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§ 4 WPflG - Arten des Wehrdienstes

Bibliographie

Titel
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Amtliche Abkürzung
WPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-1

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

  1. 1.

    den Grundwehrdienst (§ 5),

  2. 2.

    die Wehrübungen (§ 6),

  3. 3.

    die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und

  4. 4.

    den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(2) (weggefallen)

(3) 1Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.