Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1986, Az.: BVerwG 6 C 34.84
Wehrpflichtiger; Kriegsdienstverweigerer; Gewissensgründe; Begonnener passiver Widerstand; Vermeidung kriegerischer Auseinandersetzung; Angreifer; Besatzungsmacht; Brechung des Widerstands; Erschießung von Geiseln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 34.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 15.02.1984 - AZ: 2 K 421/83
Fundstellen
- BVerwGE 75, 72 - 78
- BVerwGE 74, 72 - 78
- DVBl 1986, 1104-1106 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBerA 1986, 221-224
- JR 1986, 275
- NVwZ 1986, 752-754 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH/SGB 1986, 494-498
Amtlicher Leitsatz
Die Bereitschaft eines seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrenden Wehrpflichtigen, im Rahmen des Konzepts der sog. sozialen Verteidigung einen passiven Widerstand auch dann fortzusetzen, wenn der Angreifer/die Besatzungsmacht dazu übergeht, zwecks Brechung des passiven Widerstands Geiseln zu erschießen, steht seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht schlechthin entgegen.
Redaktioneller Leitsatz
Auch ein Wehrpflichtiger ist als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen, der einen begonnenen passiven Widerstand zur Vermeidung jeder kriegerischen Auseinandersetzung auch dann fortsetzen will, wenn Angreifer oder Besatzungsmacht diesen Widerstand brechen wollen und Geiseln erschießen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger, der im Jahr 1979 die Reifeprüfung ablegte und seit dem Wintersemester 1981/82 Germanistik und Philosophie studiert, hatte bereits im Oktober 1977 und - nachdem das Wehrpflicht-Änderungsgesetz 1977 (sogenannte Postkarten-Novelle) durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) für verfassungswidrig erklärt worden war - erneut im September 1978 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrt. Schon während seiner Schulzeit war er der DFG/VK beigetreten; seit Beginn seines Studiums arbeitet er außerdem bei Amnesty International, und zwar in der Südafrikagruppe, mit. Im Jahr 1978 trat er aus der evangelischen Kirche aus, da er ihren moralischen Anspruch für unglaubwürdig hielt und Anstoß an der Verwendung der Kirchensteuermittel nahm. Im Jahr 1979 wurde er mit Einschränkungen wehrdienstfähig gemustert.
Sein Anerkennungsbegehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Stuttgart vom 10. November 1980 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V vom 1. Dezember 1982 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 1984 abgewiesen; außerdem hat es die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt sei, ob ein Wehrpflichtiger auch dann als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden könne, wenn er bereit sei, zur Verteidigung von Werten wie Recht und Freiheit gewaltlosen Widerstand auch dann zu leisten, wenn er wisse, daß die Fortsetzung des passiven Widerstands Todesopfer zur Folge haben werde.
Der Kläger hatte ausweislich der handschriftlichen vorläufigen Aufzeichnung des wesentlichen Ergebnisses seiner Aussage - nach Darlegung der Grundlage seiner Kriegsdienstverweigerung, die in seiner moralischen Einstellung zur Erhaltung des menschlichen Lebens bestehe - gegen Ende seiner Vernehmung als Partei auf entsprechende Fragen zur "Staatsnotwehr" u.a. erklärt: Für ihn sei der Krieg ohne Frage etwas Böses. Die militärische Verteidigung stehe im Widerspruch zu den Werten Recht und Freiheit, weil diese auch Gewaltlosigkeit beinhalteten. Wenn zu Mitteln der militärischen Verteidigung gegriffen werde, seien die Werte, die verteidigt werden sollten, nicht existent. Gerade im Falle einer Besetzung müsse sich zeigen, ob die genannten Werte im Bewußtsein der Menschen vorhanden seien, ob sie erstrebenswert blieben und sich auf diese Weise durchsetzten. Er wolle mit seiner Kriegsdienstverweigerung kein Beispiel geben, sondern sie sei lediglich eine Folge seines inneren Wertmaßstabs. Er plädiere für passiven Widerstand, weil bei größerer Verbreitung eine größere Effizienz gewährleistet werde; "ich würde mich dann auch selbst aufopfern, erschießen lassen, und das verlange ich auch moralisch von den anderen. Ich werde weitermachen, auch wenn laufend Geiseln erschossen werden würden". Er wisse nicht, wie der passive Widerstand verlaufe; Untätigkeit wäre dagegen Aufgabe der eigenen Identität.
Das Verwaltungsgericht hat das klagabweisende Urteil auszugsweise wie folgt begründet: Es habe sich nicht davon überzeugen können, daß die Weigerung des Klägers, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, auf einer Gewissensentscheidung beruhe. Beim Kläger habe zwar die zu fordernde geistige Auseinandersetzung mit der Problematik des Krieges und des Kriegsdienstes stattgefunden; das Ergebnis dieser Auseinandersetzung sei jedoch nicht die in Art. 4 Abs. 3 GG vorausgesetzte vorbehaltlose Ächtung vor dem menschlichen Leben. Zwar habe der Kläger vorgetragen, daß er dem menschlichen Leben den höchsten Wert beimesse und daß das Töten von Menschen demnach unter keinen Umständen zu rechtfertigen sei. Von diesen Grundsätzen mache er jedoch eine Ausnahme und relativiere dadurch seine Forderung nach vorbehaltloser Achtung des menschlichen Lebens. Er habe sich gegen eine militärische Verteidigung ausgesprochen und statt dessen für einen gemeinsamen passiven Widerstand plädiert, der im Extremfall von jedem einzelnen auch die Bereitschaft zur Aufopferung des eigenen Lebens voraussetze. Er selbst sei bereit, als passiv Widerstand Leistender sein Leben zu opfern, indem er sich beispielweise als Geisel erschießen lasse. Dieselbe Bereitschaft erwarte er auch von den anderen; dementsprechend würde er den passiven Widerstand ungeachtet etwaiger Geiselerschießungen fortsetzen. Danach habe der Kläger zwar eine Gewissensentscheidung getroffen, jedoch keine durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützte, sondern eine der situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung vergleichbare Gewissensentscheidung. Er mache nämlich nicht nur in Extremsituationen, in denen Leben gegen Leben stehe, eine Ausnahme vom Tötungsverbot, sondern auch dann, wenn die von ihm befürwortete soziale Verteidigung sich ohne Todesopfer nicht durchführen lasse. Dabei spiele für den Kläger offenbar auch die Erkenntnis eine Rolle, daß nicht er als passiv Widerstand Leistender es sei, der töte, sondern der Gegner, der den passiven Widerstand brechen wolle. Das ändere jedoch nichts daran, daß auch der Kläger als Mitverursacher Verantwortung für den Tod der umgebrachten Geiseln trage, wenn er den passiven Widerstand in Kenntnis seiner tödlichen Folgen fortsetze. Wenn der Kläger dies damit rechtfertige, daß er seine Identität verliere, wenn er sich - unter Aufgabe des passiven Widerstands - eine fremde Lebensform aufzwingen lasse, ordne er letztlich das menschliche Leben der Wahrung seiner Identität unter. Unter diesen Umständen gleiche die Gewissensbelastung des Klägers, falls er im Kriege mit Waffen Menschen töten müßte, eher der Belastung, die ein Wehrpflichtiger empfinde, der nur bestimmte Arten von Krieg oder nur den Einsatz bestimmter Waffen aus Gewissensgründen ablehne. Zwar besitze der Kläger im Gegensatz zu den genannten Beispielsfällen zweifellos nicht die Bereitschaft, den aktiven Einsatz von Waffen unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen. Er nehme jedoch als Folge des von ihm zur Verteidigung ideeller Werte propagierten sozialen Widerstands den Tod von Menschen bewußt in Kauf und billige ihn damit denknotwendig um ideeller Ziele willen. Das Gericht sehe in dieser Abweichung von den Fällen der situationsbezogenen Kriegsdienstverweigerung keinen wesentlichen Unterschied, weil hier wie dort die Entscheidung des Wehrpflichtigen nicht von dem absoluten Verbot bestimmt sei, tödliche Waffen außer in Notwehr, zur Nothilfe oder in ähnlichen Situationen, in denen normale moralische Maßstäbe versagten, zu gebrauchen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung von Art. 4 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 25 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 gültigen Fassung rügt. Zur Begründung trägt er vor: Das Verwaltungsgericht überspanne die an eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG zu stellenden Anforderungen. So gehe schon die nach dieser Vorschrift erforderliche unbedingte Achtung vor dem menschlichen Leben nicht so weit, daß sie in jedem Falle den Vorrang vor der Verteidigung ideeller Ziele haben müsse. Dies folge aus Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG, wonach die Bereitschaft des Wehrpflichtigen, seinen Ersatzdienst im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte abzuleisten und derart sogar militärische Maßnahmen zu fördern, seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegenstehe. Dann aber könne auch die Bereitschaft des Klägers, zum Zwecke der Verteidigung ideeller Ziele einen passiven Widerstand auch unter Inkaufnahme des Verlustes von Menschenleben fortzusetzen, seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht hindern. Anders als derjenige, der zu einem waffenlosen Dienst in der Bundeswehr bereit sei und auf diese Weise sogar den unmittelbaren Einsatz von Waffen fördere, nehme der Kläger im Falle der Fortsetzung eines passiven Widerstands die Tötung von Menschen allenfalls als mittelbare Folge seines Tuns in Kauf. Jedenfalls füge sich die vom Kläger gebilligte Tätigkeit nicht in den eigentlichen vielschichtigen, zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf ein. - Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, so schließe auch die Bereitschaft zum passiven Widerstand in Wahrnehmung des in Art. 20 Abs. 4 GG geregelten Widerstandsrechts eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG aus, was darauf hinauslaufe, daß ein Kriegsdienstverweigerer von vornherein auf die Ausübung des Rechts aus Art. 20 Abs. 4 GG verzichten müsse; das aber könne von der Verfassung nicht gewollt sein, weil der Kläger auf diese Weise zum bloßen Objekt fremder Willkür degradiert würde. Schließlich übersehe das Verwaltungsgericht, daß die Erschießung von Geiseln durch die Besatzungsmacht ein durch nichts zu rechtfertigendes völkerrechtswidriges Verbrechen wäre, das eine Nothilfesituation schaffe; da der Kläger in dieser Situation zum Handeln berechtigt wäre, stelle sich die Frage, ob er sich darauf verweisen lassen müsse, das Entstehen dieser Nothilfesituation durch Aufgabe seines passiven Widerstands zu verhindern. Auf keinen Fall könne für mögliche Todesopfer der Kläger verantwortlich gemacht werden; vielmehr liege die alleinige Verantwortung beim Angreifer.
Der Kläger beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart abzuändern, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Stuttgart vom 10. November 1980 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung V vom 1. Dezember 1982 aufzuheben sowie festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,
hilfsweise,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 KDVG in Verbindung mit § 135 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Revision ist mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist.
Das Verwaltungsgericht hat dadurch Bundesrecht, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 1 KDVG, verletzt, daß es beim Kläger allein deshalb eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG verneint hat, weil er sich bereit erklärt hat, zur Verteidigung von Werten wie Recht und Freiheit einen passiven Widerstand gegenüber einem Angreifer/einer Besatzungsmacht auch dann fortzusetzen, wenn der Angreifer/die Besatzungsmacht dazu übergeht, zwecks Brechung des passiven Widerstands Geiseln zu erschießen.
Nach der mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 12, 45 <54, 55>[BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]) übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 4 Abs. 3 GG besteht das Gewissen in einer im Inneren vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Die in Art. 4 Abs. 3 GG angesprochene Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt deshalb voraus, daß der Wehrpflichtige das Töten von Menschen durch Menschen nicht nur aus moralischen oder ethischen Erwägungen mißbilligt, sondern es grundsätzlich und ohne Einschränkung als sittlich verwerflich empfindet. Nur aus diesem, an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Grundverständnis kann die als verbindliches, unantastbares inneres Gebot verstandene Vorstellung erwachsen, am Waffendienst im Kriege nicht teilnehmen zu können, weil dieser seinem Wesen nach auf das Töten des Gegners gerichtet ist. Empfindet der Wehrpflichtige dieses Gebot als derart bindend und unüberwindlich, daß er - gleichviel, aus welchen Motiven diese Bindung bei ihm erwachsen ist - in schwere seelische Not geriete, wenn er ihm zuwiderhandelte, dann liegt darin die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. z.B. Urteil vom 11. März 1985 - BVerwG 6 C 9.84 - <NVwZ 1985, 493> mit Nachweisen).
Eine derartige grundsätzliche und uneingeschränkte Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Kriege hat das Bundesverwaltungsgericht dann verneint, wenn der Wehrpflichtige zwar seine Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen im allgemeinen als mit seinem Gewissen unvereinbar abgelehnt, sich aber imstande gesehen hat, unter bestimmten Voraussetzungen etwa in bestimmten historischen Situationen oder unter anderen als den derzeit herrschenden politischen und militärischen Verhältnissen, doch an einem Kriege teilzunehmen (sogenannte situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung), so zum Beispiel gegenüber einem Angreifer, dessen Armee ausschließlich aus freiwilligen Soldaten besteht (vgl. Urteil des 8. Senats vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 28.67 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 24 >; ebenso schon Urteil des 7. Senats vom 15. Mai 1963 - BVerwG 7 C 117.61 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 13>), zugunsten eines Staates, dessen Staatsform dem Wehrpflichtigen verteidigenswert erscheint (vgl. Urteil des 8. Senats vom 26. November 1969 - BVerwG 8 C 116.67 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 28>), im Falle eines aussichtsreichen Verteidigungskrieges gegen einen mit Vernichtungsabsicht vorgehenden Angreifer (vgl. Urteile des 8. Senats vom 2. April 1970 - BVerwG 8 C 114.68 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 30> und vom 4. Mai 1972 - BVerwG 8 C 129.69 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 41>), gleichermaßen bei prinzipieller Ablehnung militärischer Gewalt gegen einen Angriff von außen, aber gleichzeitiger Bejahung der Anwendung tödlicher Gewalt gegen Menschen als Mittel der politischen Auseinandersetzung und der gewaltsamen Durchsetzung innenpolitischer Ziele (vgl. Urteil des 8. Senats vom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - <BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32>) oder der Bereitschaft zur Waffenanwendung gegen Putschisten im Bürgerkrieg zur Verteidigung der Staatsform (vgl. Urteil des 6. Senats vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 98.74 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 96>), im Falle der Beschränkung der Ablehnung des Kriegsdienstes auf den Gebrauch bestimmter Waffen oder auf die Teilnahme an bestimmten Kampfhandlungen (vgl. Urteil des 6. Senats vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 110>), bei der Bereitschaft zu einer erfolgversprechenden Abwehr weniger Angreifer (vgl. Urteil des 6. Senats vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 2.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 50>) wie überhaupt im Falle der Bereitschaft zu einem Dienst, der sich aufgrund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen, zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfügt (vgl. Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - <BVerwGE 49, 71 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90>), wie dies etwa beim Verminen von Straßen der Fall sein kann (vgl. Beschluß des 6. Senats vom 11. März 1977 - BVerwG 6 CB 61.76 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 105> und Urteil vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 149>). Entsprechend schließt die (vorgestellte) Bereitschaft eines Wehrpflichtigen zur Mitwirkung an einem Tyrannenmord die Annahme einer unbedingten und vorbehaltlosen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in aller Regel aus (vgl. Beschluß des 6. Senats vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 92>); dies gilt selbst dann, wenn sich die Bereitschaft des Wehrpflichtigen auf die gewaltlose Unterstützung eines auf gewaltsame Beseitigung eines Diktators gerichteten Handlungsablaufs beschränkt (vgl. Beschluß des 6. Senats vom 8. November 1982 - BVerwG 6 B 95.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 137>).
Allen diesen Sachverhalten ist gemein, daß der Wehrpflichtige - wenn auch mit dem Ziel der Verteidigung von Menschen, von Werten wie Freiheit und Gerechtigkeit, von Verfassung und Staatsform - bereit ist, sich aktiv zu beteiligen an einem Handlungsablauf, der als solcher unter Anwendung von Waffen unmittelbar und zielgerichtet zur Tötung von Menschen führt mit der Folge, daß der eingetretene Erfolg, nämlich die Tötung von Menschen, von ihm nicht nur mitverursacht, sondern ihm als Ergebnis seines Wollens und Handelns auch zuzurechnen ist.
Von diesen Sachverhalten grundsätzlich zu unterscheiden ist der Fall, daß ein Wehrpflichtiger mit dem Ziel, jede kriegerische Auseinandersetzung zu vermeiden, eben weil diese zwangsläufig zur Tötung von Menschen auf beiden Seiten führt, gegenüber dem Angreifer/der Besatzungsmacht passiven Widerstand leisten und diesen auch dann fortsetzen will, wenn der Angreifer bzw. die Besatzungsmacht dazu übergeht, zwecks Brechung des passiven Widerstands Geiseln zu erschießen. Auch hier ist zwar das Verhalten des Wehrpflichtigen insofern ursächlich für die Tötung der Geiseln, als der Angreifer ohne den passiven Widerstand keine weiteren Geiseln erschießen würde. Die Erschießung weiterer Geiseln kann dem Wehrpflichtigen jedoch deshalb nicht zugerechnet werden, weil sie auf der eigenständigen und eigenverantwortlichen Entscheidung des Angreifers beruht, auf die der Wehrpflichtige mit seinem passiven Widerstand zwar mittelbar einzuwirken versucht, auf die er jedoch nicht unmittelbar einwirken kann. Insbesondere trifft es nicht zu, wenn das Verwaltungsgericht meint, dann, wenn der Angreifer/die Besatzungsmacht zwecks Brechung des passiven Widerstands Geiseln erschieße, nehme derjenige Wehrpflichtige, der unter diesen Umständen den passiven Widerstand dennoch fortsetze, die Erschießung dieser Geiseln denknotwendig "billigend in Kauf". Bei dieser Argumentation verkennt das Verwaltungsgericht, daß der betroffene Wehrpflichtige, wenn er trotz der Erschießung von Geiseln den passiven Widerstand fortsetzt, damit unverändert das Ziel verfolgt, auf diese Weise zwecks Schonung von Menschenleben auf beiden Seiten eine militärische Auseinandersetzung zu vermeiden und auch zu erübrigen. Hier liegt es allein in der Macht und der Verantwortlichkeit des Angreifers, wie er auf den passiven Widerstand reagiert, ob er nämlich nachgibt oder ob er gleichermaßen zu Mitteln des (nicht gewaltsamen) Gegendrucks greift oder aber dazu übergeht, Geiseln zu erschießen oder andere Tötungshandlungen vorzunehmen. Dem Wehrpflichtigen, der in dieser Situation einen passiven Widerstand fortsetzt, kann daher nur sein eigenes, von ihm unmittelbar steuerbares Verhalten, nämlich sein passiver Widerstand selbst, zugerechnet werden. Da weder dieser passive Widerstand als solcher noch das mit dem passiven Widerstand nach den Vorstellungen seiner Befürworter verfolgte Ziel auf die Tötung von Menschen gerichtet ist, vielmehr umgekehrt sowohl das Ziel der Verteidigung von Recht und Freiheit als auch das zwecks Verfolgung dieses Zieles gewählte Mittel des passiven Widerstands eben durch die Forderung nach Schutz und Erhaltung des menschlichen Lebens und eines menschenwürdigen Lebens bedingt und geprägt sind, steht die Bereitschaft des Wehrpflichtigen, einen zwecks Verteidigung von Recht und Freiheit begonnenen passiven Widerstand auch dann fortzusetzen, wenn der Angreifer dazu übergeht, zwecks Brechung dieses passiven Widerstands Geiseln zu erschießen, der Annahme einer unbedingten Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 1 KDVG nicht entgegen.
Mit dieser Unterscheidung zwischen der Kausalität eines Verhaltens einerseits und seiner Zurechenbarkeit andererseits befindet sich der Senat im übrigen in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht, das mit Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160 u.a./83 - (BVerfGE 66, 39 ff.) zur Frage der Verantwortlichkeit der Bundesregierung für Folgewirkungen aus einer Stationierung von mit Kernsprengköpfen ausgerüsteten Raketen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entschieden hat, die grundrechtliche Verantwortlichkeit der staatlichen deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt ende grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden, souveränen Staat nach seinem eigenen, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet werde (a.a.O., zweiter Leitsatz sowie S. 60 ff.). Im einzelnen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Folge eines Aktes, wie ihn die Zustimmung der Bundesregierung zur Aufstellung von Pershing II-Raketen und Marschflugkörpern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland darstelle, sei der an das Grundgesetz gebundenen Hoheitsgewalt dann nicht zuzurechnen, wenn sie nicht die Herrschaft über den Eintritt dieser Folge habe; sei die Bundesrepublik Deutschland aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen gehindert, auf einen Geschehensablauf, der zu einem Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut führe, durch Steuerung der als maßgeblich erscheinenden Umstände Einfluß zu nehmen, könne ihr das Ergebnis dieses Geschehensablaufs verfassungsrechtlich nicht als Folge ihres eigenen Verhaltens zugerechnet werden (a.a.O. S. 62).
Auf den Kläger bezogen folgt hieraus: Er hatte seine Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit des Konzepts einer sozialen Verteidigung - die im Gegensatz zur militärischen Landesverteidigung, vgl. Art. 87 a GG, im Grundgesetz nicht vorgesehen ist und die keinen unmittelbaren Bezug zu der durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hat - nicht in den Vordergrund der Darlegung und Begründung der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gestellt; auch hätte eine solche Überzeugung nicht die von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ersetzen können. Vielmehr hatte er sich maßgeblich auf seine moralische Einstellung zur Achtung des menschlichen Lebens als des höchsten Gutes berufen und dabei angegeben, daß sie auch der Grund z.B. für sein Engagement bei Amnesty International sowie für seine Ablehnung von Tierversuchen sei, soweit diese nicht zum Schutz des menschlichen Lebens erforderlich seien. Erst gegen Ende seiner Vernehmung als Partei war er auf entsprechende Fragen zur "Staatsnotwehr" auf die Problematik des Krieges und der Möglichkeit einer alternativen Verteidigung eingegangen und hatte in diesem Zusammenhang seine Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit des Konzepts einer sozialen Verteidigung dargelegt, und zwar lediglich als Konsequenz seiner moralischen Einstellung zum menschlichen Leben als höchstem Gut, zum Krieg als etwas fraglos Bösem und zum Gebot des Schutzes menschlichen und menschenwürdigen Lebens. Dies hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen, wenn es ausführt, die für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu fordernde geistige Auseinandersetzung mit der Problematik des Krieges und des Kriegsdienstes habe beim Kläger "zweifellos stattgefunden". Erst im Rahmen der Darstellung seines Konzepts einer sozialen Verteidigung durch die Leistung passiven Widerstands hatte der Kläger sich sodann bereit erklärt, einen gewaltlosen Widerstand auch dann zu leisten und fortzusetzen, wenn er wisse, daß der Angreifer/die Besatzungsmacht daraufhin Geiseln erschieße. Da das Verwaltungsgericht - wie oben dargelegt - solche möglichen Geiselerschießungen jedoch nicht dem Kläger zurechnen durfte, hätte es eine vorbehaltlose Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht aus diesem Grunde verneinen dürfen.
Da das Verwaltungsgericht nach alledem bei seiner Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Klägers Anforderungen an den Begriff der Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG gestellt hat, die mit diesen Vorschriften unvereinbar sind, und da das angefochtene Urteil auch hierauf beruht, ist es gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die vom Kläger mit seiner Revision primär begehrte Entscheidung in der Sache selbst mit dem Ergebnis, die ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist dem Senat nicht möglich, weil es bisher an einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers durch das Verwaltungsgericht fehlt, die der Senat zur Grundlage seiner Entscheidung machen könnte. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bisher - von seiner Rechtsauffassung her konsequent - nur einen Teil des Vorbringens des Klägers gewürdigt sowie insbesondere den von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck, speziell hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit in bezug auf die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, noch nicht hinreichend erwogen.
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr unter Beachtung der vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben. Dabei wird zu beachten sein, daß die vom Kläger für richtig gehaltene soziale Verteidigung - wie dargelegt - keinen unmittelbaren Bezug zu der durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hat und daß daher aus der Einstellung eines Wehrpflichtigen zur Problematik einer sozialen Verteidigung - insoweit ähnlich wie bei der Erörterung der Problematik der Sterbehilfe und von Schwangerschaftsabbrüchen (vgl. Urteile vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113>, vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - <BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114> und vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - mit Nachweisen) - allenfalls mittelbar Anhaltspunkte für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG gewonnen werden können.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert