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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1980, Az.: BVerwG 2 C 24.78

Beamter auf Probe; Entlassung ; Verfassungstreue; Beamtenverhältnis; Probezeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 24.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 26.01.1977 - AZ: VII 135/75
VGH Baden-Württemberg - 28.02.1978 - AZ: IV 1698/77

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 200 - 211
  • DVBl 1981, 460-464 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1390-1392 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  • Die Mitgliedschaft in einer Partei, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechende Zielsetzungen verfolgt, ist unabhängig davon, ob materiell die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen, bei der Beurteilung der Verfassungstreue eines Beamten auf Probe bedeutsam.

  • Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Gewähr der Verfassungstreue kann auf ein dem Dienstherrn bei der Begründung des Beamtenverhältnisses bekanntes, während der Probezeit fortgesetztes Verhalten gestützt werden.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1934 geborene Kläger ist Diplomphysiker. Von 1960 bis 1968 war er am Physikalischen Institut der Universität H. beschäftigt, zunächst als Angestellter, ab 1962 als Beamter auf Widerruf (Wissenschaftlicher Assistent). Im Jahre 1965 trat er der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) bei und wurde unter anderem 1968 Mitglied des Landesvorstandes in Baden-Württemberg - Stellvertretender Landesvorsitzender - und 1971 Mitglied des Bundesvorstandes. In diese Ämter wurde er 1974 bzw. 1973 wieder gewählt. Außerdem war der Kläger von 1968 bis 1972 Abgeordneter dieser Partei im Landtag von Baden-Württemberg und kandidierte im Herbst 1972 für den Bundestag. Von 1968 bis 1972 betätigte er sich als freier wissenschaftlicher Mitarbeiter. Das Kultusministerium Rheinland-Pfalz lehnte seine Bewerbung um eine Dozentenstelle an der Staatlichen Ingenieurschule K. im Dezember 1970 ab. Seine Klage, die Berufung und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos.

2

Das Kultusministerium Baden-Württemberg ernannte, den Kläger am 1. September 1972 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Dozenten zur Anstellung an der Fachhochschule Nürtingen. Mit Verfügung vom 28. Februar 1974 entließ es ihn wegen mangelnder Eignung (mangelnde Gewähr der Verfassungstreue). Es nahm die Entlassungsverfügung wegen der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats der Fachhochschule N. durch Verfügung vom 8. April 1975 wieder zurück; gleichzeitig entließ das Kultusministerium, das zwischenzeitlich den Personalrat beteiligt hatte, den Kläger nach nochmaliger Anhörung erneut gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 41 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (LBG) zum 30. Juni 1975 wegen mangelnde Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Kläger habe sich als Mitglied und maßgeblicher Funktionär der NPD mit den verfassungsfeindlichen Zielsetzungen dieser Partei identifiziert und dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er nicht bereit sei, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Er verletze damit die jedem Beamten durch § 64 Abs. 1 LBG auferlegte Pflicht zur Verfassungstreue. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat der vom Kläger erhobenen Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Die angefochtenen Bescheide seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte sei zwar insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, als er seine Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers auch auf die Annahme gestützt habe, dieser sei Mitglied in einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue ergäben sich aber jedenfalls aus der persönlichen Haltung des Klägers, wie sie in seinem 1975 erschienenen Buch "Das Volk in seiner Wirklichkeit" (Kurt Vowinckel Verlag KG, Berg am See) zum Ausdruck komme.

5

In seinem Urteil vom 14. Februar 1978 - IV 539/77 - habe der Senat im einzelnen bereits ausgeführt, daß eine planvoll verfolgte Absicht, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet sei, weder dem Programm der NPD - Düsseldorfer Programm, Neufassung 1973 - noch ihrem inneren organisatorischen Aufbau zu entnehmen sei. Ein für die Gesamtpartei symptomatisches und somit zurechenbares Verhalten der Anhänger, aus dem eine verborgene, offen nicht oder nicht ausreichend verlautbarte Zielsetzung der Partei sichtbar werde, könne sich allerdings auch aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflußten Zeitungen und Zeitschriften, den Reden ihrer führenden Funktionäre, ihren Flugblättern oder sonstigem Propagandamaterial und den Schriften der von ihr als maßgeblich anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei ergeben. Auf diese Erkenntnismittel bezögen sich auch hauptsächlich die vom Beklagten in diesem Verfahren vorgelegten Materialsammlungen der Ämter für Verfassungsschutz. Diese enthielten indessen keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine rassistische Ideologie, für eine planvoll verfolgte Politik gegen den Gedanken der Völkerverständigung (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 26 GG) oder für einen völkischen Kollektivismus unter Mißachtung der Freiheits- und Menschenrechte.

6

Die vorliegenden Material Sammlungen ließen demgegenüber zwar auch beachtenswerte Anhaltspunkte erkennen, die geeignet seien, das innere Verhältnis der NPD zur Demokratie, insbesondere zum Mehrparteiensystem und zu dem hiermit verknüpften Grundsatz der Betätigungsfreiheit und der Chancengleichheit für verschiedene soziale und politische Kräfte in Frage zu stellen. Hierbei handele es sich aber nicht um Äußerungen, die sich eindeutig und unmittelbar gegen die demokratischen Institutionen als solche und gegen die parlamentarische Demokratie im Sinne der Verfassungsentscheidung des Grundgesetzes wendeten. Die vom Beklagten angeführten Äußerungen im Politischen Lexikon (Teil I, Sachwort Demokratie), in dem zum Beispiel die Demokratie als technisches Verfahren zur Ermittlung und Realisierung eines manipulierbaren Mehrheitswillens eindeutig abgewertet werde, könnten der NPD nicht nachweisbar als Wiedergabe ihrer ideologischen Vorstellungen zugerechnet werden. Die Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung durch das Kultusministerium am 13. Februar 1974, daß sich die NPD von dieser Veröffentlichung im Ergebnis distanziert habe, sei nicht zu widerlegen. Imübrigen richte sich die durch zahlreiche Beispiele in den vorgelegten Materialsammlungen belegte Polemik der NPD nicht unmittelbar gegen die Demokratie und die demokratischen Institutionen als solche, sondern gegen die Politik der konkurrierenden Parteien und insbesondere der Regierungsparteien und deren Amtsträger.

7

Andererseits ließen die in diesem Verfahren, insbesondere durch Zitate aus den Deutschen Nachrichten bzw. der Deutschen Wochenzeitung (mit dem Untertitel Deutsche Nachrichten) belegten und der NPD zurechenbarenÄußerungen - die Deutschen Nachrichten seien satzungsgemäß zur Bekanntmachung der politischen Beschlüsse des Parteitages der NPD bestimmt - hintergründig eine bedenkliche Haltung der Partei zur Demokratie erkennen. Ständig werde das bereits durch den Sprachgebrauch des Nationalsozialismus berüchtigte Wort "System" gebraucht, um in offenkundig verächtlicher Weise den politischen Wirkungsbereich teils der an der Regierung beteiligten, teils der im Deutschen Bundestag insgesamt vertretenen Parteien zu kennzeichnen. Dieses "entartete", "verrotteten", "volksverräterische", "von Korruption und Spionage geschüttelte", "verworfene" und "dem Tod geweihte" System solle umgewandelt oder verändert werden. Wegen einiger Mißstände und Verfehlungen einzelner, wie sie auch in der parlamentarischen Demokratie unvermeidlich seien, werde das Wirken der durch "inneren Verfall und Bestechlichkeit" geprägten Volksvertretungen insgesamt und pauschal abgewertet. Es werde von einer "verfaulten Demokratie" gesprochen und die Beseitigung der pluralistischen Gesellschaft gefordert. Die im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien würden in ihrer Gesamtheit als "schädlich, verlogen und korrupt" diffamiert und als Repräsentanten eines "verrotteten und verfilzten Parteibuchstaates" herabgesetzt. Bedenklich sei auch die ständige Verwendung des Begriffs "Umerziehung", wenn es sich um die Wiederbegründung der deutschen Demokratie unter dem Einfluß der westalliierten Besatzungsmächte nach 1945 handele, wie auch das bestehende Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland in seinen geistigen Wurzeln noch heute auf die Besatzungszeit zurückgeführt und in diesem Zusammenhang wiederum von "Umerziehungsparteien" gesprochen werde.

8

In diesem Zusammenhang seien auch die offenkundigen, immer wiederkehrenden und der NPD insgesamt zuzurechnenden Bemühungen zu erwähnen, die Verhältnisse und Geschehnisse des Dritten Reiches zu verharmlosen und zu beschönigen. Hierzu gehörten auch gelegentliche Versuche, die Angehörigen des deutschen Widerstandes, insbesondere die Männer des 20. Juli herabzusetzen und als Verbrecher hinzustellen. Die darin zum Ausdruck kommende mangelnde Distanz zum Nationalsozialismus, zu der sich jeder wahrhaft demokratisch gesinnte deutsche Bürger bereitfinden müsse, lasse Rückschlüsse auf die Einschätzung des sonstigen politischen Verhaltens zu.

9

All diese Äußerungen seien nicht mehr als unbeachtliche und zufällige Entgleisungen einzelner anzusehen. In ihrerüber Jahre hinweg zu verfolgenden und zumindest nach außen unwidersprochenen Häufung und Intensität seien sie vielmehr als symptomatisch für die NPD als Ganzes und als Ausdruck eines Teils ihrer politischen Haltung zu werten. Die ständige und übersteigerte Diffamierung des politischen Gegners und die maßlose und gehässige Kritik an den bestehenden politischen Verhältnissen zeigten einen politischen Stil, der zwar nicht nachweisbar dazu bestimmt, aber geeignet sei, die parlamentarische Demokratie als solche herabzusetzen.

10

Die NPD werde deshalb insgesamt durch eine Haltung vieler, auch führender Mitglieder gekennzeichnet, die wesentliche demokratische Grundsätze innerlich nicht anerkennten und für das eigene politische Handeln nicht als verbindlich ansähen. Die Gefahr sei daher nicht von der Hand zu weisen, daß der in erster Linie auf die Bekämpfung des politischen Gegners zielende politische Stil dieser Partei auch durch besonnene Kräfte in der Zukunft nicht mehr gezügelt werden und in eine offene Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umschlagen könne. Den Schluß, daß die NPD ihrer Grundtendenz nach auf die planvolle Bekämpfung der obersten Verfassungswerte gerichtet sei, könne der Senat aufgrund der vorliegenden Materialsammlungen insgesamt jedoch noch nicht ziehen. Wenn auch Verdachtsgründe für eine verschleierte verfassungsfeindliche Zielsetzung bestehen blieben, füge sich die Fülle der Einzelfeststellungen noch nicht zu dem Bild einer Partei zusammen, deren Ziel die Beeinträchtigung oder Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung als solche sei und sich dadurch insgesamt in Widerspruch zu ihrem offiziellen Parteiprogramm stelle. Dabei sei auch zu beachten, daß gerade die bedenklichsten, durch die Materialsammlungen nachgewiesenen Äußerungen auffallend zahlreich aus dem Bereich der jungen Nationaldemokraten stammten. Es sei nicht zu widerlegen, daß die NPD bei insgesamt verfassungsgemäßer Zielsetzung, insbesondere aus propagandistischen Gründen nicht bereit sei, den bei einer Flügelpartei ohne parlamentarischen Einfluß naturgemäß besonders aggressiven politischen Stil, eine hieraus resultierende Abneigung gegenüber der parlamentarischen Demokratie sowie die Neigung einiger Mitglieder zu rechtsradikalen Ideen im Sinne des Nationalsozialismus in einem rechtsstaatlich unbedenklichen Sinne einzudämmen.

11

Da nach alledem eine verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD nicht erwiesen sei, könne allein die Mitgliedschaft in dieser Partei dem Kläger nicht als Merkmal zweifelhafter Verfassungstreue angelastet werden. Soweit bei einer Partei - wie in der NPD - lediglich nicht auszuräumende Verdachtsgründe für eine verschleierte verfassungsfeindliche Zielsetzung bestunden und auch die Annahme begründet sei, daß diese Partei oberste Verfässungswerte in Frage stelle, könne sich das einzelne als Beamtenbewerber zu beurteilende Mitglied von diesen verfassungsrechtlich bedenklichen Erscheinungen seiner Partei distanzieren, und zwar auch in anderer Weise als durch den Partei aus tritt. Es sei nicht ersichtlich, daß die NPD ihre Mitglieder derart an eine "Parteilinie" binde, daß es diesen von vornherein versagt wäre, sich von einzelnen Erscheinungsformen ihrer Partei, so insbesondere von Auswüchsen ihres politischen Stils, zu distanzieren. Ihr fehle die besondere Inpflichtnahme der Mitglieder wie sie der Senat für die bisher beurteilten Parteien, so insbesondere die DKP, festgestellt habe. Die Satzung der NPD erlege dem Mitglied außer der Pflicht zur Beitragszahlung keine besonderen Pflichten auf. Lediglich die Aufnahme setze gemäß § 4 a der Satzung voraus, daß es sich zu ihren Zielen bekenne. Die NPD stehe nach ihrer satzungsmäßigen und in diesem Verfahren durch abweichendes Verhalten nicht widerlegten Verfassung verschiedenen politischen Strömungen innerhalb ihres programmatisch abgesteckten Rahmens offen.

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Die Mitgliedschaft des Klägers in der NPD bleibe jedoch bedeutsam, weil sie den Verdacht begründen könne, daß er den verfassungsrechtlich bedenklichen Erscheinungen dieser Partei nicht fernstehe. Der Kläger habe diesen Verdacht nicht entkräftet. In seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Kultusministerium vom 13. Februar 1974, in seinem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, bei seiner Anhörung durch das Kultusministerium und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat habe er sich zwar verbal zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt und sich vom Staatsaufbau (dem Führerprinzip) und den Verbrechen des Dritten Reiches distanziert. Diese allgemein gehaltenen Erklärungen des Klägers seien aber lediglich als Lippenbekenntnisse zu werten, wenn man sie vor dem Hintergrund der wiedergegebenen verfassungsrechtlich bedenklichen Äußerungen betrachte. Diesen Erscheinungen sei der Kläger konkret nicht entgegengetreten. Sein bisheriges Verhalten lasse auch nich den Schluß zu, daß er von seinem Verfassungsverständnis her in der Lage sei, die Übersteigerungen in der politischen Polemik seiner Partei und diejenigen Äußerungen aus den Reihen seiner Partei als bedenklich zu erkennen, die auf eine mangelnde Distanz zu den Vorgängen und Verhältnissen des Dritten Reiches schließen ließen oder durch die Wiederverwendung typisch nationalsozialistischer Vokabeln den Verdacht einer auch in diesem Sinne gewollten Deutung begründeten. Die Distanzierungsversuche des Klägers seien auch deshalb nicht glaubhaft, weil er nicht etwa ein inaktives Mitglied sei, sondern führender Funktionär der NPD. Durch seine zahlreichen Aktivitäten habe er sich auch mit den der NPD insgesamt zuzurechnenden verfassungsrechtlich bedenklichen Erscheinungen identifiziert, zumal nicht ersichtlich sei, daß er sich um eine verfassungsrechtlich unbedenklichere Haltung seiner Partei bemüht habe. Der Beklagte habe demnach zu Recht die Funktionärstätigkeit des Klägers als ein weiteres Element der Beurteilung seiner Verfassungstreue herangezogen. Dieser Umstand sei zumindest so gewichtig, daß er den durch die Mitgliedschaft in dieser Partei aufgekommenen Verdacht verstärke.

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Ernstliche und richt auszuräumende Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers ergäben sich aber jedenfalls aus diesen Umständen in Verbindung mit seinem 1975 erschienenen Buch "Das Volk in seiner Wirklichkeit". Dieser Sachverhalt könne entgegen der Auffassung des Klägers berücksichtigt werden. Denn der Beklagte habe seiner Beurteilung, daß der Kläger nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, lediglich die bereits vorhandene politische Einstellung des Klägers zum Grundgesetz zugrunde gelegt, die dieser für seinen Leserkreis publiziert habe. Der Kläger habe auch nicht behauptet, daß er in diesem Buch völlig neue politische Überzeugungen vertrete, die sich von den bisherigen grundlegend unterschieden. Sie deckten sich im übrigen auch teilweise mit seinen Ausführungen in dem 1972 erschienenen Buch "Marxismus? Ein Aberglaube!" und z.B. in dem in der DWZ Nr. 1/74 vom 4. Januar 1974 und Nr. 2/74 vom 11. Januar 1974 veröffentlichten Aufsatz "Das lebensrichtige Menschenbild".

14

Nach der vom Kläger in seinem Buch "Das Volk in seiner Wirklichkeit" vertretenen Meinung seien "in Deutschland nach 1933" "gewaltige Leistungen der Gemeinschaft als Ganzes erbracht" (Seite 19) und "vom Staat her große Ideen glaubwürdig aufgezeigt" (Seite 109) worden. Für ihn sei 1945 "das Ende einer zunächst hoffungsvollen Entwicklung für Deutschland und Europa" (Seite 121) gewesen. Demgegenüber beklage er, "daß nach 1945 in Westdeutschland keine neue Idee glaubhaft gemacht und vorgelebt wurde, nachdem die alte vernichtet worden war", und glaube, daß dies "möglicherweise der Grund für das Scheitern der zweiten deutschen Republik sein" werde (Seite 109). Dasselbe Bedauern drücke sich auch in dem Satz aus: "In Deutschland setzte diese Zerstörung aller Werte nach 1945 im Zeichen der Umerziehung ein" (Seite 7) sowie in der Bemerkung, daß wir uns auch jetzt noch "in der zweiten totalen Umerziehung der Deutschen, in der Zerstörung der bisher gültigen Einzel- und Gemeinschaftswerte" befänden (Seite 56).

15

Der Senat sei mit dem Oberverwaltungsgericht Koblenz (vgl. Urteil vom 2. März 1977 - 2 A 11/73 -), das dieses Buch bereits eingehend gewürdigt habe, der Auffassung, daß der Kläger damit undifferenziert und kritiklos die Verhältnisse und Geschehnisse im Dritten Reich verharmlose und beschönige, wenn nicht sogar verherrliche. So würden diese Äußerungen jedenfalls nach dem maßgebenden objektiven Erklärungsinhalt vom Leser verstanden. Der Kläger könne sich deshalb nicht darauf berufen, seine Äußerungen müßten entsprechend seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Interpretation verstanden werden. Abgesehen davon habe der Kläger den Senat auch nicht überzeugt, daß mit den glaubwürdig aufgezeigten großen Ideen in Deutschland nach 1933 nicht die Ideen des Nationalsozialismus, sondern nur die Idee der Volksgemeinschaft gemeint sei, daß die gewaltigen Leistungen hauptsächlich als wirtschaftliche Leistungen zu begreifen seien, daß er unter Zerstörung von Werten nur die traditionellen Werte verstanden habe und daß er das Deutschland nach 1933 jeweils als ein Beispiel unter mehreren genannt habe, das er auch hätte weglassen können. Diese Einschränkungen ergäben sich nicht aus dem Kontext. Vielmehr bewiesen die mehrfache Erwähnung der "Zerstörung aller Werte" (Seite 7) und "der bisher gültigen Einzel- und Gemeinschaftswerte" (Seite 56) nach 1945 und in diesem Zusammenhang die ständige Verwendung des Begriffs "Umerziehung" (Seiten 7, 56, 71, 110) im negativen Sinn gerade das Gegenteil. Schließlich sei dem Kläger das Deutschland nach 1933 als mehrfaches positives Beispiel offenbar so wichtig gewesen, daß er nicht darauf habe verzichten wollen, um den Gegensatz zu der von ihm negativ beurteilten Zeit nach 1945 herauszustreichen. Dem Kläger sei es auch nicht gelungen, den Senat davon zu überzeugen, daß die Beschreibung der Zeit nach 1933 als eine "zunächst hoffnungsvolle Entwicklung in Deutschland und Europa" unverfänglich sei und keinen Hintergedanken enthalte. Es sei unerheblich, ob damals viele Deutsche an große Ideen geglaubt hätten und ob diese Zeit damals für viele hoffnungsvoll erschienen sei. Wenn der Kläger sie aus der heutigen Sicht, vierzig Jahre danach, noch im positiven Sinne sehe, sei der Schluß gerechtfertigt, daß er das nationalsozialistische System in seiner damaligen Erscheinungsform nicht ablehne. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, durch die Verwendung des einschränkenden Wortes "zunächst" habe er zum Ausdruck gebracht, daß mit der hoffnungsvollen Entwicklung nur die erste Zeit nach 1933 gemeint sei, spreche nicht für eine Distanzierung vom Nationalsozialismus, sondern für eine zumindest teilweise Bejahung dieses Systems. Der Kläger, der aufgrund seines Werdegangs mit der Geschichte und der Politik vertraut sei, hätte bei einem Vergleich der heutigen Lage in Deutschland mit derjenigen vor 1945 eine differenziertere und kritischere Haltung zeigen müssen. Statt dessen beschränke er sich auf die Feststellung, daß es "im deutschen Wesen auch negative Seiten, in der deutschen Geschichte auch dunkle Stellen gibt". Dieses allgemein gehaltene Zugeständnis relativiere er auch sofort durch die Bemerkung, es sei aber sicher falsch, "gewisse Schattenseiten zu überzeichnen oder sich gar darin masochistisch zu suhlen" und beklage, daß "in Massenmedien auch heute noch, oft bis zum Erbrechen, die Schuld am und im Zweiten Weltkrieg behauptet und breitgetreten" werde, während eine "umfangreiche, vor allem ausländische Literatur" nachweise, daß "Deutschland nicht Allein- oder Hauptschuldner in diesem Völkerringen" (Seite 127) sei. Auch der Hinweis auf die "maßlosenÜbertreibungen der Verhältnisse in den Konzentrationslagern" (Seite 122) stelle keine Distanzierung, sondern eine Verharmlosung und Beschönigung dar. Weitere Beispiele für eine mangelnde Distanz und eine bedenkliche Nähe zu der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus seien die Überbetonung der "völlige Überlegenheit (der weißen) gegenüber den anderen Rassen" (Seite 129), der Hinweis auf den "wegen seiner Fähigkeiten von außen nicht zu bezwingende (n) Deutsche (n)" (Seite 130), "die Sorge um genügend Lebensraum" (Seite 98) und der "Traum vom Reich", der "Wirklichkeit geworden" war (Seite 131).

16

Das Kultusministerium sei nach alledem ohne rechtserhebliche Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und sich somit wegen mangelnder Eignung in der Probezeit nicht bewährt habe. Unerheblich sei, ob der Kläger fachlich qualifiziert sei und sich an der Fachhochschule politisch neutral verhalten habe. Es sei auch nicht entscheidungserheblich, daß der Beklagte die Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit des Klägers in der NPD schon vor dessen Ernennung zum Probebeamten gekannt habe. Der Senat teile die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [356]), daß der Schwerpunkt für die Gewinnung des Urteils, ob der Bewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue biete oder nicht, in die Zeit des Vorbereitungsdienstes und in die Probezeit falle, weil sich die Verwaltung hier unmittelbar ein zuverlässiges Bild über den Anwärter machen könne. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht mit dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben begründet werden. Die Anwendung dieses Grundsatzes sei auf Ausnahmen beschränkt, in denen die entstehende Lage mit der Gerechtigkeit sonst nicht mehr zu vereinbaren wäre. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Der Kläger habe damit rechnen müssen, daß nach dem Ende seiner Probezeit auch die dem Dienstherrn bereits bekannten Umstände nochmals, und zwar eingehend und endgültig geprüft werden. Darüber hinaus wäre es mit dem Schutzzweck des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots der Verfassungstreue (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht vereinbar, wenn eine Entlassung nicht ausgesprochen werden könne, weil die Behörde erst nachträglich zu der Erkenntnis gekommen sei, daß der Beamte wegen mangelnder Verfassungstreue nicht im Beamtenverhältnis belassen werden könne. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß dem Beklagten bei der Einstellung des Klägers im Jahre 1972 die Materialsammlungen der Ämter für Verfassungsschutz noch nicht zur Verfügung gestanden hätten, mit denen er seine Auffassung über die Rechtsradikalität und Verfassungsfeindlichkeit der NPD hätte belegen können, daß dem Beklagten nach der Einstellung weitere Publikationen des Klägers bekanntgeworden seien, auf die er seine Entlassung gestützt habe, und daß es damals noch keine gesicherte Rechtsprechung über den Vorrang des Gebots der Verfassungstreue der Beamten vor dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG gegeben habe.

17

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1977 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückzuweisen,

18

hilfsweise,

das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen.

19

Die Revision rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.

20

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

21

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

22

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

23

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

24

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 38 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (LBG) in der Fassung vom 27. Mai 1971 (BWGBl. 1971 S. 225). Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Eignung nicht bewährt. Das ist auch der Fall, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Eignung des Beamten auf Probe ist an den Anforderungen des ihm auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen. Aus dem Zusammenhang zwischen § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG ergibt sich daß für die Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Verfassungstreue bestehen, nicht entscheidend ist, ob es sich um einen Beamtenbewerber oder um einen Beamten auf Probe handelt (Beschluß vom 31. Mai 1978 - BVerwG 2 B 30.77 - [Buchholz 237.0§ 8 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]). Die Verfassungstreuepflicht des Beamten gegenüber dem Staat und seiner Verfassung ist eine bundesverfassungsrechtlich vorgegebene, durch den zuständigen Beamtengesetzgeber konkretisierte Eignungsvoraussetzung. Die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundstz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Dieses Erfordernis gilt für jedes Beamtenverhältnis, auch für das Beamtenverhältnis auf Probe. Die beamtenrechtliche Regelung des§ 38 Abs. 1 Nr. 2 LBG verstößt. - ebenso wie entsprechende Vorschriften des Bundes und anderer Länder - nicht gegen Grundrechte der Beamten auf Probe (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]).

25

Der erkennende Senat hat im Urteil der am 27. November 1980 verhandelten Verwaltungsstreitsache BVerwG 2 C 38.79 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dazu Stellung genommen, wann Zweifel des Dienstherrn an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers gerechtfertigt sein können und in welchem Umfang diese Beurteilung des Dienstherrn von den Verwaltungsgerichten überprüft werden kann. Diese Darlegungen, auf die Bezug genommen wird, sind - unter Berücksichtigung der sich aus der bereits bestehenden Pflichtenbindung des Beamten auf Probe zum Dienstherrn ergebenden Besonderheiten - auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgebend. Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Berufungsurteil zwar in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. Im Ergebnis ist die Entscheidung aber nicht zu beanstanden.

26

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Dienstherr dürfe bei der Bewährungsbeurteilung eines Beamten auf Probe dessen Mitgliedschaft in einer Partei nur dann als Merkmal zweifelhafter Verfassungstreue berücksichtigen, wenn die Partei aktiv kämpferisch, planvoll die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, d.h. wenn materiell die Voraussetzungen für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und das Verbot dieser Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen. Die Regelungen über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit sowie das Verbot politischer Parteien und die Regelungen über die Verfassungstreuepflicht der Beamten stehen jedoch in einem jeweils anderen rechtlichen Zusammenhang (BVerfGE 39, 334 [357 ff.] [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; vgl. auch BVerfGE 40, 287 [293]). Zwar stimmt in beiden Fällen das geschützte Rechtsgut, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, überein. Deshalb gilt deren Umschreibung, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Parteiverbotsverfahren gegeben hat (BVerfGE 2, 1 [12 f.]; 5, 85 [140 ff.]), auch im Hinblick auf den Gegenstand der Verfassungstreuepflicht der Beamten und die hieran anknüpfende Bewährungsbeurteilung des Dienstherrn bei einem Beamten auf Probe. Die Regelungen unterscheiden sich aber - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (BVerwGE 47, 330 [348 f.]; vgl. auch BVerwGE 52, 313 [327]) ausgeführt hat - "in der Punktion, in den Voraussetzungen - die Anforderungen, die der Staat an seine Beamten stellen kann, dürfen nach Art. 33 GG höher sein als die, die er nach Art. 21 Abs. 2 GG an die politischen Parteien stellen will - und in ihrer Tragweite". Gehört ein Beamter auf Probe einer politischen Partei an, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt, so bedarf es für eine Bewertung dieses Umstandes im Rahmen der beamtenrechtlichen Bewährungsbeurteilung deshalb keiner Feststellung, daß die Partei diese Ziele mit aktiv kämpferischer, aggressiver Haltung gegenüber der bestehenden Verfassungsordnung und mit der Absicht planvoller Beeinträchtigung und Beseitigung dieser Ordnung verfolgt und daß sie damit die materiellen Verbotsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG im Sinne der zu dieser Verfassungsvorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt (BVerfGE 5, 85 [141 ff.]). Nach dem im Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - dargelegten Begriff des Gewährbietens der Verfassungstreue genügt es vielmehr, wenn die Partei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt.

27

Wie in dem angeführten Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - weiter ausgeführt ist, schließt zwar die Mitgliedschaft eines Beamtenbewerbers in einer Partei mit derartigen Zielsetzungen ein verfassungstreues Verhalten als Beamter nicht zwingend aus (BVerfGE 39, 334 [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [NJW 1980, 2145] sowie Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] und vom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -). Sie kann aber bei der gebotenen Berücksichtigung der Einzelumstände des jeweils zu entscheidenden Falles gleichwohl Schlüsse auf eine mangelnde Gewähr der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers rechtfertigen. Entscheidend ist auch hier, ob der Bewerber durch sein Verhalten zu der ernsten Besorgnis Anlaß gibt, er werde noch nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen der Treuepflicht eines Beamten die mit der Verfassungsordnung unvereinbaren Ziele der Partei unterstützen oder jedenfalls eine gebotene Distanzierung unterlassen. In diesem Zusammenhang kann einer fortbestehenden Mitgliedschaft in einer Partei besondere Bedeutung zukommen. - Erhält ein -im Gegensatz zu einem Bewerber bereits in besonderer Pflichtenbindung zum Dienstherrn stehender - Beamter auf Probe die Mitgliedschaft in einer derartigen Partei aufrecht, so wird regelmäßig schon darin zumindest eine außerdienstliche (möglicherweise sogar pflichtwidrige) Nichtdistanzierung und - bei objektiver Betrachtungsweise - eine ideelle und materielle Unterstützung auch der mit der Verfassungsordnung unvereinbaren Ziele der Partei liegen. Im übrigen kann ein derartiges Verhalten eines Beamten auf Probe auch Zweifel an der zuverlässigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht im täglichen Dienst begründen. Allerdings können andere Umstände des Einzelfalles einer derartigen Bewertung der Mitgliedschaft entgegenstehen, so wenn der Beamte auf Probe innerhalb der Partei aktiv und erkennbar, insbesondere öffentlich erkennbar, für eine mit der Verfassungsordnung vereinbare politische Linie und gegen die damit unvereinbaren Ziele eintritt. Ob dies unter Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft tatsächlich möglich ist, wird nicht zuletzt von den inneren Verhältnissen der betreffenden Partei sowie von Stellung und Verhalten des Bewerbers selbst innerhalb deren politischen Kräftespiels abhängen.

28

Hiernach sind die Zweifel des Beklagten an der Verfassungstreue des Klägers schon aufgrund dessen Mitgliedschaft in der NPD und dessen Aktivitäten für diese Partei begründet. Die vom Berufungsgericht getroffenen und - was noch auszuführen sein wird - mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen tragen die rechtliche Wertung, daß die NPD Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind. Diese ergeben sich - unabhängig von dem offiziellen Parteiprogramm und der Satzung der NPD - aus einer ständigen gegen diese Grundprinzipien gerichteten und der Partei politisch zuzurechnenden Polemik. Die in diesem Verfahren insbesondere durch Zitate aus den Deutschen Nachrichten bzw. der Deutschen Wochenzeitung (mit dem Untertitel Deutsche Nachrichten) im einzelnen belegten und nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der NPD zurechenbaren Äußerungen - die Deutschen Nachrichten sind satzungsgemäß zur Bekanntmachung der politischen Beschlüsse des Parteitages der NPD bestimmt - lassen eine mit der freiheitlichen demokratischer Grundordnung unvereinbare Haltung der Partei erkennen. Durch einen Sprachgebrauch, der teilweise durch den Nationalsozialismus berüchtigt ist, wird der politische Wirkungsbereich teils der an der Regierung beteiligten, teils der im Deutschen Bundestag insgesamt vertretenen Parteien in offensichtlich verächtlicher Weise gekennzeichnet. Die im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien werden unter anderem in ihrer Gesamtheit als "schädlich, verlogen und korrupt" diffamiert und als Repräsentanten eines "verrotteten und verfilzten Parteibuch-Staates" herabgesetzt. Einige Mißstände und Verfehlungen einzelner werden zum Anlaß genommen, das Wirken der Volksvertretung herabzuwürdigen und die Beseitigung der pluralistischen Gesellschaft zu fordern. Hinzu kommen die wiederkehrenden der NPD nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt zuzurechnenden Bemühungen, die Verhältnisse und Geschehnisse des Dritten Reiches zu verharmlosen und zu beschönigen und die darin zum Ausdruck kommende mangelnde Distanz zum Nationalsozialismus. Nach den weiteren das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die der NPD zurechenbaren Äußerungen in ihrerÜber Jahre hinweg zu verfolgenden und zumindest nach außen unwidersprochenen Häufung und Intensität für die NPD als Ganzes symptomatisch und als Ausdruck eines Teils ihrer politischen Haltung zu werten. Die darin zum Ausdruck kommende Mißachtung und Ablehnung oberster Verfassungswerte, insbesondere der parlamentarischen Demokratie, des Mehrparteiensystems und der Volks Souveränität läßt erkennen, daß die Partei bei ihrem tatsächlichen politischen Auftreten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechende Zielsetzungen verfolgt.

29

Von diesen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielsetzungen hat sich der Kläger nicht distanziert, sondern hat sich vielmehr - bei objektiver Betrachtungsweise - mit ihnen identifiziert. Er war nicht nur untergeordneter, sondern sogar ein führender Funktionär der NPD, unter anderem Mitglied des Landesvorstandes in Baden-Württemberg, Mitglied des Bundesvorstandes, Mitglied des Landtages in Baden-Württemberg und Kandidat im Bundestagswahlkampf 1972. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte angesichts dieser Aktivitäten des Klägers dessen verbales Bekenntnis zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung lediglich als Lippenbekenntnis wertet, das nicht geeignet ist, die begründeten Zweifel zu zerstreuen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Bedenken hat, allein aufgrund dieses Sachverhalts die Entscheidung des Beklagten für rechtmäßig zu erachten, beruht dies ersichtlich darauf, daß er die Begriffe des "Gewährbietens" und der "berechtigten Zweifel" unrichtig ausgelegt hat. Er hat - ebenso wie schon das Verwaltungsgericht, das unter anderem von einem nicht hinreichenden Nachweis "verfassungsfeindlicher" Haltung spricht - nicht ausreichend berücksichtigt, daß bereits die mangelnde Überzeugung des Dienstherrn an dem vorbehaltlosen Eintreten des Beamten auf Probe für die freiheitliche demokratische Grundordnung die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis zu rechtfertigen vermag und daß die begründeten Zweifel an der Verfassungstreue die Feststellung einer eindeutig feindseligen Haltung gegenüber der Verfassungsordnung ("Verfassungsfeind") nicht erfordern.

30

Die Zweifel des Dienstherrn an der Verfassungstreue des Klägers werden mithin unter Berücksichtigung der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn aus den angeführten Gründen nicht erst durch die Äußerungen des Klägers in seinem im Jahre 1975 im Kurt Vowinckel Verlag KG, Berg am See, veröffentlichten Buch "Das Volk in seiner Wirklichkeit" begründet, wie das Berufungsgericht meint. Einzuräumen ist dem Verwaltungsgerichshof allerdings, daß die berechtigten Zweifel durch dieses Buch, auf das der Beklagte seine Entscheidung in der Berufungsinstanz zusätzlich gestützt hat, erhärtet und verstärkt werden. Der Beklagte hat sich insoweit die von ihm als zutreffend erachteten Ausführungen und Beurteilungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 2. März 1977 - 2 A 11/73 - zu eigen gemacht, in den die Annahme einer mangelnden Gewähr der Verfassungstreue im Zusammenhang mit dem Begehren des Klägers auf Einstellung in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz allein aufgrund dieses Buches für gerechtfertigt erachtet wurde. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Buches selbst umfassend gewürdigt. Mit der daran anknüpfenden Prüfung, ob sich hieraus berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers ergeben, hat es zwar in die dem Dienstherrn vorgehaltene, einer uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte entzogene Beurteilungsermächtigung eingegriffen. Es hat auch die Einlassungen des Klägers im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren im vollen Umfange überprüft und seine eigene Überzeugung als maßgeblich erachtet. Es hat dabei außer acht gelassen, daß es die vom Beklagten aus dem Inhalt des Buches als Beurteilungselement gezogenen Schlußfolgerungen nur darauf überprüfen kann, ob diese sich innerhalb der allgmeingültigen Wertmaßstäbe halten, die durch den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen, in dem sie stehen (§ 38 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2,§ 8 Abs. 1 Nr. 1 LBG; Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG), modifiziert und geprägt werden (vgl. hierzu die eingehenden Ausführungen in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 -). Dies ist jedoch für die Entscheidung über die allein vom Kläger eingelegte Revision unerheblich. Dieser ist durch die in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifende weitergehende Prüfung und Verfahrensweise nicht beschwert. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Inhalt des vom Kläger verfaßten Buches ergibt sich jedenfalls eindeutig, daß der vom Beklagten gezogene Schluß auf eine Bestätigung der mangelnden Gewähr der Verfassungstreue in vollem Umfange nachvollziehbar ist. Die Beurteilung des Beklagten, daß der Kläger nach dem Inhalt des Buches die Bundesrepublik Deutschland und ihre Verfassung nicht als einen hohen und positiven Wert erkennt und anerkennt, sondern einen anderen Staat als vorbildhaft ansieht, dessen Grundordnung in allen wesentlichen Punkten unvereinbar mit den fundamentalen Prinzipien des Grundgesetzes ist, und daß das Buch deshalb Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers bestätigt, ist nicht zu beanstanden. Es ist auch insoweit nicht fehlerhaft, wenn er den verbalen Bekenntnissen des Klägers zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beimißt.

31

Der Hinweis der Revision auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, nach dem Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [151]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - [Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 - NJW 1974, 1440] und vom 22. April 1977 - BVerwG 7 C 17.74 - [BVerwGE 52, 313, 330 f.]) verleiht Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG den deutschen Hochschullehrern über die allgemeine beamtenrechtliche Stellung hinaus zwar eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Berufs. Sie befreit sie aber nicht von der Pflicht zur Verfassungstreue. Ihre allgemeine beamtenrechtliche Stellung bleibt von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unberührt (vgl. auch Beschlüsse vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - [Buchholz 237.0§ 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 1] und vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 2]). Sie schließt die Entlassung eines Fachhochschullehrers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichteignung nicht aus.

32

Der Beklagte durfte die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auf dessen Mitgliedschaft in der NPD und Funktionärstätigkeit stützen, auch wenn ihm bereits vorher das Engagement des Klägers für diese Partei bekannt war. Wie sich aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Nr. 2 LBG ergibt, ist für die Beurteilung, ob sich der Beamte bewährt hat, sein Verhalten in der Probezeit maßgebend, grundsätzlich aber nicht die Zeit vor der Ernennung zum Probebeamten. Das bedeutet nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof - in Gegensatz zum Verwaltungsgericht und zu den Darlegungen der Revision - zutreffend ausgeführt hat, daß ein für die Entscheidung des Dienstherrn erhebliches Verhalten in der Probezeit nur deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil es nach der Begründung des Beamtenverhältnisses lediglich fortgesetzt wird und die zugrundeliegenden Fakten - hier die Zugehörigkeit des Klägers als Mitglied zur NPD und seine verschiedenen Aktivitäten für diese Partei - dem Dienstherrn bei der Einstellung bekannt waren. Eine andere Auffassung wäre mit dem Wesen des Probebeamtenverhältnisses, eine abschließende Beurteilung des Beamten vor der endgültigen Bindung des Dienstherrn durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ermöglichen, nicht vereinbar. Sie würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, einen Beamten auf Probe auch dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernehmen zu müssen (§ 8 Abs. 2 LBG), wenn eine verfassungsrechtlich verankerte zwingende Eignungsvoraussetzung, nämlich die Gewähr der Verfassungstreue, nicht erfüllt ist (vgl. zu im Grunde ähnlichen Erwägungen bei der Versetzung eines Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand, wenn dieser bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bereits dienstunfähig war: BVerwGE 47, 1 [5 f.]; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 56 Erl. 6). Der imöffentlichen Interesse zu beachtende Grundsatz, daß nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis berufen werden sollen (Art. 33 Abs. 2 GG), ist zwar schon bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie auf Probe zu beachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber unter Hinweis auf Fürst, GKÖD I, K§ 22 Rz 8 mit Recht ausgeführt, daß eine abschließende Beurteilung zu diesem Zeitpunkt regelmäßig nicht möglich - grundsätzlich auch nicht erforderlich - ist, vor allein nicht bei Bewerbern, die bisher noch nicht im öffentlichen Dienst standen. Der Probezeit kommt vor allem deshalb besondere Bedeutung zu, weil Fehleinschätzungen später nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht mehr korrigierbar sind und deshalb durch die Übernahme nicht geeigneter Bewerber zu Lasten der Allgemeinheit erheblicher Schaden entstehen kann. Die Auffassung der Revision und des Verwaltungsgerichts, daß der Beurteilung der Verfassungstreue eines Beamten auf Probe ausschließlich die bei der Begründung des Beamtenverhältnisses noch nicht bekannten Umstände zugrunde zu legen sind, geht damit fehl, zumal dann, wenn der Betroffene - wie hier - bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nocht nicht Beamter und damit noch nicht der besonderen beamtenrechtlichen Pflichtenbindung unterworfen war. Sie würde zu dem rechtlich unvertretbaren, widersinnigen Ergebnis nötigen, daß ein derartiges Verhalten auch dann nicht bei der Beurteilung der Bewährung berücksichtigt werden kann, wenn es erst im Zusammenhang mit anderen Vorkommnissen in der Probezeit geeignet ist, die Bewährung zu verneinen (sogenannter "Summeneffekt", vgl. hierzu Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [a.a.O.]). Auch die Ausführungen der Revision, die Korrektur einer Fehleinschätzung von bei der Ernennung bekannten Umständen sei auf die von § 38 Abs. 1 Nr. 1 LBG erfaßten Fälle beschränkt, können zu keiner anderen Beurteilung fuhren. Sie lassen unter anderem die jeweils rechtlich selbstständige Bedeutung des § 38 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 38 Abs. 1 Nr. 2 LBG außer acht. Danach können auch Tatsachen, die disziplinarrechtlich noch kein Gewicht haben, für die Beurteilung der Eignung eines Beamten auf Probe von Belang sein (vgl. hierzu BVerwGE 21, 50 [55] sowie Beschluß vom 21. Juli 1976 - BVerwG 6 B 1.76 - [ZBR 1.976, 312]).

33

Ein vom Kläger in Anspruch genommener Vertrauensschutz dahin, daß ein Verhalten aus der Zeit vor der Begründung des Beamtenverhältnisses bei der Beurteilung, ob der Beamte auf Probe sich bewährt hat, auch dann unberücksichtigt bleiben muß, wenn es während der Probezeit fortgesetzt wird, besteht im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung nicht. Der Beamte auf Probe hat noch keine dem Status eines Lebenszeitbeamten angenäherte Rechtsstellung erhalten und kann deshalb nicht annehmen, daß - entgegen der gesetzlichen Regelung - seine "Verfassungstreue" ungeachtet seines weiteren Verhaltens abschließend geprüft ist. Der Hinweis des Klägers, die Unsicherheit über die möglichen Entlassungründe bei einem Beamten auf Probe sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht vereinbar, entbehrt der Grundlage. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben - und der hieraus abgeleitete Grundsatz des "venire contra factum proprium" - kann ebenfalls schon aufgrund der vorangegangenen Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Anwendung dieses Grundsatzes ist auf Fälle beschränkt, in denen die ohne seine Anwendung entstehende Lage mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbaren wäre (Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - [VerwRspr. 27, 143]). Ein derartiger Fall liegt angesichts der dargelegten Rechtslage - vor allem des aufgezeigten Wesens der Probezeit - und auch des eminenten Interesses des Staates an einer verfassungsgetreuen Beamtenschaft, insbesondere in Krisenzeiten, ersichtlich nicht vor.

34

Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß der Beklagte die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Berufungsverfahren noch zusätzlich mit dem Inhalt des ihm erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens bekanntgewordenen, vom Kläger verfaßten Buches "Das Volk in seiner Wirklichkeit" begründet hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Entlassung, ist zwar die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Umstände, die erst danach eintreten, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung grundsätzlich unbeachtlich. Das trifft aber dann nicht zu, wenn sie einen Rückschluß auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zulassen (Urteile vom 30. Januar 1968 - BVerwG 6 C 35.65 - [Buchholz 232§ 32 BBG Nr. 16 = DVBl. 1968, 430], vom 7. März 1968 - BVerwG 2 C 137.67 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9] sowie vom 30. November 1978 - BVerwG 2 C 24.77 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 19 - DÖD 1979, 159]; Beschlüsse vom 15. Januar 1980 - BVerwG 2 CB 14.79 - und vom 27. Februar 1980 - BVerwG 2 B 1.80 -). Dieser Rechtslage trägt das angefochtene Urteil Rechnung. Es berücksichtigt zwar das 1975 - möglicherweise erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens - erschienene Buch. Es stellt dabei aber nicht auf die Tatsache des Erscheinens des Buches ab. Es erachtet vielmehr die darin niedergelegte, schon vor der letzten Verwaltungsentscheidung während des Probebeamtenverhältnisses vorhandene politische Überzeugung des Klägers als maßgebend, die unter Einbeziehung seines sonstigen Verhaltens bei objektiver Betrachtungsweise Anlaß zu der ernsten Besorgnis geben konnte, er werde aus seinen Anschauungen Folgerungen für seine politischen Aktivitäten ziehen (vgl. Urteil vom 7. März 1968 - BVerwG 2 C 137.67 - [a.a.O.]). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Veröffentlichung des Buches mithin bei der rechtlichen Prüfung berücksichtigt, weil sie Rückschlüsse auf den bereits vor dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalt gestattet und die Berechtigung der Besorgnis durch die Publizierung der politischen Anschauungen des Klägers bestätigt.

35

Nicht entscheidend ist ferner, daß die Begründung der Entlassungsverfügung recht kurz ist und sie keinen Hinweis auf den Inhalt des Buches "Das Volk in seiner Wirklichkeit" enthält und auch noch nicht enthalten konnte. Für die Begründung von Verwaltungsentscheidungen - selbst von Ermessensentscheidungen - gilt allgemein der Grundsatz, daß der Staatsbürger, in dessen Rechte die Verwaltung eingreift, einen Anspruch darauf hat, die dafür maßgeblichen Gründe zu erfahren, weil er nur dann in der Lage ist, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen. Dabei kann es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen, daß die Verwaltungsbehörde ihre Gründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekanntgibt (vgl. BVerfGE 6, 32 [44]; BVerwGE 10, 37 [44]). Die Begründung braucht sich nicht mit allen Einzelüberlegungen auseinanderzusetzen. Sie kann unter Umständen ganz unterbleiben oder sehr kurz gehalten sein, wenn die Gründe auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind (vgl. insbesondere BVerwGE 22, 215 [217 f.]; 38, 191 [194]). Im vorliegenden Falle war dem Kläger - auch schon aus dem vorangegangenen Entlassungsverfahren - bekannt, aus welchem Grunde der Beklagte die Zweifel an seiner, des Klägers, Verfassungstreue auf die Mitgliedschaft in der NPD und die politischen Aktivitäten für diese Partei gestützt hat. Diese Begründung konnte auch noch nachträglich - nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens im Verwaltungsstreitverfahren - ergänzt werden. Ein Nachschieben von Gründen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlaß des streitigen Verwaltungsaktes vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (Urteil vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - [Buchholz 232§ 26 BBG Nr. 6] m.w.N.; BVerwGE 38, 191 [195]; Beschluß vom 27. Februar 1980 - BVerwG 2 B 1.80 -). Diese Voraussetzungen für das behördliche Nachschieben von Gründen sind hier erfüllt. Es ist nicht ersichtlich und auch in der Revisionsbegründung nicht substantiiert dargetan, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt - die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der Verfassungstreue - durch die Einbeziehung des vom Kläger selbst verfaßten Buches "Das Volk in seiner Wirklichkeit" in seinem Wesen verändert und der Kläger in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt worden sein soll, zumal die vom Kläger in dieser Publikation vertretenen Anschauungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Erscheinungen in der NPD entsprechen.

36

Der Hinweis der Revision auf § 39 Abs. 1 und§ 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) vom 21. Juni 1977 (BWGBl. 1977, 227), die mit § 39 Abs. 1 und§ 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) übereinstimmen, geht fehl. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am Tage nach seiner Verkündung (§ 103 Abs. 1 LVwVfG) war das Vorverfahren in dieser Verwaltungsstreitsache bereits abgeschlossen, so daß es deshalb bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. § 98 Abs. 1 LVwVfG; Beschluß vom 21. November 1978 - BVerwG 6 B 35.78 - [Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 6], zu der entsprechenden Rechtslage in Bayern; vgl. im übrigen zu der Rechtslage nach neuem Recht: OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Oktober 1979 - I OVG A 40/79 - [DVBl. 1980, 885]).

37

Die Verfahrensrügen und das weitere Vorbringen der Revision können keinen Erfolg haben. Die Behauptungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat - unter anderem der Dienstherr habe seine Beurteilungsermächtigung überhaupt nicht genutzt, bei seiner, des Klägers, Entlassung sei eine politische Entscheidung getroffen worden - enthalten neues tatsächliches Vorbringen und können bereits deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

38

Die Revision beanstandet auf Seite 5 der Revisionsbegründungsschrift zu Unrecht, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht dargetan, inwiefern die auf Seite 21 der Urteilsausfertigung angeführten früheren Veröffentlichungen des Klägers, das 1972 erschienene Buch "Marxismus? Ein Aberglaube!" und der 1974 in der Deutschen Wochenzeitung veröffentlichte Aufsatz "Das lebensrichtige Menschenbild", auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung schließen ließen. Der gerügte Verstoß gegen § 117 VwGO liegt nicht vor, schon weil die Ausführungen lediglich nicht entscheidungserhebliche Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffen. Abgesehen davon verkennt die Revision auch hier, daß die mangelnde Gewähr der Verfassungstreue nicht die Feststellung in sich schließt, der entlassene Beamte auf Probe habe eine "verfassungsfeindliche" Gesinnung, er sei ein "Verfassungsfeind".

39

Die Rüge, das angefochtene Urteil verstoße gegen§ 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, weil aus dem Tatbestand nicht ersichtlich sei, daß das Unvermögen des Beklagten, die Verfassungswidrigkeit der NPD vor der Vorlage der Materialsammlungen zu beweisen, und die unsichere Beurteilung der Rechtslage kausal für die Ernennung des Klägers gewesen seien, geht fehl. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht von einem derartigen Sachverhalt ausgegangen. Die beanstandeten Ausführungen betreffen lediglich hilfsweise Erwägungen zu der bereits aus anderen Gründen verneinten Frage, ob sich der Kläger ausnahmsweise - unabhängig von der sich aus § 38 Abs. 1 Nr. 2 LBG ergebenden Rechtslage - mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben und den hieraus abgeleiteten Grundsatz des "venire contra factum proprium" berufen kann (vgl. Seite 28 der UA). Sie stellen dabei lediglich in diesem Zusammenhang auf die durch die Materialsammlungen der Ämter für Verfassungsschutz verbesserte Beweislage und auf die durch die Rechtsprechung nachträglich geklärten Rechtsfragen zu Art. 21 Abs. 2 GG ab. Im übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Revision und dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Einstellung trotz der ihm bekannten Mitgliedschaft des Klägers in der NPD und dessen verschiedenen Aktivitäten keine Zweifel gegen dessen Verfassungstreue hegte. Schon aus diesem Grunde ist auch die weitere Rüge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 und 3 VwGO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe nicht ohne Beweisaufnahme bzw. ohne einen entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden von einer unsicheren Beurteilung der Verfassungstreue des Klägers bei dessen Einstellung ausgehen dürfen, unbeachtlich. Ein Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen fehlender Ausführungen zu einem anderen, als dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt scheidet aus den angeführten Gründen von vornherein aus.

40

Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, der Beklagte habe das politische Verhalten des Klägers vor dessen Ernennung beobachtet und deshalb seine Verfassungstreue besser beurteilen können, als dies bei den allermeisten Beamten nach Ablauf der Probezeit möglich sei, so daß die still schweigende Unterstellung eines anderen Sachverhalts § 86 Abs. 1 und § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verletze. Einen derartigen anderen Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof nicht unterstellt. Hierfür bestand angesichts seiner - wie dargelegt zutreffenden - Rechtsauffassung, daß die angefochtene Entscheidung des Beklagten auch dann rechtmäßig ist, wenn schon bei der Einstellung des Klägers Umstände bekannt waren, die später Zweifel an dessen Verfassungstreue begründeten, keine Veranlassung. Im Übrigen vernachlässigt die Revision hier, wie auch in anderem Zusammenhang, daß gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei einem Verfahrensmangel die Revision nur begründet sein kann, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht. Ein Urteil beruht im Sinne dieser Vorschrift nur auf solchen Gründen, die - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - nicht fortgedacht werden können, wenn die angefochtene Entscheidung Bestand haben soll (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232§ 125 BBG Nr. 18] und Beschluß vom 26. November 1970 - BVerwG 1 B 87.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 78]).

41

Das Vorbringen, mit seinen Ausführungen zu dem Buch "Das Volk in seiner Wirklichkeit" verstoße das angefochtene Urteil gegen§ 117 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO, weil der Tatbestand über den Inhalt des Buches nichts aussage, geht von irrigen Voraussetzungen aus. Aus dem von der Revision selbst angeführten§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt sich eindeutig und unmittelbar, daß im Urteil wegen der Einzelheiten auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden soll, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Dieser Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof Rechnung getragen. Er hat auf Seite 8 der Urteilsausfertigung auf das - den Verwaltungsstreitakten beigefügte - Buch "Das Volk in seiner Wirklichkeit" und damit auf dessen Inhalt Bezug genommen. Dieser Inhalt des Buches kann damit auch - entgegen der Auffassung der Revision - vom Revisionsgericht berücksichtigt werden.

42

Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des vom Kläger verfaßten Buches vernachlässigen, daß die Tatsachen- und Beweiswürdigung aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen ist. Diese ist vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgmeingültiger Würdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [361]). Ein derartiger Verstoß ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen, der Verwaltungsgerichtshof verletze mit seinen Darlegungen auf Seite 22 der Urteilsausfertigung, daß mit der Zerstörung der "bisher gültigen" Werte die nationalsozialistischen Ideen gemeint seien, die Denkgesetze, sind angesichts der vom Berufungsgericht unter anderem angeführten Passagen aus dem vom Kläger verfaßten Buch (Seiten 7, 56, 109) schwer verständlich. Die Begründung der Revision, das deutsche Volk sei offenkundig seit dreißig Jahren vom Nationalsozialismus kuriert und die freiheitliche Demokratie sei - abgesehen von Randgruppen, vor allem der politischen Linken - im deutschen Volk fest verankert, so daß sich ein im Gang befindlicher Umerziehungsprozeß unmöglich auf die Erziehung weg vom Nationalsozialismus und hin zur Demokratie befinden könne, ist im Hinblick auf die im Urteil erwähnten Zitate aus dem Buch "Das Volk in seiner Wirklichkeit" nichtüberzeugend. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt aber, wie anscheinend die Revision nicht ausreichend berücksichtigt hat, nur dann vor, wenn ein tatsächlicher Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Revision unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluß gezogen hat (BVerwGE 47, 330 [361]; Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - sowie Beschluß vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 55.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 50]). Auch mit dem Vorbringen, den Bericht unterstelle dem Begriff "Umerziehung" wie ihn der Kläger gebrauche, die Bedeutung, die es mit der Verwendung des Begriffs durch den Kläger beweisen wolle, ist kein Denkfehler dargetan. Die Revision wendet sich vielmehr gegen die allein dem Tatsachengericht obliegende Würdigung, weil das Berufungsgericht nicht die Schlüsse gezogen hat, die der Kläger gezogen wissen will. Die Auffassung, daß der Begriff "Umerziehung" ausschließlich die von ihm unterstellte Bedeutung haben könne, hat das Berufungsgericht in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht vertreten, sondern vielmehr - einleuchtend - dargelegt, daß dieser Begriff im Buche des Klägers nach dem sich aus dem Zusammenhang ergebenden objektiven Erklärungsinhalt diese Bedeutung habe. Dabei bedarf es hier, ebenso wie im folgenden, keiner Erörterung, daß der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfungsbefugnis zu Lasten des Beklagtenüberschritten hat, weil der Kläger, wie ausgeführt, hierdurch nicht beschwert ist.

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Aus den angeführten Gründen ist auch das weitere Vorbringen der Revision unerheblich, falls der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen sein sollte, "Umerziehung" bedeute nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach dem in der Zeitgeschichtsschreibung üblichen Sprachgebrauch die Erziehung zur Demokratie, so habe das Gericht diesen Sachverhalt unter Verletzung des § 86 VwGO festgestellt. Für den Verwaltungsgerichtshof war allein der Sinngehalt des Begriffs maßgebend, wie er sich aus dem Zusammenhang des Buches ergibt. Die Revision beachtet auch hier nicht, daß das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung - was hier allerdings nicht zutrifft - rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96] und vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - [Buchholz 232§ 79 BBG Nr. 68]). Ein Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt deshalb ebenfalls nicht vor. Imübrigen macht der Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls im Grunde keinen Aufklärungsmangel geltend, sondern wendet sich in Wahrheit in unzulässiger Weise gegen die Würdigung des Buches durch den Verwaltungsgerichtshof.

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Die Ausführungen auf Seite 27 ff. der Revisionsbegründungsschrift, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen§ 38 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG, Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, weil er den Verdacht, die NPD verfolge verfassungsfeindliche Zielsetzungen, genügen lasse, um Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers zu begründen, und die hieran anknüpfenden Rügen einer Verletzung des § 86 Abs. 1 und 3 sowie des § 96 VwGO gehen schon vom Ansatz her fehl. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar aufgrund der von ihm als zutreffend erachteten Auslegung des Begriffs der "Verfassungsfeindlichkeit" zu der Auffassung gelangt, daß Verdachtsgründe auf eine verschleierte verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG bestehen blieben, die aber nicht ausreichten, die Mitgliedschaft in dieser Partei allein dem Kläger als Merkmal zweifelhafter Verfassungstreue anzulasten. Seine die angefochtenen Bescheide bestätigende Entscheidung hat er unter anderem sodann nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung in dem von ihm verstandenen Sinne gestützt, sondern unabhängig von einer aktiv kämpferisch, planvoll auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteten Betätigung der NPD auf die von ihm festgestellten, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Erscheinungen in dieser Partei.

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Auch das Vorbringen, mit dem sich die Revision gegen die Verwertung der vom Beklagten vorgelegten Materialsammlungen wendet und eine Verletzung des § 86 sowie des § 96 VwGO rügt, vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Revision meint, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei verletzt. Abgesehen davon, daß die Auffassung der Revision, nur die in § 96 VwGO angegebenen Beweismittel seien zulässig, unzutreffend ist (Beschluß vom 1. Oktober 1976 - BVerwG 1 B 121.76 - [Buchholz 310§ 96 VwGO Nr. 20] mit umfangreichen Nachweisen), genügt diese Rüge schon nicht den formellen Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Diese Vorschrift ist streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisionsgerichts dienen und verhindern soll, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen, Sachverständigen und Urkunden genannt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht oder beruhen kann (BVerwGE 31, 212 [217]; ständige Rechtsprechung). Die Revision hat aber in keiner Weise dargetan, inwiefern die Heranziehung der Zeitungen, Informationen, Flugblätter usw., denen die in den Materialsammlungen wiedergegebenen Auszüge entnommen sind, zu anderen Feststellungen des Berufungsgerichts geführt hätte. Sie hat weder substantiiert ausgeführt, inwiefern die in den Materialsammlungen enthaltenen Auskünfte falsch sind, noch weshalb sie der NPD nicht zugerechnet werden können. - Im übrigen ist das Gericht entgegen der offensichtlich von der Revision vertretenen Auffassung nicht gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt vorliegender und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten zu stützen, sofern ihm dies zur Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachen ausreicht und die Beteiligten keine weiteren Beweiserhebungen beantragen (§ 86 Abs. 1 und 2, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Beschlüsse vom 10. September 1979 - BVerwG 3 CB 117.79 - [Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 38], vom 16. Juli 1980 - BVerwG 2 B 48.79 - und vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 -). Die Revision hat weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte erkennbar, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hätte, von deren Richtigkeit es sich nicht durch den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Aktenüberzeugt gesehen hätte. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschriftüber die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Februar 1978 hat der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen (§ 103 Abs. 2 VwGO), zu dem auch die Materialsammlungen der Ämter für Verfassungsschutz gehören. Er hat sie damit zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht; dementsprechend hat das Gericht in dem schriftlichen Urteil auf die Materialsammlungen der Ämter für Verfassungsschutz Bezug genommen (Seite 8 der Urteilsausfertigung). Ausweislich des Protokolls hat der anwaltlich vertretene Kläger, der persönlich gehört worden ist (vgl. auch Seite 19 und 23 der Urteilsausfertigung), keine weiteren Beweisanträge gestellt, obwohl ihm im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz und der Darlegung des Akteninhalts vor dem Berufungsgericht und seiner persönlichen Anhörung erkennbar sein mußte, daß diese Materialsammlungen für die Entscheidung bedeutsam sein könnten. Angesichts dieses Verfahrensganges brauchte sich dem Gericht auch kein ausdrücklicher Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit dieser Materialsammlungen gemäß § 86 Abs. 3 VwGO aufzudrängen.

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Schließlich ist auch das Vorbringen (Seite 30 ff. der Revisionsbegründungsschrift),

  • die in den Materialsammlungen enthaltenen Zitate seien ohne der Kontext, in dem sie stünden, nicht objektiv interpretierbar,

  • der Verwaltungsgerichtshof habe nicht aufgeklärt, inwiefern die in den Materialsammlungen enthaltenen Zitate quantitativ und qualitativ für die NPD repräsentativ seien

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nicht geeignet, einen Verfahrensmangel gemäß § 86 VwGO zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zulässiger Weise auf den Inhalt dieser Material Sammlungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO), der damit Bestandteil des Tatbestandes und als solcher vom Revisionsgericht überprüfbar ist. Der weitere Vorwurf der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision hat weder dargelegt noch ist erkennbar, welche Beweise ihrer Auffassung nach hätten erhoben werden müssen und zu welchem Ergebnis sie geführt hätten.

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Das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht verstoße mit der Behauptung, die NPD verharmlose die Geschehnisse des Dritten Reiches, dies sei offenkundig, gegen § 86 und § 96 VwGO sowie§ 173 VwGO in Verbindung mit § 291 ZPO, geht fehl. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (Seite 14 der Urteilsausfertigung) ist eindeutig erkennbar, daß der Begriff "offenkundig" nicht im gesetzestechnischen Sinne gebraucht wird, also nicht mit ihm zum Ausdruck gebracht werden soll, diese Feststellung bedürfe keines Beweises. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese vielmehr aufgrund der ihm vorliegenden Materialsammlungen im Wege von Schlußfolgerungen getroffen. (Tatsachenwürdigung) und damit erkennbar irrtümlich das Wort "offenkundig" statt "offensichtlich" verwandt.

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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 19.700 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller