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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1988, Az.: BVerwG 2 B 145.88

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts; Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ; Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung sowie eines Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 145.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 20.06.1988 - AZ: Bf I 8/87

Fundstelle

  • DokBer B 1988, 328-330

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1988 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt ..., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2

Es ist nicht ersichtlich, daß die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO vorliegen könnten.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung, der Rechtssache ist nicht zu erkennen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichtlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

4

Die Frage, wie der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 42 BBG auszulegen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Hiernach ist - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen der körperlichen Gebrechen usw. des Beamten auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend - jedenfalls nicht in allen Fällen - auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grunde stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. u.a. Urteile vom 17. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 56.63 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 7 = ZBR 1967, 148> und vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 96.64<Buchholz 232 § 42 Nr. 10>). Ob hiernach Dienstunfähigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen konkreten Einzelfalles ab, die einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen könnten.

5

Auch die Fragen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne von § 42 BBG maßgebend und welche Bedeutung § 45 BBG in diesem Zusammenhang beizumessen ist, erforderten die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 56.63 - <a.a.O.> und vom 21. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 46.63 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 8> m.w.N.) beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten allein danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, daß der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Es ist damit auch im vorliegenden Fall unerheblich, ob der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht dienstfähig war oder nicht. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 42 BBG maßgebenden Zeitpunkt wäre nur im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 45 BBG zu berücksichtigen, das entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von dem rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Verfahrens abhängig wäre.

6

Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läßt sich dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht entnehmen.

7

Der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil die gesamten ihn betreffenden Personalakten und die dort enthaltenen Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien, ohne daß er oder sein Prozeßbevollmächtigter sie hätten einsehen und hierzu hätten Stellung nehmen können. Diese Rüge könnte nicht durchgreifen. Bereits aus der Berufungsschrift des Beklagten vom 4. Februar 1987 war für den anwaltlich vertretenen Kläger erkennbar, daß diese Akten dem Gericht übersandt und damit eingesehen werden konnten (§ 100 Abs. 1 VwGO). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht sind diese Akten zudem vor Schluß der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. - Darüber hinaus erfordert die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs zwar im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO keine Darlegungen dazu, daß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß jedoch schlüssig erhoben werden. Das gebietet, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird, welche - zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeigneten - Ausführungen bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch gemacht worden wären (vgl. Urteile vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 105> und vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - <Buchholz 310 § 52 Nr. 26 a.E.>; Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - <Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 23>). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers ersichtlich nicht.

8

Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt, könnte keinen Erfolg haben. Sie genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ihr ist schon nicht zu entnehmen, welche konkreten Angaben die Zeugen hätten machen können und inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen könnte.

9

Schließlich könnte auch die Rüge, der Gutachter ... sei voreingenommen gewesen, weil ihm die früheren Gutachten und Beurteilungen über den Kläger bekannt gewesen seien, nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Tatsachengericht bestimmt die Art der Beweismittel im Rahmen der Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen grundsätzlich nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung eines vorhandenen Gutachtens für erforderlich hält (vgl. u.a. BVerwGE 18, 216 <217 f.>[BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 120 = NJW 1980, 900 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 1/79]>) und für die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Unterlagen, die er bei seiner Begutachtung zu berücksichtigen hat. Hiernach kann gerade die Auseinandersetzung u.a. mit früheren Gutachten und Beurteilungen geeignet sein, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Eine Voreingenommenheit des Sachverständigen ergibt sich hieraus jedenfalls nicht. Auch ein Verstoß gegen Art. 103 GG ist daraus nicht ableitbar.

10

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Maiwald