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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1982, Az.: BVerwG 9 C 308.81

Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter; Voraussetzungen eines asylrechtlichen Schutzes; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der asylrechtlichen Voraussetzungen; Begründung eines Asylanspruchs durch eine Prognoseentscheidung für die Zukunft; Gefahr der Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen; Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme als politisch; Vorliegen eines dauerhaften "latenten" Gefährdungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1982
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 308.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 17.07.1980 - AZ: IV VG A 72/80
OVG Hamburg - 02.02.1981 - AZ: Bf V 102/80

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 250 - 253
  • DokBer A 1982, 264-266
  • DÖV 1983, 35
  • NVwZ 1983, 160

Amtlicher Leitsatz

Galt eine früher erlittene politische Verfolgung aus einer konkreten Situation erwachsenen und auf sie beschränkten Protesthaltung, muß zwar die Gefahr, daß die (beendete) Verfolgung wegen des in der Vergangenheit liegenden Anlasses wieder auflebt, nicht jedoch auch die Möglichkeit jeder denkbaren politischen Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Sträter und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er begründete seinen Asylantrag im wesentlichen damit, daß er im Sommer 1978 als einer der Organisatoren einer studentischen Demonstration, die sich mit den Ziele der Verbesserung der Studienbedingungen in Ghana gegen die Regierung Akuffo gerichtet habe, festgenommen und unter Mißhandlungen eine Woche lang festgehalten worden sei, ehe er aus einem Mlitärkrankenhaus in Accra habe entfliehen können; auch die inzwischen an die Macht gelangte neue Regierung dulde keine Unruhen von Studenten und gehe gegen ehemalige Oppositionelle vor. Der Antrag blieb in den behördlichen und gerichtlichen Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte aus, es sei trotz der politisch unsicheren Lage in Ghana mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, daß sich die vom Kläger erlittene Verfolgung wiederholen werde; für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr des Klägers nach Ghana komme es nicht darauf an, ob er nach einem möglichen Regierungswechsel aus einem anderen Grunde wieder verfolgt werden könnte.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Er ist der Auffassung, daß er nach einer Rückkehr in seine Heimat in den gleichen Konflikt geraten könne, in dem er sich zum Zeitpunkt seiner früheren politischen Verfolgung befunden habe, wobei es nicht allein darauf ankommen dürfe, ob der frühere Verfolgungsanlaß ausschließlich Grund für eine neue Verfolgung sein würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der vorinstanzlich Urteile und des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.

3

Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.

4

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat.

5

Den asylrechtlichen Schutz des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, § 20 AuslG genießt jeder, der bei Rückkehr in das Herkunftsland aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Anspruchsvoraussetzung ist, daß dem Asyl suchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwGE 55, 82 [83] mit weiteren Nachweisen). Die Anerkennung als politisch Verfolgter setzt jedoch eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfGE 54, 341 [360]). Entsprechend den allgemeinen Regeln für Verpflichtungsklagen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Asylsuchenden asylerhebliche politische Maßnahmen drohen, der Zeitpunkt, von dem aus die letzte gerichtliche Tatsachenentscheidung zu treffen ist. Besteht zu diesem Zeitpunkt im Sinne der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen keine begründete Verfolgungsfurcht (mehr), so kommt regelmäßig eine Anerkennung nicht in Betracht. Die Prüfung der politischen Lage im Heimatstaat in diesem Zeitpunkt darf sich jedoch nicht darauf beschränken, wie in einer Momentaufnahme allein auf das abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist, sondern sie muß sich auch darauf erstrecken, ob jemand in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muß (BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 -). Die bloße Möglichkeit allerdings, daß sich die politischen Verhältnisse in der Heimat des Asylbewerbers in weiterer Zukunft verändern können und er dann vielleicht verfolgt wird, vermag einen Asylanspruch nicht zu begründen.

6

Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm abweichend vom Regelfall der asylrechtliche Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein wegen zwischenzeitlicher Änderungen der politischen Lage im Verfolgerstaat nur versagt worden, wenn auch eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 [361 f.]). Das bedeutet, wie der erkennende Senat in dem zitierten Urteil vom 31. März 1981 ausgesprochen hat, daß in diesen fällen die Anforderungen für die Anerkennung herabzustufen sind. Der Asylsuchende muß im Heimatstaat vor dem Schicksal abermals einsetzender Verfolgung hinreichend sicher sein. Lassen sich ernsthafte Bedenken hiergegen nicht ausräumen, so wirken sie sich zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung. Eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen ist dann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Daß die Kläger in den vorstehend angeführten Entscheidungen aus Gründen ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden waren, besagt nicht, daß nur bei schon einmal erlittener religiös bedingter Verfolgung die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung rechtserheblich ist. Das gleiche gilt, wenn die erlittene Verfolgung auf anderen asylerheblichen Gründen beruhte.

7

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Kläger hat bereits einmal politische Verfolgung erlitten. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen stellten die im Sommer 1978 von Organen seines Heimat Staates gegen ihn ergriffenen Maßnahmen politische Verfolgung dar. Maßgebend dafür, ob eine Verfolgungsmaßnahme als politische angesehen werden muß, sind die Gründe, aus denen der Verfolgerstaat auf den Betroffenen zugreift, ohne daß dieser die vom Verfolgerstaat angenommene politische Überzeugung auch tatsächlich besitzen oder sie zum Ausdruck gebracht haben müßte (BVerwGE 55, 82 [85 f]). Die Umstände der Festnahme des Klägers als Rädelsführer und die Dauer der Freiheitsentziehung sowie die sie begleitenden Mißhandlungen rechtfertigten den Schluß, daß beim Kläger eine unerwünschte politische Auffassung bezüglich der vorhandenen Studienbedingungen getroffen werden sollte. Diese politische Verfolgung des Klägers war im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt wegen zwischenzeitlicher Änderung der politischen Lage im Verfolgerland beendet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, infolge des Machtwechsels, der im September 1979 durch Absetzung des Generals Akuffo und Einsetzung einer neuen Zivilregierung unter Dr. Limann eingetreten sei, habe die politische Verfolgung des Klägers ihr Ende gefunden.

8

Ausgehend davon kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob im Sinne der oben gemachten Ausführungen eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschlossen ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit der Erwägung bejaht, ungeachtet der instabilen Verhältnisse in Ghana, die es nicht mit Wahrscheinlichkeit ausschlossen, daß erneut eine Militärregierung die Macht übernehme und die Bürger unter Mißachtung der rechtsstaatlichen Verfassung politisch verfolge, sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß sich die Verfolgung des Klägers, so wie geschehen, wiederhole. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zu folgen.

9

Bei der Beurteilung der Frage, ob ernsthafte Bedenken gegen die Sicherheit vor erneuter Verfolgung ausgeschlossen sind, kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht darauf an, ob der Kläger künftig in Ghana vor jeder denkbaren erneuten politischen Verfolgung sicher sein kann. Hin solcher Maßstab wäre nicht mehr an der die Zumutbarkeit der Rückkehr wesentlich bestimmenden Wiederholungsgefahr ausgerichtet (BVerfGE 54, 341 [360]). Demjenigen, der aus Gründen, die keinerlei Verknüpfung mehr zu der früheren Verfolgung aufweisen, die Rückkehr in das Herkunftsland ablehnt, ist ebenso wie dem bisher in seiner Person noch nicht verfolgten Asylbewerber zumutbar, die asylbegründenden Vorgänge glaubhaft zu machen. Dem erhöhten Risiko eines Asyl such enden, der bereits einmal das Schicksal politischer Verfolgung erlitten hat, begegnet Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG seinen humanitären Charakter gemäß mit einer Herabminderung der Nachweislast für den Betroffenen, der die Wiederholung des Verfolgungsschicksals befürchtet. Diese Erleichterung bei der Durchsetzung des Anerkennungsanspruchs beruht auf der Erfahrung, daß sich Verfolgung nicht selten, Pogrome sogar typischerweise, in gleicher oder doch ähnlicher Form wiederholen. Dieser innere Grund für das Erfordernis einer negativen Wiederholungsprognose entfällt, wenn die in der Vergangenheit liegende Verfolgung sich wesentlich von den für die absehbare. Zukunft befürchteten Nachstellungen unterscheidet. In diesem Fall erweist sich die frühere Verfolgung ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht als wiederholungsträchtig.

10

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es deshalb darauf an, inwieweit die bereits erlittene Verfolgung Indizwirkung für eine künftige Wiederholung hat. Dafür sind zwar der äußere Anlaß und die Art und Weise der Verfolgungsmaßnahmen nicht entscheidend, wohl aber der Verfolgungsgrund, der der vergangenen Verfolgung zugrunde lag. Von ihm her ist zu prüfen, ob der Kläger vor einer ähnlichen Verfolgung künftig sicher sein kann. Ob es in diesem Zusammenhang allein auf den der abgeschlossenen Verfolgung zugrunde liegenden Verfolgungsgrund ankommt oder ob weitergehend auch noch ein anderes Verfolgungsmotiv erheblich sein könnte, das bei der abgeschlossenen Verfolgung zwar nicht mitgewirkt hatte, aber bereits sichtbar geworden war, kann hier dahingestellt bleiben. Zu einer näheren Erörterung gibt der Sachverhalt keinen Anlaß. Jedoch ist von dem dargelegten Ausgangspunkt der maßgeblichen Bedeutung des den Zugriff bestimmenden Verfolgungsgrundes aus folgendes in Betracht zu ziehen:

11

Hat sich eine politische Verfolgung allgemein gegen Gruppen von Menschen gerichtet, die durch gemeinsame Merkmale wie insbesondere die Rasse und die Religion verbunden sind, so kann dieses Schicksal die Betroffenen auch bei nur geringfügigem Anlaß erneut erteilen. Die genannten Eigenschaften kennzeichnen ihre Träger fast stets auf Dauer und haften ihnen gleichsam als "latenter" Gefährdungsgrund an, der sich leicht wieder aktualisieren kann. Es bedarf deshalb zuverlässiger Feststellungen, wenn die Gefahr des Wiederauflebens einer bereits einmal eingetretenen Kollektivverfolgung verneint werden soll. Das gilt grundsätzlich auch für die kollektive Verfolgung des politischen Gegners. Für derartige Verfolgungstatbestände ist es ebenfalls typisch, daß die Verfolgungssituation auch nach Zeiten der Ruhe jederzeit wieder eintreten kann. Sie indiziert daher häufig die Wiederholungsgefahr. Dabei kommt freilich Veränderungen der politischen Verhältnisse im Verfolgerland besondere Bedeutung zu.

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Beispielsweise liegt auf der Hand, daß die Gefahr erneuter Verfolgung der Anhänger einer früheren Oppositionspartei, die inzwischen zur Macht gelangt ist, regelmäßig gering einzuschätzen ist. Sind keine Anzeichen dafür vorhanden, daß die Veränderungen der politischen Verhältnisse lediglich vorübergehender, nicht gefestigter Natur sind, so kann die Wiederholungsgefahr von asylerheblichen Diskriminierungen mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ähnlich wird man eine Rückkehr zu "rechtsstaatlichen Verhältnissen" ohne einen Regierungswechsel im früheren Verfolgerland zu beurteilen haben, wenn sie eine auf absehbare Zeit dauerhafte Grundlage besitzt.

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Von den Fällen, in denen eine frühere Verfolgung des Asylbewerbers ihm als Träger von Gruppenmerkmalen galt, sind Sachverhalte zu unterscheiden, in denen gelegentliche, erkennbar situationsbedingte politische Proteste und Unmutskundgaben zu politischer Verfolgung geführt haben. Hier liegt ein dauerhafter "latenter" Gefährdungsgrund jedenfalls dann nicht vor, wenn nur der Eintritt Ungewisser äußerer, mehr zufälliger Anstöße zu einer Wiederholung des verfolgungsauslösenden Verhaltens führen könnte. Galten etwa frühere Verfolgungsmaßnahmen nicht einer fortdauernden politischen Überzeugung des Betroffenen, die ihn bei gegebenem Anlaß erneut zur Offenbarung in Wort und Tat drängen kann, sondern der aus einer konkreten Situation erwachsenen und auf sie beschränkten Protesthaltung, so muß zwar mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, daß die (beendete) Verfolgung wegen des in der Vergangenheit liegenden Anlasses wieder auflebt, doch bedarf es des gleichen Maßstabes nicht auch für die vorausschauende Beurteilung, ob künftiges Verhalten des Asylbewerbers neue Repressalien nach sich ziehen könnte. Derlei situationsbedingte Verfolgungsgründe indizieren die Gefahr der Wiederholung nicht.

14

So liegt es beim Kläger.

15

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Kläger wegen der 1978 ausschließlich unter hochschulpolitischen Aspekten durchgeführten Demonstration infolge des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs und auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der politischen Verhältnisse in Ghana derzeit nicht mehr verfolgt. Die - revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbare - Prognose der Vorinstanz, die Gefahr einer künftigen Verfolgung des Klägers wegen seiner bei dieser Demonstration zutage getretenen "oppositionellen" Einstellung sei im Hinblick darauf, daß der Vorgang als situationsbedingtes Verhalten zu unbedeutend gewesen sei, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat alle für die wertende und vorausschauende Beurteilung der politischen Verhältnisse im Verfolgerland maßgeblichen Feststellungen mit der gebotenen Sorgfalt getroffen und hieraus keine evident unrichtigen tatsächlichen Folgerungen gezogen sowie deren asylrechtliche Relevanz nicht verkannt. Dafür, daß den Kläger erneut studentische Belange mit der Staatsgewalt in Konflikt führen könnten, ist danach nichts ersichtlich. Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht es nicht als Rechtfertigung für die Anerkennung des Klägers als politisch Verfolgter ausreichen lassen, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß er durch politische Betätigung in anderer Weise in die Gefahr erneuter politischer Repressalien geraten kann. Einer Prüfung, ob der Kläger auch dann vor Verfolgung hinreichend sicher ist, bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Sie liefe auf das Erfordernis hinaus, der Kläger müsse auch vor jeder denkbaren sonstigen politischen Verfolgung sicher sein. Das Grundrecht auf Asyl gebietet jedoch nicht, auch die Möglichkeit jedweder anders gearteter politisch motivierter Repressalien auszuschließen, die dem Asylbewerber erst nach einer neuen, auf andere Ziele gerichteten Betätigung des politischen Willens drohen können. Vielmehr gelten in diesem Falle die allgemeinen Grundsätze, die den Asyl suchenden mit der Darlegung und dem Nachweis der asylbegründenden Umstände belasten.

16

Die Revision war daher zurückzuweisen.

17

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Türke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul ist infolge Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Türke
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper