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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1990, Az.: BVerwG 2 C 55.88

Versetzung in den Ruhestand; Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens; Beamtenrecht; Dienstunfähigkeit; Verfahrensfortführung; Ermittlungsverfahren; Erörterungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 55.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 17.12.1986 - AZ: 4 K 141/84
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.08.1988 - AZ: 12 A 460/87

Fundstellen

  • DVBl 1990, 1232-1235 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1990, 225-229
  • NVwZ 1991, 477-479 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1990, 353-354

Amtlicher Leitsatz

Die Mitteilung an den Beamten gemäß § 47 Abs. 1 LBG NW, daß seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigt sei, ist fehlerhaft, wenn sie ohne die vorgeschriebene vorherige Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens ergangen ist.

Ein solcher Verfahrensfehler allein führt nicht zur Aufhebung der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand, wenn im Anschluß an die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (§ 47 Abs. 3 Satz 3 LBG NW) ein Ermittlungs- und Erörterungsverfahren (§ 47 Abs. 4 LBG NW) ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1988 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat im April 1961 in den Dienst der Beklagten. Seit April 1964 ist er Archivrat und Beamter auf Lebenszeit. Im Jahre 1964 beabsichtigte die Beklagte die Herausgabe einer Gedenkschrift über die Paderborner Juden im Dritten Reich, über das Erscheinen dieser Gedenkschrift kam es zu einem heftigen Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten, der auch in der Öffentlichkeit ausgetragen wurde. Die Beklagte leitete wegen dieser Vorfälle sowie mit dem Vorwurf, der Kläger habe verschiedene ihm übertragene Aufgaben pflichtwidrig nicht ausgeführt, im Jahre 1967 gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren ein und enthob ihn im April 1967 vorläufig des Dienstes.

2

Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts entfernte den Kläger durch Urteil im Mai 1975 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst. Im Berufungsverfahren reichte die damalige Verteidigerin des Klägers eine gutachtliche Stellungnahme des Bruders des Klägers, Prof. Dr. Hans M., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zu dessen Schuld- und Prozeßunfähigkeit ein. Der Sachverständige Dr. L., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, gab im Berufungsverfahren ein Gutachten zu der Frage ab, ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geschäftsfähig war. Prof. Dr. V., Oberarzt der Universitätsnervenklinik und Poliklinik B., erstattete für das Berufungsgericht ein Gutachten zur Frage der Verhandlungs- und Schuldfähigkeit des Klägers. Aufgrund dieses Gutachtens hob das Oberverwaltungsgericht im März 1980 das Urteil der Disziplinarkammer auf und stellte das Disziplinarverfahren mit der Begründung ein, es sei nicht rechtswirksam eingeleitet worden.

3

Bereits während des Disziplinarverfahrens hatte die Verteidigerin des Klägers zweimal bei der Beklagten beantragt, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Sie wiederholte diesen Antrag nach Abschluß des Disziplinarverfahrens. Sie nahm diesen Antrag nach der Aufforderung der Beklagten an den Kläger, sich durch das Gesundheitsamt wegen seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, zurück; der Kläger sei nicht gewillt, sich nochmals einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

4

Die Beklagte teilte der vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwältin durch Schreiben vom 16. April 1980 mit, sie beabsichtige, diesen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger erklärte, er fühle sich wieder dienstfähig und wolle seine Arbeit wieder aufnehmen. Die Beklagte stellte daraufhin beim Amtsgericht den Antrag, für ihn zur Durchführung eines Zwangspensionierungsverfahrens einen Pfleger zu bestellen. In der Folgezeit fanden zwischen der Beklagten und dem Bevollmächtigten des Klägers Verhandlungen über eine Zurruhesetzung des Klägers ohne Bestellung eines Pflegers und ohne Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens statt. Der Kläger lehnte seine Zurruhesetzung ab und erklärte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme von Dr. Dr. M., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, er halte sich für dienstfähig. Das Amtsgericht wies nach Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. Dr. B., Leiter der Abteilung für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie am Institut für Rechtsmedizin an der Universität Köln, den Antrag der Beklagten auf Bestellung eines Pflegers im Dezember 1982 zurück. Die Beschwerde der Beklagten blieb erfolglos.

5

Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 8. April 1983 mit, sie beabsichtige weiterhin, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger widersprach. Die Beklagte beschloß, das Verfahren mit dem Ziel einer Zurruhesetzung des Klägers fortzuführen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bestellte sie den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. S. zum Untersuchungsführer, der den Kläger mündlich anhörte. Der Untersuchungsführer legte sodann seinen Abschlußbericht vor und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Personalrat stimmte Anfang Oktober 1983 der beabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu. Mit Verfügung vom 24. Oktober 1983 versetzte die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 1983 in den Ruhestand.

6

Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit dem Antrag,

dem Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 1983 aufzuheben,

7

stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei fehlerhaft, weil die Beklagte das Verfahren eingeleitet habe, ohne zuvor ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers einzuholen. Sie habe das Zurruhesetzungsverfahren erst mit dem Schreiben vom 8. April 1983 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgrund der Änderung des § 47 Abs. 1 Halbsatz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG - bereits erforderlich gewesen. Das am 16. April 1980 eingeleitete Verfahren habe die Beklagte in der Folgezeit nicht fortgeführt, sondern abgebrochen.

9

Die der Beklagten vorliegenden fachärztlichen Gutachten auf neurologischem und psychiatrischem Gebiet, die in anderen Verfahren zu anderen Fragen über den Kläger erstattet worden seien, hätten nicht dem Zweck gerecht werden können, dem das Erfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens in § 47 Abs. 1 LBG diene. Für eine Beurteilung von Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht sei bei einem Amtsarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen. Es sei nach allem dessen Sache gewesen, die insoweit bereits vorliegenden fachärztlichen Gutachten auszuwerten und festzustellen, ob diese Gutachten für sich allein oder zusammen mit weiteren Erkenntnissen über das dienstliche Verhalten des Klägers Rückschlüsse auf dessen Dienstunfähigkeit zuließen.

10

Der Dienstvorgesetzte habe von der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht mit der Überlegung Abstand nehmen dürfen, der Kläger sei ohnehin nicht bereit, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im übrigen wäre der Amtsarzt möglicherweise auch ohne eine Mitwirkung des Klägers aufgrund der bisher vorliegenden fachärztlichen Gutachten zu einer abschließenden Beurteilung der Dienstunfähigkeit imstande gewesen. Das Gesetz verlange schließlich nur, daß der Amtsarzt überhaupt beteiligt sei. Der Mangel der Verfahrenseinleitung führe dazu, daß die Zurruhesetzungsverfügung selbst rechtswidrig sei.

11

Auch aus der Notwendigkeit eines späteren Ermittlungsverfahrens folge nicht, der Gesetzgeber habe der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vor Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens nur für diesen Verfahrensabschnitt Bedeutung beigemessen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers müßten bereits bei Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens die Grundlagen für das Verfahren soweit erarbeitet sein, daß darauf nicht nur eine vorläufige Beurteilung der Dienstunfähigkeit, sondern gegebenenfalls auch eine abschließende Entscheidung über die Zurruhesetzung gestützt werden könne. - Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung dürfe nicht deshalb unterbleiben, weil in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Die unterbliebene Einholung des amtsärztlichen Gutachtens sei kein im Sinne von § 46 VwVfG NW unbeachtlicher Verfahrensmangel.

12

Die Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1988 und des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1986 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden die Klage abzuweisen,

13

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.

14

Die Beklagte rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

15

Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung anwesend und durch seinen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Kater vertreten war, beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Revision entgegen.

17

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

18

Rechtsgrundlage für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist § 47 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NW. S. 234). Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift wird das Zurruhesetzungsverfahren dadurch eingeleitet, daß der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mitteilt, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei, wenn der Dienstvorgesetzte den Beamten nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig hält. Diese Mitteilung ist ein unselbständiger Teil des Zwangspensionierungsverfahrens ohne Verwaltungsaktcharakter (§ 42 VwGO, § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NW - vom 21. Dezember 1976 <GV.NW. S. 437>). Sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern lediglich darauf, den beabsichtigten Verwaltungsakt der Versetzung in den Ruhestand vorzubereiten (vgl. u.a. Fürst, GKÖD I, K § 44 Rz. 4; Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 44 Rz. 5; Battis, BBG. § 44 Rz. 4; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 58 Rz. 9 g). Sie ist im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Versetzung in den Ruhestand überprüfbar. Durch das Erfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens soll sichergestellt werden, daß der Dienstvorgesetzte, der in aller Regel nicht über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse verfügt, nicht aufgrund eigener Wertung ein Zurruhesetzungsverfahren gegen den Beamten in Gang setzt (Landtag NW, Drs. 9/211 S. 63 zu § 47 Abs. 1 LBG) und der Dienstherr vor voreiligen (kostspieligen) Maßnahmen bewahrt wird. Die Einholung anderer ärztlicher Gutachten genügt hiernach nicht. Das Gesetz räumt dem Gutachten eines Amtsarztes Vorrang vor anderen Gutachten ein, ersichtlich deshalb, weil dieser bei der gebotenen typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhaltens besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und die konkreten Dienstpflichten des Beamten in Beziehung setzen kann (vgl. BVerwGE 53, 118 <120 f.>). Ein solches amtsärztliches Gutachten hat die Beklagte vor der Mitteilung unter dem 8. April 1983, sie beabsichtige den Kläger in den Ruhestand zu versetzen, nicht eingeholt. Die Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens leidet deshalb an einem Mangel.

19

Allerdings hat der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen das Erfordernis, vor der Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 LBG ein amtsärztliches Gutachten einzuholen, erst durch Art. I Nr. 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1981 (GV.NW. S. 194) mit Wirkung vom 1. Mai 1981 eingeführt. Die Rechtsänderung betrifft jedoch mangels einer abweichenden Übergangsregelung eine bei ihrem Inkrafttreten noch nicht ergangene Mitteilung, d.h. auch die Mitteilung vom 8. April 1983. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe das Verfahren zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich durch die Mitteilung vom 16. April 1980, eingeleitet, jedenfalls aber vor Inkrafttreten der Neuregelung vorbereitet. Die Mitteilung vom 16. April 1980 wird zwar den Anforderungen des § 47 Abs. 1 LBG a.F. gerecht. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat aber die Beklagte das Verfahren in der Folgezeit nicht fortgeführt, sondern abgebrochen. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne revisible Fehler im einzelnen ausgeführt, aus dem Aktenvermerk der Beklagten vom April 1980, aus einem Gespräch zwischen dem zuständigen Beigeordneten und dem Kläger im Mai 1980, dem Wortlaut des Antrages der Beklagten beim Amtsgericht, für den Kläger gemäß § 47 Abs. 2 LBG einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Zurruhesetzungsverfahren zu bestellen, sowie auch aus dem Wortlaut der späteren Mitteilung ergebe sich, daß diese an der früheren Mitteilung vom 16. April 1980 nicht mehr festhalte. Die - nicht dem formellen, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnenden - Angriffe der Revision gegen diese Würdigung des Sachverhalts gehen fehl. Sie lassen außer acht, daß die Tatsachen- und Beweiswürdigung aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen ist. Diese ist vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeingültiger Würdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 <361>; 61, 176 <188> sowie Beschluß vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 199>). Derartige Fehler sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

20

Der Mangel der Mitteilung führt jedoch nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß schon deshalb die Versetzung des Klägers in den Ruhestand insgesamt rechtswidrig ist. Es handelt sich um keinen materiellen, sondern um einen verfahrensrechtlichen Mangel des Zurruhesetzungsverfahrens. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verlangt das Gesetz nur, daß der Amtsarzt beteiligt wird. Ob sich der Dienstvorgesetzte den Inhalt des Gutachtens zu eigen macht und ob es richtig oder falsch ist, ist dabei unerheblich. Insoweit unterscheidet sich § 47 Abs. 1 LBG etwa von der Regelung des § 194 Abs. 1 LBG F. 1962, nach der ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig ist, wenn er nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Darüber hinaus betrifft § 194 Abs. 1 LBG F. 1962 nicht die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens, sondern die Feststellung der Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten vor der Entscheidung über eine Entlassung. Die zu dieser Vorschrift ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 2 C 1.73 - (Buchholz 237.7 § 194 Nr. 1 = ZBR 1974, 299), nach welcher das Fehlen eines amtsärztlichen Gutachtens zur Rechtswidrigkeit der Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe führt, ist deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht einschlägig.

21

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder durch Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG 6 C 35.62 - (BVerwGE 19, 216 [BVerwG 28.08.1964 - BVerwG VI C 35.62] <221>) im Zusammenhang mit der Zwangspensionierung eines Beamten hinsichtlich eines sich an die Mitteilung (vgl. § 47 Abs. 1 LBG, § 44 Abs. 1 BBG) und die Fortführungsverfügung (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 3 LBG, § 44 Abs. 3 BBG) erst anschließenden Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens (vgl. § 47 Abs. 4 LBG, § 44 Abs. 4 BBG, § 26 Abs. 2 BRRG) entschieden, daß nicht jeder formelle Mangel des Zwangspensionierungsverfahrens bereits zur Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung führt. Ebenso wie im Disziplinarverfahren dürften auch in Zwangspensionierungsverfahren die formellen Bedenken nicht dadurch überspannt werden, daß aufgetretenen Verfahrensmängeln auch in solchen Fällen eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werde, in denen von vornherein feststehe, daß auch bei einem ordnungsgemäßen Verfahren der Sachverhalt nicht besser hätte aufgeklärt und die Belange des betroffenen Beamten nicht besser hätten wahrgenommen werden können (vgl. auch BVerwGE 47, 1 <3>). Das gilt für die ein späteres Ermittlungsverfahren erst vorbereitende Mitteilung angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Zurruhesetzungspflicht bei Dienstunfähigkeit (vgl. § 45 Abs. 1 LBG, § 44 Abs. 1 BBG, § 26 Abs. 1 BRRG) im besonderen Maße und vor allem nach Inkrafttreten des § 46 VwVfG NW, der gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, hier die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Deshalb kann eine wegen Nichteinholung eines amtsärztlichen Gutachtens verfahrensfehlerhafte Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 LBG nicht allein zur Aufhebung einer Zurruhesetzungsverfügung führen, wenn im Anschluß an die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens zur sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts durch einen unabhängigen Beamten (Richter) und zur Vorbereitung einer endgültigen Entscheidung über die Zurruhesetzung ein Ermittlungs- und Erörterungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die bei der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens unterbliebene Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens kann sich angesichts der gesetzlichen Pflicht des Dienstherrn, einen dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, und im Hinblick auf die von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang zu überprüfende Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beamten nicht mehr auswirken. Die Zwangspensionierung kann hierauf nicht mehr beruhen (vgl. auch Fürst, a.a.O., § 44 Rz. 4; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 47 Rz. 3 und 9). Die Frage, ob gemäß § 46 VwVfG jeder Mangel des Zurruhesetzungsverfahrens (der Mitteilung, insbesondere ohne nachfolgendes Ermittlungs- und Erörterungsverfahren, der Fortführungsverfügung und des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens) für die Zurruhesetzung letztlich unerheblich ist, stellt sich hier nicht und bedarf deshalb keiner Entscheidung.

22

Nach den vorangehenden Ausführungen ist die Zwangspensionierung des Klägers entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht schon wegen des Mangels der Mitteilung vom 8. April 1983 rechtswidrig. Dem erkennenden Senat ist jedoch eine abschließende Entscheidung verwehrt. Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung - folgerichtig - keine abschließenden tatsächlichen Feststellungen über das durchgeführte Ermittlungs- und Erörterungsverfahren getroffen und insbesondere auch nicht festgestellt, ob sich aus den vorliegenden Gutachten und dem Verhalten des Klägers dessen Dienstunfähigkeit bei seiner Zurruhesetzung (vgl. Beschluß vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 145.88 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 17> m.w.N.) ergibt. Diese erforderliche Würdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 137 Abs. 2 VwGO), der insbesondere zu prüfen haben wird, ob eine weitere ergänzende Beweisaufnahme - vor allem auch die Einholung eines weiteren Gutachtens - erforderlich ist. Die Sache ist deshalb zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

23

Für die weitere materiellrechtliche Beurteilung des Rechtsstreits erscheinen folgende, sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Hinweise angezeigt:

24

Das Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, die Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beamten mit der Qualität richterlicher Beweisaufnahme aufzuklären. § 47 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBG bestimmt deshalb, daß der mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragte Beamte (oder Richter) die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren hat. Gleichwohl sind diese Ermittlungen nicht Teil eines disziplinarrechtlichen Verfahrens, sondern ein selbständiges Verfahren innerhalb des Verwaltungsverfahrens zur Vorbereitung der Zurruhesetzung. Denn diese ist keine disziplinarrechtliche, sondern eine beamtenrechtliche Entscheidung. Die Ermittlungen gemäß § 47 Abs. 4 LBG sind demgemäß keine vorgezogene Beweisaufnahme im Hinblick auf ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren (Mittelbarkeitsprinzip) wie im Disziplinarverfahren, sondern bilden die Grundlage für einen von der Behörde zu erlassenden Verwaltungsakt, der von den Verwaltungsgerichten, die nicht wie Disziplinargerichte tätig werden, in vollem Umfang (unmittelbare Beweiserhebung) überprüft werden kann (vgl. auch BVerwGE 62, 280 <281>; BVerwGE 82, 356 <359 f.> und Urteil vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 15.89 -). In dem letztgenannten Urteil ist zudem ausgeführt, daß die Art und Weise der Anhörung des Beamten gemäß - der § 47 Abs. 4 Satz 4 LBG entsprechenden Regelung des - § 44 Abs. 4 Satz 4 BBG dem Ermittlungsbeamten nicht im einzelnen vorgeschrieben ist. Dieser hat vielmehr, wie über Art und Umfang der anzustellenden Ermittlungen (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1964 - BVerwG 6 C 179.61 - <Buchholz 232 § 44 Nr. 5> und vom 17. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 56.63 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 7 = ZBR 1967, 148>; BVerwGE 47, 1 <5>), so auch über den sachgerechten Ablauf der Anhörung grundsätzlich selbst zu entscheiden. Wesentlich ist, daß er dabei dem Sinn und dem Zweck der Anhörung gerecht wird, die es dem Beamten ermöglichen soll, vor Ausspruch der Versetzung in den Ruhestand bei dem von der Dienstbehörde unabhängigen Ermittlungsbeamten sachgerechte Einwendungen gegen alle Umstände anzubringen, aus denen seine Dienstunfähigkeit hergeleitet wird (vgl. hierzu weiter Urteil vom 22. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 10.63 - <Buchholz 232 § 44 Nr. 4 = ZBR 1965, 151>).

25

Im übrigen kann die Dienstunfähigkeit auch aufgrund von Gutachten festgestellt werden, die nicht formal zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten eingeholt worden sind. Maßgebend ist, ob sie auch die Frage der Dienstfähigkeit berühren bzw. Rückschlüsse hierauf zulassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die in § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ebenso wie in anderen Vorschriften des Bundes und der Länder definierte Dienstunfähigkeit darüber hinaus nicht voraus, daß die Begriffe "körperliche Gebrechen" und "Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte" auf Krankheiten im engeren Sinne beschränkt sind. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist nämlich nicht allein auf die Person des jeweiligen Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen der körperlichen Gebrechen oder der Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt deshalb nicht allein und ausschlaggebend - jedenfalls nicht in allen Fällen - auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grunde stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar (vgl. u.a. Urteile vom 17. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 56.63 - <a.a.O.> und vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 96.64 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 10>; Beschlüsse vom 24. Juli 1971 - BVerwG 2 B 9.71 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 12>, vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 145.88 - <a.a.O.> sowie vom 23. Januar 1989 - BVerwG 2 B 182.88 - <Buchholz 237.0 § 53 Nr. 2>).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 54.300,00 DM festgesetzt. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Fällen, die die Begründung oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit - auch durch Versetzung in den Ruhestand - betreffen, pauschalierend den Jahresbetrag des Endgrundgehalts (Stand August 1988) als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald