Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1989, Az.: BVerwG 2 B 182.88
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 182.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 17.02.1988 - AZ: 2 K 29/86
- VGH Baden-Württemberg - 08.11.1988 - AZ: 4 S 1699/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1989, 85-87
- DÖD 1989, 236-237
- ZBR 1989, 373
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 54.300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die von der Beschwerde formulierte Frage, "ob der Beschwerdegegner als Dienstherr der Beschwerdeführerin in einem Zwangs-Zurruhesetzungsverfahren befugt ist den mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragten Beamten ... anzuweisen, das von ihm durchgeführte Ermittlungsverfahren fortzusetzen, wenn er nach seiner Beurteilung zu einem Ermittlungsergebnis gekommen war, das inhaltlich der Auffassung des Dienstherrn nicht entsprach", ist nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Nach § 55 Abs. M des Landesbeamtengesetzes für das Land Baden-Württemberg - LBG - hat der Ermittlungsbeamte die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Hieraus ergibt sich eindeutig, daß er als neutrale Instanz in der Durchführung seiner Ermittlungen unabhängig und an Weisungen des Dienstvorgesetzten nicht gebunden ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 der Landesdisziplinarordnung für das Land Baden-Württemberg - LDiszO -). Er bereitet durch die sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts die dem Dienstherrn vorbehaltene endgültige Entscheidung über die Ruhestandsversetzung vor. Soweit der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist, entscheidet er über die Art und den Umfang der noch anzustellenden Ermittlungen grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Sinns und des Zwecks des Ermittlungsverfahrens (vgl. BVerwGE 47, 1 <5>[BVerwG 14.08.1974 - VI C 20/71] mit weiteren Nachweisen). Das aber schließt nicht aus daß das Ermittlungsverfahren auf Veranlassung der Behörde fortgesetzt wird, wenn das bisher durchgeführte Ermittlungs- und Erörterungsverfahren Mängel aufweist, insbesondere wenn das bisherige Verfahren verfahrensfehlerhaft durchgeführt und wenn die für und gegen die Dienstunfähigkeit - unter Berücksichtigung der allein maßgeblichen Rechtsauffassung der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Behörde (vgl. BVerwGE 19, 216 <219>[BVerwG 28.08.1964 - VI C 35/62]; Urteil vom 22. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 10.63 - <Buchholz 232 § 44 Nr. 4>) - sprechenden Tatsachen noch nicht erschöpfend aufgeklärt worden sind. Anderenfalls liefe der Dienstherr ggf. Gefahr, daß eine Zurruhesetzungsverfügung wegen eines mangelhaften Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens auf Anfechtung aufgehoben und erst sodann das Ermittlungs- und Erörterungsverfahren fortgesetzt werden muß (BVerwGE 47, 1 [BVerwG 14.08.1974 - VI C 20/71]). Eine gegenteilige Auffassung ist dem von der Klägerin u.a. zur Begründung ihrer Beschwerde angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 102.64 - (BVerwGE 27, 282 <287 f.>[BVerwG 06.07.1967 - II C 102/64]) nicht zu entnehmen. Ob hiernach die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens vorliegen, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen. Im übrigen wendet sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang gegen die an die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles anknüpfende Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Mit solchen, den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision vernachlässigenden Angriffen kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann - wofür hier kein Anhaltspunkt besteht -, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt haben sollte (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 162>).
Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist auch die Frage, "ob es zum Begriff der Dienstunfähigkeit wegen Schwäche der geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LBG) gehört, daß dieser Zustand 'krankheitsbedingt' ist oder 'krankhaft im medizinischen Sinne' sein muß." In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Begriffe "körperliche Gebrechen" und "Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte" nicht auf Krankheiten im engeren Sinne beschränkt sind. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist nicht allein auf die Person des jeweiligen Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen der körperlicnen Gebrechen oder der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf seine Fähigkeit die ihm in seinem, konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend - jedenfalls nicht in allen Fällen - auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grunde stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. u.a. Urteile vom 17. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 56.63 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 7 = ZBR 1967, 148> und vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 96.64 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 10>; Beschluß vom 24. Juli 1971 - BVerwG 2 B 9.71 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 12>). Ob hiernach Dienstunfähigkeit vorliegt, hängt ebenfalls von den Umständen des jeweiligen konkreten Einzelfalles ab.
Schließlich vermag auch die Frage, "ob ein Beamter, der bei Übernahme in das Beamtenverhältnis einen bestimmten Persönlichkeitszustand auswies, mit dem identischen Zustand zu einem anderen Zeitpunkt wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann," die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Bereits in der - vom Berufungsgericht herangezogenen - in BVerwGE 47. 1 (5 f.) abgedruckten Entscheidung ist im einzelnen ausgeführt, daß die Rechtsauffassung, eine vorzeitige Versetzung wegen Dienstunfähigkeit sei nicht statthaft, wenn der Beamte in der Zeit zwischen seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und der Zurruhesetzung nicht dienstunfähig geworden sei, insbesondere wenn sich sein Gesundheitszustand seit der Übernahme nicht verschlechtert habe, rechtlich unhaltbar ist. Sie führte zu dem untragbaren Ergebnis, daß die Dienstbehörde verpflichtet wäre, ohne Rücksicht auf dienstliche Interessen einen Beamten weiterzubeschäftigent der den Anforderungen seines (konkreten) Amtes nicht gewachsen ist (vgl. auch BVerwGE 61, 200 <207>[BVerwG 28.11.1980 - 2 C 24/78] unter Hinweis auf Weiss/Niedermaier/Summer/Zängel, BayBG, Art. 56 Erl. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 54.300 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit - auch durch Versetzung in den Ruhestand - betreffen, pauschalierend den Jahresbetrag des Endgrundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Dr. Müller