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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1980, Az.: BVerwG 8 C 13/79

Zu berücksichtigender Zeitpunkt des Vorliegens von Rückstellungsgründen; Vorliegen von Schulden als besondere Härte i.S.d. Wehrpflichtgesetzes (WPflG); Bindungswirkung eines Musterungsbescheides in Bezug auf die Wehrdiensttauglichkeit; Möglichkeit der Teilbindung eines Musterungsbescheides; Erfordernis des Vorverfahrens; Prüfungsanforderungen an die Musterungsbehörde bzgl. der Tauglichkeitsfrage; Mitwirkungspflichten des Betroffenen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1980
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 13/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 02.11.1978 - AZ: W 322 I 78

Fundstelle

  • BVerwGE 60, 140 - 144

Amtlicher Leitsatz

Das Verwaltungsgericht muß grundsätzlich auch dann den verteidigungsweise gegen einen Musterungsbescheid geltend gemachten Tauglichkeitsgründen nachgehen, wenn sie der Wehrpflichtige erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebracht hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Rotter und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. November 1978 insoweit aufgehoben, als es über den Aufhebungsantrag des Klägers entschieden hat.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ficht einen Musterungsbescheid an, durch den er als wehrdienstfähig mit dem Verwendungsgrad verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten (Signierziffer 2) gemustert worden ist.

2

Der am 2. September 1957 geborene Kläger wurde mit Bescheid vom 8. Mai 1978 als wehrdienstfähig gemustert. Bein auf finanzielle Verpflichtungen gestützter Zurückstellungsantrag wurde abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruch, mit dem der Kläger darauf hinwies, seine Schulden beliefen sich auf 30.000 bis 40.000 DM, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Musterungsausschusses 1 beim Kreiswehrersatzamt Würzburg vom 8. Mai 1978 und den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung VI - Außenstelle Würzburg - vom 26. Juli 1978 aufzuheben. Ferner hat er beantragt festzustellen, daß er wehrdienstunfähig sei und hilfsweise dazu, die Beklagte zu verpflichten, ihn vom Wehrdienst zurückzustellen. Mit Schriftsatz vom 2. November 1978 hat sich der Kläger auch auf Tauglichkeitsgründe berufen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zum Aufhebungsantrag ausgeführt, der Kläger habe gegen den Tauglichkeitsgrad weder im Widerspruchsverfahren noch zunächst in seiner Klagebegründung Einwendungen erhoben. Er habe nur die abgelehnte Zurückstellung überprüft haben wollen. Diese nur teilweise Anfechtung sei rechtlich zulässig. Die Zurückstellung aus Härtegründen und die Feststellung der Tauglichkeit seien voneinander unabhängige Entscheidungen. Die Entscheidung über den Tauglichkeitsgrad sei daher bestandskräftig geworden. Die erst in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1978 gegen die Tauglichkeit vorgetragenen Angriffe seien nicht zu berücksichtigen.

4

Zu den Zurückstellungsgründen des Klägers hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine mögliche Einberufung unterbreche keine Ausbildung des Klägers gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG. Der Kläger habe eine Lehre im Hotelfach durchgemacht, aber nur den theoretischen Teil der Prüfung abgelegt. Seitdem habe er in wechselnden Arbeitsverhältnissen als Kellner gearbeitet. Einen Prüfungstermin zum Nachholen des praktischen Teils habe der Kläger seit dem Jahre 1975 weder wahrgenommen noch von der zuständigen Industrie- und Handelskammer erhalten.

5

Deshalb scheide auch § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG aus. In den Schulden des Klägers hat das Verwaltungsgericht keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG gesehen und die Zurückstellung nach § 12 Abs. 5 WPflG verneint, weil sie nicht dem Interesse des Wehrpflichtigen diene.

6

Den auf Feststellung der Wehrdienstunfähigkeit gerichteten Antrag hat das Verwaltungsgericht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig angesehen. Zum auf Zurückstellung gerichteten Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, über die Zurückstellung sei bereits unanfechtbar entschieden. Soweit die Zurückstellung für die Zeit nach dem 1. Oktober 1978 begehrt werde, fehle das erforderliche Vorverfahren. Jedenfalls aber sei ein Zurückstellungsbegehren unbegründet.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Er erhebt Verfahrensrügen und Sachrügen und ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt, weil es die Tauglichkeitsfrage nicht geprüft habe. Ferner habe es drei in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge ohne Begründung abgelehnt. Außerdem führt der Kläger aus, das Verwaltungsgericht habe prüfen müssen, ob er (Kläger) wehrdienstfähig sei. Seine Ausbildung sei noch nicht abgeschlossen; sie sei weitgehend gefördert. Die Schulden müßten gleichfalls zur Zurückstellung führen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

II.

Die Revision wendet sich gegen alle im angefochtenen Urteil getroffenen Entscheidungen neben der, die über den gegen den Musterungsbescheid gerichteten Aufhebungsantrag getroffen ist, auch gegen die über die begehrte Feststellung, der Kläger sei nicht wehrdienstfähig und die hilfsweise begehrte Verpflichtung, den Kläger vom Wehrdienst zurückzustellen. Ihre Zulassung umfaßt alle diese Entscheidungen. Die Revision ist aber nur begründet, soweit sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den gegen den Musterungsbescheid gerichteten Aufhebungsantrag betrifft. Insoweit führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Im übrigen ist sie unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat den auf Aufhebung des Musterungsbescheides nebst dazugehörendem Widerspruchsbescheid gerichteten Klageantrag zu Unrecht abgewiesen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen steht nicht fest, daß der angefochtene Musterungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Musterungsbescheid ist zwar ordnungsgemäß erlassen. Die Entscheidung über den Verwendungsgrad des Klägers ist im Widerspruchsbescheid getroffen (vgl.Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 59.77 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 27]). Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die mit Schriftsatz vom 2. November 1978 vorgetragenen Tauglichkeitsgründe könne der Kläger dem Musterungsbescheid nicht mehr entgegenhalten, stimmt der Senat aber nicht zu. Auf diese Gründe kommt es an. Denn die Zurückstellungsgründe, die der Kläger dem Musterungsbescheid gleichfalls entgegenstellt, greifen nicht durch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a und c WPflG sind nicht erfüllt, weil sich der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis befand. Er übte einen Beruf aus. Er arbeitete als Kellner. Das hat das Verwaltungsgericht festgestellt. Eine Prüfung steht für ihn nicht bevor. Deshalb greift auch § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht ein. Die Schulden bedeuten gleichfalls keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG für den Kläger. Darin ist dem Verwaltungsgericht zu folgen. Es ist nicht Sache der Bundeswehr, dem Kläger die Rückzahlung seiner Schulden zu erleichtern, die er leichtsinnig eingegangen ist. Umstände, die ausnahmsweise zu einer anderen Folgerung führen müßten, liegen nicht vor. Auf § 12 Abs. 5 WPflG beruft sich der Kläger nicht mehr. Diese Vorschrift räumt ihm kein Recht ein.

12

Im Hinblick auf die vom Kläger gegen den Musterungsbescheid geltend gemachten Tauglichkeitsgründe geht das Verwaltungsgericht von der Rechtsansicht aus, der Musterungsbescheid könne auch nur teilweise, nämlich im Zurückstellungsausspruch, angefochten werden und erlange dann für den Rest, den Tauglichkeitsausspruch, Bindung. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Eine Teilbindung, wie sie dem Verwaltungsgericht vorschwebt, könnte nur eintreten, wenn der Widerspruch rechtlich auf die Zurückstellungsfrage hätte beschränkt werden können. Das ist aber nicht der Fall. Die Rechtsprechung legt seit langem § 16 Abs. 2 WPflG so aus, daß die dort behandelte Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen nicht etwa rechtliche Folgerung aus mehreren im Musterungsbescheid getroffenen selbständigen Regelungen, sondern alleiniger regelnder Ausspruch des Musterungsbescheides ist, für den einerseits die Tauglichkeit und andererseits die Wehrdienstvoraussetzungen und Wehrdienstausnahmen nur Entscheidungsgründe darstellen. Diese Auffassung hat sich durchgesetzt. Aus ihr allein rechtfertigt sich die gleichfalls allgemein vertretene Ansicht, daß der Musterungsbescheid im Ganzen aufzuheben ist, auch wenn nur die die Zurückstellung behandelnden Erwägungen unrichtig sind (Urteil vom 29. September 1976 - BVerwG 8 C 96.75 - undBeschluß vom 6. Januar 1977 - BVerwG 8 C 25.75 -), und daß sich der Musterungsbescheid nicht erledigt, wenn sich die umstrittene Zurückstellungsfrage erledigt (Urteil vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 28.76 - [Buchholz 448.0 § 19 WPflG Nr. 18];Urteil vom 18. Januar 1978 - BVerwG 8 C 68.76 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 23]). Ausgehend davon ist rechtlich eine beschränkte Anfechtung des Musterungsbescheides nicht möglich. Da die einzelnen Elemente nur Gründe der Verfügbarkeitsentscheidung sind, müssen sie alle auf Rechtsbehelf hin auf ihre Stichhaltigkeit überprüft werden. Eine Beschränkung ist zwar in tatsächlicher Hinsicht dadurch möglich, daß nur den Gründen nachgegangen wird, die der Wehrpflichtige gegen den Musterungsbescheid einwendet. Daraus folgt aber nur, daß die nicht angezweifelten Gründe für zutreffend gehalten werden. Diese Verfahrensweise setzt keine rechtliche Schranke. Rechtlich steht in diesen Fällen nichts im Wege und ist bei Anlaß sogar notwendig, daß auch solche die Verfügbarkeit betreffenden Gründe geprüft werden, die der Wehrpflichtige nicht mit seinem Widerspruch geltend nacht. Eine Teilbindung tritt daher nicht ein.

13

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts läßt sich auch nicht mit dem Erfordernis des Vorverfahrens rechtfertigen. § 32 WPflG verweist für das Vorverfahren auf die Verwaltungsgerichtsordnung. Nach §§ 68 ff. VwGO muß grundsätzlich ein Vorverfahren vorausgegangen sein. Das ist hier im Widerspruchsverfahren geschehen. In diesem Verfahren konnte die Verfügbarkeitsentscheidung im Ganzen überprüft werden. Es bestand rechtlich die Möglichkeit, die Tauglichkeit des Klägers für den Wehrdienst zu überprüfen. Daß dies nicht geschehen ist, berührt das Vorverfahren als prozessuales Erfordernis nicht. Auch das gerichtliche Verfahren läßt keine derartige Beschränkung zu. Das Gericht muß allen Umständen nachgehen, die materiellrechtlich erheblich sind, um feststellen zu können, ob der Musterungsbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Das hat der Senat auch in Fällen entschieden, in denen das Verwaltungsgericht der Musterunsskammer vorgeworfen hat, sie habe nicht umfassend genug aufgeklärt (Urteil vom 13. September 1978 - BVerwG 8 C 33.77 -).

14

Die Bedeutung des Musterungsverfahrens für die Beantwortung der Tauglichkeitsfrage stützt die Ansicht des Verwaltungsgerichts gleichfalls nicht. Die Überlegungen des Senatsim Urteil vom 6. Dezember 1971 - BVerwG 8 C 75.70 - (BVerwGE 39, 128 [133]) rechtfertigen keinen Zwang zu vorausgehender Prüfung der Tauglichkeitsfrage im Widerspruchsverfahren. Sie stützen nur die Bindung der Musterungskammer an ihre eigene Entscheidung. Nicht anders liegen die Dinge, wenn man die Natur des Musterungsbescheids in Betracht zieht. Der Musterungsbescheid ist ein wehrpflichtrechtlicher Eingriffsakt, durch den der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung gestellt wird. Dies verlangt grundsätzlich eine umfassende Prüfung, nicht aber auch notwendig eine solche der Musterungsbehörden, wie § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG zeigt. Das sachliche Interesse, das darin liegt, die mit den Anforderungen des Wehrdienstes und den Bedürfnissen der Bundeswehr vertrauten Ärzte des ärztlichen Dienstes der Beklagten im Verfahren zu beteiligen, kann auch von anderen Stellen, insbesondere auch vom Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befriedigt werden.

15

Zusammenfassend folgt daraus, daß das Gericht im Musterungsstreit Tauglichkeitsfragen auch dann prüfen muß, wenn sie nicht schon Gegenstand des Widerspruchsverfahrens waren. Diese Verfahrensweise dient der Beschleunigung, da sie ein weiteres Verfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG entbehrlich macht. Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß ausnahmsweise dann die Tauglichkeitsgründe des Klägers unberücksichtigt bleiben müssen, wenn der Kläger damit seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Indessen ist in diesen Fragen zu bedenken, daß dies die Ausnahme bleiben muß. Der vorliegende Fall ist kein solcher Ausnahmefall.

16

Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 2. November 1978 seine Leiden genau bezeichnet. Er hat behauptet, in Behandlung zu stehen und Dr. G. in R. als sachverständigen Zeugen angegeben, was darauf hindeutet, daß jener ihn behandelt. Zwar fehlen Darlegungen, wie sich die Leiden äußern. Leberleidende haben aber häufig keine akuten Beschwerden. Bei Hypotonie mag das anders sein. Der Kläger hat aber bei der Musterung angegeben, er sei in den Jahren 1975 bis 1977 dreimal stationär behandelt worden, und hat für dieses Leiden die Gradation III erhalten. Deshalb sieht der Senat seine Darlegungen als ausreichend an.

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Daraus folgt, daß das Verwaltungsgericht den Tauglichkeitsgründen des Klägers hätte nachgehen müssen. Greifen sie durch, so ist der angefochtene Musterungsbescheid aufzuheben. Das angefochtene Urteil ist deshalb in seiner Entscheidung über den Aufhebungsantrag aus materiellrechtlichen Gründen aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Auf die Verfahrensrügen des Klägers, die allesamt diesen Fragenkreis betreffen, kommt es nicht an.

18

Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, festzustellen, daß er wehrdienstunfähig sei, zu Recht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig abgewiesen. Ebenso steht es mit dem Hilfsantrag des Klägers, ihn vom Wehrdienst zurückzustellen. Mit diesem Antrag will der Kläger seine verteidigungsweise gegen den Musterungsbescheid vorgebrachten Zurückstellungsgründe selbständig geltend machen. Zwar ist die Bedingung für die Entscheidung über diesen Antrag eingetreten. Der auf Feststellung der Wehrdienstunfähigkeit gerichtete Antrag ist abgewiesen. Der Hilfsantrag ist aber gleichfalls unzulässig. Über die Zurückstellungsgründe wird als Einwand gegen den Musterungsbescheid entschieden (§ 18 Abs. 1 WPflG, § 7 Abs. 1 und 3 MustVO). Greifen sie durch, so ist der Musterungsbescheid aufzuheben. Greifen sie wie hier nicht durch, so hat es damit sein Bewenden. Für einen selbständigen Zurückstellungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Er ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG erst bei nachträglich eingetretenen oder bekanntgewordenen Zurückstellungsgründen zulässig. Das sind solche, die im Musterungsverfahren nicht berücksichtigt werden können.

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Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung überlassen, wobei der Senat davon ausgeht, daß der Kläger bisher mit der Hälfte des Werts seiner Begehren unterlegen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Arndt
Türke
Noack
Rotter
Lotz