrnehmen sollen" keine zwingende Voraussetzung der Übernahme, sonst hätte der Rahmengesetzgeber nicht von "sollen" gesprochen; vielmehr handelt es sich um ein Ziel, das, soweit es unter Wahrung des Besitzstandes möglich ist, angestrebt werden soll. Daraus erklärt sich auch, daß der Begriff "vorwiegend" in § 105 Abs. 5 Satz 1 SUG 1978 fehlt. Die bisherige tatsächliche Aufgabenwahrnehmung wird erst im Rahmen des in § 75 Abs. 8 HRG geregelten Besitzstandes berücksichtigt, der damit praktisch ein Recht am wahrgenommenen Aufgabenkreis, soweit dieser schon bisher nicht mehr entzogen werden konnte, zum Ausdruck bringt. Aus diesem Grunde erklärt sich auch, daß das Rahmenrecht das Erfordernis eines Antrages für die Übernahme nicht vorgesehen hat, weil den damit verfolgten Belangen durch die materielle Besitzstandswahrung Rechnung getragen wird. Der Landesgesetzgeber war daher entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet, eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Verbleib im bisherigen Dienstverhältnis und der Übernahme als wissenschaftlicher Mitarbeiter einzuräumen. Die Befürchtung der Revision, § 105 Abs. 5 Satz 1 SÜG 1978 enthalte keine oder jedenfalls keine ausreichende Besitzstandswahrung, erweist sich als unbegründet. Diesem zwingenden Gebot des Rahmenrechts, das den eigentlichen Regelungsgehalt des § 75 Abs. 8 HRG bildet, entspricht das Landesrecht. Zwar enthält § 105 Abs. 5 Satz 1 SUG 1978 im Gegensatz zu § 75 Abs. 8 HRG nicht die Worte "unter Wahrung des Besitzstandes", sondern übernimmt die Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren "ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechend" als wissenschaftliche Mitarbeiter. Ein sachlicher Unterschied besteht darin nicht. Die Auffassung, die Worte "ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechend" besagten, es werde nur der Personenkreis erfaßt, der bereits vor der Übernahme eine dem Amt des wissenschaftlichen Mitarbeiters neuen Rechts entsprechende dienstrechtliche Stellung innegehabt habe, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht gebilligt, weil sie den Regelungsinhalt der Vorschrift und ihre rahmenrechtliche Grundlage außer acht läßt. Die sprachliche Fassung knüpft an die bisherige dienstrechtliche Stellung an. Sie besagt, daß die Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren als wissenschaftliche Mitarbeiter die Aufgaben wahrnehmen, die ihnen auf Grund der Dienstordnung, der Aufgabenbeschreibung und der tatsächlichen Entwicklung zukommen. Der Einwand, der Landesgesetzgeber habe den Begriff der "Wahrung des Besitzstandes" in anderem Zusammenhang gebraucht, so daß aus den Worten "ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechend" auf einen anderen Inhalt geschlossen werden müsse, überzeugt nicht. Der Begriff "Wahrung des Besitzstandes" in § 105 Abs. 6 SUG 1978 ist eine Wiedergabe des § 4 des genannten Gesetzes über die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes und betrifft die Versetzung der dort tätigen Beamten an die Universität. Der Schluß, die Worte "ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechend" seien etwas anderes, ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Zudem ist bei der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften, die Rahmenrecht ausführen, davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber den verbindlichen Vorgaben des Rahmenrechts nachgekommen ist. Das kann den Worten "ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechend" mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Das ergibt sich auch, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, aus den Gesetzesmaterialien.
Die Regelung des § 105 Abs. 5 Satz 1 SUG 1978 verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Daß die Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren nach § 29 SUG 1964 sowie die Akademischen Räte und Oberräte der bisherigen Pädagogischen Hochschule, die nach § 4 Abs. 1 PHAuflG unter Wahrung ihres Besitzstandes in das Amt als Lehrkraft für besondere Aufgaben versetzt worden sind, in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verbleiben, kann von der Klägerin nicht zu ihren Gunsten geltend gemacht werden. Der Senat braucht insoweit nicht zu untersuchen, ob die von den Vorinstanzen angeführten Gründe diese abweichende Regelung rechtfertigen. Sollte nämlich diese Personengruppe ohne sachlich einleuchtende Gründe in ihrem alten Dienstverhältnis nach § 105 Abs. 6 SUG 1978 verblieben sein, so wäre diese Bestimmung ungültig mit der Folge, daß auch diese Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren unter § 105 Abs. 5 Satz 1 SUG 1978 fielen. Die Klägerin, die - wie ausgeführt - zu Recht in das Amt eines wissenschaftlichen Mitarbeiters übernommen worden ist, könnte daher schon aus diesem Grunde keine Gleichbehandlung mit der in § 105 Abs. 6 Satz 1 SUG 1978 angesprochenen Personengruppe verlangen.
Auch die besoldungsrechtliche Überleitung nach § 105 Abs. 5 Satz 2 SUG 1978 ist rechtmäßig. Sie beruht auf Art. X § 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173). Zwar wurde das Inkrafttreten dieses Artikels bis zum 30. Juni 1978 hinausgeschoben (Art. 2 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 <BGBl. I S. 3091>, geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 <BGBl. I S. 3102>); bei Erlaß des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 war er in Kraft. Danach hatte der Landesgesetzgeber die nach § 75 Abs. 8 HRG in Ämter als wissenschaftliche Mitarbeiter übergeführten Beamten der Besoldungsgruppe ihres bisherigen Amtes entsprechend und unter Wahrung ihres Besitzstandes in das Amt eines Akademischen Rates, Akademischen Oberrates, Akademischen Direktors oder Leitenden Akademischen Direktors zu übernehmen. Diese Ämter enthält die Besoldungsordnung A in der Besoldungsgruppe A 13 - Akademischer Rat als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -, in der Besoldungsgruppe A 14 - Akademischer Oberrat als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -, in der Besoldungsgruppe A 15 - Akademischer Direktor als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - und in der Besoldungsgruppe A 16 - Leitender Akademischer Direktor als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule. Der Forderung des Bundesgesetzgebers, die übergeführten Beamten ihrer bisherigen Besoldungsgruppe entsprechend überzuleiten, ist der Landesgesetzgeber durch die Überleitung von der Besoldungsgruppe H 1 in Besoldungsgruppe A 13, von Besoldungsgruppe H 2 in Besoldungsgruppe A 14 und von der Besoldungsgruppe H 3 in Besoldungsgruppe A 15 nachgekommen. Er hat auch den (besoldungsrechtlichen) Besitzstand gewahrt, denn Art. IX § 11 des 2. BesVNG findet nach § 105 Abs. 5 S. 3 SUG 1978 Anwendung. Danach erhalten die übergeleiteten Beamten bei Verringerung ihrer Dienstbezüge infolge anderer Einstufung ihres Amtes eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Sie nimmt nach Art. IX § 11 Abs. 3 Satz 1 des 2. BesVNG an allgemeinen Besoldungserhöhungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter angehoben werden. Allerdings kann insofern eine Gehaltseinbuße eintreten, als sich die Zulage nach Art. IX § 11 Abs. 3 Satz 3 des 2. BesVNG um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge verringert. Solche Gehaltseinbußen müssen hingenommen werden. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Beamten den einmal erworbenen Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung gibt (BVerfGE 8, 1 <12>; 56, 146 <161>[BVerfG 28.01.1981 - 1 BvR 650/80]). Allerdings ergibt sich eine Grenze für die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers aus dem hergebrachten Grundsatz, wonach dem Beamten nach seiner Amtsstellung, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemein wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards der angemessene Lebensunterhalt zu gewährleisten ist. Zu diesem Bemessungsmerkmal gehört im Falle anderweitiger Ämterbewertung auch die Berücksichtigung der dem Beamten auf Grund seiner persönlichen Eignung und fachlichen Leistung früher verliehenen höherwertigen statusrechtlichen Position (vgl. BVerfGE 56, 146). Diese Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind im vorliegenden Fall weder durch Art. X § 3 des 2. BesVNG noch durch § 105 Abs. 5 Satz 2 und 3 SUG 1978 überschritten. Die statusrechtliche Stellung der Klägerin ist durch die Übernahme als wissenschaftliche Mitarbeiterin neuen Rechts nicht verschlechtert worden. Sie ist aus dem ersten Beförderungsamt der Besoldungsordnung H in das entsprechende Beförderungsamt der Besoldungsordnung A übergeführt worden und hat ihre Amtsbezeichnung behalten. Sie muß lediglich hinnehmen, daß sie aus der Besoldungsordnung H ausscheidet; eine verfassungsrechtlich relevante Rückstufung erfährt sie dadurch jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald