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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1981, Az.: BVerwG 2 B 38/80

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Rechtsanspruch eines Beamten auf eine den Einstellungskriterien entsprechende Beschäftigung; Zulässigkeit einer über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Dienstleistung; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 38/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 14.03.1980 - AZ: OVG 4 B 37.79

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. März 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

1.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3

Die von der Beschwerde genannten Rechtsfragen,

4

ob der Dienstherr nachträglich höhere Anforderungen, wie durch die hier streitige Aufgabenübertragung an den Beamten stellen kann und

5

ob der Beamte einen Rechtsanspruch auf die seinen Einstellungskriterien entsprechende Beschäftigung hat,

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können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind. Hiernach hat der Beamte Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt entsprechenden, "amtsgemäßen" Aufgabenbereichs, jedoch keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Aufgabenbereichs oder auf unveränderte Beibehaltung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs (BVerwGE 60, 144 [150]). Der Amtsinhalt der statusrechtlichen Ämter wird grundsätzlich vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 -). Der Beamte muß im Rahmen amtsgemäßer Verwendung Änderungen seines Aufgabenbereichs hinnehmen, die der Dienstherr ohne Ermessensfehler vornimmt (BVerwGE 60, 144 [149 f.] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - [DVBl. 1981, 495]). Gegen eine Verletzung der hiernach bestehenden Bindungen des Dienstherrn kann sich der Beamte im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage zur Wehr setzen (BVerwGE 60, 144 [149 f.]; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - [a.a.O.]). Darüber hinausgehende Klärungen grundsätzlicher Rechtsfragen wären in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

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Die eben dargelegte Rechtsauffassung liegt ersichtlich auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde. Nach den hiervon ausgehenden - mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher auch in einem künftigen Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden - tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in seinem Recht auf Verwendung in einem amtsgemäßen Aufgabenbereich verletzt ist.

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Hieraus folgt zugleich, daß sich die von der Beschwerde weiter bezeichnete Rechtsfrage eines Anspruchs auf höhere Vergütung bei höherwertiger Tätigkeit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen würde. Dies im übrigen auch schon deshalb nicht, weil nach dem bisherigen Klagebegehren ein solcher Anspruch überhaupt nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Abgesehen davon ist diese Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls bereits geklärt. Danach hat der Beamte - abweichend vom Recht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst - Anspruch auf Besoldung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes (vgl. die Nachweise bei Fürst GKÖD I K vor § 82 Rz 9).

9

Hinsichtlich der weiter angeführten Frage,

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ob es - wie von den Vorinstanzen angenommen - unerheblich ist, wenn der Kläger die ihm übertragenen Arbeiten nicht innerhalb der (regelmäßigen) Arbeitszeit erledigen kann,

11

ergibt es sich ohne weiteres aus § 36 des Landesbeamtengesetzes in der durch Art. I § 1 Nr. 3 des Zehnten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 7. Februar 1975 (GVBl. S. 669) bestimmten Fassung, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr ausnahmsweise Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verlangen kann. Es bedarf aber auch keiner weiteren Klärung, daß - wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben - der Kläger, falls die ihm abverlangte Dienstleistung unzulässig über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen sollte (vgl. BVerwGE 59, 142 [147]), nicht gerade die Abnahme des hier streitigen Teiles seiner Aufgaben verlangen könnte, sondern die Art der Entlastung dem Dienstherrn überlassen müßte.

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2.

Ohne Erfolg rügt die Beschwerde Verfahrensmängel, auf denen der angefochtene Beschluß beruhen könne (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

13

Entgegen der Ansicht der Beschwerde war das Berufungsgericht durch § 86 Abs. 3 VwGO keineswegs gehalten, den Kläger zu einem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung anzuregen. Hierzu bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung eines entsprechenden vorherigen. Antrages beim Dienstherrn fehlte (vgl. u.a. Urteil vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 59.73 - [DÖD 1977, 89]) und dieser Antrag deshalb als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen.

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Damit geht zugleich die Rüge der Beschwerde ins Leere, das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf seine Hinweispflicht zur Formulierung sachdienlicher Anträge nicht von den Möglichkeiten des Entlastungsgesetzes Gebrauch machen dürfen.

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3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.