Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1990, Az.: BVerwG 2 C 15/89

Feststellung der Dienstfähigkeit eines schwerbehinderten Beamten ; Anordnung einer medizinischen Untersuchung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 15/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 06.05.1986 - AZ:10 K 5081/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.06.1988 - AZ: 12 A 1591/86

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1988 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1931 geborene Kläger ist infolge einer 1961 erlittenen Kinderlähmung linksseitig gehbehindert und als Schwerbehinderter anerkannt. Die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (heute: Grad der Behinderung) seit Mai 1979 wurde auf 70 v.H. festgesetzt.

2

Der Kläger trat 1954 als Anwärter in den mittleren Postdienst ein. 1959 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Postassistenten ernannt, 1963 zum Postsekretär und 1966 zum Postobersekretär befördert. 1969 wurde der Kläger zum Aufstieg in den gehobenen Fernmeldedienst zugelassen; er bestand im April 1971 die Laufbahnprüfung mit dem Gesamtergebnis "ausreichend". Mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 wurde er zum Fernmeldeinspektor und drei Jahre später zum Fernmeldeoberinspektor ernannt. Er wurde beim Fernmeldeamt W. in verschiedenen Dienststellen als Sachbearbeiter eingesetzt.

3

Im November 1978 berichteten die Vorgesetzten des Klägers dem Amtsvorsteher, die dienstliche Verhaltens- und Arbeitsweise des Klägers ließen vermuten, daß er den Anforderungen seines Amtes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen sei. Daraufhin ordnete der Amtsvorsteher des Fernmeldeamtes W. eine postärztliche Untersuchung des Klägers an. In seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 31. Januar 1979 hielt der Postarzt den Kläger im Ergebnis für dienstfähig. Der Kläger wurde zunächst weiterhin als Sachbearbeiter in der Anweisungsstelle eingesetzt. Im August 1980 berichtete der zuständige Abteilungsleiter, das Fachwissen des Klägers entspreche nach drei Jahren Zugehörigkeit zur Anweisungsstelle vergleichsweise dem Fachwissen eines Beamten des mittleren Dienstes nach einer einjährigen Tätigkeit. Daraufhin wurde der Kläger Anfang Mai 1981 (erneut) auf einem Dienstposten in der Gebührenüberwachungsstelle (jetzt: Prüfstelle für Fernmeldegebühren) eingesetzt. Der Stellenvorsteher beurteilte die Leistungen des Klägers im Februar 1982 und im Februar 1983 im wesentlichen wie folgt: Der zwischenmenschliche Kontakt des Klägers zu seinen Kolleginnen und Vorgesetzten könne als grundsätzlich zufriedenstellend bezeichnet werden. Der Kläger genüge jedoch in fachlicher Hinsicht nicht den Mindestanforderungen seines Amtes und werde in seinen Fähigkeiten von den meisten Kräften des mittleren Dienstes übertroffen.

4

Der Kläger wurde in einer daraufhin angeordneten Dienstunfähigkeitsuntersuchung vom Postbetriebsarzt und einem Nervenarzt untersucht. Beide Ärzte konnten bei ihm keine psychische Erkrankung feststellen, hielten ihn jedoch im Hinblick auf seine Persönlichkeitsentwicklung nur für Routinetätigkeiten ohne größere Verantwortung und ohne Zeitdruck für dienstfähig. Der Amtsvorsteher des Fernmeldeamtes teilte der Oberpostdirektion mit Schreiben vom 17. September 1984 mit, er halte den Kläger für dauernd dienstunfähig. In seinem Vorlagebericht vom 8. März 1985 führte er näher aus, es bestehe keine Möglichkeit mehr, den Kläger amtsgemäß einzusetzen.

5

Daraufhin teilte der Präsident der Oberpostdirektion dem Kläger unter dem 21. Mai 1985 mit, er halte ihn aufgrund des Gutachtens des Postbetriebsarztes für dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBC und beabsichtige, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger sei nach dem Gutachten nur noch "für Routinetätigkeiten ohne größere Verantwortung und ohne Zeitdruck" und somit nicht mehr für einen laufbahngerechten Einsatz verwendbar; er werde aus diesen Gründen zur Zeit auf einem Dienstposten A 5/6 beschäftigt.

6

Der Kläger widersprach der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand und machte geltend: Er fühle sich in der Lage, die Obliegenheiten eines Dienstpostens des gehobenen Fernmeldedienstes wahrzunehmen. Die ärztlichen Gutachten rechtfertigten seine vorzeitige Zurruhesetzung nicht.

7

Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten erhob gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers keine Bedenken. Die Hauptfürsorgestelle regte demgegenüber die Weiterbeschäftigung des Klägers an.

8

Mit Verfügung vom 12. Juni 1985 ordnete der Präsident der Oberpostdirektion die Fortführung des Verfahrens an und beauftragte Postdirektor G. mit der Ermittlung des Sachverhalts. Der Ermittlungsführer hörte den Kläger am 21. August 1985 an. In der - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Niederschrift hierüber heißt es zunächst, der Kläger - der mit seinem späteren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erschienen war - sei "über Anlaß und Zielsetzung des Ermittlungsverfahrens nach § 44 Abs. 4 BBG informiert" worden. Sodann sind Äußerungen des Klägers, zu den Fragen wiedergegeben, warum er nicht zu einer Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Fernmeldeamt bereit gewesen sei, auf welchem Dienstposten er sich einen künftigen Einsatz vorstellen könne und warum er seine Gegenäußerung zur letzten Regelbeurteilung zunächst zurückgezogen habe. Abschließend sind ein Hinweis an den Kläger, daß die Ermittlung des Sachverhalts damit abgeschlossen sei und keine weitere Anhörung erfolgen solle, sowie die Äußerung des Klägers wiedergegeben, er stelle keine Anträge. In seinem Abschlußbericht vom 28. August 1985 gelangte der Ermittlungsführer zu folgendem Ergebnis: Nach den Richtlinien zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Dienst bei der Deutschen Bundespost seien geistige Beweglichkeit und Fähigkeit zur Menschenführung Voraussetzung für die Beschäftigung als Beamter des gehobenen Dienstes. Beide Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Dies folge aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten sowie den Beurteilungen seiner Vorgesetzten. Aufgrund seiner mangelnden Eignung sei ein sinnvoller Einsatz auch auf anderen Dienstposten des gehobenen Fernmeldedienstes nicht mehr möglich. Eine erneute fachärztliche Untersuchung sei nicht erforderlich gewesen. Neue Erkenntnisse wären von einem weiteren medizinischen Gutachten nicht zu erwarten, weil die Dienstunfähigkeit des Klägers im wesentlichen nicht auf gesundheitlichen, sondern auf intellektuellen und charakterlichen Mängeln beruhe. Der Kläger sei nach alledem für den gehobenen Fernmeldedienst dauernd dienstunfähig und werde die Dienstfähigkeit auch nicht wiedererlangen.

9

Daraufhin versetzte der Präsident der Oberpostdirektion den Kläger mit Bescheid vom 4. September 1985 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. September 1985 in den Ruhestand. Den Widerspruch des Klägers wies er als unbegründet zurück.

10

Die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion D. vom 4. September 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 1985 aufzuheben,

11

hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Der Kläger sei, obzwar keine psychische Erkrankung vorliege, seit etwa 1978/1979 infolge zunehmender Beeinträchtigung seiner geistigen Beweglichkeit, mangelnder Auffassungsgabe, Urteilsfähigkeit und Belastbarkeit den Anforderungen der ihm übertragenen Dienstposten des gehobenen Fernmeldedienstes nicht mehr gewachsen und dadurch dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten.

12

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei wegen fehlerhafter Durchführung des Ermittlungsverfahrens rechtswidrig. Dieses verstoße zumindest gegen § 44 Abs. 4 Satz 4 BBG.

13

Die Zurruhesetzungsverfügung sei unter Hinweis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens darauf gestützt, daß der Kläger für den gehobenen Fernmeldedienst dauernd dienstunfähig sei und seine Dienstfähigkeit nicht wiedererlangen werde. Der Kläger sei im Ermittlungsverfahren weder zu diesem Ergebnis noch zu den Einzelheiten des Sachverhalts, auf denen diese Wertung beruhe, angehört worden. Der Ermittlungsführer habe in seinem Abschlußbericht als Ergebnis seiner Ermittlungen festgestellt, der Kläger genüge in fachlicher Hinsicht nicht mehr den Anforderungen des gehobenen Fernmeldedienstes und sei daher dauernd dienstunfähig. Diese Feststellungen habe er entscheidend auf die dienstlichen Beurteilungen und Berichte der Vorgesetzten über die Leistungsfähigkeit und das dienstliche Verhalten des Klägers gestützt. Es möge auf sich beruhen, ob der Ermittlungsführer, der seine Erkenntnis allein aus dem Studium der Akten gewonnen habe, seiner Verpflichtung zur umfassenden Ermittlung des Sachverhaltes in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Jedenfalls habe er dem Kläger nicht mitgeteilt, welchen entscheidungserheblichen Sachverhalt er ermittelt habe, und ihn damit nicht - wie erforderlich - gemäß § 44 Abs. 4 Satz 4 BBG zu dem Ergebnis der Ermittlungen angehört.

14

Da die angefochtenen Bescheide schon aufgrund des fehlerhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens rechtswidrig seien, sei nicht zu prüfen, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zurruhesetzung des Klägers gegeben gewesen seien.

15

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz begehrt. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensrecht.

16

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

17

II.

Die allein auf Verfahrensmängel gestützte Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

18

Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht seine Pflicht zur Erforschung des für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat und das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.

19

Maßgebend für die Frage, welche Tatsachen der Tatrichter nach § 86 Abs. 1 VwGO aufzuklären hat, ist seine eigene materiellrechtliche Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189>[BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat es materiellrechtlich als entscheidungserheblich angesehen, ob der Ermittlungsführer dem Kläger bei dem Anhörungstermin vom 21. August 1985 mitgeteilt habe, welchen entscheidungserheblichen Sachverhalt er ermittelt habe; anderenfalls habe er ihn nicht - wie erforderlich - gemäß § 44 Abs. 4 Satz 4 BBG zu dem Ergebnis der Ermittlungen angehört (S. 9 der Urteilsausfertigung). Daß dies geschehen sei, hat das Berufungsgericht aufgrund der Niederschrift über den Anhörungstermin verneint. In dieser Niederschrift (§ 44 Abs. 4 Sätze 2, 4 BBG, § 25 BDO, §§ 168, 168 a StPO) heißt es zunächst, der - mit seinem Bevollmächtigten erschienene - Kläger sei "über Anlaß und Zielsetzung des Ermittlungsverfahrens nach § 44 Abs. 4 BBG informiert" worden. Sodann sind Äußerungen des Klägers zu den Fragen wiedergegeben, warum er nicht zu einer Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Fernmeldeamt bereit gewesen sei, auf welchem Dienstposten er sich einen künftigen Einsatz vorstellen könne und warum er seine Gegenäußerung zur letzten Regelbeurteilung zunächst zurückgezogen habe. Abschließend sind ein Hinweis an den Kläger, daß die Ermittlung des Sachverhalts damit abgeschlossen sei und keine weitere Anhörung erfolgen solle, sowie die Äußerung des Klägers wiedergegeben, er stelle keine Anträge.

20

Mit der Beschränkung auf dieses Beweismittel ist das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht ausreichend gerecht geworden. Mach dem bisherigen Verlauf des Streitverfahrens, in dem dieser Punkt nicht als wesentlich angesprochen worden war, mußte sich ihm aufdrängen, durch Befragung der an der Anhörung Beteiligten, insbesondere des Ermittlungsbeamten, dem Ablauf des Anhörungstermins weiter nachzugehen. Denn die Niederschrift läßt schon nach dem Wortlaut ihres Einleitungssatzes offen, wie eingehend der Kläger "über Anlaß und Zielsetzung des Ermittlungsverfahrens ... informiert" wurde, inwieweit insbesondere die dienstlichen Beurteilungen und Äußerungen der Vorgesetzten sowie ärztlichen Gutachten, die dem Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, vom Ermittlungsbeamten angesprochen wurden. Zudem führte die Auslegung der Niederschrift durch das Berufungsgericht, der Ermittlungsbeamte habe bei der abschließenden Anhörung all dies nicht angesprochen, zu einem Widerspruch mit der eingehenden Verwertung in dessen Abschlußbericht, den das Berufungsgericht auch selbst gesehen und beanstandet hat. Die Aufklärung dieses Widerspruchs durch Befragung der Beteiligten mußte sich unter diesen Umständen dem Gericht aufdrängen; dies um so mehr, als noch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen war, im Verlauf des Ermittlungsverfahrens sei der Kläger gehört worden und habe Gelegenheit zur abschließenden Äußerung erhalten, und die Zurruhesetzungsverfügung sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (S. 8, 10 des erstinstanzlichen Urteils), und auch seitens der Beteiligten die ordnungsgemäße Anhörung nicht näher in Zweifel gezogen worden war.

21

Daß der Terminsvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, konnte unter den dargelegten Umständen das Berufungsgericht nicht von der Pflicht befreien, die sich aufdrängende Aufklärung vorzunehmen. Eine eigene, über den Akteninhalt hinausgehende Kenntnis vom Ablauf des Anhörungstermins konnte von dem Sitzungsvertreter nicht erwartet werden, ebensowenig eine Vorbereitung gerade auf diese Frage, auf die das Berufungsgericht erst in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

22

Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem Verfahrensmangel. Es ist nicht auszuschließen, daß die gebotene Befragung des Ermittlungsbeamten und ggf. weiterer am Anhörungstermin Beteiligter zu dem von der Revision vorgetragenen Ergebnis geführt hätte, daß der Ermittlungsbeamte auf die dem Verfahren zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen, Äußerungen und ärztlichen Gutachten hingewiesen hat; damit wäre die Beanstandung des Ermittlungsverfahrens durch das Berufungsgericht, auf die dieses seine Entscheidung gestützt hat, entfallen.

23

Da diese Verfahrensrüge durchgreift, bedarf es keiner Erörterung der geltend gemachten weiteren Verfahrensrügen eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) sowie gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Da das Revisionsgericht die unterbliebene Sachaufklärung sowie ggf. die tatsächliche Würdigung hinsichtlich der in der Sache streitigen Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

24

Angesichts der allein auf Verfahrensmängel gestüzten Revision und der noch ausstehenden tatsächlichen Feststellungen hat der Senat über die materielle Rechtslage nicht zu entscheiden (§ 137 Abs. 3 VwGO). Er sieht sich jedoch jedenfalls zu dem Hinweis veranlaßt, daß seiner Auffassung nach die Art und Weise der Anhörung nach § 44 Abs. 4 Satz 4 BBG dem Ermittlungsbeamten nicht im einzelnen vorgeschrieben ist. Dieser hat vielmehr, wie über Art und Umfang der noch anzustellenden Ermittlungen (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1964 - BVerwG 6 C 179.61 - <Buchholz 232 § 44 Nr. 5> und vom 17. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 56.63 - <Buchholz 232 § 42 Nr. 7 = ZBR 1967, 148; BVerwGE 47, 1 <5>[BVerwG 14.08.1974 - VI C 20/71]), so auch über den sachgerechten Ablauf der Anhörung grundsätzlich selbst zu entscheiden. Wesentlich ist, daß er dabei dem Sinn und Zweck der Anhörung gerecht wird, die es dem Beamten ermöglichen soll, vor Ausspruch der Versetzung in den Ruhestand bei dem von der Dienstbehörde unabhängigen Ermittlungsbeamten sachgerechte Einwendungen gegen alle Umstände anzubringen, aus denen seine Dienstunfähigkeit hergeleitet wird (vgl. dazu außer den vorgenannten Urteilen auch das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 10.63 - <Buchholz 232 § 44 Nr. 4 = ZBR 1965, 151>). Im übrigen ist das Ermittlungsverfahren ein selbständiges Verfahren innerhalb des Verwaltungsverfahrens zur Vorbereitung der Versetzung in den Ruhestand. Diese ist keine disziplinarrechtliche, sondern eine beamtenrechtliche Entscheidung (vgl. BVerwGE 62, 280 <281>[BVerwG 09.06.1981 - 2 C 24/79]; Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989 - BVerwG 2 C 22.87 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 44 Abs. 4 BBG ist demgemäß keine vorgezogene Beweisaufnahme im Hinblick auf ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren (Mittelbarkeitsprinzip) wie im disziplinargerichtlichen Verfahren, sondern bildet die Grundlage für einen von der Behörde zu erlassenden Verwaltungsakt, der von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfange (unmittelbare Beweiserhebung) überprüft werden kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 37 900 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Fällen, die die Begründung oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit - auch durch Versetzung in den Ruhestand - betreffen, pauschalierend den Jahresbetrag des Endgrundgehaltes (Stand: August 1988) als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.