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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1988, Az.: BVerwG 6 CB 35.88

Voraussetzungen einer "nicht mit Gründen versehenen Entscheidung"; Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit; Zulässigkeit der hilfweisen Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 35.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 09.06.1988 - AZ: 3 K 584/87
nachfolgend
BVerfG - 26.06.1989 - AZ: 2 BvR 1484/88

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer "nicht mit Gründen versehenen Entscheidung" i.S. von § 133 Nr. 5 VwGO.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. September 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 1988 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster sowie seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 6.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Zulässigkeit sowohl der Revision als auch der Nichtzulassungsbeschwerde steht zwar nicht entgegen, daß sich der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht primär von seiner Ehefrau vertreten lassen will, die zwar Volljuristin und Richterin, aber nicht als Rechtsanwältin zugelassen ist und bei der ohne weitere Sachaufklärung zumindest Zweifel bestehen, ob sie, die laut Beschluß des Fachbereichsrats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der W. W.-Universität in M. vom Januar 1987 als Richterin im Hochschuldienst "gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Ordnung ... über studienbegleitende Leistungskontrollen unter Prüfungsbedingungen für drei Jahre zum Mitglied des Akademischen Amtes gewählt" wurde, dadurch den Status eines "Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule" im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO erlangt hat (vgl. dazu u.a. Beschluß vom 16. Oktober 1970 - BVerwG 2 C 50.68 - <NJW 1970, 2314> sowie Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 17.76 - <BVerwGE 52, 161>); denn jedenfalls hat der Kläger zusätzlich eine zugelassene Rechtsanwältin bevollmächtigt, ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, und diese Rechtsanwältin hat sowohl die Revisions- als auch die Beschwerdeschrift, die auch ihren Briefkopf tragen, (zumindest mit-)unterschrieben.

2

Die ohne Zulassung eingelegte Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist jedoch deshalb unzulässig und gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen, weil die vom Kläger geltend gemachten Voraussetzungen des § 135 i.V.m. § 133 Nr. 5 VwGO, unter denen die Revision ohne Zulassung statthaft wäre, nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil nicht um eine Entscheidung, die im Sinne von § 133 Nr. 5 VwGO "nicht mit Gründen versehen ist".

3

Da das angefochtene Urteil eine mehrere Seiten umfassende Begründung enthält, könnte der Tatbestand des § 133 Nr. 5 VwGO einer "nicht mit Gründen versehenen Entscheidung" nur dann erfüllt sein, wenn die vom Verwaltungsgericht - und zwar binnen einer angemessenen Frist nach seiner Entscheidung - gegebene Begründung überhaupt nicht geeignet wäre, seine Entscheidung über den Streitgegenstand, der seinerseits maßgeblich durch den Klageantrag bestimmt wird, zu begründen. Nicht erforderlich für die Annahme einer "mit Gründen versehenen Entscheidung" ist, daß die Begründung den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt, wonach "in dem Urteil die Gründe anzugeben (sind), die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind"; denn die Verletzung dieser Pflicht stellt lediglich einen "einfachen" Verfahrensmangel dar, der nicht gemäß § 133 Nr. 5 VwGO die zulassungsfreie Revision, sondern gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 VwGO lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eröffnet.

4

Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich um eine "mit Gründen versehene Entscheidung". Der Kläger hatte sein Klagebegehren und damit den Gegenstand des Rechtsstreits mit dem in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 1988 gestellten Klageantrag konkretisiert:

"- erforderlichenfalls unter Aufhebung des Bescheides des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt M. vom 30. Oktober 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung ... - Außenstelle M. vom 10. Februar 1987, zugestellt am 28. Februar 1987 ... -

wie folgt zu erkennen:

I.
Der Kläger ist berechtigt, den Kriegsdienst, insbesondere den Kriegsdienst mit der Waffe, ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

II.
Hilfsweise:

Der Kläger ist berechtigt, im Falle seiner Einberufung zum Kriegsdienst gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WPflG den Dienst mit der Waffe zu verweigern, wenn sein Gewissen dies in der konkreten Situation gebietet".

5

Über dieses Klagebegehren hatte das Verwaltungsgericht aufgrund seiner in Art. 20 Abs. 3 GG festgelegten Bindung "an Gesetz und Recht" unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsnormen, nämlich Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. dem "das Nähere regelnde" Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG), zu entscheiden. Wenn es zu der Feststellung gelangte, daß das Klagebegehren in diesen Rechtsnormen keine Grundlage fand, mußte es die Klage abweisen und dies entsprechend begründen. Wenn es dagegen diese Rechtsnormen, auf deren Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankam, für verfassungswidrig hielt, hätte es auch nicht etwa aufgrund eigener, abweichender rechtlicher Maßstäbe entscheiden und auf dieser Grundlage dem Klagebegehren, das nach seiner Auffassung in den einschlägigen Rechtsnormen keine Grundlage fand, stattgeben dürfen; vielmehr hätte es in diesem Falle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren des Klägers aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen müssen, wobei es verpflichtet gewesen wäre, seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Normen zu begründen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag abgewiesen und dies näher begründet. Soweit es den Hauptantrag als Feststellungsbegehren, das im Kern auf eine verdeckte Normenkontrolle gerichtet sei, oder auch - der Sache nach - als die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine mögliche Einberufung des Klägers zum Wehrdienst aufgefaßt und ihn deshalb für unzulässig gehalten hat, kann dahinstehen, ob dies rechtlich haltbar ist; denn der Tatbestand des § 133 Nr. 5 VwGO ist nicht schon dann erfüllt, wenn eine gegebene Begründung rechtlich falsch ist, sondern erst dann, wenn eine Begründung überhaupt fehlt oder aber jedenfalls in einer Weise "an der Sache vorbeigeht", daß sie deshalb ihren Zweck, die Gründe des Gerichts für die Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren erkennen zu lassen, gänzlich verfehlt. Aber selbst wenn die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung von der Unzulässigkeit des Hauptantrages gegebene Begründung völlig fehl ginge, wäre dies noch immer unschädlich, weil es nämlich vorsorglich - insoweit die Zulässigkeit des Hauptantrags unterstellend - auch seine Auffassung von der Unbegründetheit des Klagebegehrens im Hauptantrag dargelegt und begründet hat und weil jedenfalls diese Begründung den Anforderungen an eine "mit Gründen versehene Entscheidung" genügt.

7

Insoweit hat das Verwaltungsgericht nämlich ausgeführt, daß dem Feststellungsbegehren des Klägers, den Kriegsdienst mit der Waffe "ohne Angabe von Gründen" verweigern zu dürfen, nicht nur die einfachgesetzlichen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes, sondern sogar die Verfassungsnormen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 12 a Abs. 1 und 2 GG entgegenständen, wonach der Kriegsdienst mit der Waffe vom betroffenen Wehrpflichtigen nur "aus Gewissensgründen" verweigert werden dürfe. Zwar hat das Verwaltungsgericht - insoweit dem Vortrag des Klägers folgend - auch eine Überprüfung dieser Verfassungsnormen - nämlich daraufhin, ob der Verfassungsgeber insoweit "die äußersten Grenzen der Gerechtigkeit überschritten" habe - für möglich und zulässig und sich selbst für hierzu berechtigt gehalten; es hat jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, daß nach seiner Auffassung hinsichtlich der fraglichen Verfassungsnormen der Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 12 a GG "der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit" kein "so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als 'unrichtiges Recht' der Gerechtigkeit zu weichen hat", und deshalb eine Verfassungswidrigkeit dieser Verfassungsnormen nicht festzustellen sei. In diesem Zusammenhang hat sich das Verwaltungsgericht dann auch mit dem konkreten Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, daß jedes einzelne Menschenleben - unter welchen Umständen auch immer - das höchste Gut sei und nicht zur Disposition des Verfassungsgebers stehe; dazu hat es festgestellt, die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und die damit verbundene Wertung der sich gegenüberstehenden Güter durch den Verfassungsgeber des Grundgesetzes ständen nicht in einem unerträglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit; es handle sich dabei letztlich um eine - weil nicht aus Gründen der Gerechtigkeit vorgegebene - verfassungspolitische Entscheidung, die folglich nicht mit Rechtsmitteln, sondern nur auf politischem Wege verändert werden könne.

8

Damit hat das Verwaltungsgericht für die Abweisung der Klage im Hauptantrag eine nachvollziehbare Begründung gegeben, die selbst bei strengsten Maßstäben den Anforderungen an eine "mit Gründen versehene Entscheidung" genügt. Tatsächlich versucht die Revision auch nicht, den Nachweis für das Fehlen einer Begründung i.S. von § 133 Nr. 5 VwGO zu erbringen, sondern sie greift in Wahrheit die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an. Damit könnte aber allenfalls eine zugelassene Revision begründet werden; im übrigen widerlegt die Revision sich selbst, wenn sie sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, obwohl ihrer Meinung nach die Entscheidung des Verwaltungsgerichts "nicht mit Gründen versehen ist".

9

Auch hinsichtlich der Abweisung des vom Kläger gestellten Hilfsantrages genügt das angefochtene Urteil den Anforderungen an eine "mit Gründen versehene Entscheidung" im Sinne von § 133 Nr. 5 VwGO. Soweit nämlich der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt hatte, daß er berechtigt sei, im Falle seiner Einberufung zum Kriegsdienst gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WPflG den Dienst mit der Waffe zu verweigern, "wenn sein Gewissen dies in der konkreten Situation gebiete", hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts zur sogenannten situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung (vgl. z.B. das auch vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 34.84 - <BVerwGE 74, 72>), der es sich angeschlossen hat, als unzulässig und im übrigen auch unbegründet abgewiesen und dies im einzelnen begründet. Auch insoweit kann daher nicht von einer Entscheidung die Rede sein, die im Sinne von § 133 Nr. 5 VwGO "nicht mit Gründen versehen ist".

10

Nach alledem ist die ohne Zulassung eingelegte, allein auf § 133 Nr. 5 VwGO gestützte Revision schon nicht statthaft und damit unzulässig.

11

Auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat dieses Rechtsmittel nämlich nur "hilfsweise" eingelegt; ein derart bedingt eingelegtes Rechtsmittel ist jedoch unzulässig (vgl. dazu z.B. Kopp, VwGO, 7. Auflage 1986, Vorb. § 124 RdNr. 25). Eine Umdeutung in eine unbedingt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist angesichts der eindeutigen Formulierung ("hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision") nicht möglich, zumal es sich um die Erklärung einer Rechtsanwältin handelt. Da die Beschwerde unzulässig ist, bleibt kein Raum für die Prüfung, ob das angegriffene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht oder/und grundsätzliche, höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 6.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Eckstein
Ernst
Dr. Seibert