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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1982, Az.: BVerwG 2 C 26.80

Gerichtsvollzieher; Aufgaben; Vollstreckungsauftrag; Justizkassensache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 26.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 12.05.1977 - AZ: I VG 3168/76
OVG Hamburg - 16.02.1979 - AZ: Bf. I 93/77

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 253 - 260
  • DVBl 1982, 1180-1183 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 899-901 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 285 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1982, 233-235
  • ZBR 1983, 154-156

Amtlicher Leitsatz

Ein Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, ihm - im begrenzten Umfange - zugewiesene Vollstreckungsaufträge in Justizkassensachen auszuführen.

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat im April 1960 als Justizassistentenanwärter in den Dienst der Beklagten. Er bestand 1961 die Prüfung für den mittleren Justizdienst und 1964 die Gerichtsvollzieherprüfung. Im April 1965 wurde er als Justizsekretär zum Beamten auf Lebenszeit, im November 1966 zum Gerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 7) und im Dezember 1967 zum Obergerichtsvollzieher (BesGr. A 8) ernannt. Im Jahre 1975 wurde ihm ein Amt der BesGr. A 9 übertragen.

2

Die Beklagte wies dem Kläger - ebenso wie anderen Gerichtsvollziehern des Amtsgerichts Hamburg - ab 1. März 1976 auch einen Teil der Vollstreckungsaufträge in Justizkassensachen zur Erledigung zu, weil der Gerichtskasse Hamburg nach der Pensionierung eines Beamten nur noch vier Vollziehungsbeamte zur Verfügung standen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit mehreren Schreiben. Der Präsident des Amtsgerichts teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. August, 8. September und 15. November 1976 mit, daß er verpflichtet sei, an Vollstreckungen nach der Justizbeitreibungsordnung - JBeitrO - mitzuwirken. Dies ergebe sich aus den aufgrund des § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - und des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Gerichtsvollzieherwesen erlassenen Dienstvorschriften für Gerichtsvollzieher, und zwar aus § 24 Ziffer 1 der Gerichtsvollzieberordnung - GVO - in Verbindung mit § 260 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher - GVGA -. Da die Beachtung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher zu den Amtspflichten eines Gerichtsvollziehers gehöre, verstoße er gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten, wenn er die Bearbeitung von Aufträgen nach der Justizbeitreibungsordnung ablehne. Der Präsident des Amtsgerichts vertrat auf ein erneutes Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 26. November 1976 die Auffassung, dieser habe keinen Anspruch auf eine förmliche Aufgabenübertragung durch Bescheid, und verwies auf seine bisherigen Ausführungen.

3

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die vom Kläger erhobene Feststellungsklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger, dem seit dem 21. November 1978 ein anderer Gerichtsvollzieherbezirk zugewiesen ist, in dem die Übernahme von Justizkassensachen von ihm nicht mehr verlangt wird, beantragt,

das angefochtene Urteil sowie die von der Beklagten Konkludent durch Eingabe von Vollstreckungsaufträgen in das Postfach des Klägers erlassenen Verwaltungsakte der Beauftragung mit Vollstreckungsaufgaben in Justizkassensachen sowie die Bescheide der Beklagten vom 26. August 1976, 8. September 1976, 15. November 1976, 26. November 1976 aufzuheben,

4

hilfsweise,

festzustellen, daß die von der Beklagten konkludent durch Eingabe von Vollstreckungsaufträgen in das Postfach des Klägers erlassenen Verwaltungsakte der Beauftragung mit Vollstreckungsaufgaben in Justizkassensachen sowie die Bescheide der Beklagten vom 26. August 1976, 8. September 1976, 15. November 1976, 26. November 1976 rechtswidrig gewesen sind,

5

hilfsweise,

der Beklagten aufzuerlegen, es zu unterlassen, vom Kläger die Übernahme von Vollstreckungsaufträgen in Justizkassensachen zu verlangen,

6

hilfsweise,

festzustellen, daß der Kläger nicht berechtigt und verpflichtet ist und war, Vollstreckungsaufgaben in Justizkassensachen auszuführen.

7

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig gewesen, weil die fortgesetzte Zuweisung von Vollstreckungsaufträgen in Justizkassensachen als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei. Mit der Zuweisung eines anderen Gerichtsvollzieherbezirks sei sie unzulässig geworden, weil die mit der Anordnung möglicherweise verbundene Rechtsbeeinträchtigung entfallen sei.

9

Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag sei gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil der Kläger jederzeit damit rechnen müsse, erneut mit Vollstreckungsaufgaben für die Gerichtskasse befaßt zu werden. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, Vollstreckungsaufträge in Justizkassensachen in der ihm zugewiesenen bzw. auf ihn entfallenden. Zahl, zu erledigen. Die Anordnung des Präsidenten des Amtsgerichts sei weder aus der Sicht des Gerichtsverfassungs- bzw. Verfahrensrechts noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu beanstanden.

10

Zwar seien die Gerichtsvollzieher nach der Zivilprozeßordnung und der Vollziehungsbeamte nach der Justizbeitreibungsordnung gerichtsverfassungs- und verfahrensrechtliche voneinander verselbständigte Vollstreckungsorgane, die jeweils für ihren Aufgabenbereich ausschließlich zuständig seien. Das schließe jedoch nicht aus, daß beide Funktionen von einer Person wahrgenommen würden. Denn sowohl die Zivilprozeßordnung als auch die Justizbeitreibungsordnung seien reine Verfahrens- bzw. Organisationsgesetze, die nur die sachliche Zuständigkeit der abstrakten organisationsrechtlichen Institutionen "Gerichtsvollzieher" und "Vollziehungsbeamter" gegeneinander abgrenzten. Aus § 154 GVG ergebe sich lediglich, daß die mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten Gerichtsvollzieher hießen. Daraus lasse sich jedoch zwingend nur ableiten, daß Gerichtsvollzieheraufgaben von anderen als zu Gerichtsvollziehern ernannten Beamten nicht wahrgenommen werden dürften. Der umgekehrte Schluß, daß zu Gerichtsvollziehern ernannte Beamte nicht auch mit anderen Aufgaben als Ladungen, Zustellungen und Vollstreckungen betraut werden könnten, sei nicht zwingend. Die personelle Seite, des Vollziehungsbeamten sei in den Organisations- und Verfahrensgesetzen überhaupt nicht geregelt. Das gelte auch für § 6. Abs. 3 JBeitrO.

11

Die Erledigung dieser Aufträge erfordere entgegen der Auffassung des Klägers nicht die förmliche Übertragung eines zweiten Hauptamtes durch Ernennung. Die Regelung in der Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -, die in den BesGr. A 5 bis A 7 die Ämter des Justizvollstreckungsassistenten bis zum Justizvollstreckungsobersekretär aufführe, gebe dem Bund und den Ländern lediglich die Möglichkeit, die Aufgaben eines Vollziehungsbeamten nach der Justizbeitreibungsordnung einem besonders hierzu ausgebildeten Beamten als Hauptamt zu übertragen. Es bestehe aber kein Zwang dazu. Die Zuweisung von Vollstreckungsaufträgen in Justizkassensachen an den Kläger sei eine Zuweisung weiterer Aufgaben im Rahmen des Hauptamtes als Gerichtsvollzieher, zu der der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt befugt sei. Durch § 260 GVGA sei die Mitwirkung an Beitreibungen in Justizkassensachen unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zum Gegenstand des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne der zum Gerichtsvollzieher ernannten Beamten gemacht worden. Mit der Anweisung des Präsidenten des Amtsgerichts sei sie Inhalt des konkreten Amtes im funktionellen Sinne.

12

Aus der Funktionsbezogenheit der Gerichtsvollzieherlaufbahn folge, daß bei der Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers für andere Diensttätigkeiten stets die durch § 154 GVG gekennzeichnete Tätigkeit den Schwerpunkt und den Hauptanteil seines konkreten Amtes im funktioneilen Sinne bilden müsse. Dieser Grundsatz sei indessen hier nicht verletzt, wie sich bereits aus den vorliegenden Auftragszahlen ergebe. Die Übernahme der auf den Kläger entfallenen Aufträge der Gerichtskasse hätte demnach nicht zu einer Verschiebung des Schwergewichts seiner Tätigkeit geführt.

13

Die Erledigung von Justizkassensachen weiche nicht so sehr von dem durch § 154 GVG gekennzeichneten Aufgabenkreis des Gerichtsvollziehers ab, daß von einer offensichtlich unterwertigen Tätigkeit gesprochen werden müsse. Es handele sich um weitgehend artverwandte Aufgaben, deren Koppelung mit denen eines Gerichtsvollziehers sich geradezu anbiete. Die niedrigere Besoldung der Justizvollsttveckungsbeamten rechtfertige sich allein deshalb, weil die Kassenvollzugsbeamten nur einen eng umgrenzten Kreis von Vollstreckungsaufgaben wahrzunehmen hätten, während die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher umfassender und erheblich vielseitiger sei. Im übrigen seien in Hamburg die acht Planstellen für Kassenvollzugsbeamte als Stellen der BesGr. A 8 (Justizverwaltungshauptsekretär) ausgewiesen.

14

Eine Beschränkung der Zuweisung weiterer Aufgaben im Rahmen des Hauptamtes ergebe sich jedoch im Hinblick auf die Regelungen über die Arbeitszeit und die daraus folgende Belastbarkeitsgrenze. Der Beamte, der durch die Aufgaben seines Hauptamtes im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit bereits voll ausgelastet sei, sei nicht verpflichtet, eine weitere regelmäßige dienstliche Aufgabe, die eine erhebliche zeitliche Mehrbelastung bedeute und die von den Aufgaben des Hauptamtes organisatorisch trennbar sei, als weitere Aufgabe des Hauptamtes zu übernehmen. Nach dem auch in Hamburg angewandten Bad-Nauheimer-Pensenschlüssel sei ein Gerichtsvollzieher mit dem Normalwert 100 ausgelastet, wenn er jährlich 2.000 Zwangsvollstreckungen nach der Zivilprozeßordnung oder 12.000 Postzustellungen oder 9.000 persönliche Zustellungen oder 3.600 Justizkassensachen erledige. An dem Pensenschlüssel gemessen, habe die Gesamtbelastung des Klägers - ohne Justizkassensachen - im Jahre 1976 119,4 Punkten, im Jahre 1977 118,2 Punkten sowie im Jahre 1978 bis zum 20. November 111,8 Punkten - entsprochen. Die Justizkassensachen hätten eine weitere Belastung von 7,4 Punkten (1976), 9,1 Punkten (1977) bzw. 10,3 Punkten (bis zum 20. November 1978) bedeutet.

15

Es sei zunächst jedoch zu berücksichtigen, daß die in Pensenschlüsseln zugrunde gelegten Arbeitsergebnisse in der Praxis so gut wie immer erreicht und häufig sogar übertroffen würden. Es liege auf der Hand, daß etwa die Erledigung einer bestimmten Anzahl von Zwangsvollstreckungen nach der Zivilprozeßordnung den Gerichtsvollzieher in einer dicht besiedelten Region - insbesondere in Großstädten wie Hamburg - zeitlich weniger beanspruche als einen Gerichtsvollzieher in Gebieten mit geringerer Bevölkerungsdichte, wie häufig in den Flächenstaaten. Die durchaus zweifelhafte Frage, ob der Kläger nach diesen Maßstäben ohne die auf ihn entfallenen Justizkassensachen bereits voll ausgelastet gewesen sei, bedürfe keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn dies unterstellt werde, könne die durch die Mitwirkung bei Justizvollstreckungsaufträgen bedingte relative Mehrarbeit nicht als eine erhebliche Mehrbelastung angesehen werden.

16

Der weiter hilfsweise gestellte Unterlassungsantrag sei unzulässig, weil die Unterlassungsklage als allgemeine Leistungsklage gegenüber der Anfechtungsklage - auch in der Form des Feststellungsantrages - subsidiär sei. Gleiches gelte für den weiteren auf eine Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gerichteten Hilfsantrag.

17

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiterverfolgt und ergänzend beantragt,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären

18

und weiter hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltunsgericht zurückzuverweisen. Die Revision rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.

19

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

20

Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

21

II.

Die Revision des Klägers ist im Ergebnis unbegründet.

22

Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Hauptantrag des Klägers unzulässig ist. Dabei ist unerheblich, daß die konkludent und ausdrücklich durch Schreiben vom 26. August, 8. September, 15. und 26. November 1976 an den Kläger gerichtete Anordnung der Beklagten, Vollstreckungsaufträge in Justizkassensachen zu erledigen, entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung kein Verwaltungsakt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Änderung des konkreten Aufgabenbereichs eines Beamten ihrer Rechtsnatur nach ebenso wie eine Umsetzung zu der Vielzahl der im einzelnen nicht normativ erfaßten Maßnahmen des Dienstherrn zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerläßlich sind. Sie gehört ihrem objektiven Sinngehalt nach zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört (BVerwGE 60, 144; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21]). Die Verneinung der Verwaltungsaktqualität schmälert nach der angeführten Rechtsprechung nicht den Rechtsschutz des Klägers. Für die an sich dem Rechtsschutzbegehren des Klägers Rechnung tragende allgemeine Leistungsklage fehlt ihm jedoch nunmehr das erforderliche Rechtsschutzinteresse (§ 42 Abs. 2 VwGO; BVerwGE 36, 192 [199]; 41, 253 [258]; 60, 144 [150]), weil ihm seit dem 21. November 1978 ein anderer Gerichtsvollzieherbezirk zugewiesen ist, in dem er keine Vollstreckungsaufträge in Justizkassensachen zu erledigen hat. Warum dem Kläger im neuen Bezirk Justizkassenaufträge bisher nicht übertragen worden sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht damit fehl, ohne daß darauf einzugehen ist, ob sie den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. Z Satz 2 VwGO entspricht.

23

Das nach der Rechtslage gebotene, sinngemäß dem ersten Hilfsantrag zu entnehmende Begehren, festzustellen, daß die Beauftragung des Klägers mit Vollstreckungsaufgaben in Justizkassensachen rechtswidrig gewesen ist, ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO - die der Kläger im übrigen vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie erhoben hat - zulässig. Gegenstand dieses Feststellungsantrages, ist eine einzelne vom Kläger in Anspruch genommene Berechtigung, nämlich die, als Gerichtsvollzieher bestimmte Vollstreckungsaufträge ablehnen zu können bzw. mangels Zuständigkeit sogar ablehnen zu müssen. Sie stellt - anders als ein zukünftiges noch nicht konkretisiertes Rechtsverhältnis oder eine abstrakte Rechtsfrage - ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Der Kläger hat auch das erforderliche "berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung", das in jedem nach Lage des Falles anzuerkennenden schutzwürdigen Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, bestehen kann (BVerwGE 36, 218 [225 f.]; 41, 253 [259 f.]; Urteil vom 13. Juli 1977 - BVerwG 6 C 54.76 - [Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 53]). Zwischen dem Kläger und seinem Dienstherrn besteht Streit darüber, ob die Erledigung der dem Kläger zugewiesenen Vollstreckungsaufträge zu seinen Dienstpflichten als Gerichtsvollzieher gehört. Auch wenn der Kläger gegenwärtig keine derartigen Aufgaben zu erfüllen hat, so muß er doch den Vorwurf, daß er in der Vergangenheit seine Dienstpflichten nicht habe erfüllen wollen, ausräumen können. Immerhin hat ihn der Präsident des Amtsgerichts mehrfach darauf hingewiesen, daß ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erledigung der Justizkassensachen als Dienstvergehen angesehen werden und zur Einleitung von Disziplinarmaßnahmen führen müsse. Aufgrund der in den Schreiben des Präsidenten des Amtsgerichts vom 26. August, 8. September, 15. November und 26. November 1976 niedergelegten Rechtsauffassung, muß er auch damit rechnen, erneut mit Vollstreckungsaufträgen in Justizkassensachen befaßt zu werden. Er muß seine weitere Verhaltensweise entsprechend einrichten können. Es ist ihm nicht zuzumuten, erst eine Klärung durch ein Disziplinarverfahren abzuwarten.

24

Die danach zulässige Feststellungsklage ist aber nicht begründet. Die Auffassung der Beklagten, daß ein Gerichtsvollzieher - im begrenzten Umfange - auch mit der Erledigung von Justizkassensachen beauftragt werden kann, ist nicht zu beanstanden.

25

Der Kläger ist als Gerichtsvollzieher Beamter des beklagten Landes. Für ihn gelten grundsätzlich die Vorschriften des Hamburgischen Beamtengesetzes in den hier anzuwendenden Fassungen vom 6. Januar 1970 (Hamb.GVBl. S. 9) -. HambBG F. 1970 - und vom 29. November 1977 (Hamb.GVBl. S. 367) - HambBG F. 1977 -. Gemäß § 58 Satz 2 HambBG F. 1970 und § 60 Satz 2 HambBG F. 1977 (= § 37 Satz 2 BRRG und § 55 Satz 2 BBG) ist er verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, soweit es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist. Er hat auch die ihm - rechtmäßig - neben seiner sonstigen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher übertragenen Aufgaben in Justizkassensachen auszuführen.

26

Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (vgl. Urteil, vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15] sowie Beschluß vom 10. September 1981 - BVerwG 2 B 38.80 -). Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung (Laufbahn- und Laufbahngruppenzugehörigkeit) bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsgemäße Besoldung fest (vgl. Urteil vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - [Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6]; BVerwGE 49, 64 [67]). Das gilt auch für das Amt eines Gerichtsvollziehers oder das eines Obergerichtsvollziehers. Das statusrechtliche Amt des Gerichtsvollziehers schließt die Zuweisung von Aufträgen in Justizkassensachen nicht aus. Es gehört nicht zu den funktionsgebundenen Ämtern, bei denen das Amt nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben wird, oder bei denen zu dem abstrakten Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzutritt (vgl. hierzu BVerwGE 40, 229[BVerwG 12.07.1972 - VI C 11/70] [230]; 49, 64 [68]) und bei denen sich möglicherweise weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben ergeben. Die Amtsbezeichnung Gerichtsvollzieher weist vielmehr auf eine bestimmte Laufbahn hin (vgl. Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -, Vorbemerkungen I 1. Abs. 2 zu den Besoldungsordnungen A und B), bei der allerdings - vorgegeben durch die einschlägigen Verfahrensvorschriften - die damit verbundene Fachrichtung enger als sonst umschrieben ist. Wenn auch bestimmte Funktionen nur von Beamten dieser Laufbahn wahrgenommen werden dürfen, so können ihnen doch auch - in begrenztem Umfange - andere Aufgaben zugewiesen werden. Der Hinweis des Klägers, er dürfe Aufträge in Justizkassensachen nicht ausführen, schon weil ihm nur das statusrechtliche Amt eines Gerichtsvollziehers übertragen worden sei, ist damit beamtenrechtlich nicht begründet.

27

Die bei der Eingliederung eines Beamten - und damit auch eines Gerichtsvollziehers - in die Behördenorganisation und bei seiner tatsächlichen Verwendung erforderliche Übertragung eines abstrakt funktionellen und eines konkret funktionellen Amtes folgt dem vorstehend dargelegten Inhalt seines statusrechtlichen Amtes. Dabei kennzeichnet das abstrakt funktionelle Amt einen der Rechtsstellung des Beamten entsprechenden Aufgabenkreis, zum Beispiel hier den Aufgabenkreis eines Gerichtsvollziehers bei dem Amtsgericht A., während das konkret funktionelle Amt den dem Beamten speziell übertragenen Aufgabenbereich (Dienstposten) kennzeichnet (BVerwGE 40, 104 [107]; 49, 64 [67]). Die Eingliederung in die Behördenorganisation nimmt der Dienstherr unter Berücksichtigung der für die Ämterbewertung maßgebenden Faktoren im Rahmen seiner Zuständigkeit kraft seiner Organisationsgewalt grundsätzlich durch allgemeine Regelungen vor. Zu ihrem Erlaß bedarf er keiner gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des Art. 80 GG. Die Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften ist der Exekutivgewalt inhärent, soweit ihre Organisations- und Geschäftsgewalt jeweils reicht (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - [ZBR 1982, 50] unter Hinweis auf Ossenbühl in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., [1978], § 7 IV 5 [S. 86]). Aufgrund der ihre originäre Organisationszuständigkeit auf der Landesebene im Bereich des bundesrechtlich geregelten Gerichtsverfahrens (Art. 74 Nr. 1 GG) bestätigenden Norm des § 154 GVG, nach der die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltungen bestimmt werden (vgl. auch § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über das Gerichtsvollzieherwesen vom 21. März 1951 [HambG.GVBl. S. 31]), hat auch die Beklagte für Gerichtsvollzieher derartige Regelungen getroffen. Sie hat unter anderem in § 24 Nr. 2 der von den Landesjustizverwaltungen bundeseinheitlich vereinbarten Gerichtsvollzieherordnung - GVO - allgemein bestimmt, daß der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit entsprechende Aufträge der Behörden der Justizverwaltung auszuführen. Gemäß § 260 Satz 1 der ebenfalls bundeseinheitlich vereinbarten Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher - GVGA -, ist der Gerichtsvollzieher zuständig, als Vollziehungsbeamter bei Beitreibungen nach der Justizbeitreibungsordnung in demselben Umfange mitzuwirken, in dem ihm die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten obliegt (vgl. auch § 79 Abs. 1 Satz 1 der Justizkassenordnung - JKassO -). Die Beklagte hat damit auch Aufträge in Justizkassensachen zum Inhalt des abstrakt funktionellen Aufgabenbereichs eines Gerichtsvollziehers bestimmt. Das Vorbringen der Revision, für die Zuordnung von Aufgaben nach der Justizbeitreibungsordnung fehle es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage, weil § 154 GVG den Dienstherrn nur berechtige, einem Gerichtsvollzieher Aufgaben bei der Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuzuweisen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es vernachlässigt, daß die entsprechenden Aufgaben kraft originärer Organisationsgewalt des Dienstherrn den abstrakt funktionellen Ämtern der Beamten zugeordnet werden können und außerdem, daß die Justizbeitreibungsordnung auch zum Landesrecht gehört.

28

Die - begrenzte - Zuordnung von Aufgaben aus dem Bereich der Justizkassenordnung zu dem (abstrakten) Aufgabenbereich eines Gerichtsvollziehers ist mit beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen vereinbar, auch wenn diese Aufgaben sonst von Vollstreckungsbeamten (Justizvollstreckungsassistent [BesGr. A 5], Justizvollstreckungssekretär [BesGr. A 6], Justizvollstreckungsobersekretär [BesGr. A 7] und - in Hamburg - Hauptsekretär [BesGr. A 8]) und damit von Beamten einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe, die unter Umständen einer niedrigeren Besoldungsgruppe als Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher [BesGr. A 8], Obergerichtsvollzieher [BesGr. A 9]) zugeordnet sind, wahrgenommen werden. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob ein abstrakt funktionelles Amt dem statusrechtlichen Amt entspricht, sind die das abstrakt funktionelle Amt prägenden Aufgaben. Unterwertige Tätigkeiten in geringem Umfange, die mit den amtsgemäßen Aufgaben unmittelbar oder doch sehr eng verbunden sind (z.B. Akten einordnen), sind unbeachtlich. Aber auch die Übertragung anderer unter Umständen einem Amt einer niedrigeren. Besoldungsgruppe zugeordneter Aufgaben führt nicht zwangsläufig dazu, daß der insgesamt übertragene abstrakt funktionelle Aufgabenbereich nicht mehr als amtsgemäß angesehen werden kann. Die Übertragung anderer Aufgaben ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn es sich - wie hier - um Aufgaben handelt, die in der Regel Beamten derselben Laufbahngruppe und einer Laufbahn mit artverwandten Aufgaben (Fachrichtung) zugeordnet sind und die gegenüber den das statusrechtliche Amt prägenden Aufgaben von untergeordneter Bedeutung bleiben (vgl. in diesem Zusammenhang Niedermaier/Pühler, Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten, § 5 Erl. 5 und 6). Die Laufbahn der Gerichtsvollzieher ist ebenso wie die der Justizbeamten des mittleren Dienstes, die in Hamburg mit Vollziehungsaufgaben betraut sind, der gleichen Laufbahngruppe, nämlich der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes zugeordnet, wenn auch nur zum Teil den gleichen Besoldungsgruppen. Beide Beamtengruppen nehmen artverwandte Aufgaben wahr. Sie sind Vollziehungsbeamte. Die eine zusätzliche Ausbildung und Prüfung erfordernden Aufgaben der, - aus diesem Grunde höher besoldeten (vgl. § 24 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung vom 23. Mai 1975 - [BGBl. I S. 1173]) - Gerichtsvollzieher sind lediglich vielseitiger, umfassender und erfordern umfangreichere Kenntnisse. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 JBeitrO ausgeführt haben, entspricht die Tätigkeit des Vollzieherungsbeamten in Justizkassensachen einem Ausschnitt aus der Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers. Der Hinweis der Revision, daß es für einen Gerichtsvollzieher unzumutbar sei, ohne die ihm als Gerichtsvollzieher zustehenden Gebühren als Vollziehungsbeamter in Justizkassensachen tätig zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Tätigkeit in den dargelegten Grenzen zu dem abstrakt funktionellen Amt eines Gerichtsvollziehers gehört, dieses aber nicht prägt und außerdem mit zusätzlichen Gebühreneinnahmen gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV -) vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783) verbunden ist, auch wenn diese anders als bei der den Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers prägenden Tätigkeit nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 bis 3 BBesG strukturiert ist.

29

Die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Justizbeitreibungsordnung durch den Gerichtsvollzieher ist weder durch die Zivilprozeßordnung (§ 753 ZPO), das Gerichtsverfassungsgesetz (§ 154 GVG) noch die Justizbeitreibungsordnung (§ 6 JBeitrO) ausgeschlossen. Selbst wenn nach der Zivilprozeßordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz - was hier keiner weiteren Erörterung bedarf (der Kläger selbst ist schon als Gerichtsvollzieher tätig geworden, als er noch nicht Inhaber eines derartigen statusrechtlichen Amtes war)- bestimmte Aufgaben nur ein Gerichtsvollzieher wahrnehmen darf, dem auch ein derartiges statusrechtliches Amt übertragen worden ist, so schließt dies - wie bei anderen Beamtengruppen - die Übertragung anderer Aufgaben nicht aus. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß zum Beispiel auch ein Rechtspfleger neben seiner Beschäftigung als Rechtspfleger gemäß § 27 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065) - RPflG - verpflichtet ist, andere Dienstgeschäfte einschließlich der des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen. § 6 Abs. 3 JBeitrO sagt - entgegen der Auffassung der Revision - nichts darüber aus, wer die Aufgaben eines Vollziehungsbeamten auszuüben hat. Mit den Worten "An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte" bringt diese Vorschrift in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 JBeitrO. lediglich zum Ausdruck, daß es sich bei dem Verfahren nach der Justizbeitreibungsordnung um ein von der Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu unterscheidendes anderes Vollstreckungsverfahren handelt und daß das Vollstreckungsorgan als Vollziehungsbeamter nicht die gleichen Befugnisse wie bei der Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat. Die Justizbeitreibungsordnung ist, wie sich aus ihrem Aufbau, Sinn und Zweck ergibt, ein reines Verfahrensgesetz, das in diesem Bereich die Art und Weise der Vollstreckung regelt, nicht aber die beamtenrechtliche Frage, welches statusrechtliche Amt dem Vollziehungsbeamten im Sinne des § 6 Abs. 3 JBeitrO verliehen sein muß. Im Einklang hiermit bestimmt § 79 Abs. 1 Satz 1 JKassO, daß mit der Vornahme der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen ein Vollziehungsbeamter (Gerichtsvollzieher, Justizvollstreckungsassistent oder ein mit der Wahrnehmung eines solchen Amtes betrauter Beamter) zu beauftragen ist.

30

Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, führt die - begrenzte - Zuweisung von Vollstreckungsaufträgen in Justizkassensachen an Gerichtsvollzieher nicht zu einer nicht amtsgemäßen und auch sonst nicht zu einer mit seiner Rechtsstellung unvereinbaren unterwertigen Beschäftigung, so daß der von der Revision gerügte Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ausscheidet. Hieraus ergibt sich zugleich, daß auch ein Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 3 GG) nicht vorliegen kann.

31

Ausgehend von dem dargelegten abstrakt funktionellen Amt eines Gerichtsvollziehers im Dienst der Beklagten ist im vorliegenden Falle die konkrete Zuweisung von Aufträgen in Justizkassensachen an den Kläger nicht zu beanstanden. Nach den insoweit mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO), waren die dem Kläger in den Jahren 1976 (268), 1977 (330), 1978 (342) übertragenen Aufgaben in Justizkassensachen im Verhältnis zu seinen sonstigen Aufgaben als Gerichtsvollzieher von untergeordneter Bedeutung und haben seinen Dienstposten nicht geprägt.

32

Die von der Revision mit mehreren Verfahrensrügen angegriffene tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, die Übertragung von Vollstreckungsaufträgen in Justizkassensachen habe im Falle des Klägers nicht zu einer übermäßigen Mehrbelastung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geführt, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Selbst wenn der Kläger durch die zusätzliche Übertragung von Aufgaben übermäßig belastet worden sein sollte, hätte er von seinen Dienstherrn nicht gerade die Abnahme der ihm unliebsamen, aber ebenfalls - in begrenztem Umfang - zum abstrakt funktionellen Amt eines Gerichtsvollziehers gehörenden Aufgaben in Justizkassensachen verlangen können, sondern die Art der Entlastung dem Dienstherrn überlassen müssen (BVerwGE 59, 142 [146 ff.]; Beschluß vom 10. September 1981 - BVerwG 2 B 38.80 - sowie Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 3.81 -). Auch bei Entlastung in der Erledigung von Zwangsvollstreckungsaufträgen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und unter Anwendung des "Bad-Nauheimer Pensenschlüssels" - ohne Berücksichtigung der von der Revision beanstandeten Annahme des Berufungsgerichts, daß die im Pensenschlüssel zugrunde gelegten Arbeitsergebnisse in Stadtstaaten überschritten werden könnten - blieben die dem Kläger zugewiesenen Justizkassensachen von untergeordneter Bedeutung. Da sich das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grunde als richtig erweist, bedürfen die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen im einzelnen keiner Erörterung, insbesondere braucht nicht ausgeführt zu werden, ob sie im Sinne von § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ordnungsgemäß erhoben worden sind.

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Schon aus den dargelegten Gründen können auch die weiter gestellten Hilfsanträge keinen Erfolg haben.

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Die Entscheidung über die Kosten des Revisonsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller