Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1991, Az.: BVerwG 2 C 7/89
Beamtenrecht; Rechtliche Bewertung von Dienstposten; Besoldungsrecht; Haushaltsrecht; Organisatorische Gestaltungsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 7/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 11.06.1986 - AZ: 19 K 2834/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.07.1988 - AZ: 12 A 2345/86
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1992, 898-899 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1992, 898-899
- DokBer B 1992, 72-75
- DÖV 1992, 495-497 (Volltext mit amtl. LS)
- DöD 1992, 237-238
- JuS 1993, 338-340 (Volltext mit amtl. LS)
- JvS 1993, 238-240
- NVWZ 1992, 573-574
- NVwZ 1992, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1992, 176-177
- ZfPR 1992, 118 (amtl. Leitsatz)
- ÖD 1992, NR. 1,2-3
Amtlicher Leitsatz
Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Der Beamte hat deshalb grundsätzlich weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens.
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1988 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer Organisationsverfügung, durch die das Aufgabengebiet des Klägers als Leiter des Hauptamtes durch Herauslösung einzelner Bereiche neu festgelegt wurde.
Der 1937 geborene Kläger steht als Städtischer Verwaltungsdirektor (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 15) im Dienst der Beklagten. Er ist seit 1. Juli 1974 Leiter des Hauptamtes, das zum damaligen Zeitpunkt unmittelbar dem Oberstadtdirektor unterstellt war und aus den Abteilungen Allgemeine Verwaltung und Organisation, Büro des Rates, Beschaffung und Sachverwaltung, Zentrale
Datenverarbeitung und Stadtarchiv bestand. Nach der 1975 bzw. 1978 erfolgten Auflösung der Abteilungen Büro des Rates und Zentrale Datenverarbeitung wurde das Hauptamt am 1. Januar 1984 dem Zuständigkeitsbereich des Stadtdirektors zugeordnet. Durch Organisationsverfügung vom 5. Dezember 1984 löste der Oberstadtdirektor mit Wirkung vom 10. Dezember 1984 die Aufgabenbereiche Organisation und Personalwirtschaft aus dem Haupt bzw. Personalamt heraus, gliederte diese Bereiche in das neu geschaffene Amt für Organisation und Personalwirtschaft ein und ordnete es seinem Zuständigkeitsbereich zu.
Den vom Kläger gegen die Ausgliederung des Aufgabenbereichs Organisation aus dem Hauptamt eingelegten Widerspruch wies der Oberstadtdirektor mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1985 zurück.
Die Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. April 1985 zu verpflichten, die Organisationsverfügung des Oberstadtdirektors vom 5. Dezember 1984 insoweit zurückzunehmen, als hierdurch der Bereich "Organisation" aus dem Hauptamt herausgenommen wurde,
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids verpflichtet, die Organisationsverfügung vom 5. Dezember 1984 hinsichtlich der Herauslösung des Bereichs Organisation rückgängig zu machen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die gegen die Organisationsverfügung gerichtete Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, weil die Organisationsverfügung insoweit rechtswidrig sei, als durch sie der Aufgabenbereich Organisation aus dem Hauptamt ausgegliedert worden sei. Insoweit verletze sie den Kläger auch in eigenen Rechten. Zwar habe der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihmübertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinn, wohl aber einen Anspruch darauf, daß ihm ein Dienstpostenübertragen werde, der seinem statusrechtlichen Amt entspreche. Die Änderung des Aufgabenbereichs sei deshalb dann rechtswidrig und verletze den Beamten in eigenen Rechten, wenn ihm kein in diesem Sinne amtsgemäßer Aufgabenbereich verbleibe. So liege der Fall hier. Mit ihrer gegenteiligen Einschätzung, die Funktion des Leiters des Hauptamtes entspreche auch nach der Herauslösung des Aufgabenbereichs Organisation noch einem Amt der BesGr. A 15, überschreite die Beklagte den Beurteilungsspielraum, der ihr hinsichtlich der Bewertung von Dienstposten zustehe. Zwar schreibe § 18 BBesG insoweit kein bestimmtes Bewertungsverfahren vor, so daß es den Gemeinden kraft ihrer Personal- und Organisationshoheit überlassen bleibe, unter Beachtung der Besoldungsvorschriften und des öffentlichen Dienstrechts Verfahren zu entwickeln und anzuwenden, die geeignet seien, zu dem in § 18 BBesG festgesetzten Ziel zu führen. Ein geeignetes Bewertungssystem stelle das von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung in ihrem Gutachten "Stellenplan - Stellenbewertung" entwickelte System dar. Dieses Gutachten entfalte zwar keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, es biete aber den Gemeinden bei der Bewertung der einzelnen Ämter und damit bei der Aufstellung des Stellenplans eine verläßliche Hilfestellung. Sofern eine Gemeinde dieses Gutachten ihrer Stellenbewertung zugrunde lege, müsse sie dies durchgängig tun, da anderenfalls im Vergleich zu den anderen Bewertungen bei der Einordnung eines bestimmten Dienstpostens das zutreffende Amt verfehlt werde. Dieser Quervergleich zwischen den Ämtern innerhalb einer Verwaltung und die Stimmigkeit der Bewertungen untereinander werde auch von § 18 BBesG gefordert. Eine eigene Stellenbewertung durch die Gemeinde vermöge das Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle aber auch in einem solchen Fall nicht vollständig zu ersetzen, da esörtliche Besonderheiten unberücksichtigt lasse. Eine Gemeinde könne deshalb unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse durchaus zu einer von dem Gutachten abweichenden, Bewertung kommen.
Die Beklagte sei allerdings aufgrund ihrer bisherigen Praxis verpflichtet, den Dienstposten des Leiters des Hauptamtes nach Maßgabe dieses Gutachtens zu bewerten. Danach sei der Dienstposten des Klägers dem Amt eines Städtischen Oberverwaltungsrats der BesGr. A 14 zuzuordnen. Die Beklagte habe bei ihrer hiervon abweichenden Bewertung nicht plausibel machen können, daß örtliche Verhältnisse eine höhere Bewertung des Dienstpostens rechtfertigten, denn ihren Angaben zufolge habe sie das Gutachten in ihrer Bewertungspraxis regelmäßig nur als Orientierungshilfe verwendet und bei der Bewertung von Dienstposten die örtlichen Besonderheiten jeweils berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Verwaltungspraxis lasse sich nicht begründen, daß die Stelle des Leiters des Hauptamtes auch nach der Änderund durch die angefochtene Organisationsverfügung noch der BesGr. A 15 zuzuordnen sei. Der Umstand, daß die Einwohnerzahl der Stadt gestiegen sei, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da dieser Gesichtspunkt in dem Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle durch die Einordnung in eine Größenklasse Berücksichtigung finde. Ebensowenig aussagekräftig sei schließlich der Hinweis der Beklagten auf das Stellengefüge des Hauptamtes einerseits und der Gesamtverwaltung andererseits. Ein angemessenes Besoldungsgefüge innerhalb der Verwaltung sei auch dann gewahrt, wenn die Stelle des Leiters des Hauptamtes der BesGr. A 14 zugeordnet werde.
Die Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1988 aufzuheben und die Berufung des Kläges gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juni 1986 zurückzuweisen.
Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt,
sie zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz.
Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht bei der Zulässigkeitsprüfung davon ausgegangen, daß das auf die teilweise Rückgängigmachung der Organisationsverfügung der Beklagten vom 5. Dezember 1984 gerichtete Begehren des Klägers im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - (Buchholz 232 § 26 Nr. 21 = ZBR 1981, 339 = DVBl. 1981, 495) entschieden hat, stellt die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch eine Organisationsverfügung ebenso wie die Umsetzung eines Beamten (vgl. dazu BVerwGE 60, 144 <146 f.>) keinen Verwaltungsakt dar. Sie gehört vielmehr zu der Vielzahl der im einzelnen normativ nicht ausdrücklich geregelten behördeninternen Maßnahmen, die sich in ihrer Auswirkung auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört, und die das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn unberührt lassen. Diese Qualifizierung der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität ist wie die Umsetzung unabhängig davon, ob im Einzelfall durch den Entzug von Aufgaben tatsächlich Rechte des betreffenden Beamten beeinträchtigt werden.
Der Kläger begehrt, die durch die Organisationsverfügung des Oberstadtdirektors der Beklagten vom 5. Dezember 1984 vorgenommene Änderung seines Aufgabenbereichs insoweit rückgängig zu machen, als hierdurch der Bereich Organisation aus dem von ihm geleiteten Hauptamt herausgelöst wurde. Zur Begründung trägt er vor, daß ihm nach dieser Änderung keine Aufgaben mehr verblieben seien, die seinem statusrechtlichen Amt eines Verwaltungsdirektors der BesGr. A 15 entsprächen. Dieses Rechtsschutzziel kann der Kläger im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen.
Diese ist im Hinblick darauf, daß der Kläger im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO hinreichend substantiiert die Verletzung eigener Rechte geltend macht, zwar zulässig, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber unbegründet. Dabei kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - der Dienstherr im Falle der Rechtswidrigkeit einer solchen nicht personenbezogenen Organisationsverfügung rechtlich wie bei fehlerhaften Umsetzungen verpflichtet werden kann, den ursprünglichen Zustand dadurch wiederherzustellen, daß er die vorgenommeneÄnderung des Aufgabenbereichs rückgängig macht (vgl. zur Umsetzung BVerwGE 75, 138 <141>; Urteile vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - <Buchholz 237.7 § 85 Nr. 6 = NJW 1988, 783 (785) = DVBl. 1988, 687 (689) = ZBR 1988, 217 (218)> und vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 36 = ZBR 1989, 281 = DVBl. 1989, 1150> sowie Beschluß vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 -<Buchholz 310 § 123 Nr. 15>), denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht von der Rechtswidrigkeit der Organisationsverfügung gegenüber dem Kläger ausgegangen. Es hat insoweit zwar zutreffend angenommen, daß der Beamte von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 5 GG) keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmalübertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn hat, sondern Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen muß (vgl. BVerwGE 60, 144 <150>; 65, 270 <273>; Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - <a.a.0.>; vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 40.80 - <Buchholz 237.5 § 34 Nr. 1> und vom 6. Dezember 1990 - BVerwG 6 A 1.88 -<Buchholz 232 § 26 Nr. 32>). Danach kommt dem Dienstherrn eine nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Besonderheiten des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Umfang der Vorgesetztenfunktion oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn bei derÄnderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung (BVerwGE 60, 144 <151>; Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2 = ZBR 1985, 223>). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im allgemeinen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmißbrauch maßgebend geprägt sind (BVerwGE 60, 144 <151> m.w.N.; Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - <a.a.O.>). Sonach bleibt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <a.a.O.> und vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - <a.a.O.>).
Den Erwägungen, die das Berufungsgericht veranlaßt haben, die Organisationsverfügung der Beklagten für rechtswidrig zu erklären, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwGE 65, 253 <256> und 270 <272>; 87, 310 <313 f.> sowie Urteile vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - <Buchholz 232 § 15 Nr. 15 = ZBR 1981, 315>; vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 -<a.a.O.> und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 -<Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1 = DVBl. 1990, 1235 = NVwZ 1991, 375>). Für die im vorliegenden Fall streitige Zuordnung des Dienstpostens des Leiters des Hauptamtes der Beklagten zur BesGr. A 14 oder A 15 enthält das Gesetz, abgesehen von dem allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung gemäß § 18 Satz 1 BBesG, keine konkreten Vorgaben. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung der Beklagten als Verwaltung überlassen. Hier hat die Beklagte den dem Klägerübertragenen Dienstposten des Leiters des Hauptamtes auch nach der Änderung durch die Organisationsverfügung weiterhin als Planstelle der BesGr. A 15 ausgebracht. Damit ist dieser Dienstposten amtsgerecht bewertet, d.h. dem statusrechtlichen Amt eines Städtischen Verwaltungsdirektors der BesGr. A 15 zugeordnet. Dem Kläger steht kein Anspruch darauf zu, daß der von ihm wahrgenommene Dienstposten anders - etwa nach BesGr. A 14 - bewertet wird, denn ein Beamter hat grundsätzlich - und so auch hier - weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens durch den Haushaltssatzungsgeber. Dieser entscheidet mit der - im Rahmen des Besoldungsrechts vorzunehmenden - Ausbringung von Planstellen über die - insbesondere qualitativen - Anforderungen an die Erfüllung der auf dem betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht. Die Frage, ob die in Betracht kommendenöffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen worden sind, berührt deshalb grundsätzlich keine Rechte des Beamten (vgl. Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <a.a.O.> und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 -<a.a.O.> sowie Beschluß vom 15. Mai 1985 - BVerwG 2 B 38.85 - <Buchholz 235 § 35 Nr. 3>).
Eine andere rechtliche Beurteilung käme nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung des vom Kläger bekleideten Dienstpostens als Mißbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten und damit als Manipulation zum Nachteil des Klägers darstellen würde, d.h. wenn sich die Beklagte bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Kläger weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimißt (vgl. BVerwGE 57, 98 <106 f>; Urteile vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <a.a.O.> und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - <a.a.O.>). Für eine solche Annahme bietet indes der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).