Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1983, Az.: BVerwG 9 C 853.80
Gesetzlicher Richter; Rechtliches Gehör; Schlüssigkeit einer Gehörsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 853.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 22.09.1980 - AZ: 19 A 94/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1984, 24-30
Verfahrensgegenstand
Schlüssigkeit einer Gehörsrüge
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO räumt der Exekutive keinen unzulässigen Einfluß auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters ein (Bestätigung des Beschlusses vom 9. September 1980 - BVerwG 9 ER 402.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 19).
- 2)
Zur schlüssigen Rüge einer mit der Revision geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gehören grundsätzlich auch Ausführungen darüber, was der Kläger bei Gewährung rechtlichen Gehörs über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch vorgetragen hätte (im Anschluß an den Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper und Dr. Bender
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Er begehrt die Gewährung politischen Asyls mit der Begründung, er müsse trotz seines jugendlichen Alters bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland seitens der Volksfront, die ihn an Waffen ausgebildet habe, mit Repressalien rechnen, da er wegen einer bei einem Angriff erlittenen Verletzung, die in einem Krankenhaus des Roten Halbmonds nicht erfolgreich behandelt worden sei, den Libanon verlassen habe.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage abgewiesen, weil das Asyl vorbringen unschlüssig sei; auch wenn man die vom Kläger mitgeteilten Tatsachen als wahr unterstelle, ergebe sich daraus noch keine einen Asylanspruch begründende Furcht vor politischer Verfolgung.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von Verfahrensvorschriften: Das Verwaltungsgericht Berlin habe seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, aus der sie an sich folge, sei wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unwirksam, weil sie der Exekutive einen unzulässigen Einfluß auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters einräume. Weiterhin sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil ihm durch die Ablehnung eines Vertagungsantrags die Möglichkeit genommen worden sei, seine Klage zu begründen. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen, auf die die Prüfung gemäß § 137 Abs. 3 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht Berlin war das zur Entscheidung über das Asylbegehren des Klägers örtlich zuständige Gericht. Die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO in der hier noch maßgebenden, durch das Asylverfahrensgesetz in dem vorliegend entscheidenden Punkt allerdings inhaltlich nicht geänderten Fassung des Art. 1 Nr. 2 des 2. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1107), aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, begegnet im Hinblick auf den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Grundsatz des gesetzlichen Richters entgegen der Auffassung des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie räumt der Exekutive keinen unzulässigen Einfluß auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters ein.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, daß sich die Entscheidungsbefugnis des Richters im konkreten Fall möglichst eindeutig aus generellen Vorschriften, nämlich aus der Zuständigkeitsregelung der Prozeßgesetze und dem Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Gerichts, ableiten läßt (BVerfGE 21, 139 [145]; 27, 18 [35]). Die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO entspricht diesen Voraussetzungen (vgl. Beschluß vom 9. September 1980 - BVerwG 9 ER 402.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 19). Sie knüpft in Asylsachen die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts an den mit Zustimmung der Ausländerbehörde begründeten Wohnsitz oder Aufenthalt des Asylsuchenden an. Damit sind die tatbestandlichen Merkmale, nach denen sich die örtliche Zuständigkeit richtet, abschließend festgelegt.
Der Umstand, daß eines dieser Merkmale - die Zustimmung der Ausländerbehörde - in einer durch die Exekutive getroffenen Entscheidung besteht, ist dabei verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) gilt für Ausländer nicht. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, daß der Aufenthalt des Ausländers durch Maßnahmen der zuständigen Verwaltungsbehörde bestimmt werden kann, und läßt damit gleichzeitig zu, daß sich eine Aufenthaltsbestimmung mittelbar auswirken kann, wenn sich der örtliche Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Klägers richtet. Eine Zuständigkeitsregelung, die - auch - an eine solche von der Verfassung nicht ausgeschlossene Befugnis der Verwaltungsbehörden anknüpft, kann ihrerseits nicht verfassungswidrig sein. Dies gilt um so mehr, als sich aufenthaltsbestimmende Maßnahmen der Ausländerbehörden auch vor Inkrafttreten des § 22 AsylVfG, der nunmehr für die Verteilung der Asylbewerber auf die Länder maßgebend ist, nach bestimmten Gesichtspunkten zu richten hatten, die sich allein an den Gegebenheiten des zu regelnden Lebenssachverhalts orientierten. Nachdem die Einreise von Asylbewerbern in einem nicht erwarteten Umfang zugenommen hatte, konnte die in den - durch das Asylverfahrensgesetz inzwischen aufgehobenen - Vorschriften der §§ 39 und 40 AuslG vorgesehene Unterbringung in Sammellagern nicht mehr durchgeführt werden. Die Asylbewerber wurden seit dem 1. August 1977 nicht mehr an das Lager Zirndorf weitergeleitet, sondern verblieben grundsätzlich in den Ländern, in denen sie sich meldeten. Um eine gleichmäßige Verteilung der mit dem Zuzug von Asylsuchenden entstehenden Belastungen zu erreichen, beschlossen die Innenminister der Länder am 22. Juni 1978 einen quotenmäßigen Länder aus gleich nach Maßgabe des vom Bundesrat für die Verteilung der anerkannten Asylberechtigten festgelegten Schlüssels (vgl. BT-Drs. 9/875). Dieser Schlüssel war "unter Berücksichtigung der Verhältnisse in den Ländern" (§ 42 AuslG) festgelegt worden. Nach diesem Schlüssel wurde der Asylbewerber durch den Bundesbeauftragten für die Verteilung beim Bundesamt und eine aus Ländervertretern zusammengesetzte Verteilerkommission einem Bundesland zugewiesen. Dabei wurde so verfahren, daß die Asylbewerber grundsätzlich in dem Bundesland verblieben, in dem sie sich meldeten. Sie wurden im Wege der Vorwegverteilung auf die Aufnahmequote des jeweiligen Landes angerechnet. Eine Umverteilung fand nur dann und nur insoweit statt, als die Aufnahmequote eines einzelnen Landes überschritten war und ausgeglichen werden mußte. Die Weiterverteilung erfolgte sodann auf Länderbasis nach den maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften. Im Verhältnis zu dem Asylsuchenden waren bei diesen aufenthaltsbestimmenden Maßnahmen weiterhin auch der Schutz von Ehe und Familie sowie entsprechend dem Charakter des Asylrechts sonstige humanitäre Gründe zu berücksichtigen.
Damit bestanden allgemeine, die "Zustimmung" im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO regelnde Vorschriften, die bei richtiger, am Zweck des Verteilungsverfahrens orientierter Anwendung zu keiner Manipulation der Justiz durch sachfremde Einflüsse (BVerfGE 17, 294) führen konnten, zumal aufenthaltsbestimmende Maßnahmen der Ausländerbehörden regelmäßig zu einem Zeitpunkt ergehen, in dem die Begründetheit des Asylbegehrens vom Bundesamt noch nicht geprüft worden und die Möglichkeit eines Rechtsstreits daher offen ist. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das bis zum Inkrafttreten des § 22 AsylVfG angewandte Verteilungsverfahren einer gesetzlichen Grundlage bedurfte und - gegebenenfalls - eine solche in hinreichender Weise besaß. Unter dem Gesichtspunkt einer - lediglich mittelbar in Betracht zu ziehenden - Einflußnahme der Verwaltung auf den gesetzlichen Richter ist allein entscheidend, daß für das Verteilungsverfahren die dargelegten objektiven Regeln bestanden und von der Exekutive als bindend angesehen wurden. Jedenfalls muß dies im Hinblick auf die besondere Situation, der die Behörden seit dem Jahre 1977 gegenüberstanden, für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des § 22 AsylVfG gelten. Sollten diese Vorschriften im Einzelfall nicht beachtet worden sein, um durch die Bestimmung des Aufenthalts die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu erreichen, hätte dies - in ähnlicher Weise wie etwa bei Verletzung eines an sich ordnungsgemäßen Geschäftsverteilungsplans - lediglich die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts im konkreten Fall bewirken können. Zur Verfassungswidrigkeit des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO führen solche nie gänzlich auszuschließenden Verstöße nicht.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht in schlüssiger Weise im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO dargetan, der bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel verlangt, daß die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Der Kläger trägt in dieser Einsicht lediglich vor, durch die Ablehnung seines Antrags, den auf den 22. September 1980 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, sei seinen Prozeßbevollmächtigten die Möglichkeit genommen worden, die Klage zu begründen, weil in der Zeit zwischen Erhalt der Ladung am 18. August 1980 und dem Verhandlungstermin aus nicht zu vertretenden Gründen weder mit dem Kläger selbst noch mit den von seinem damaligen Vormund zu seiner Betreuung eingesetzten Personen eine Kommunikationsmöglichkeit bestanden habe. Das ist nicht ausreichend. Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs gehören auch Ausführungen darüber, was der Kläger im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch vorgetragen hätte (vgl. Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23). In der Revisionsbegründung wird jedoch nicht ausgeführt, was der Kläger bei einer Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit seiner Klagebegründung ergänzend oder auch abweichend geltend gemacht hätte. Dies wäre nur dann nicht notwendig gewesen, wenn die fehlende Kommunikationsmöglichkeit zwischen den Prozeßbevollmächtigten und dem Kläger bis zum Ablauf der Revisisionsbegründungsfrist am 23. September 1982 fortbestanden hätte. Das wird mit der Revision jedoch weder behauptet, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Dr. Kemper
Dr. Bender