Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1982, Az.: BVerwG 2 C 41.80

Gerichtsvollzieher; Versetzung innerhalb Behörde; Abordnung innerhalb Behörde; Statusführende Versetzung; Innendienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 41.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 27.10.1976 - AZ: 2 K 3902/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.09.1979 - AZ: VI A 2112/76

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 270 - 278
  • DGVZ 1982, 182-185
  • DRiZ 1983, 70-71
  • DVBl 1982, 1186-1188 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1983, 18-20
  • ZBR 1983, 152-154

Amtlicher Leitsatz

Versetzung und Abordnung innerhalb einer Behörde (statusberührende Versetzung).

Vorläufige Verwendung eines Gerichtsvollziehers im Aufgabenbereich des mittleren Justizdienstes.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1929 geborene Kläger wurde nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst im April 1959 als Beamter auf Probe zum Justizassistenten z.A. ernannt und im Oktober 1959 in den Vorbereitungsdienst für die Gerichtsvollzieherlaufbahn übernommen. Nachdem er im April 1961 die Gerichtsvollzieherprüfung mit der Note "gut" bestanden hatte, wurde er im Mai 1961 zum Justizassistenten - Beamter auf Lebenszeit - und im Mai 1962 zum Gerichtsvollzieher - BesGr. A 7 - ernannt. Im Mai 1968 wurde er zum Obergerichtsvollzieher - BesGr. A 8 - befördert. Der Beklagte übertrug ihm im Jahre 1971 ein Amt der BesGr. A 9.

2

Anläßlich einer außerordentlichen Geschäftsprüfung am 2. Oktober 1975 wurde festgestellt, daß der Kläger im Mai 1975 in zwei Fällen Geldbeträge eingenommen, aber trotz Abrechnung im Kassenbuch noch nicht an die Gläubiger ausgezahlt hatte. Der Präsident des Amtsgerichts Düsseldorf enthob ihn daraufhin durch Verfügung vom 3. Oktober 1975 - wegen Dringlichkeit vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. - vorläufig seines Dienstes als Gerichtsvollzieher und versetzte ihn in den Innendienst des Amtsgerichts. Dem Kläger wurde aufgegeben, sich jeder Tätigkeit als Gerichtsvollzieher zu enthalten, alle in seinem Besitz befindlichen Dienstgegenstände sowie seinen Dienstausweis herauszugeben, eingehende Dienstpost ungeöffnet dem Präsidenten des Amtsgerichts vorzulegen, sich jeder Verfügung über das Dienstkonto zu enthalten und die dieses Konto betreffenden Kontoauszüge dem Präsidenten des Amtsgerichts zuzusenden. Der Präsident des Oberlandesgerichts D. genehmigte diese Verfügung mit Bescheid vom 7. November 1975 und wies den gegen sie erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 22. Dezember 1975 mit der Maßgabe zurück, daß die Verwendung des Klägers im Innendienst zunächst bis zum 2. Januar 1976 befristet wurde. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die Geschäftsprüfung habe erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der Führung der Dienstgeschäfte ergeben; die Maßnahme sei deshalb gemäß § 13 Abs. 3 der Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher - GVVO - aus dienstlichen Interessen geboten. Durch weitere Verfügungen vom 30. Dezember 1975 und 14. Januar 1976 ordnete der Präsident des Oberlandesgerichts D. die Verwendung des Klägers im Innendienst bis zum 15. Januar 1976 bzw. bis zur abschließenden Klärung der festgestellten Unregelmäßigkeiten an. Im Juni 1977 verhängte der Präsident des Oberlandesgerichts D. gegen den Kläger wegen verzögerlicher Sachbearbeitung eine Geldbuße und hob gleichzeitig seine Verfügung vom 14. Januar 1976 auf. Die Disziplinarverfügung wurde auf Beschwerde des Klägers ebenfalls aufgehoben.

3

Der Kläger, der seit Anfang Oktober 1975 dienstunfähig erkrankt war, hat gegen sämtliche seine Versetzung in den Innendienst betreffenden Bescheide jeweils nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungs- bzw. Feststellungsklagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat sie nach Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung durch Urteil vom 27. Oktober 1976 abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. vom 30. Dezember 1975 und vom H. Januar 1976 sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide angegriffen waren. Im übrigen hat der Kläger, der mit Ablauf des Monats Februar 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist, beantragt,

festzustellen, daß der Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts D. vom 3. Oktober 1975, der Genehmigungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. vom 7. November 1975 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1975 rechtswidrig waren.

4

Durch Urteil vom 24. September 1979 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Umfang der Hauptsacheerledigung für unwirksam erklärt und im übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Der Feststellungsantrag sei zulässig. Ein Feststellungsinteresse bestehe schon deshalb, weil von der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen die Höhe der dem Kläger für das Jahr 1975 noch zustehenden Gebührenanteile abhänge. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die angegriffenen Maßnahmen seien insbesondere auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Kläger durch sie "vorläufig seines Dienstes als Gerichtsvollzieher enthoben und in den Innendienst des Amtsgerichts D. versetzt" worden sei. Rechtsgrundlage hierfür sei der aufgrund der Ermächtigung in § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) im Ergebnis rechtsgültig erlassene § 13 Abs. 3 GVVO. Gemäß § 154 GVG seien die Einzelheiten der Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher durch Verordnungen im jeweiligen Landesbereich zu regeln. Daß eine Regelung durch Rechtsverordnung ermöglicht werden sollte, ergebe sich auch aus der späteren Korrektur hinsichtlich des Ermächtigungsadressaten durch das Bundesgesetz vom 1. Juli 1960. Die aufgrund dieses Gesetzes nunmehr in Übereinstimmung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG der Landesregierung und nicht mehr der Landesjustizverwaltung erteilte Ermächtigung sei durch Verordnung der Landesregierung zulässigerweise auf den Landesjustizminister übertragen worden. Dieser habe in die Verordnung vom 15. Juli 1960 auch die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher unter Zitierung des § 154 GVG als Ermächtigungsnorm erneut einbezogen. - Inhalt, Zweck und Ausmaß der vorgesehenen Regelung seien in § 154 GVG unter Berücksichtigung der vom Gerichtsverfassungsgesetz verfolgten Zielrichtung, die eine Regelung allgemeiner beamtenrechtlicher Fragen ausschließe, hinreichend bestimmt. Aus dem Wert "Dienstverhältnisse" ergebe sich, daß eine ergänzende Regelung auch beamtenrechtlicher Fragen jedenfalls nicht generell ausgeschlossen sei. Deshalb komme es für die hier maßgebliche Bestimmung des § 13 Abs. 3 GVVO nicht darauf an, ob sie vom Dienst- oder vom Gerichtsverfassungsrecht geprägt sei. Entscheidend sei vielmehr, daß die in ihr enthaltene Regelung eines anderweitigen Einsatzes eines Beamten nicht in Widerspruch zu den in §§ 28, 29 des Landesbeamtengesetzes (LBG) enthaltenen Vorschriften über Versetzung und Abordnung bzw. hier ihrer entsprechenden Anwendung auf eine Umsetzung trete und diese allenfalls ergänze. - Mit der Anordnung der vorläufigen Verwendung im Innendienst sei dem Kläger ohne Wechsel der Dienstbehörde und der Dienststelle ein anderer Dienstposten übertragen worden. Die bei einer solchen Umsetzung einzuhaltenden rechtlichen Grenzen habe der Beklagte nicht überschritten. Der Kläger habe seine Amtsbezeichnung und seine Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 9 behalten. Auch hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe liege kein Eingriff in sein statusrechtliches Amt vor. Die Laufbahn der Gerichtsvollzieher sei zwar gegenüber der Laufbahn des mittleren Justizdienstes eine Sonderlaufbahn; nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Laufbahnverordnung (LVO) gelte sie dieser aber als gleichwertig. Der Sinn einer solchen Regelung liege auch darin, Versetzungen innerhalb der gleichwertigen Laufbahnen zu ermöglichen. Das neue Amt des Klägers sei mit keinem geringeren Endgrundgehalt verbunden gewesen als das bisherige. Auch ein Eingriff in das abstrakte Amt im funktionellen Sinne liege nicht vor; die für den Kläger vorgesehenen Aufgaben im Innendienst hätten dem abstrakten Aufgabenbereich eines Beamten in der Spitzenposition des mittleren Dienstes mit der Besoldungsgruppe A 9 entsprochen. Der mit der einstweiligen Umsetzung verbundene Eingriff in das konkrete Amt im funktionellen Sinne sei nicht ermessenswidrig erfolgt, sondern nach der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsprüfung angesichts der Vielzahl von Geschäftsvorgängen des Klägers zur Sicherung weiterer Überprüfungsmaßnahmen sachgerecht. Dies gelte auch für die übrigen vom Präsidenten des Amtsgerichts angeordneten Maßnahmen. Die "vorläufige Versetzung" des Klägers in den Innendienst des Amtsgerichts sei nach alledem - auch ohne die Begründung durch § 13 Abs. 3 GVVO - als beamtenrechtliche Umsetzung gerechtfertigt gewesen.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und verfolgt sein bisheriges Feststellungsbegehren weiter.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

9

Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der Fassung des § 21 des Staatshaftungsgesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553) zulässig. Die Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts D. vom 3. Oktober 1975, der Genehmigungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. vom 7. November 1975 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1975 haben sich erledigt. Der Kläger hat aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Von der Frage, ob die in diesen Verfügungen angeordnete vorläufige Enthebung vom Dienst als Gerichtsvollzieher und Verwendung im Innendienst rechtmäßig gewesen sind, hängt ab, ob und in welcher Höhe dem Kläger nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Gerichtsvollzieher vom 29. Juli 1965 (GV.NW. S. 229) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 27. Januar 1971 (GV.NW. S. 48) für das Jahr 1975 Gebührenanteile unter Berücksichtigung auch des über den 3. Oktober 1975 hinausgehenden Zeitraums zustehen. Der Beklagte hat bereits eine teilweise Rückzahlung der vom Kläger vereinnahmten Gebührenanteile wegen Überschreitung der Höchstgrenzen verfügt, die sich aus § 3 Abs. 3 der Verordnung bei einer Beendigung der Gerichtsvollziehertätigkeit des Klägers am 3. Oktober 1975 ergeben.

10

Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügungen im Ergebnis zu Recht verneint. Sie finden ihre erforderliche beamtenrechtliche Rechtsgrundlage in den Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV.NW. S. 344) - LBG -. Diese Bestimmungen stützen - und zwar § 29 Abs. 1 Satz 1 LBG in entsprechender Anwendung - auch die den Gegenstand der angegriffenen Verfügungen bildende "vorläufige Versetzung" des Klägers vom Gerichtsvollzieherdienst in den Innendienst.

11

Der Kläger war als Obergerichtsvollzieher Beamter des beklagten Landes. Für ihn galten daher grundsätzlich die Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Seine Rechtsstellung durfte nur unter den dort gesetzlich geregelten oder zugelassenen Voraussetzungen und in den gesetzlich bestimmten oder zugelassenen Formen verändert werden (vgl. § 59 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -, hier noch anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971, BGBl. I S. 1026). Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört in erster Linie sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Dieses wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung (Laufbahn- und Laufbahngruppenzugehörigkeit) bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsgemäße Besoldung fest (vgl. u.a. BVerwGE 49, 64 [67]; 60, 144 [150]; Urteile vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 57.68 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 13 = ZBR 1971, 305], vom 29. Mai 1973 - BVerwG 2 C 5.73 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 14], vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - [Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6] und vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 26.80 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]). Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15 = ZBR 1981, 315]). - Von diesem Amt im statusrechtlichen Sinne zu unterscheiden ist das Amt im funktionellen Sinne. Letzteres ist eine Sammelbezeichnung für das abstrakte und das konkrete Amt (BVerwGE 40, 104 [107]). Mit dem Begriff des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde, durch den Begriff des konkreten Amtes im funktionellen Sinne demgegenüber der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis (Dienstposten) gekennzeichnet (vgl. Urteil vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - [a.a.O.]). Die im Zuge der Eingliederung des Beamten in die Behördenorganisation und seiner tatsächlichen Verwendung erforderliche Übertragung eines abstrakt funktionellen und konkret funktionellen Amtes folgt dem statusrechtlichen Amt. Der Beamte hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen" Aufgabenbereichs (BVerwGE 49, 64 [67 f.]; 60, 144 [150]). Ohne sein Einverständnis darf ihm grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die - gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes - "unterwertig" ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 57.68 - [a.a.O.] und vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - [a.a.O.]; BVerwGE 60, 144 [151]). Jedoch hat der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (Dienstpostens), sondern muß vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (vgl. BVerfGE 8, 332 [344 ff.]; 52, 303 [354]; BVerwGE 60, 144 [150]; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21 = DVBl. 1981, 495]). Aus § 28 Abs. 1 Satz 2 LBG folgt weiter, daß dem Beamten auch in bezug auf die seine Rechtsstellung (sein statusrechtliches Amt) mitbestimmende Laufbahnzugehörigkeit kein uneingeschränktes Recht auf Verbleib in einer bestimmten Laufbahn zusteht (vgl. dazu auch Urteil vom 13. August 1968 - BVerwG 2 C 63.65 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 10]).

12

Die Anwendung der vorstehenden, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall ergibt folgendes:

13

Hätte der Beklagte den Kläger endgültig vom Dienst als Gerichtsvollzieher entbunden und im Innendienst des Amtsgerichts verwendet, so hätte er mit einer solchen Maßnahme nicht nur den speziellen Aufgabenbereich des Klägers, sondern auch dessen abstrakt funktionelles Amt verändert und zugleich in das Amt des Klägers im statusrechtlichen Sinne eingegriffen.

14

Die Ämter eines Gerichtsvollziehers bzw. eines Obergerichtsvollziehers gehören zwar nicht zu den funktionsgebundenen Ämtern, bei denen das Amt nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben wird oder bei denen zu dem abstrakten Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzutritt (vgl. hierzu BVerwGE 40, 229 [230]; 49, 64 [68] sowie Urteil vom 29. April 198.2 - BVerwG 2 C 26.80 -). Die genannten Ämter gehören aber innerhalb der Laufbahngruppe des mittlerer Dienstes einer gegenüber der Laufbahn des mittleren Justizdienstes eigenständigen Laufbahn mit einer - vorgegeben durch die einschlägigen Verfahrensvorschriften, insbesondere der Zivilprozeßordnung - eng umschriebenen Fachrichtung an (vgl. Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 26.80 -). Nach den Vorschriften der gemäß § 15 Abs. 2 LBG in der Fassung vom 1. August 1966 (GV.NW. S. 427) erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes vom 11. Juli 1967 (MinBl.NW. S. 1066) kann die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes grundsätzlich nur durch Ableistung eines (besonderer.) Vorbereitungsdienstes und die Ablegung einer (besonderen) Prüfung erworben werden (§ 1 Abs. 1); in den Vorbereitungsdienst kann ein Beamter eingestellt werden, wenn er u.a. die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bestanden und sich danach mindestens zwei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt hat (§ 2 Abs. 1 Buchst. a und b). Das Eingangsamt dieser Sonderlaufbahn (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung vom 23. Mai 1975, BGBl. I S. 1173) ist in der Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht und damit vom Eingangsamt der Laufbahn des mittleren Justizdienstes (Justizassistent - Besoldungsgruppe A 5 -; § 23 Abs. 1 Nr. 2 BBesG) deutlich abgehoben. Die Amtsbezeichnungen "Gerichtsvollzieher" und "Obergerichtsvollzieher" weisen ebenfalls auf die besondere Laufbahn und die Fachrichtung hin (vgl. Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, Vorbemerkungen I. 1. Abs. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B). - Der Kläger hatte mit seiner Ernennung zum Gerichtsvollzieher bzw. zum Obergerichtsvollzieher ein Amt dieser Sonderlaufbahn mit dem Anspruch auf Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 8 bzw. A 9 inne; gleichzeitig stand ihm die Amtsbezeichnung "Gerichtsvollzieher" bzw. "Obergerichtsvollzieher" zu. Das ihm übertragene abstrakt funktionelle Amt war das eines Obergerichtsvollziehers beim Amtsgericht Düsseldorf. Es war gegenüber den Ämtern des mittleren Justizdienstes eigenständig. Dies folgt nicht nur aus den besonderen, auf der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes aufbauenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes, sondern auch aus der Regelung der Dienstverhältnisse und Aufgaben der Gerichtsvollzieher, wie sie in den von den Landesjustizverwaltungen bundeseinheitlich vereinbarten Bestimmungen der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), beide in der ab 1. Januar 1969 geltenden Fassung (für Nordrhein-Westfalen in Kraft gesetzt durch Allgemeine Verfügungen des Justizministers vom 10. Dezember 1968, JMBl. S. 277, 278), enthalten ist. Diese Bestimmungen sehen eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit des Gerichtsvollziehers vor. So regelt er seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 45 GVO, § 58 GVGA), muß grundsätzlich auf eigene Kosten an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer unterhalten und Büro- und Schreibhilfen beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert (§§ 46, 49 GVO, vgl. auch § 49 Abs. 3 BBesG), kann grundsätzlich Zeitpunkt und Reihenfolge der Erledigung der Vollstreckungsaufträge bestimmen (§ 6 GVGA) und führt den Schriftverkehr unter eigenem Namen mit Amtsbezeichnung (§ 53 Nr. 1 GVO) und eigenem Dienstsiegel und Dienststempel (§ 7 GVO). Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig (vgl. im einzelnen hierzu Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 33.80 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]). Die dem Gerichtsvollzieher in diesem Rahmen obliegenden, sich aus Bundes- und Landesrecht ergebenden Dienstverrichtungen kennzeichnen zusammen mit der besonderen Regelung seiner Dienst- und Geschäftsverhältnisse in den genannten Verwaltungsvorschriften dessen abstrakt funktionelles Amt.

15

Wäre der Kläger endgültig seines Dienstes als Gerichtsvollzieher enthoben und im Innendienst des Amtsgerichts eingesetzt worden, so wäre ihm damit ein Aufgabenbereich übertragen worden, der seinem abstrakt funktionellen und seinem statusrechtlichen Amt als Obergerichtsvollzieher insbesondere hinsichtlich der Laufbahnzugehörigkeit nicht entsprochen hätte. Diese Änderung des Aufgabenbereichs wäre nach dem Grundsatz der amtsgemäßen Verwendung nur unter Änderung des statusrechtlichen Amtes einschließlich der Laufbahnzugehörigkeit und der Amtsbezeichnung möglich und zulässig gewesen, hier also unter Übertragung des statusrechtlichen Amtes eines Justizamtsinspektors (die allerdings keiner förmlichen Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 LBG bedurft hätte). Dieser ohne sein Einverständnis erfolgende Eingriff in sein Amt im statusrechtlichen Sinne wäre indes gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 LBG - unter der noch zu erörternden weiteren Voraussetzung, daß für die Maßnahme ein dienstliches Bedürfnis bestand - als Versetzung gerechtfertigt gewesen: Im Regelfall ist die Versetzung allerdings mit einem Behördenwechsel verbunden (organisationsrechtliche Versetzung, vgl. u.a. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18]). Daran fehlt es hier. Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist und in dessen Bezirk er seinen Gerichtsvollzieherbezirk inne hat (§§ 2 Abs. 1, 16 ff. GVO). An der Dienstbehörde des Klägers hätte sich durch eine Tätigkeit im Innendienst desselben Amtsgerichts, bei dem er bisher als Gerichtsvollzieher tätig war, nichts geändert. Der in § 28 LBG (= § 26 BBG) nicht näher umschriebene, sondern vom Gesetz vorausgesetzte Begriff der Versetzung beschränkt sich indes nicht auf die Fälle eines Behördenwechsels. Ein Behördenwechsel ist ihm nicht notwendig eigen. Das folgt aus § 28 Abs. 1 Satz 2 LBG. Hiernach darf dem Beamten, sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht (§ 28 Abs. 1 Satz 1 LBG), ein anderes Amt ohne seine Zustimmung übertragen werden, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Daraus folgt, daß eine Versetzung und nicht nur eine bloße Umsetzung oder anderweitige Veränderung des Dienstpostens auch dann vorliegt, wenn dem Beamten - bei unveränderter Behördenzugehörigkeit - ein anderes statusrechtliches Amt (hier: Amt einer anderen Laufbahn) übertragen wird (statusberührende Versetzung), wobei es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist, ob es dazu einer förmlichen Ernennung bedarf oder nicht.

16

Die weitere in § 28 Abs. 1 Satz 2 LBG für eine Versetzung aufgestellte Voraussetzung war ebenfalls erfüllt. Die vom Beklagten getroffene Maßnahme hätte - auch im Falle ihrer Endgültigkeit - keine "unterwertige" Beschäftigung des Klägers zur Folge gehabt (vgl. Urteile vom 13. August 1968 - BVerwG 2 C 63.65 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 10] und vom 15. April 1977 - BVerwG 2 C 16.73 - [Buchholz 237.8 § 33 LBG Rh.-Pf. Nr. 1]). Ein neues konkret funktionelles Amt (Dienstposten) im Innendienst des Amtsgerichts D. konnte dem Kläger allerdings infolge seiner andauernden Erkrankung und Dienstunfähigkeit ab Anfang Oktober 1975 nicht zugewiesen werden. Eine solche Zuweisung ist deshalb auch nicht Gegenstand der hier zu überprüfenden Verfügungen. Das dem Kläger - ohne seine Erkrankung - im Bereich desselben Dienstherrn im Innendienst des Amtsgerichts zuzuweisende neue Amt hätte aber einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt; es ist ferner davon auszugehen, daß es auch mit demselben Endgrundgehalt verbunden gewesen wäre. Die Laufbahn des mittleren Justizdienstes umfaßt nämlich auch Ämter der Besoldungsgruppen A 8 (Justizhauptsekretär) und A 9 (Justizamtsinspektor), also derjenigen Besoldungsgruppen, die für die Ämter der besonderen Laufbahn der Gerichtsvollzieher ausgebracht sind. Die Befähigung für diese Sonderlaufbahn kann - wie dargelegt - regelmäßig nur auf der Grundlage der Befähigung für die (allgemeine) Laufbahn des mittleren Justizdienstes erworben werden. Hiervon ausgehend erweisen sich jedenfalls die Ämter der Besoldungsgruppen A 8 bzw. A 9 in der Laufbahn des mittleren Justizdienstes im Verhältnis zu den Ämtern des Gerichtsvollziehers bzw. des Obergerichtsvollziehers als gleichwertig (vgl. im übrigen auch § 12 Abs. 2 Satz 3 der Verordnungen über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der hier anzuwendender. Fassung vom 9. Januar 1973, GV.NW. S. 30).

17

Hatte der Kläger hiernach - vorbehaltlich der noch zu erörternden Frage eines dienstlichen Bedürfnisses - endgültig im Innendienst des Amtsgerichts verwendet werden dürfen, so sind auch gegen seine "vorläufige Versetzung" vom Gerichtsvollzieherdienst in den Innendienst keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Es handelt sich dabei um eine rechtlich der Abordnung nach § 29 Abs. 1 LBG vergleichbare Maßnahme, auf die § 29 Abs. 1 Satz 1 LBG entsprechend anzuwenden ist. Einer Änderung des statusrechtlichen Amtes unter Übernahme in eine andere Laufbahn (Laufbahn des mittleren Justizdienstes) bedürfte es dazu noch nicht.

18

Für die vorläufige Verwendung des Klägers im Innendienst unter gleichzeitiger Entbindung von den Aufgaben eines Gerichtsvollziehers bestand schließlich auch ein - hier entsprechend § 29 Abs. 1 Satz 1 LBG zu forderndes - dienstliches Bedürfnis. Ob ein dienstliches Bedürfnis für eine - wie hier - nur vorläufige, einer Abordnung entsprechende Veränderung des Amtes des Klägers gegeben war, Läßt sich nur bei Berücksichtigung des Charakters der Abordnung als einer grundsätzlich vorübergehenden Maßnahme zutreffend beurteilen (vgl. Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl, Bayerisches Beamtengesetz [Stand Oktober 1981], Art. 33 Anm. 4 a und b). Für eine (endgültige) Versetzung eines Beamten kann sich ein dienstliches Bedürfnis grundsätzlich auch aus seinem eigenen Verhalten ergeben, wobei die Versetzung allerdings nicht ausschließlich zu einem Mittel der "Bestrafung" des Beamten werden darf (vgl. BVerwGE 26, 65 [73]; Urteile vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 6 = ZBR 1966, 280] und vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7 = ZBR 1966, 304, 306]). Dies gilt entsprechend auch für eine vorläufige Maßnahme gleichen Inhalts. Die vorläufige Enthebung vom Gerichtsvollzieherdienst und Verwendung im Innendienst ist hier nicht als Sanktion für festgestellte Dienstpflichtverletzungen, sondern allein im Hinblick auf den seinerzeit noch ungeklärten Verdacht von Unregelmäßigkeiten in der Dienstführung des Klägers und die damit verbundene Beeinträchtigung des Vertrauens ausgesprochen worden. Wegen seiner verhältnismäßig selbständigen Stellung und eigenverantwortlichen Dienstführung bedarf der Gerichtsvollzieher in besonderem Maße des ständigen uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Bürger, die sich seiner Hilfe zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedienen müssen. Ist diese notwendige Vertrauensgrundlage beeinträchtigt, so besteht jedenfalls ein dienstliches Bedürfnis für einen vorübergehenden Eingriff in die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts.

19

Die hier zu prüfenden Bescheide erweisen sich nach alledem schon auf Grund der §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 1 Satz 1 LBG insgesamt als rechtmäßig; die in der Verfügung vom 3. Oktober 1975 vom Präsidenten des Amtsgerichts D. enthaltenen Einzelanordnungen haben dabei als bloße Folgemaßnahmen gegenüber der "Versetzung" des Klägers in den Innendienst keine rechtlich selbständige Bedeutung. - Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die angegriffenen Maßnahmen des Beklagten sich auch auf § 13 Abs. 3 der Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher vom 14. Dezember 1954 (GV.NW. S. 347) in Verbindung mit § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) stützen ließen. Es erscheint jedoch angezeigt, in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen hinzuweisen, die der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 26.80, 2 C 33.80 und 2 C 43.80 - zur Auslegung des § 154 GVG gemacht hat: Hiernach enthält diese Vorschrift im Hinblick auf die in Art. 74 Nr. 1 und Art. 75 Nr. 1 GG bestimmte Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen keine dienstrechtliche Regelung und auch keine Ermächtigung der Landesjustizverwaltungen hierzu; sie überläßt es den Justizverwaltungen lediglich, die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher zu regeln, und bestätigt damit die originäre Organisationsbefugnis auf der Landesebene im Bereich des bundesrechtlich geregelten Gerichtsverfahrens.

20

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

21

B e s c h l u ß

22

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 2 B 79.79) auf je 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

23

Niedermaier

24

Sommer

25

Dr. Müller

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller