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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1978, Az.: BVerwG 2 C 24.77

Versetzung eines schwerbeschädigten Beamten von einem Ministerium zu einem anderen Ministerium; Gewicht der Schwerbeschädigteneigenschaft bei der Ermessensentscheidung über die Versetzung; Fürsorge für Schwerbeschädigte im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern; Grauer Star eines Beamten; Überweisung eines Beamten an eine andere Behörde; Begriff der Versetzung; Anhörung des Schwerbehinderten und des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten vor einer Versetzung; Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem Schwerbehinderten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 24.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 14225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 08.01.1975 - AZ: 3 K 2918/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.05.1976 - AZ: I A 915/75

Fundstellen

  • DVBl 1980, 168 (Kurzinformation)
  • DokBer B 1979, 57
  • DÖD 1979, 159

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge,
Dr. Becker und Dr. Idel sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1976 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1919 geborene Kläger steht als Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 3) im Dienste der Beklagten. Seit 1957 ist er beim Bundesminister des Innern - BMI - beschäftigt, wo er seit Ende 1965 jeweils eines der für Fragen der Raumordnung eingerichteten Referate leitete.

2

Der Kläger ist Schwerbehinderter; die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wegen einer Kriegsverletzung (Verlust des rechten Auges, Hirnverletzung durch Granatstecksplitter, Leberzellschädigung, leichte Schädigung des linken Innenohrs) betrug seit 1964 90 %, seit November 1977 100 %. Auf dem linken Auge leidet der Kläger an zunehmendem grauen Star.

3

Durch Erlaß vom 15. Dezember 1972 übertrug der Bundeskanzler die Zuständigkeit für Raumordnung einschließlich der Zuständigkeit für Landeskunde und Forschung auf dem Gebiet der Raumordnung vom BMI auf den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau - BMBau -.

4

Im Zuge des daraufhin veranlaßten Übergangs von Personal, Planstellen und Haushaltsmitteln versetzte der BMI den Kläger durch Erlaß vom 28. März 1973 rückwirkend zum 1. Januar 1973 zum BMBau.

5

Den Widerspruch des Klägers gegen den Erlaß vom 28. März 1973 wies der BMI durch Widerspruchsbescheid vom 6. November 1973 als unbegründet zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung des Erlasses an.

6

Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,

7

den Versetzungsbescheid des Bundesministers des Innern vom 28. März 1973 und den Widerspruchsbescheid vom 6. November 1973 aufzuheben,

8

hat das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 8. Januar 1975 abgewiesen.

9

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Berufung des Klägers durch Urteil vom 3. Mai 1976 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Durch Beschluß vom 30. Juni 1976 hat es einem Antrag des Klägers auf Wiederherstellung, der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht dargelegt:

10

Bei der angefochtenen Maßnahme handele es sich um eine Versetzung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1182) - BBG - und damit um einen Verwaltungsakt. Die Charakterisierung als Versetzung folge daraus, daß es sich um eine auf Dauer vorgesehene Überweisung eines Beamten an eine andere Behörde handele.

11

Bei Durchführung der Versetzung habe nach § 13 Abs. 2 letzter Satz des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1234) - SchwbG 1961 - der Vertrauensmann der Schwerbehinderten in allen Angelegenheiten, die die Durchführung des Gesetzes betreffen, vom Arbeitgeber und Betriebs- oder Personalrat vor einer Entscheidung gehört werden müssen. Zusätzlich bestimme der Erlaß über die Fürsorge für Schwerbeschädigte im Geschäftsbereich des BMI vom 5. Dezember 1971 (GMBl. 72, 15) - Fürsorgeerlaß - in Abschnitt IV Nr. 6, daß der Schwerbehinderte und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten vor einer Versetzung des Schwerbehinderten zu hören seien.

12

Die Anhörung des Vertrauensmannes habe seitens des Personalrats ausweislich eines Aktenvermerks des Stellvertreters des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten im BMI vom 13. März 1973 stattgefunden. Dagegen enthielten die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß auch der BMI den Vertrauensmann vor der Versetzung des Klägers ordnungsgemäß angehört habe. Andererseits könne dies auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Trotzdem bedürfe es insoweit keiner Beweiserhebung, weil der Klage aus anderen Gründen stattzugeben sei.

13

Zwar müsse im Falle einer auf Grund von Zuständigkeitsänderungen bedingten Umgliederung von Behörden grundsätzlich ein dienstliches Bedürfnis im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG für die Versetzung der in diesen Behörden eingesetzten Beamten anerkannt werden; aus der Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung der Angehörigen der früheren Unterabteilung Raumordnung des BMI folge aber nicht zwingend, daß auch alle betroffenen Bediensteten zu versetzen gewesen seien. Dem BMI habe es obgelegen, pflichtgemäß zu prüfen, ob und welche Beamten versetzt werden sollten. Dementsprechend seien auch nicht alle Beamten der früheren Unterabteilung Raumordnung des BMI zum BMBau übergewechselt. Von acht betroffenen Referenten seien z.B. zwei (nach der Darstellung der Beklagten) oder drei (nach der Darlegung des Klägers) im BMI verblieben. Der BMI habe dabei sein ihm zustehendes Auswahl ermessen zu Lasten des Klägers fehlerhaft ausgeübt, indem er dessen Schwerbehinderteneigenschaft nicht ausreichend berücksichtigt habe.

14

Der Kläger gehöre wegen der Art und des Grades der Verletzungsfolgen zu den Schwerstbehinderten nach § 4 Abs. 1 SchwbG 1961 Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gelte gegenüber schwerbehinderten Beamten in erhöhtem Maße. Der BMI habe diese besondere Fürsorgepflicht in dem von ihm für seinen Geschäftsbereich erlassenen Fürsorgeerlaß deutlich konkretisiert. So habe er in dessen Vorwort ausgeführt, jede Regelung werde den besonderen Erschwernissen des Schwerbeschädigten erst dann gerecht, wenn sie mit Großzügigkeit und Beweglichkeit angewendet werde. In der Präambel des Fürsorgeerlasses heiße es, er - der BMI - mache es allen Beteiligten zur Pflicht, den Schwerbehinderten im Rahmen der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Möglichkeiten mit Wohlwollen zu begegnen. Nach Abschnitt IV Nr. 6 des Fürsorgeerlasses sollten Schwerbehinderte wegen der für sie damit verbundenen größeren Schwierigkeiten nur versetzt werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen gewährt würden; ihre Wunsche seien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Schwerstbehinderten im Sinne des § 4 Abs. SchwbG 1961 verdienten nach Abschnitt V Nr. 1 des Fürsorgeerlasses im besonderen Maße Wohlwollen.

15

Bei der Entscheidung über die Versetzung des Klägers habe der BMI diese Grundsätze nicht hinreichend berücksichtigt. Der Ermessensgebrauch sei fehlerhaft gewesen, weil die ihm zugrunde gelegten Erwägungen die Entscheidung nicht gerechtfertigt hätten. Die in Verbindung mit dem Fürsorgeerlaß gegen die Versetzung sprechenden Gründe seien unberücksichtigt geblieben oder unsachgemäß gewürdigt worden. Die Argumentation der Beklagten laufe im Ergebnis eindeutig auf die Nichtbeachtung und Nichtanwendung des eigenen Fürsorgeerlasses hinaus.

16

Das gelte schon für den Aspekt der gleichwertigen oder besseren Arbeitsbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten, die Voraussetzung für die Versetzung sein sollten. Den Arbeitsbedingungen seien auch die Modalitäten des Weges zur Dienststelle zuzurechnen, sofern dies nach der Art der Körperbehinderung eine Rolle spielen könne. Daß für den Kläger, der wegen der Art seiner Behinderung selbst kein Kraftfahrzeug führen könne, sondern auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. von Dienstwagen angewiesen sei, die Verlegung seines Arbeitsplatzes vom Norden Bonns aus der Nähe seiner Wohnung in den äußersten Süden der Stadt eine erhebliche Erschwernis bedeute, stehe für das Gericht, dem die Verkehrsverhältnisse in Bonn nicht unbekannt seien, außer Zweifel. Dies werde von der Beklagten auch nicht ernsthaft bestritten. Ihre Auffassung, den längeren Dienstweg müsse der Kläger hinnehmen, zeige dagegen, daß sie diese Frage gar nicht konkret geprüft und in ihre Ermessenserwägung aufgenommen habe. Mit dem weiteren Hinweis, selbst bei einem Verbleiben des Klägers in seinem früheren Ressort sei ein Einsatz in anderen, für ihn ungünstig gelegenen Dienstgebäuden nicht auszuschließen gewesen, verkenne der BMI, daß auch für den Fall der Umsetzung Innerhalb seines Hauses der Fürsorgeerlaß zu beachten sei.

17

Auch die weiteren, vom BMI angestellten Erwägungen könnten die getroffene Ermessensentscheidung nicht tragen. Vieles wirke vorgeschoben. So hätten nach Darstellung des BMI schwerwiegende personalwirtschaftliche Gründe, nämlich das Fehlen einer freien Planstelle, dem Wunsch des Klägers entgegengestanden. Dessen Versetzung sei jedoch keine zwingende Folge der Verlagerung von Planstellen gewesen. Im übrigen hätte seine Planstelle ggf. von der Übertragung zum BMBau aus genommen, werden können. Oder es hätte im Falle der Übertragung die Möglichkeit einer Vereinbarung dahin bestanden, die Mittel aus der Stelle zunächst bis zum Freiwerden einer anderen Stelle im BMI für die Besoldung des Klägers zu verwenden.

18

Die Darlegungen des BMI ließen auch nicht erkennen, daß er sich sonst von dem im Fürsorgeerlaß so ausdrücklich hervorgehobenen Wohlwollen bzw. besonderen Wohlwollen habe leiten lassen. Der einzige in diesem Zusammenhang zunächst relevant erscheinende Gesichtspunkt, der Kläger habe durch die Versetzung in seinem vertrauten Arbeitsgebiet und Kollegenkreis verbleiben können, erweise sich bei näherer Betrachtung gleichfalls als unschlüssig. Denn der Kläger habe von Anfang an keinen Zweifel daran gelassen, daß er im BMI verbleiben wolle mit der notwendigen Folge des Wechsels seines Aufgabengebiets. Da der Kläger zu einer Einarbeitung in die Materie eines anderen Referats im BMI bereit gewesen sei, werde der Gedanke der aus Fürsorgegründen gebotenen Beibehaltung des bisherigen Arbeitsgebiets zum Scheinargument. Falls der BMI damit etwas anderes, nämlich Bedenken habe andeuten wollen, ob vom Kläger eine erfolgreiche Tätigkeit in einem anderen Sachgebiet zu erwarten gewesen sei, hätte er dies deutlich werden lassen müssen und nicht mit Fürsorgeerwägungen verbrämen dürfen. Nach der bisherigen beruflichen Entwicklung des Klägers und den guten Beurteilungen, die er in seiner Tätigkeit im BMI erhalten habe, wären solche Bedenken außerdem unbegründet.

19

Von besonderer Bedeutung im Rahmen der Ermessensabwägung sei schließlich, daß der BMI nicht alle betroffenen Beamten versetzt habe. Wenn von acht Referenten zwei oder drei nicht versetzt worden seien, handele es sich nicht um geringfügige Ausnahmen, die außer acht gelassen werden könnten. Unstreitig seien die nicht versetzten Referenten jünger gewesen als der Kläger, im Gegensatz zu ihm nicht schwerbeschädigt und ebenfalls länger mit Aufgaben der Raumordnung betraut, darunter an exponierter Stelle mit Grundsatzfragen und dem Recht der Raumordnung. Die hierzu vom BMI angeführten Gründe seien nicht durchgreifend (wird näher dargelegt). Aus welchen - nicht in ihrer Person liegenden - Gründen der BMI einige Beamte nicht mit zum BMBau versetzt habe, könne hier letztlich dahingestellt bleiben. Entscheidend sei die Tatsache der Nichtversetzung dieser Beamten und deren Nichtberücksichtigung bei der in bezug auf den Kläger und seine offensichtliche Schwerbehinderteneigenschaft erforderlichen Ermessensabwägung.

20

Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Januar 1975 zurückzuweisen,

21

hilfsweise,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

22

Die Beklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

23

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

24

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren mit grundsätzlichen Ausführungen zur Verwendung Schwerbeschädigter bei einer anderen Dienststelle.

25

II.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

26

Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend den Erlaß der Beklagten vom 28. März 1973 als Versetzung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EBG aus der Erwägung angesehen, daß es sich bei dieser Maßnahme um eine auf Dauer vorgesehene Überweisung eines Beamten an eine andere Behörde handelt; es hat auch mit Recht ein dienstliches Bedürfnis im Sinne dieser Vorschrift für diese Versetzung bejaht.

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Die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß die von der Beklagten im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG getroffene Ermessensentscheidung rechtsfehlerhaft sei, halten jedoch einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.

28

Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß der Dienstherr zur Fürsorge gegenüber schwerbeschädigten Beamten in erhöhtem Maße verpflichtet ist; es ist jedoch bei Wiedergabe der Leitlinien des - mit den Anforderungen des damals noch geltenden und der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1234) im Einklang stehenden - Erlasses über die Fürsorge für Schwerbeschädigte im Geschäftsbereich des BMI vom 5. Dezember 1971 (GMBl. 1972, 15) durch Weglassung und hierdurch bedingte Vernachlässigung des Wortes "grundsätzlich" zu einer mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen unvereinbaren und daher unrichtigen Bewertung der bei der Versetzung eines schwerbeschädigten Beamten zu beachtenden Belange des Dienstherrn und des Beamten gelangt. Der fragliche Absatz in Abschnitt IV Nr. 6 des Fürsorgeerlasses lautet wörtlich:

"Der Wechsel des Arbeitsplatzes kann für Schwerbeschädigte mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein als für andere Bedienstete. Schwerbeschädigte sollten daher grundsätzlich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Der Schwerbeschädigte und der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten müssen vorher gehört werden. Ihre Wünsche sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen." (Sperrungen durch den erkennenden Senat)

29

Bereits der Wortlaut dieser Regelung verdeutlicht hinreichend, daß die Versetzung schwerbeschädigter Beamter in Positionen mit schlechteren Arbeitsbedingungen keineswegs ausgeschlossen ist und daß im Rahmen der insoweit vom Dienstherrn zu treffenden Entscheidung die persönlichen Belange des Schwerbeschädigten kein unbedingtes Übergewicht besitzen. Eine andere Betrachtungsweise wird der Wahl der Worte "sollten", "grundsätzlich" und "nach Möglichkeit" nicht gerecht. Das Wort "grundsätzlich" drückt nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Einschränkung in der Weise aus, daß eine Versetzung Schwerbeschädigter in eine Position mit nicht mindestens gleichwertigen Arbeitsbedingungen zwar "im Grundsatz" die Ausnahme bleiben soll, in besonders gelagerten Fällen aber durchaus zulässig sein kann.

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Insofern trägt der Wortlaut des Fürsorgeerlasses der Gegebenheit Rechnung, daß das persönliche Interesse eines schwerbeschädigten Beamten mit dem für eine Versetzung sprechenden dienstlichen Bedürfnis in Widerstreit geraten kann. Je nach Gewicht der dienstlichen Belange lassen sich Fälle denken, in denen der Wunsch des Beamten, von einer Versetzung verschont zu bleiben, demgegenüber zurücktreten muß.

31

Deutlich kommt dies auch in einer weiteren Vorschrift des Fürsorgeerlasses zum Ausdruck: Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich gehalten, dem schwerbeschädigten Beamten gegenüber mit Wohlwollen zu verfahren, wobei Bedienstete, die zu dem Personenkreis nach § 4 Abs. 1 SchwbG 1961 gehören, sogar in "besonderem Maße Wohlwollen verdienen" (Abschnitt V Nr. 1 des Fürsorgeerlasses). Gleichzeitig enthält Abschnitt 2 der Vorbemerkung zum Fürsorgeerlaß aber die ausdrückliche Einschränkung, daß sich das den Beteiligten zur Pflicht gemachte Wohlwollen nur "im Rahmen der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Möglichkeiten" auswirken kann. Auch hierin zeigt sich das Gewicht, welches die Verwaltungsanweisung den dienstlichen Notwendigkeiten beimißt, die auch bei wohlwollender Verfahrensweise gegenüber Schwer- und Schwerstbehinderten nicht außer acht gelassen werden dürfen.

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Die Verwaltungsanweisung geht somit nicht etwa davon aus, daß die persönlichen Belange der schwerbeschädigten Beamten Vorrang vor dem dienstlichen Bedürfnis haben sollen. Eine derartige Regelung wäre auch bedenklich, da sie nicht hinreichend berücksichtigte, daß die dienstlichen Bedürfnisse im Regelfall gleichzeitig die Interessen der Allgemeinheit widerspiegeln, welche nur durch einen funktionsfähigen und leistungsstarken öffentlichen Dienst gewahrt werden können. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Januar 1967 - BVerwG 2 C 86.63 - (BVerwGE 26, 8 [9]) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Mai 1962 [AP § 12 SchwbG Nr. 1; NJW 62, 1836]) ausgeführt, daß im Rahmen des § 12 Abs. 1 SchwbG 1961 auch auf die Belange des Arbeitgebers (= Dienstherrn) Rücksicht zu nehmen sei und daß von diesem nicht. Unbilliges verlangt werden dürfe; er brauche einen Schwerbeschädigten nur in einer Weise zu verwenden, die ihm zuzumuten sei.

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Entsprechendes gilt auch für die Fälle einer dienstlich notwendigen Versetzung.

34

Der Dienstherr, der einen schwerbeschädigten Beamten zu versetzen beabsichtigt, ist daher verpflichtet, das Gewicht der gegen eine Versetzung sprechenden persönlichen Gründe des Schwerbeschädigten gegen das Gewicht der für die Versetzung sprechenden dienstlichen Umstände abzuwägen. Der Dienstherr hat sich hierbei umfassend und gründlich über die relevanten Tatsachen zu informieren, insbesondere also über das Ausmaß der Beschädigung des zu versetzenden Beamten und die zu erwartenden Erschwernisse für diesen Beamten im Falle seiner Versetzung. Im Rahmen dieser Ermittlungen wird der Dienstherr auch die Möglichkeit prüfen müssen, die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile gegebenenfalls durch geeignete Unterstützungsmaßnahmen aufzufangen, wobei auf die in Abschnitt IV und VIII des Fürsorgeerlasses vom 5. Dezember 1971 geregelten Maßnahmen hinzuweisen ist. Die insoweit für den schwerbeschädigten Beamten dennoch verbleibenden Erschwernisse wird der Dienstherr sodann mit dem Gewicht der für eine Versetzung sprechenden dienstlichen Gründe zu vergleichen haben, wobei seine Verpflichtung zu grundsätzlich wohlwollender und durch Großzügigkeit und Beweglichkeit gekennzeichneter Verfahrensweise es erforderlich macht, daß zunächst zu prüfen ist, ob dem dienstlichen Bedürfnis auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, d.h., ohne daß der schwerbeschädigte Beamte versetzt wird. Um der Verpflichtung zu wohlwollender bzw. - soweit Schwerstbeschädigte betroffen - "besonders wohlwollender" Behandlung dieser Beamtengruppe gerecht zu werden, ist dem Dienstherrn auch zuzumuten, dienstliche Belange gegenüber den berechtigten Bedürfnissen der schwerbeschädigten Beamten zurückzustellen, sofern dies mit der Wahrung der Interessen der Allgemeinheit vereinbar erscheint. Nicht ohne Einfluß auf die insoweit zu treffende Entscheidung wird auch die Stellung sein, die der zu versetzende Beamte innerhalb der Verwaltungshierarchie einnimmt. Den dienstlichen Belangen kann um so größere Bedeutung zukommen, je wichtiger und verantwortungsvoller das Aufgabengebiet ist, welches dem Beamten übertragen werden soll bzw. von welchem er auf Grund dienstlichen Bedürfnisses "wegversetzt" werden soll. Dem Oberbundesanwalt ist daher darin zuzustimmen, daß im Bereich der Ministerialverwaltung jedenfalls in den höheren, etwa den Referenten übertragenen Ämtern, das Interesse des Dienstherrn an der bestmöglichen Besetzung der einzelnen Dienstposten im Regelfall die Oberhand gewinnen dürfte.

35

Die hiernach notwendige Abwägung zwischen dienstlichem Bedürfnis einerseits und persönlichen Belangen des Schwerbeschädigten andererseits hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Nur ihm obliegt es, die Gewichtung der widerstreitenden Interessen durchzuführen, so daß der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insoweit Grenzen nach den allgemeinen Regeln gezogen sind, wie sie die Rechtsprechung in Ansehung des § 114 VwGO aufgestellt hat. Die Verwaltungsgerichte haben somit (nur) zu prüfen, ob die Behörde die - durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift bzw. ständige Verwaltungsübung gezogenen - Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob sie von dem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO).

36

Bei Prüfung, ob das Berufungsgericht die vorstehenden Grundsätze beachtet hat, ist davon auszugehen, daß in der Revisions instanz einer Ermessensnachprüfung noch engere Grenzen gesetzt sind als in der Tatsacheninstanz (Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - [BVerwGE 31, 212, 214 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]]; Urteil vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - [Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6]).

37

Unter Anlegung dieser Prüfungsmaßstäbe erweist sich das Berufungsurteil als fehlerhaft und muß daher aufgehoben werden.

38

Mit seiner Würdigung des Verhaltens des BMI hat das Berufungsgericht die in ständiger Rechtsprechung zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen entwickelten Grundsätze nicht hinreichend beachtet.

39

Zur Begründung seiner Ansicht, der BMI habe die gegen eine Versetzung sprechenden Gründe unberücksichtigt gelassen oder unsachgemäß gewürdigt, stellt das Berufungsgericht entscheidend auf den Umstand ab, daß der Kläger wegen der Art seiner Behinderung selbst kein Kraftfahrzeug führen könne, sondern auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. von Dienstwagen angewiesen sei; die Auffassung der Beklagten, der Kläger müsse den längeren Dienstweg hinnehmen, zeige, daß sie diese Frage gar nicht konkret geprüft und in ihre Ermessenserwägung aufgenommen habe.

40

Zu Recht weist die Revision demgegenüber darauf hin, daß das Berufungsgericht durch diese Ausführungen möglicherweise die Grundsätze über den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer Ermessensentscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage verletzt hat.

41

Das angefochtene Urteil läßt nämlich nicht erkennen, auf welchen Zeitpunkt das Berufungsgericht seine Annahme einer Fahruntüchtigkeit des Klägers bezieht. Ausweislich der vom Kläger durch Schriftsatz vom 12. September 1975 vorgelegten augenärztlichen Bescheinigung des Dr. med. Rodenkirchen vom 3. Juni 1975, die der erkennende Senat auf Grund der Bezugnahme im Tatbestand des Berufungsurteils verwerten kann, resultiert die Fahruntüchtigkeit des Klägers aus dem Verlust des rechten Auges in Verbindung mit dem zunehmenden grauen Star auf dem linken Auge. Da sich aus diesem Attest eine Fahruntüchtigkeit des Klägers lediglich für das Jahr 1975 herleiten läßt und die dem erkennenden Senat vorliegenden Vorgänge keine Anhaltspunkte für eine Fahruntüchtigkeit im Jahre 1973 enthalten, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, daß Umstände, die erst nach Erlaß der letzten Behördenentscheidung (hier des Widerspruchsbescheids vom 6. November 1973) eingetreten sind, nicht mehr zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer im Wege der Anfechtungsklage angegriffenen Ermessensentscheidung herangezogen werden können (Urteil vom 23. August 1962 - BVerwG 6 C 138.60 - [S. 14 UA]; Urteil vom 7. März 1968 - BVerwG 2 C 137.67 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 9]), es sei denn, sie ließen einen Rückschluß auf den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalt zu (Urteil vom 7. März 1968 - BVerwG 2 C 137.67 - [a.a.O.]). Daß der Kläger im Jahre 1975 an fortschreitendem grauen Star litt, erlaubt aber keinen Rückschluß auf die Fahruntüchtigkeit im Jahre 1973. Da ein Rechtsfehler somit nicht ausgeschlossen werden kann, muß das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

42

Die Notwendigkeit der Aufhebung des Berufungsurteils ergibt sich auch aus einem weiteren Grunde:

43

Das Berufungsgericht hat die Erwägung des BMI, der Kläger habe durch die Versetzung im vertrauten Arbeitsgebiet und Kollegenkreis verbleiben können, mit der Begründung für unschlüssig gehalten, der Kläger habe von Anfang an keinen Zweifel daran gelassen, daß er im BMI verbleiben wolle mit der notwendigen Folge des Wechsels seines Aufgabengebiets. Zu dieser Feststellung ist das Berufungsgericht ohne ausreichende Aufklärung des Sachverhalts gelangt. Die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrüge greift durch. Angesichts der Tatsache, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. September 1975 selbst zu erkennen gegeben hat, daß eine Aufstiegsmöglichkeit für ihn die Versetzung "in einem anderen Licht hätte erscheinen lassen", daß ferner die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20. Januar 1976 eine Beweisaufnahme zur Frage der Versetzungsbereitschaft angeregt hat und daß letztlich auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Kläger sei im Falle einer Beförderung zur Versetzung bereit gewesen, hätte das Berufungsgericht diesen Punkt zumindest weiter aufklären müssen, nicht aber einfach von der Unterstellung ausgehen dürfen, der Kläger habe nie Zweifel daran gelassen, beim BMI bleiben zu wollen. Wäre das Berufungsgericht auf Grund dieser Aufklärung zu dem von der Revision behaupteten gegenteiligen Ergebnis gelangt, könnte nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht auch hinsichtlich seiner Würdigung der behördlichen Ermessensentscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

44

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch Anlaß haben, unter konkreter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Gründe die sachliche Berechtigung der von ihr getroffenen Entscheidungen zu überprüfen. Zweifelhaft kann zumindest sein, ob das Berufungsgericht bei seiner Auseinandersetzung mit den personalwirtschaftlichen Argumenten der Beklagten die Grenzen eingehalten hat, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen der Verwaltung gezogen sind. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dem Hinweis der Beklagten auf das Fehlen einer freien Planstelle entgegengetreten ist, erscheinen zudem haushaltsrechtlich nicht frei von Bedenken. Das Berufungsgericht wird auch die Frage, aus welchen Gründen einige Beamte nicht mit zum BMBau versetzt worden sind, nicht - wie geschehen - dahingestellt lassen können; denn gerade diese Gründe könnten entscheidend für die Annahme einer sachgerechten Verfahrensweise der Beklagten sprechen und unter Umständen auch Aufschluß darüber geben, ob die Beklagte sich gegenüber dem Kläger fürsorgepflichtgemäß verhalten hat. Das Berufungsgericht wird dabei allerdings nicht außer acht lassen können, daß für die Beklagte offenbar die Belassung des Klägers auf dem von ihm bisher bearbeiteten Aufgabengebiet und damit die Vermeidung von Umsetzungen einer Reihe weiterer Beamter ein entscheidender Gesichtspunkt war, dem sie große Bedeutung beigemessen hat. Gerade im Bereich der Ministerialverwaltung erscheint diese Erwägung aber durchaus sachgerecht und geeignet, persönliche Belange auch eines schwerbeschädigten Beamten in den Hintergrund treten zu lassen, zumal der Fürsorgeerlaß des BMI - wie bereits erwähnt - eine Vielzahl von Möglichkeiten eröffnet, die Beschwernisse des Bediensteten unter Wahrung dienstlicher Belange so weit wie möglich abzumildern, so etwa durch die Bereitstellung eines Dienstwagens (vgl. Abschnitt VIII Nr. 5 Fürsorgeerlaß) und durch eine Verlängerung der Mittagspause zur Einnahme häuslicher Diätkost (Abschnitt IV Nr. 3 Abs. 4 Fürsorgeerlaß).

45

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist nach alledem die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

46

Vorab wird das Berufungsgericht die vom Verwaltungsgericht bejahte und von ihm selbst zwar in Zweifel gezogene, jedoch letztlich offengelassene Frage zu prüfen haben, ob den Anhörungs- und Beteiligungspflichten des Schwerbeschädigtengesetzes und des Erlasses vom 5. Dezember 1971 genügt ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahre auf 4.000 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Becker
Dr. Idel
Dr. Franke