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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1990, Az.: BVerwG 6 A 1.88

Bestimmung des Rechtswegs zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten; Anforderungen an die Umsetzung eines Soldaten beim Bundesnachrichtendienst; Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 6 A 1.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 18324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer A 1991, 102-104

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat am 1. Juli 1963 in die Bundeswehr ein. Er wurde im Jahre 1966 in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 wurde er zum Bundesnachrichtendienst (BND) versetzt. Dort wurde er am 18. August 1983 zum Oberstleutnant (BesGr. A 14) befördert. Er ist in der Abteilung 1 "Operative Aufklärung" des BND eingesetzt.

2

Durch Verfügung vom 26. August 1987 wurde der Kläger mit Wirkung vom 14. September 1987 zu einer anderen Organisationseinheit innerhalb der Abteilung 1, nämlich von dem Referat 12 H zu dem Referat 11 A, umgesetzt. Ein Wechsel des Dienstorts war damit nicht verbunden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16. September 1987 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im wesentlichen ausführte: Für seine Umsetzung bestehe keine dienstliche Notwendigkeit. Der Personalbedarf bei 11 A sei erst durch Wegversetzung eines Beschäftigten geschaffen worden, nachdem er, der Kläger, in einem Personalgespräch Umsetzungsbereitschaft in Verbindung mit einer Förderungsmöglichkeit geäußert habe. Die angefochtene Umsetzung sei nicht mit dem Leiter von 11 A abgestimmt worden. Auch sei er mangels ausreichender Vor kenntnisse für die neue Tätigkeit ungeeignet. Seine einzige Eignung bestehe in seiner Kenntnis der Abteilung 1 und seinem Status als Soldat; dieses Eignungsprofil sei aber bei allen Soldaten der Abteilung 1 gegeben, so daß eine zwingende Begründung für seine Umsetzung daraus nicht hergeleitet werden könne. Wenn er nach der dienstlichen Beurteilung vom 6. August 1987 für die analytische Stabsarbeit zumindest weniger geeignet sei als für die praktische operative Arbeit, so werde die Umsetzung in die Steuerungsabteilung der Abteilung 1 der Sache kaum dienlich sein. Mit seiner Umsetzung zu 11 A sei seine Förderung in bezug auf einen A 15-Dienstposten für eine Verwendungsdauer von 3 bis 4 Jahren ausgeschlossen.

3

Dieser Widerspruch wurde durch Bescheid des BND vom 15. Dezember 1987 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Umsetzung sei kein Verwaltungsakt. Davon abgesehen beruhe die Umsetzung auf einer ermessensfehlerfreien Abwägung der dienstlichen und der persönlichen Interessen des Klägers. Dieser erfülle das von dem jetzigen Dienstposten verlangte Anforderungsprofil und sei im Vergleich mit den übrigen in Frage kommenden Mitarbeitern der geeignetste Kandidat gewesen. Seine Sprachkenntnisse erreichten das entsprechende Sprachenanforderungsprofil annähernd.

4

Der Kläger hat am 2. Februar 1988 beim erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er beantragt hat, den Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1987 aufzuheben und die am 26. August 1987 verfügte Umsetzung für unwirksam zu erklären.

5

Zur Begründung hat er ausgeführt, der BND habe mit der angefochtenen Personalverfügung seine Fürsorgepflicht verletzt. Für die Umsetzung habe kein dienstliches Bedürfnis bestanden. Es sei von der Beklagten auch nirgends dargelegt worden. Das Bedürfnis sei erst durch die Wegversetzung des bisherigen Amtsinhabers zum 1. Juli 1987 geschaffen worden, nachdem er, der Kläger, seit dem 13. Juni 1987 für diese Stelle vorgesehen gewesen sei. Für die Umsetzung sei nicht das dienstliche Bedürfnis der neuen Dienststelle ausschlaggebend gewesen, sondern der Wunsch seines früheren Vorgesetzten, ihn loszuwerden. Wenn ihm bei dem Personalgespräch am 20. August 1987 erklärt worden sei, durch die Umsetzung habe eine weitere Schwächung der Stabsabteilung 11 A vermieden werden sollen, weil der dortige Posten seines unmittelbaren Vorgesetzten und auch der dortige Referatsleiterposten zu jener Zeit nicht besetzt gewesen seien, so sei demgegenüber darauf hinzuweisen, daß es eine zusätzliche Schwächung der Abteilung bedeute, wenn man auch die dritte Position mit einem völlig unerfahrenen Mann besetze, obwohl bereits die erste und die zweite Position vakant seien. In dieser Situation wäre es allein richtig gewesen, seinen Dienstvorgänger auf seinem Posten zu belassen. Die Ausübung des Auswahlermessens durch die Beklagte sei daher fehlerhaft. Ihr Hinweis, als Soldat sei er mit militärischen Fragestellungen vertraut und kenne die operative Arbeit und die Abteilung gut, treffe für alle Soldaten der Abteilung zu. Im übrigen sei sein Vorgänger langjährig erfolgreich tätig gewesen, obwohl er die angebliche Voraussetzung der operativen Arbeit nicht erfüllt habe. Demgegenüber habe er hinsichtlich der konkreten Aufgaben des neuen Dienstpostens keinerlei Erfahrung und - insbesondere auch wegen fehlender englischer Sprachkenntnisse - keine entsprechende Vorbildung. Die neue Verwendung stehe auch im Widerspruch zu der dienstlichen Beurteilung vom 6. August 1987, in der die zu spekulative Beurteilung komplexer Sachverhalte als seine Schwäche dargestellt werde. Angesichts dieses Vorwurfs sei eine Umsetzung in die analytische Stabsarbeit unverständlich. Sie verstoße auch deshalb gegen die Fürsorgepflicht, weil ihm entgegen einer Feststellung bei dem Personalgespräch vom 20. August 1987 auf dem neuen Dienstposten keine Beförderungschancen eingeräumt wurden.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat geltend gemacht, die Umsetzung des Klägers zu einer anderen Organisationseinheit innerhalb derselben Abteilung sei rechtmäßig. Insbesondere seien die dienstlichen Interessen und die persönlichen Belange des Klägers fehlerfrei abgewogen worden. Eine Fürsorgepflichtverletzung liege nicht vor. Ihre Entscheidungsmöglichkeiten seien nicht durch Zusicherungen oder Vereinbarungen mit dem Kläger über dessen künftige Verwendung eingeengt.

8

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

Nach Beratung und Absetzung, aber vor Absendung des klagabweisenden Urteils hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. September 1990 mitgeteilt, die Hauptsache habe sich durch seine erneute Verwendungsänderung erledigt. Er hat beantragt festzustellen, daß die am 26. August 1987 verfügte Umsetzung rechtswidrig gewesen und der Rechtsstreit im übrigen erledigt ist.

10

Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.

11

II.

Die Klage, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 19. September 1990 ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Der Kläger konnte von der Beklagten nicht verlangen, in gleicher Weise wie vor Erlaß der angegriffenen Personalmaßnahme verwendet zu werden, denn diese Maßnahme war nicht rechtswidrig. Dabei legt der Senat das tatsächliche Vorbringen des Klägers in dieser Sache sowie in der bereits durch Urteil vom 31. August 1990 erledigten Sache BVerwG 6 A 2.88, deren Gegenstand die Anfechtung der dienstlichen Beurteilung vom 6. August 1987 war, zugrunde. Da der Kläger die Sache nicht in vollem Umfange für erledigt erklärt und die Beklagte der erklärten Teilerledigung nicht zugestimmt hat, ist über das Klagebegehren sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten Fassung zu entscheiden.

12

Die zu Recht gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO beim erkennenden Gericht erhobene Klage (vgl. dazu Urteil vom 31. August 1990 - BVerwG 6 A 2.88 -), mit der der Kläger der Sache nach die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, ihn unter Rückgängigmachung seiner Umsetzung in gleicher Weise wie vor Erlaß dieser Personalmaßnahme zu verwenden, war als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie kann jedoch auch mit dem im Schriftsatz vom 19. September 1990 geltend gemachten Feststellungsbegehren keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 60, 144 <150 ff.>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78] mit weiteren Nachweisen) hat ein Beamter kein Recht auf unverändert. und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amte: im funktionellen Sinne, sondern er muß regelmäßig eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Die Übertragung eines Dienstpostens ist von vornherein mit der Möglichkeit einer Umsetzung belastet. Sind bei einer Umsetzung sonstige einschlägige Rechtsvorschriften, etwa des Personalvertretungs- und des Schwerbehindertenrechts, beachtet worden, so kann deren Rechtmäßigkeit nur auf Ermessensfehler überprüft werden. Der Ermessensausübung des Dienstherrn sind grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Weder der Verlust der Chance, befördert zu werden, noch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen Ansehen schränken das Ermessen des Dienstherrn ein, den Stelleninhaber umzusetzen. Da sich die Umsetzung des Klägers zu einer anderen Organisationseinheit innerhalb der bisherigen Abteilung des BND schon nach diesen Grundsätzen als rechtmäßig erweist, kann hier offenbleiben, ob für Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis auch weitergehende Pflichten bestehen (vgl. BVerwGE 53, 115 <117>[BVerwG 17.12.1975 - I WB 116/74]) und ob diese auch für die beim BND tätigen Soldaten gelten.

13

Ein Ermessensfehler der Beklagten ist nicht feststellbar. Nach dem Vorbringen der Beklagten und dem Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1987 war die Umsetzung des Klägers zwar möglicherweise nicht zwingend geboten, aber doch nicht ermessensfehlerhaft, weil bei der neuen Organisationseinheit des Klägers dringender Personalbedarf bestand. Dieser ist nicht erst durch die Umsetzung des früheren Dienstposteninhabers geschaffen worden. Vielmehr hat das schon vorher bestehende Bedürfnis, das durch die anderweitige Verwendung des früheren Dienstposteninhabers entstanden war, die Umsetzung des Klägers erforderlich gemacht. Nach der Darstellung der Beklagten war der Kläger der "geeignetste" der für die Besetzung des jetzigen Dienstpostens zur Auswahl stehenden Mitarbeiter, wobei allerdings weder die Beklagte angegeben hat, welche weiteren Dienstkräfte mit welcher Qualifikation zur Auswahl gestanden haben, noch der Kläger vorgetragen hat, wer für seinen neuen Dienstposten besser geeignet gewesen wäre. Nach den Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 10. Mai 1988 (S. 6) kann der Senat nur davon ausgehen, daß der Kläger hinreichende Voraussetzungen für den neuen Dienstposten mitbrachte, auch wenn er einer Einarbeitungszeit und einer Verbesserung seiner englischen Sprachkenntnisse bedurfte. Soweit sich der Kläger darauf beruft, daß seine Eignung für die neue Tätigkeit durch eine Bemerkung in der planmäßigen Beurteilung über ihn vom 30. September 1987 unter der Überschrift "Hinweise zur Steigerung der dienstlichen Leistungsfähigkeit" in Frage gestellt sei, er sollte sich bemühen, "bei der Beurteilung komplexer Sachverhalte weniger spekulativ zu arbeiten und sich mehr auf die tatsächlichen Gegebenheiten beziehen", steht dies einer Ermessensausübung der Beklagten im Sinne einer Umsetzung des Klägers nicht entgegen. Abgesehen davon, daß der Kläger insoweit die Beurteilung angefochten hat, sind Hinweise auf Möglichkeiten zur Steigerung der dienstlichen Leistungsfähigkeit eines Beamten oder Soldaten jedenfalls dann kein Hindernis für dessen Umsetzung auf einen seinem Status entsprechenden anderen Dienstposten, wenn sich daraus nicht zweifelsfrei seine fehlende Eignung hierfür ergibt. Das ist bei dem genannten Hinweis nicht der Fall.

14

Da dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen und dem Akteninhalt auch keine verbindlichen Zusicherungen für eine Verwendung etwa auf einem höherzubewertenden Dienstposten oder für eine unveränderte Verwendung auf dem bisherigen Dienstposten gemacht worden sind, bestehen auch insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten. Eine Gesetzesverletzung läßt sich somit nicht feststellen.

15

Die mit der Klage angegriffene Umsetzungsverfügung war rechtmäßig; das Klagebegehren hat sich durch die Änderung der Verwendung des Klägers zwecks vorläufiger Dienstleistung als Fachlehrer in der Hauptsache nicht erledigt.

16

Nach alledem mußte der Klage der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Ernst
Dr. Seibert
Albers
Dr. Vogelgesang